JURE219030172 ECLI:DE:BPatG:2021:260821B30Wpat48.20.0 BPatG München 30. Senat 20210826 30 W (pat) 48/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 50 Abs 2 MarkenG, § 54 Abs 2 S 3 MarkenG vom 13.12.2001, § 158 Abs 8 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "WIEGANDSENSOR (Wort-Bildmarke)" – keine Löschung der Marke – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Weitzel beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. I. 1 Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2018 026 271 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 5. November 2018 angemeldet und am 21. November 2018 für die Waren 3 „Klasse 09: Sensoren“ 4 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eintragen worden. 5 Mit am 22. Februar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Nichtigerklärung und Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG beantragt. 6 Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag, der ihr am 7. März 2019 zugestellt worden war, mit am 29. April 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz widersprochen und beantragt, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen. 7 Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Wort-/Bildmarke 30 2018 026 271 sowie den Kostenantrag der Markeninhaberin zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 50.000 Euro festgesetzt. 8 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der zulässige Nichtigkeitsantrag in der Sache unbegründet sei. Allerdings ergebe sich die schutzbegründende Wirkung nicht aus dem Wortelement WIEGAND SENSOR . Die maßgeblichen Verkehrskreise, hier Fachkreise sowie fachkundige Laien, verstünden das Wort nämlich als Sachinformation im Hinblick auf bereits zum Anmeldezeitpunkt der Marke bekannte „Wiegand-Sensoren“ bzw. nach dem „Wiegand-Effekt“ funktionierende Sensoren. Auch der grafischen Ausgestaltung des für sich genommen nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteils komme keine schutzbegründende Wirkung zu, da Binnengroßschreibung, Schriftart und farbliche Kontraste (hier Abstufungen in schwarz/grau) werbeübliche Gestaltungsmittel seien. 9 Jedoch verleihe das Bildelement, das aus zwei in regelmäßiger Zackenform gebildeten Linien bestehe und ebenfalls in schwarz/grau-Abstufung gehalten sei, der angegriffenen Marke ein besonderes Gepräge, welches einen über die bloße Zusammenfügung von Bild- und Wortelementen hinausgehenden Gesamteindruck vermittele. Die Auffassung des Antragstellers, bei dem Bildelement handele es sich erkennbar um eine der Herzschlagkurve ähnliche und damit die beanspruchten Waren beschreibende Messkurve, gehe fehl. Abgesehen davon würden Wiegand-Sensoren in verschiedensten Geräten verbaut, die völlig unterschiedliche Messkurven darstellten. Eine Herzschlagkurve unterstreiche daher nicht den beschreibenden Charakter des Wortelements. Auch sei in dem Bildelement keine stilisierte Spule oder Umwicklung erkennbar. Es seien deshalb mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich, um dem Bildelement eine beschreibende Bedeutung für die beanspruchten (Wiegand-)Sensoren beizumessen. Insgesamt könne der Marke deshalb nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG abgesprochen werden. 10 Da sich der Schutzumfang auf die schutzbegründende grafische Ausgestaltung der Wort-/Bildmarke beschränke, sei auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu verneinen. Weitere Schutzhindernisse, insbesondere ein von dem Antragsteller angedeuteter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG, seien nicht ersichtlich. 11 Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung und Löschungsanordnung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, die angegriffene Marke weise in ihrer Gesamtheit einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt auf, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weiteres und ohne Unklarheit als solcher erfasst werde. 12 Wie die Markenabteilung zu Recht festgestellt habe, richteten sich die beanspruchten Sensoren überwiegend an Fachkreise sowie an fachkundige Verbraucher. Diesen Abnehmern sei die Bezeichnung „Wiegand-Sensor“ für nach dem Wiegand-Effekt funktionierende und nach dem Erfinder John Wiegand benannte Sensoren als alternative Bezeichnung für „Impulsdrahtsensoren“ bekannt. Wie bei anderen Sensoren handele es sich um ein technisches Bauteil, das bestimmte Eigenschaften und/oder die stoffliche Beschaffenheit seiner Umgebung erfassen könne. Ein Wiegand-Sensor sei ein magnetischer Sensor, der einen punktuellen Impuls, einen sogenannten Wiegand-Impuls, erzeuge. Charakteristisch sei, dass die Wiegand-Drähte, die in den Sensoren verbaut seien, eine Hysteresekurve mit zwei ausgeprägten Sprungstellen aufwiesen. Bei dem Bildelement der angegriffenen Marke sei auffällig, dass jede Linie Höhepunkte aufweise, die den Höhepunkt eines punktuellen Impulses darstellen können. Für Fachkundige stellten die Linien eine Abbildung von Wellen, verursacht durch Impulssprünge, dar, welche wiederum durch einen Wiegand-Sensor erzeugt würden. Diese Impulsmesslinien bzw. -wellen könne man mit den Herzschlagkurven vergleichen, welche bei der EKG-Messung entstünden. Der beschreibende Charakter des Bildelements sei für das fachkundige Publikum ohne weiteres erkennbar. 13 Selbst wenn man dies anders sähe, verleihe das vorgenannte Bildelement dem Gesamtzeichen keine schutzbegründende Wirkung, weil es sich um einen einfach gehaltenen grafischen Bestandteil handele. Die beiden ineinander verflochtenen Linien erschöpften sich in einem in Wirtschaft und Werbung häufig verwendeten Zickzack-Muster welches als bloß dekoratives Element wahrgenommen werde. Das gelte umso mehr, als die beanspruchten Sensoren in einem Sektor angeboten würden, in dem Darstellungen von Linien und Messkurven typisch seien. Deshalb sei der Grafik auch der Charakter eines Piktogramms zuzuschreiben, mit welchem lediglich die Funktionsweise der (Wiegand-)Sensoren veranschaulicht werde. Aufgrund des eindeutigen Bezugs des Bildelements zu den beanspruchten Sensoren liege dessen beschreibende Bedeutung insbesondere für das fachkundige Publikum auf der Hand. 14 Die grafische Ausgestaltung reiche insofern nicht aus, um der Gesamtmarke einen schutzbegründenden Charakter zu verleihen. Sie sei bezüglich der Beschaffenheit und der Bestimmung der betroffenen Waren „Sensoren“ ausschließlich beschreibend. So habe auch das EUIPO mit Beschluss vom 27. Januar 2020 bezüglich der mit der angegriffenen Marke identischen Unionsmarke 017 980 435 und am 16. Oktober 2020 bezüglich der Schutzerstreckung der identischen international registrierten Marke 1 457 307 entschieden. Zwar entfalteten diese Entscheidungen keine Bindungswirkung, stützten aber die Argumentation des Beschwerdeführers. 15 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, 16 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2020 aufzuheben sowie die Marke 30 2018 026 271 für nichtig zu erklären und zu löschen. 17 Seinen mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 gestellten weiteren Antrag, der Markeninhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 18 Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. 19 Im Amtsverfahren hat sie zur Sache im Wesentlichen geltend gemacht, es sei bereits zweifelhaft, ob dem Wortelement jegliche Unterscheidungskraft fehle, da WIEGAND SENSORder Name allein ihrer Produktreihe sei. Die entsprechenden Sensoren seien nicht unter einer Art Gattungsbezeichnung namens 20 „Wiegandsensor“ bekannt, sondern würden als „Impulsdrahtsensoren“ gehandelt. Jedenfalls verleihe das Bildelement dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft, da sich aus ihm kein beschreibender Hinweis auf die beanspruchten Sensoren ergebe. Der für einen Impulsdrahtsensor charakteristische Impulsdraht könne verschiedenste Formen haben, mit denen das Bildelement keine Gemeinsamkeiten habe. Auch entspreche das wellenförmige Bildelement mit einheitlicher Amplitude nicht den für Impulsdrähte typischen kurzen Impulsen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 22 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.Der Eintragung der streitgegenständlichen Marke steht und stand im Zeitpunkt der Anmeldung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat daher zu Recht den Antrag auf Löschung der Markeneintragung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG). 23 A. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist nach dem 14. Januar 2019 gestellt worden - nämlich am 22. Februar 2019 -, so dass § 50 MarkenG in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG.Dem auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten zulässigen Löschungsantrag des Beschwerdeführers hat die Markeninhaberin rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung noch anzuwendenden § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a.F. widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 S. 3 MarkenG a. F. vorliegen.B. Gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Ist die Marke entgegen §§ 3, 7 und 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 MarkenG eingetragen worden, so kann die Eintragung nach § 50 Abs. 2 MarkenG nur für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit noch besteht. Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen. Im Nichtigkeitsverfahren ist außerdem zu prüfen, ob die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde schutzunfähig ist.Für die Nichtigkeitsgründe nach § 50 Abs. 1 MarkenG gilt, dass eine Nichtigerklärung nur erfolgen kann, wenn das Vorliegen von Schutzhindernissen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten zweifelsfrei feststeht. Ist eine solche Feststellung auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es - gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen - bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (vgl. BGH GRUR 2014, 565 Rn. 18 – smartbook; BPatG GRUR 2006, 155 - Salatfix). 24 C. In Beachtung dieser Grundsätze fehlt es an den Voraussetzungen für die Löschung der Wort-/Bildmarke nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. Insbesondere ist die Marke unterscheidungskräftig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 25 1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 26 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 27 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 28 Zeichen besitzen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn.86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey! GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2014, 1204 Rn.16 – DüsseldorfCongress ; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 23 – TOOOR !). 29 Bei der Beurteilung mehrteiliger Kombinationsmarken kommt es dabei nicht auf die Schutzfähigkeit der Markenteile, sondern auf die Schutzfähigkeit der Marke in ihrer Gesamtheit an. Deshalb darf aus einer fehlenden Unterscheidungskraft einzelner Markenbestandteile nicht ohne weiteres die Schutzunfähigkeit der Gesamtmarke hergeleitet werden. Dieser Grundsatz schließt jedoch eine zunächst getrennte Prüfung der einzelnen Bestandteile nicht aus (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage § 8 Rn. 232). Es ist dabei nicht notwendig, dass beim Zusammentreffen schutzfähiger und schutzunfähiger Bestandteile der Marke der schutzfähige Teil dominiert oder den Gesamteindruck prägt (Ströbele, aaO., § 8 Rn. 235). 30 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.