(2021). Auch der Vortrag zu einer Vielzahl von eingetragenen Serienmarken mit dem Bestandteil ABILIFY lässt keine Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke in Deutschland zu. Soweit die Widersprechende meint, bereits die Tatsache, dass unter dem Zeichen ABILIFY mehr als 100 Marken in den verschiedenen Registern eingetragen seien und dass das Zeichen weltweit intensiv für die eingetragenen Waren benutzt werde, lasse „auf eine starke Marke und erhöhte Werbeaufwendungen der Widersprechenden“ schließen, ersetzt ein derartiges pauschales Vorbringen nicht den nach der Rechtsprechung erforderlichen konkreten Vortrag zur Verkehrsbekanntheit. 37 2. Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, weisen beide Marken jedenfalls in klanglicher Hinsicht keinen so deutlichen Abstand auf wie ihn die Markenstelle angenommen hat. 38 a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich der jeweilige Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen maßgeblich (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Nr. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Nr. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Nr. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Nr. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Nr. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Nr. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Nr. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Nr. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Nr. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. BGH GRUR 2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Ströbele/Hacker/ Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 268 m. w. N.). Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers, der eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfasst und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. BGH in GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.). 39 b. Ausgehend davon kann mit der Markenstelle zwar angenommen werden, dass sich beide Marken im Schriftbild hinreichend deutlich voneinander unterscheiden. AbiLyt und ABILIFY heben sich in ihrer Umrisscharakteristik sowie aufgrund der Binnengroßschreibung in der angegriffenen Marke deutlich voneinander ab. Entgegen dem Vorbringen der Widersprechenden steht der Berücksichtigung anderer Schreibweisen bzw. der Gegenüberstellung der Vergleichszeichen in einheitlicher Großschreibung vorliegend schon die Binnengroßschreibung in der jüngeren Marke entgegen (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 301). 40 c. Jedoch ist die klangliche Ähnlichkeit der Vergleichszeichen keineswegs so gering wie die Markenstelle angenommen hat. 41 Bei beiden Vergleichszeichen sind dabei alle Aussprachevarianten einzubeziehen, die dem Sprachgefühl entsprechen und im Bereich wahrscheinlicher Artikulation durch inländische Verbraucher liegen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 291). 42 Danach ist bei der Widerspruchsmarke entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht nur eine englische Aussprache von ABILIFY relevant. Vielmehr liegt eine den deutschen Ausspracheregeln entsprechende Wiedergabe wie „A-bi-li-fi“ (vgl. zur Aussprache des unbetonten Konsonanten „y“ am Wortende wie „i“ DUDEN Aussprachewörterbuch, 6. Aufl. 2005, S.107; vgl. etwa auch BPatG 30 W (pat) 503/19 – vitafy essentials/vitafit), mindestens genauso nahe. Denn bei ABILIFY handelt es sich – anders als bei dem von der Markenstelle genannten Begriff „ability“ – um keinen Begriff der englischen Sprache, sondern um ein Phantasiewort, so dass der Verkehr grundsätzlich keinen Anlass hat, die Widerspruchsmarke englischen Ausspracheregeln zu unterwerfen. 43 Die angegriffene Marke AbiLyt stellt ebenfalls ein Phantasiewort dar, so dass auch für sie die „deutschen“ Aussprachevarianten, auch unter Benennung des Buchstabens „y“ als kurzes „i“, in Betracht zu ziehen sind. Demnach ist auch die Aussprache „A-bi-lit“ als dem Sprachgefühl entsprechende und wahrscheinliche Aussprachevariante zu berücksichtigen. 44 Können sich demnach klanglich „A-bi-lit“ und „A-bi-li-fi“ gegenüber stehen, stimmen die beiden Markenwörter in den ersten beiden Silben („A-bi“) vollständig und in der dritten Silbe („li“ bzw. „lit“) in zwei von drei Lauten überein. Hinzu tritt eine Übereinstimmung in den ersten drei Vokalen der das Gesamtklangbild tragenden Vokalfolge („A-i-i“ gegenüber „A-i-i-i“). Wenngleich die vorhandenen Unterschiede in den Konsonanten („t“ bzw. „f“) sowie in Wortlänge, Silbenzahl (drei gegenüber vier Silben) und Sprechrhythmus von Gewicht sind, bleiben gleichwohl die klanglichen Übereinstimmungen in den Anfangssilben bzw. den ersten sechs Buchstaben (A-bi-
- li)dominierend, zumal sie sich am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befinden, so dass die Ähnlichkeit beider Zeichen insgesamt als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten ist. 45 3. Unter Beachtung dieser leicht unterdurchschnittlichen Zeichenähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist dann aber in der Gesamtabwägung eine markenrechtlich relevante unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken anzunehmen, soweit sie sich auf identischen oder jedenfalls überdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. Im Übrigen reicht bei geringerer Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. 46 4. Beide Marken können sich in Bezug auf die im Tenor genannten Waren auf identischen bzw. im engeren Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren begegnen. In Bezug auf die übrigen Waren der angegriffenen Marke besteht hingegen keine Ähnlichkeit bzw. ein allenfalls mittlerer Ähnlichkeitsgrad zu den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren. 47
- a)Eine Ähnlichkeit von Waren ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen– insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggfls. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie – was zu unterstellen ist – mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 f., Nr. 22 – 29 – Canon; EuGH GRUR 2006, 582, Nr. 85 – VITAFRUIT; BGH GRUR 2006, 941, Nr. 13–- TOSCA BLU; GRUR 2004, 241, 243 – GeDIOS; GRUR 2001, 507, 508 – EVIAN/REVIAN). Von einer absoluten Warenunähnlichkeit kann dabei nur dann ausgegangen werden, wenn die Annahme einer Verwechslungsgefahr trotz (unterstellter) Identität der Marken wegen des Abstands der Waren von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2006, 941 Rn. 13 – TOSCA BLU; GRUR 2007, 321 Rn. 20 – COHIBA; GRUR 2008, 714 Rn. 32 – idw; GRUR 2009, 484 Rn. 25 – METROBUS; GRUR 2012, 1145 Rn. 34– Pelikan; GRUR 2014, 488 Rn. 12 – DESPERADOS/DESPERADO). 48 Entgegen dem Vorbringen der Markeninhaberin im Verfahren vor dem DPMA ist dabei für den Warenvergleich vorliegend, da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen worden sind, von den im Register eingetragenen Warenbegriffen auszugehen, nicht aber von den Waren, für welche die Marken jeweils tatsächlich im Verkehr eingesetzt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 245, 247 – LIBERO; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 65). 49
- b)Ausgehend hiervon begegnen sich die Vergleichszeichen teilweise bei identischen und hochgradig ähnlichen Waren: 50
- aa)Unter die von der angegriffenen Marke in Klasse 1 beanspruchten „chemischen Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche Zwecke“ fallen auch Stoffe, z. B. Trägerstoffe, die für die Herstellung von „pharmazeutischen Erzeugnissen“, wie sie die Widerspruchsmarke beansprucht, benötigt werden, so dass mindestens eine enge Warenähnlichkeit festzustellen ist (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Aufl. 2021, S. 60 mittlere Spalte, S. 61 rechte Sp, Stichwort „Chemische Erzeugnisse“, unter Hinweis u. a. auf BPatG 25 W (pat) 105/72, 25 W (pat) 170/71, 25 W (pat) 775/66, „chemische Erzeugnisse für wissenschaftliche Zwecke = Arzneimittel, pharmazeutische Drogen“). 51
- bb)In der Warenklasse 5 sind zunächst die Waren „diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster; Verbandmaterial; Desinfektionsmittel“ identisch in beiden Warenverzeichnissen vorhanden. 52
- cc)Ebenso beanspruchen beide Marken übereinstimmend „pharmazeutische Erzeugnisse“, wobei die Einschränkungen im Verzeichnis der Widerspruchsmarke („pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen…“ bzw. „pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich“) entgegen der Auffassung der Markeninhaberin schon deshalb nicht aus der Warenidentität herausführen, da sich die Widerspruchswaren jeweils unter den weiten Warenoberbegriff „pharmazeutische Erzeugnisse“ der angegriffenen Marke subsumieren lassen. Im Übrigen werden die im Einzelnen „ausgenommenen“ pharmazeutischen Erzeugnisse durch die später mit „pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich (…)“ eingeleitete Aufzählung ausdrücklich wieder beansprucht, so dass die Widerspruchsmarke im Ergebnis ebenso sämtliche „pharmazeutische(
- n)Erzeugnisse“ beansprucht. 53
- dd)Die von der angegriffenen Marke im weiten Oberbegriff beanspruchten „veterinärmedizinische(
- n)Erzeugnisse“ umfassen auch Tierarzneimittel unterschiedlicher Indikation und sind daher zu den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „pharmazeutischen Erzeugnissen, ausgenommen…“ mindestens hochgradig ähnlich (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O., S. 15 linke Sp., Stichwort „Arzneimittel“, sowie Seite 251, mittlere Sp., Stichwort „pharmazeutische Erzeugnisse“; siehe etwa auch BPatG 24 W (pat) 7/06, ähnlich bis zur Identität). 54
- ee)Zwischen den angegriffenen „Hygienepräparate(
- n)für medizinische Zwecke“ sowie den Widerspruchswaren „Desinfektionsmittel“ besteht ebenso eine enge Ähnlichkeit (vgl. Richter/Stoppel, a. a. O, S. 153 linke Spalte, Stichwort „Hygienische Artikel“). Ferner ergänzen sich „Hygienepräparate für medizinische Zwecke“ einerseits und andererseits die von der Widerspruchsmarke beanspruchten „pharmazeutische(
- n)Erzeugnisse“ (hier: „nämlich zur Behandlung und Vorsorge von Entzündungen…“) bei der Behandlung von Wunden und können dabei im Hinblick auf bakterizide Eigenschaften jedenfalls teilweise sogar dieselbe Funktion erfüllen (st. Rspr., vgl. etwa BPatG, 24 W (pat) 522/15 – Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 27). Der Verkehr wird daher bei unterstellter identischer Kennzeichnung naheliegend annehmen, dass die Produkte aus dem gleichen Betrieb stammen (BPatG, 24 W (pat) 522/15 – Dicaro Robugen/Diacard, juris Rn. 25). 55
- ff)Die in Klasse 5 weiterhin angegriffenen Waren „Zahnfüllmittel; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke“ sind zu den "Desinfektionsmitteln" der Widerspruchsmarke sehr ähnlich, da es auch Desinfektionsmittel speziell für den zahnmedizinischen Bereich gibt (vgl. BPatG 25 W (pat) 143/03 – MEDIDENT/Meditemp; 25 W (pat) 11/18 – vita+lebenskraft / VITA; Richter/Stoppel, a. a. O., S. 1 mittlere Sp, Stichwort „Abdruckmasse für zahnärztliche Zwecke“). Ebenso besteht eine enge Ähnlichkeit mit den "Präparaten für die Gesundheitspflege" der Widerspruchsmarke, da diese sich ebenfalls auf den zahnmedizinischen Bereich beziehen können (vgl. BPatG 25 W (pat) 143/03 – MEDIDENT/Meditemp). 56
- gg)Zwischen den angegriffenen Waren „Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide; Herbizide“ und den Widerspruchswaren „Desinfektionsmittel“ bestehen enge Berührungspunkte in stofflicher Beschaffenheit, Herstellungsbetrieben und Vertriebswegen wie auch im Verwendungszweck, teilweise werden die Waren sogar in Kombination angeboten (etwa „Fungizide“ als Bestandteil von „Desinfektionsmittel“, z. B. zur Praxis- und Krankenhaushygiene). Auch insoweit kann eine mindestens enge Warenähnlichkeit daher nicht verneint werden (vgl. auch Richter/Stoppel, a. a. O., S. 76 linke Sp., Stichwort „Desinfektionsmittel“, unter Hinweis auf BPatG 30 W (pat) 35/95, sowie S. 154, mittlere Spalte, Stichwort „Insektizide“). 57 c)In Bezug auf die folgenden in Klasse 1 angegriffenen Waren 58 „chemische Erzeugnisse für fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand; Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke“ 59 besteht dagegen aufgrund der Unterschiede in der Beschaffenheit, dem Bestimmungs- und Verwendungszweck sowie im Vertrieb ein erheblicher Warenabstand zu den Widerspruchswaren. Auch die Widersprechende macht im Beschwerdeverfahren insoweit eine Ähnlichkeit schon nicht geltend. 60 5. Es verbleibt daher dabei, dass eine Verwechslungsgefahr nur in Bezug auf die im Identitäts- bzw. engen Ähnlichkeitsbereich liegenden, im Tenor genannten Waren der angegriffenen Marke zu besorgen ist. Im Übrigen reicht - wie bereits dargelegt - bei allenfalls durchschnittlicher oder sogar fehlender Warenähnlichkeit der Abstand der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke aus, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. 61 D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE219030202&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public