erkenne der allein angesprochene Durchschnittsverbraucher in der nicht lexikalisch
weisbaren Bezeichnung „Familienwein“ mit nur 1.080 Google-Treffern keine glatt beschreibende Angabe, weil es sich um ein im Deutschen unbekanntes Wort, also einen Neologismus bzw. eine originelle Wortneuschöpfung handele. Ausweislich der Belege der Antragstellerin bezeichne „Familienwein“ nicht das Weinprodukt einer Winzerfamilie, sondern einen Wein, der bei jeder Gelegenheit oder nur bei besonderen Gelegenheiten konsumiert werde. Da Kindern der Konsum von Wein untersagt sei, gebe es einen Wein speziell für die Familie ebenso wenig wie einen aus Familien hergestellten Wein. Eine Täuschungsgefahr für nicht weinhaltige Waren bestehe nicht, weil diese in anderen Abteilungen eines Getränkemarktes in anderer Verpackung und mit anderen Inhaltsangaben als Weine angeboten würden. Gegen einen ersichtlich begründeten Löschungsantrag spreche, dass die Markenstelle von der Schutzfähigkeit der Streitmarke ausgegangen sei, weshalb eine Kostentragung ausscheide. 8 Mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den Löschungsantrag und den Kostenantrag der Antragstellerin zurückgewiesen und den Gegenstandwert auf 50.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „Familienwein“ sei
Recherchen der Markenabteilung zwar
weisbar, finde sich aber nur sehr selten. Als Hinweis auf einen Wein, der aus einer Familienwinzerei stamme, würden regelmäßig Ausdrücke wie „Familienweingut“ und „Familienkellerei“ verwendet. Auch in den von der Antragstellerin vorgelegten
weisen bleibe die Bedeutung von „Familienwein“ letztlich unklar, zumindest diffus und interpretationsbedürftig. Sprachlich deute das Markenwort eher auf einen Wein für die (ganze) Familie hin. Dem stehe jedoch entgegen, dass sich Wein als alkoholisches Getränk gerade nicht an die ganze Familie einschließlich Kinder richte. Mit Blick auf diese begriffliche Unschärfe und die mangelnde Gebräuchlichkeit sei der Ausdruck „Familienwein“ nicht geeignet, die Waren unmittelbar zu beschreiben, sondern werde als Unternehmenshinweis verstanden. Es gehe auch keine Täuschungsgefahr von ihm aus, weil der Begriff so unscharf und unklar sei, dass der Verkehr nicht den Schluss ziehen werde, dass es sich bei einem so bezeichneten Produkt um Wein handeln müsse. Für eine Kostenauferlegung
G bestehe insbesondere im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens kein Anlass. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie wiederholt ihre Ausführungen im Amtsverfahren und vertritt die Auffassung, für die Verneinung der Unterscheidungskraft sei es ausreichend, wenn die Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen beschreibend sei. Vorliegend seien sogar beide Bedeutungen beschreibend. Die von ihr eingereichten Belege wiesen zudem die Gebräuchlichkeit des Begriffs „Familienwein“
. Der Verkehr erwarte bei einer mit „Familienwein“ bezeichneten Ware auch ein weinhaltiges Getränk. 10 Sie beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
weisbar, finde in der gängigen Fachliteratur keine Verwendung und sei mit der Suchmaschine Google kaum zu finden. Seine Bedeutung sei diffus, unklar und widersprüchlich. Deshalb werde es in den Verwendungsbeispielen der Antragstellerin stets mit einer ausführlichen Erklärung versehen. Bei den Waren „Mineralwässer“ und „Fruchtsäfte“ sei eine Irreführung ausgeschlossen, weil deren Handel durch die Mineral- und Tafelwasserverordnung sowie die Fruchtsaftverordnung reglementiert sei und der Verbraucher wisse, dass diese Getränke keinen Alkohol enthalten. Auch die Antragstellerin gehe offensichtlich nicht von einer Täuschungsgefahr bei nichtalkoholischen Getränken aus, weil sie ihre am
G wird die Eintragung einer Marke auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG),
rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist.
G a. F. müssen Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG a. F. sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bestanden haben als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen. Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.). Soweit der Löschungsantrag auf Schutzhindernisse
G gestützt wird, kommt eine Löschung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist. 23 Der Löschungsantrag ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am
G sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). 26 Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich
dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke Bremen). 27 Ein Freihaltebedürfnis
G setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben
dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32– HABM/Wrigley [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen). 28
einander produziert. In der Werbung wird die Verbindung der jeweiligen Familien mit ihrem Wein als besonders eng beschrieben. So bewirbt die Inhaberin der Streitmarke die Weine ihrer Genossenschaft unter anderem mit folgendem Text: „Die Güte eines Weines entsteht im Weinberg. Die Kombination aus herausragenden Lagen und handwerklicher Winzerkunst unserer Familien stellt die Grundvoraussetzung für einzigartige Weine dar. … Gutsweine entstanden mit Herzblut unserer kleinen Winzerfamilien“. Auf der Website der Antragsgegnerin wird herausgestellt, dass die Winzergenossenschaft aus „90 Familien“ bestehe, die dann auch mit Namen und ihren Weinen vorgestellt werden. Bestimmte Weine werden unter der Bezeichnung „Familiengewächs“ vermarktet. Hierzu wird erläutert „Familiengewächse haben einen unverwechselbaren, authentischen Charakter, in denen das Herzblut und die Treue unserer Winzer spürbar ist.“ (www.winzer-sommerach.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Wein aus Weingütern im Familienbesitz wird eine besondere Individualität und zugleich Kontinuität in der Qualität zugeschrieben. In der Werbung wird daher besonders betont, wenn der Wein von einer Winzerfamilie produziert wird. 36 bbb) Zudem wird Wein meistens in Gesellschaft konsumiert, gerne auch in der Familie. Aus diesem Grund kann „Familienwein“ auch einen Wein „für die Familie“ bezeichnen, der in der Familie oder mit der Verwandtschaft konsumiert werden soll. 37 ccc) Die Wortkombination „Familienwein“ ist schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem
den deutschen Regeln hergestellt wurden, in Deutschland unter der Bezeichnung „Bier“ zu verkaufen, gegen die Warenverkehrsfreiheit des EWG-Vertrages verstoße und dass das absolute Verkehrsverbot für Biere mit Zusatzstoffen unverhältnismäßig und nicht
178/84 Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227 = NJW 1987, 1133). Dementsprechend ist schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt aromatisiertes Bier zumindest als Importware erhältlich gewesen (vgl. zur Aromatisierung von Bier mit Fruchtaromen: BPatG 26 W (pat) 550/12 – Sanddorn; 25 W (pat) 544/13 – Wilder Kirschen-Mix; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 25/14 – Bro-Secco). Dazu gehören auch Weinaroma oder Weinbier, die auf unterschiedliche Weise erzeugt werden können: Bierwürze und Weinmost oder ein Weinhefestamm können gemeinsam vergoren werden. Der Biergärung kann Traubensaft zugesetzt werden. Das Bier kann in Weinfässern gelagert werden. Ein Hopfen mit Weinaroma kann zum Einsatz kommen (Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen Hinweis). 63 bbb) Auch die Produkte „kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke“ können entsprechend aromatisiert sein, zumal Fruchtsaftgetränke meist aus Wasser, Fruchtsaft oder -mark sowie Zucker und Aromen bestehen. Auch alkoholfreie Weinschorlen sind schon lange vor dem Anmeldetag angeboten worden. Dies gilt auch für die Waren „Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken“. Glühweinsirup oder Sirup für Obstweine, wie z. B. Holunderblütenwein, sind schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt erhältlich gewesen und werden auch gegenwärtig noch angeboten. 64 ff) Da die Eignung zur Beschreibung festgestellt worden ist, bedarf es für die Begründung des Eintragungshindernisses wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses keines weiteren lexikalischen oder sonstigen
weises, dass und in welchem Umfang das Anmeldezeichen als beschreibende Angabe bereits vor dem Anmeldezeitpunkt bekannt war oder verwendet wurde. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass sie diesem Zweck dienen kann. 65 gg) Da das Anmeldezeichen einen sinnvollen Gesamtbegriff vermittelt, sprachüblich und grammatikalisch korrekt gebildet ist und sich in vergleichbare deutsche Wortverbindungen wie „Hauswein“, „Tafelwein“ oder „Lieblingswein“ einreiht, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH GRUR 2004, 674 Rdnr. 98 - 100 – Postkantoor; a. a. O. Rdnr. 39 - 41 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH GRUR 2009, 949 Rdnr. 13 – My World). Von einer unüblichen, fantasievollen Wortverbindung, die erst
analysierender Betrachtungsweise als beschreibende Angabe verstanden wird, kann daher entgegen der Auffassung der Markeninhaberin nicht ausgegangen werden. 66
weisbar ist, steht der Annahme des Schutzhindernisses nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen (BPatG 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten). 69
der Art und der Platzierung des Zeichens variieren (vgl. BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – #darferdas? I, m. w. N.). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – #darferdas? II). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 25 – AS/DPMA [#darferdas?; BGH a. a. O. – #darferdas? II]). 71 bb) Auch unter Berücksichtigung sämtlicher praktisch bedeutsamer und daher wahrscheinlicher Verwendungsarten bei alkoholischen und alkoholfreien Getränken auf deren Etikett oder auf der Verpackung von Getränkezubereitungspräparaten ist das Anmeldezeichen von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen wegen seines produktbeschreibenden Charakters schon zum Anmeldezeitpunkt nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel aufgefasst worden. Dies gilt auch für die Gegenwart. 72
G sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, geht es um die Irreführung durch den Zeicheninhalt und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der Zeicheninhalt im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für die der markenrechtliche Schutz beansprucht wird (BGH GRUR 2002, 540, Juris-Tz. 24 – OMEPRAZOK). Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG insoweit nicht vor (vgl. BGH GRUR 2017, 186 Rdnr. 21– Stadtwerke Bremen; a. a. O., Juris-Tz. 25 – OMEPRAZOK). Diese Täuschungseignung ist hier aber zu verneinen. 76 b) Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in Deutschland durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die Endverbraucher weder am 5. August 2015 noch gegenwärtig angenommen, dass diese Produkte mit Wein oder einem entsprechenden Geschmacksstoff versetzt oder angeboten werden (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/11 – aloe to go; 26 W (pat) 546/10 – Cayenne; 26 W (pat) 552/14 – Venezianischer Spritzer). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß seit langem aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im Internet, dass Mineralwässer und Fruchtsäfte keine Zusätze enthalten (vgl. BPatG 26 W (pat) 516/16 – Hopfentraum). Deshalb kann er durch das Markenwort „Familienwein“ auch nicht irregeführt werden. Dies gilt erst recht für den vorliegenden Fachverkehr, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; a. a. O. Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido). III. 77 Es besteht kein Anlass, der Antragstellerin entsprechend dem Antrag der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 78 a)
G gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BGH a. a. O. – Lewapur; BPatG 29 W (pat) 504/15 – Vital You!®/VITAL/VITAL regional; 27 W (pat) 14/13 – SOLITUDE REVIVAL; 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. – Schutzverkleidung). Im Nichtigkeitsverfahren sind solche besonderen Umstände beispielsweise gegeben, wenn der Nichtigkeitsantrag auf Gründe gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise Gründe gibt. 79 b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil schon die differierenden Auffassungen des DPMA und des Senats zeigen, dass die Antragstellerin nicht in einer
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation tätig geworden ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE219030216&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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