JURE229030293 ECLI:DE:BPatG:2021:091221B25Wpat527.20.0 BPatG München 25. Senat 20211209 25 W (pat) 527/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 107 MarkenG, § 113 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „€$ (IR-Marke, Wort-Bildmarke)“ – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Dezember 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen: Die Beschwerde der IR-Markeninhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Die IR-Markeninhaberin sucht für die am 14. Dezember 2018 international registrierte Bildmarke 1 460 038 2 um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für folgende Dienstleistungen nach: 3 Klasse 36: 4 Currency exchange operations; money exchange; currency exchange office services; providing information on currency exchange rates; providing foreign currency; currency trading; real-time online currency trading; financial information in the form of currency exchange rates; currency exchange rates; forecasting of currency exchange rates; foreign exchange market; computerized financial services relating to the exchange of foreign currency; preparing and listing information on currency exchange rates; currency swaps; providing information on currency exchange rates; money exchange agency services; advisory services relating to the exchange of a foreign currency; financial database services relating to currency exchange; exchange and transfer of cash; providing currency exchange rate lists; currency exchange offices; cash, checking and remittance services; electronic transfer of funds via telecommunications; automated payment services; money transfer services; electronic payment services; real estate agencies; debt recovery agencies; financial analysis; banks with direct access, e.g. via the Internet or telephone (home banking); bank information; banking operations; mortgage banking; credit information bureaus; collection of rents; advice on financial matters; advice on insurance matters; finance management; financial valuation in insurance, banking and real estate; financial consulting; financial information; financial operations; financial services; creation of investment funds; financial security funds services; stock exchange quotations; stock exchange brokerage; financial guarantees as bails; information about insurance; capital investments; capital deposits; electronic capital transfer; debit and credit card services; service of debit and credit cards; issuing of debit and credit cards; insurance brokering; expert opinions for tax purposes; sponsorship and financial patronage; financial sponsoring of sports activities; financial sponsorship and financing of television, film and radio programs; stock broking; insurance brokerage; financial loans; financial transactions; insurance; currency exchange; finance management; real estate management; asset management. 5 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, hat mit Beschluss vom 27. Januar 2020 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes der IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gemäß §§ 119, 124, 113 und 37 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ verweigert. 6 Zur Begründung ist ausgeführt, dass der schutzsuchenden Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Bildmarke bestehe aus zwei symbolischen Euro- bzw. Dollarzeichen und weise damit einen unmittelbar verständlichen, beschreibenden Sinngehalt auf. Sowohl die Fachkreise als auch die Verbraucher würden in der IR-Marke zwei Symbole für die Währungen „Euro“ und „Dollar“ erkennen, die jeweils von kreisförmigen Gebilden umschlossen seien. Dabei erweckten diese den Anschein von Münzen. Der Verkehr werde die IR-Marke daher ohne gedankliche Zwischenschritte als einen sachlichen Hinweis dahingehend verstehen, dass die so bezeichneten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Geld- und Bankgeschäften, Transaktionen finanzieller Art, Finanzdienstleistungen, Wechselkursen, Finanzinformationen, Geldwechsel- und Immobiliengeschäften stünden, die mittels Euro oder Dollar abgewickelt würden. Soweit sich der schutzsuchenden Marke nicht entnehmen lasse, in welcher Art und Weise die Währungssymbole im Kontext mit den beanspruchten Dienstleistungen zu verstehen seien, führe auch dies nicht zu ihrer Schutzfähigkeit. Eine gewisse begriffliche Unschärfe des betreffenden Zeichens stehe einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft nicht entgegen. Auch die grafische Ausgestaltung könne dieses nicht überwinden. Die kreisförmige Umrandung und die unterschiedlichen Schattierungen der beiden Symbole seien einfache grafische Stilmittel, an die sich der Verkehr durch eine häufige werbemäßige Verwendung hinreichend gewöhnt habe. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Auch wenn die beiden Bildbestandteile der schutzsuchenden Marke als Euro- bzw. Dollarsymbol erkennbar seien, fehle dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft. Insbesondere reiche ein noch so geringer Grad an Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden. Weiterhin komme es entscheidungserheblich allein auf das Zeichen in seiner Gesamtheit an. Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbiete sich hingegen. In seiner maßgeblichen Gesamtheit bringe das Zeichen die beanspruchten Dienstleistungen jedoch mit keiner bestimmten Währung in Verbindung. Es verknüpfe in grafisch anspruchsvoller und phantasievoller Weise zwei Währungssymbole, ohne auf eine bestimmte Dienstleistung hinzuweisen. Gerade weil die schutzsuchende Marke zwei verschiedene Währungen kombiniere, weise sie keinen konkreten Sinngehalt auf. Im Übrigen weise jede kommerzielle Dienstleistung einen irgendwie gearteten Zusammenhang mit Geld auf. Der Verkehr werde das Zeichen daher nicht als Sachinformation dahingehend verstehen, in welcher Währung die betreffenden Dienstleistungen zu bezahlen seien. Weiterhin sei zwischen zwei Währungssymbolen und den Dienstleistungen „Versicherungs- oder Immobiliengeschäfte“ kein nachvollziehbarer sachlicher Zusammenhang erkennbar. Die Markenstelle habe im Übrigen nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Dienstleistungen differenziert, für die die IR-Marke Schutz nachsuche. Sie sei insgesamt ausreichend vage und fantasievoll, so dass es sich zumindest um eine schutzfähige, sprechende Marke handele. Im Übrigen sei ihr in den Benelux-Staaten sowie in Zypern, Finnland, Rumänien und Lettland Schutz gewährt worden. 8 Die IR-Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, vom 27. Januar 2020 aufzuheben. 10 Der Senat hat die IR-Markeninhaberin mit gerichtlichem Schreiben vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass er die IR-Marke in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht für schutzfähig erachte und ihr die Ergebnisse seiner Recherche übersandt. 11 Auf diesen Hinweis hat die IR-Markeninhaberin den hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 zurückgenommen und zugleich angeregt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. In der Sache hat sie entgegnet, dass die vom Senat vorgelegten Rechercheergebnisse zwar Währungssymbole zeigten. Diese seien jedoch aufgrund ihrer Ausgestaltung mit der phantasievollen Darstellung der schutzsuchenden IR-Marke in keiner Weise vergleichbar. Dies betreffe beispielsweise die Überlappung der beiden kreisrunden Währungssymbole und die mit einem Yin-Yang-Zeichen vergleichbare kontrastreiche Farbwahl. Soweit der Senat auf das von der Firma Mastercard verwendete Zeichen verwiesen habe, das gleichfalls zwei kreisrunde, sich überlappende Objekte aufweise, sei dem zu entgegen, dass es Mastercard als Marke benutze und rechtlich verteidige. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeichen von Dritten benutzt werde und gebräuchlich sei. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36, Internationale Markenregistrierung, die Schriftsätze der IR-Markeninhaberin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 10. März 2021 und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der schutzsuchenden Marke für alle beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 zu Recht den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, da es ihr an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt (§§ 119, 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ). 14 1. Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). 15 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 16 Gemessen an diesen Maßstäben kann der IR-Marke 17 keine Unterscheidungskraft zugebilligt werden. Sie wird vom angesprochenen Verkehr in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 ausschließlich als Sachangabe in obigem Sinn verstanden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.