JURE229030322 ECLI:DE:BPatG:2022:120122B29Wpat570.19.0 BPatG München 29. Senat 20220112 29 W (pat) 570/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MAKE MONDAY SUNDAY (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft – Werbeaussage - Slogan In der Beschwerdesache … hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und den Richter k. A. Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 MAKE MONDAY SUNDAY 3 ist am 4. Februar 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die Waren der 4 Klasse 25: Bekleidung für Damen, Herren und Kinder. 5 angemeldet worden. 6 Mit Beschluss vom 1. August 2019 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 23. April 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft und Vorliegens einer freihaltebedürftigen Angabe zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 1 MarkenG). 7 Zur Begründung ist ausgeführt, die angemeldete Wortfolge "MAKE MONDAY SUNDAY" werde vom angesprochenen allgemeinen Publikum lediglich als Slogan bzw. Botschaft aufgefasst, den Montag zum Sonntag zu machen. Bezogen auf die beanspruchten Bekleidungswaren sei der Verkehr daran gewöhnt, derartige Sprüche als Bekenntnisse, Statements und Botschaften an die Umwelt bzw. als Ausdruck persönlicher Gefühle, Empfindungen und Lebenseinstellungen wahrzunehmen. Durch die entsprechende Beschriftung mit dem angemeldeten Zeichen würden die vorliegend einschlägigen Waren zunehmend als Kommunikationsmittel nach außen genutzt. Daher liege die wahrscheinlichste Verwendungsform in der großflächigen und zentrierten Abbildung des Zeichens auf der jeweiligen Ware. Der vorliegende Slogan "MAKE MONDAY SUNDAY" sei eine Wortfolge, die aus einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehe, weder eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweise noch ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordere oder bei dem angesprochenen Verkehrskreis einen Denkprozess auslöse. Die durch die Wortmarke vermittelte Aussage erschöpfe sich vielmehr in einer Botschaft, die nur als solche, nicht aber als Kennzeichen eines ganz bestimmten Geschäftsbetriebes verstanden werde. 8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, 9 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2019 aufzuheben. 10 Das DPMA sei in seiner Begründung von einer großflächigen und zentrierten Verwendung des angemeldeten Zeichens als wahrscheinlichste Verwendungsform ausgegangen und habe der Prüfung keine weiteren ebenfalls denkbaren anderweitigen Verwendungen zugrunde gelegt. Tatsächlich solle die Wortfolge "MAKE MONDAY SUNDAY" sowohl als Markenname dienen als auch als Erkennungsmerkmal auf Etiketten in der Kleidung angebracht werden. Der Gebrauch der Bezeichnung im Etikett werde die hauptsächliche Verwendung darstellen. Die Art der Verwendung ergebe sich beispielhaft aus den als Anlage vorgelegten Fotos drei verschiedener Bekleidungsstücke mit der Wortfolge "MAKE MONDAY SUNDAY" im eingenähten Etikett an der Innenseite. 11 Mit Hinweis vom 6. Oktober 2021 hat der Senat die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 18 bis 34 d. A.) darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht für schutzfähig erachte. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens steht in Bezug auf die beanspruchten Waren das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. 14 1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 - #darferdas?, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 15 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 16 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 17 An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen (EuGH GRUR Int. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; a. a. O. Rn. 36 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, Rn. 33 und 34 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH a. a. O. Rn. 17 – for you). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (BGH a. a. O. Rn. 14 – Gute Laune Drops). 18 Gleichwohl werden Wortmarken in Form von Werbeslogans vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wie andere Markenkategorien. Insoweit ist bei Slogans, die eine im Vordergrund stehende Werbefunktion ausüben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen schließen. Wortfolgen, die nach Art eines Slogans gebildet sind, wird der Verkehr daher als eine Beschreibung oder Anpreisung des Inhalts oder Gegenstands entsprechender Waren und Dienstleistungen auffassen (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 35 - Erpo Möbelwerk [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft). Demgegenüber können Indizien für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis - auch wenn sie keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Unterscheidungskraft darstellen - die Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten (EuGH a.a.O. Rn. 47 - Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2013, 552 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abgesprochen werden (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 25–30 - Smart/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2009, 949 Rn. 12 - My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt allerdings deren Eignung als Herkunftshinweis dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht (BGH a. a. O. Rn. 23 – OUI). 19 2) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt die angemeldete Wortfolge „MAKE MONDAY SUNDAY“ insoweit nicht, als die angesprochenen Verkehrskreise darin lediglich eine anpreisende Sachaussage und keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen werden. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.