(3)Auf der anderen Seite heißt es unter Ziff. 3 der eidesstattlichen Versicherung: „Das Zeichen wurde in den vorgenannten Jahren durchgängig für den klinischen Betrieb genutzt“. Bei den „vorgenannten Jahren“ handelt es sich um die Jahre 2013 bis 2019, für die Geschäftsberichte vorgelegt wurden. 2. Geht man aufgrund der vorgenannten Aussage zugunsten der Widersprechenden von dem Nachweis einer rechtserhaltende Benutzung im Hinblick auf die beanspruchten „medizinische Dienstleistungen“ für die Jahre 2013 bis 2019 und damit für beide relevanten Benutzungszeiträume (13. Mai 2011 bis 12. Mai 2016 und 16. Dezember 2015 bis 15. Dezember 2021) aus, können sich die Vergleichsmarken bei identischen Dienstleistungen begegnen, da auch die angegriffene Marke „medizinische Dienstleistungen“ beansprucht. 49 3. Die Widerspruchsmarke verfügt in ihrer Gesamtheit nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft. Von Haus aus ist die Kennzeichnungskraft sogar als weit unterdurchschnittlich einzustufen. So ist die Widerspruchsmarke wegen des in der Zeichenmitte dargestellten Äskulapstabs an einen beschreibenden Begriff angelehnt (vgl. BGH MarkenR 2017, 412 Rn. 19 – Medicon-Apotheke/Medico-Apotheke; GRUR 2014, Rn. 26 – REAL-Chips). "Äskulap" ist ein Hinweis auf den griechischen Gott der Heilkunst und der Äskulapstab ein gängiges Symbol für eine medizinische Ausrichtung (BPatG 25 W (pat) 162/05 – Aesculan/ AESCULAO/AESCULAP/AESCULAP). Auch das Element der Umrandung ist kennzeichnungsschwach, da es sich dabei um zwei übereinandergelegte einfache geometrische Formen, nämlich einen Kreis und ein Dreieck, handelt. Dies wirkt wie ein dekoratives Hervorhebungsmittel des im Mittelpunkt stehenden Äskulapstabes, der u.a. auf „medizinische Dienstleistungen“ hinweist. 50 Soweit die Widersprechende vorträgt, die Kennzeichnungskraft sei überdurchschnittlich, kann dem nicht gefolgt werden. Dem steht nicht entgegen, dass es sich, wie bereits festgestellt, bei der Widerspruchsmarke in Zusammenhang mit der Benutzung des Wortzeichens „ASKLEPIOS“ um eine Zweitkennzeichnung handelt. Auch als Zweitkennzeichnung kann eine Marke erhöhte Bekanntheit erlangen. Da in diesem Fall der Verkehr zwei gesonderte Kennzeichnungen erkennt, bestehen auch grundsätzlich keine Bedenken, Daten zum Marktanteil etc. allen für das Produkt verwendeten Marken zuzurechnen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 168, ähnlich BPatG 30 W (pat) 33/17 view one/VIEW).Zu den Umständen, die zu einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke führen könnten, fehlt es allerdings an einem entsprechenden Vortrag der Widersprechenden. Wie bereits bei der Frage der rechterhaltenden Benutzung erörtert, beziehen sich die dargelegten Umsätze laut eidesstattlicher Versicherung auf das In- und Ausland, so dass die genannten Umsätze kein Beleg für eine erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Inland sind. Ein darüberhinausgehender, konkreter Vortrag der Widersprechenden und Belege für die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke liegen nicht vor. 51 Dem Vorbringen der Widersprechenden, die erhöhte Kennzeichnungskraft des Wortes „ASKLEPIOS“ sei auf die Widerspruchsmarke zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend erscheint das Wort „ASKLEPIOS“ - wie ausgeführt - als gesonderte Kennzeichnung, so dass eine „Übertragung“ auf die Widerspruchsmarke nicht in Betracht kommt (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 33/17 view one/VIEW Rn. 66, wonach das als Herkunftshinweis für das Magazin „STERN“ sehr bekannte Bildelement keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Zweitmarke „VIEW“ bewirkt).Der Umstand, dass die Widersprechende eidesstattlich versichert hat, das Zeichen sei in den Jahren 2013 bis 2019 durchgängig für den klinischen Betrieb genutzt worden, führt nach alldem allenfalls dazu, dass die von Haus aus weit unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke als unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig anzusehen ist. 52 4. Die Zeichenähnlichkeit ist sehr gering. 53
- a)Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. BGH GRUR 2013, 833, Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040, Nr. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930, Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012, 64, Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2010, 729, Rn. 23 – MIXI). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, Rn. 19 – ZIRH/SIR; GRUR 2005, 1042, Rn. 28 – THOMSON LIFE; GRUR Int. 2004, 843, Rn. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2010, 235, Rn. 15 – AIDA/AIDU; GRUR 2009, 484, Rn. 32 – METROBUS; GRUR 2006, 60, Rn. 17 – coccodrillo; GRUR 2004, 779, 781 – Zwilling/Zweibrüder). Dabei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 1009, Rn. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender Pudel; GRUR 2010, 235, Rn. 18 – AIDA/AIDU m. w. N.; vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 270 m. w. N.).
- b)Ausgehend davon weisen die Vergleichsmarken allenfalls eine weit entfernte Ähnlichkeit auf. Da sich vorliegend zwei Bildmarken gegenüberstehen, können hinreichende Gemeinsamkeiten in der konkreten bildlichen Ausgestaltung zu unmittelbaren Verwechslungen führen. Zum anderen kann ein den Vergleichsmarken innewohnender identischer Sinngehalt dazu führen, dass die Marken im Verkehr gleich benannt werden (Hacker in Hacker in Ströbele/Hacker/ Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 318). 54
- aa)Eine Ähnlichkeit der Vergleichsmarken im Sinngehalt bzw. in begrifflicher Hinsicht scheidet vorliegend aus. 55 Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird sich der Verkehr bei der Benennung der Vergleichsmarken jeweils an dem Äskulapstab orientieren. Der Verkehr fasst die Umrahmungen als Verzierung oder Hervorhebung des klar benennbaren zentralen Bestandteils „Äskulapstab“ auf und wird diese deshalb nicht wörtlich wiedergegeben. Ausgehend von dem Grundsatz, dass aus schutzunfähigen Elementen keine Rechte hergeleitet werden dürfen, reicht die Gemeinsamkeit des auf dem medizinischen Gebiet üblichen und damit als abgegriffen und verbraucht anzusehenden Äskulapstabs für die Annahme einer begrifflichen Ähnlichkeit nicht aus. 56
- bb)In bildlicher Hinsicht ist die Zeichenähnlichkeit sehr gering, weil sich die beiden Bildmarken erheblich unterscheiden.Vorliegend stehen sich die angegriffene Marke 57 und die Widerspruchsmarke 58 gegenüber. 59 Zwar zeigen beide Bildmarken in ihrem Zentrum einen Äskulapstab. Dieser stellt aber für die hier maßgeblichen „medizinischen Dienstleistungen“ ein beschreibendes Symbol dar. Ausgehend von dem Grundsatz, dass aus schutzunfähigen Elementen keine Rechte hergeleitet werden dürfen, reicht die Gemeinsamkeit des beschreibenden Motivs für die Annahme einer Ähnlichkeit nicht aus. Der Schutz ist insoweit auf die besondere Bildwirkung der Vergleichsmarken beschränkt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 321).Vorliegend winden sich die Schlangen an dem im Mittelpunkt beider Marken abgebildeten Äskulapstab in unterschiedlichen Richtungen, was – falls der Betrachter es bemerkt - zu einem unterschiedlichen bildlichen Gesamteindruck beiträgt. Überdies ist der Äskulapstab bei angegriffenen Marke unterbrochen dargestellt, während der Stab in der Widerspruchsmarke einen durchgängigen Eindruck vermittelt.Zu der Bildwirkung der Vergleichsmarken tragen in besonderem Maße die jeweiligen Umrahmungen bei, die sich vorliegend allerdings deutlich voneinander unterscheiden. So besteht der Rahmen in der Widerspruchsmarke aus den übereinandergelegten geometrischen Formen „Kreis“ und „Dreieck“ in grüner Farbe, während die angegriffene Marke offener und künstlerischer gestaltet ist. Auch wenn man mit der Widersprechenden davon ausgeht, dass mit der Rahmung der angegriffenen Marke eine dreieckige bzw. runde Form angedeutet wird, vermittelt sie dem Gesamtzeichen einen anderen Charakter als die geschlossene geometrische Umrandung bei der Widerspruchsmarke. Die drei im gleichen Abstand zueinander angebrachten grauen Halbmonde mit einem ebenfalls grauen Punkt über dem äußeren Rand erinnern eher an die stilisierte Darstellung von Oberkörpern dreier Menschen, die den Äskulapstab umringen bzw. umarmen. Der Gesamteindruck unterscheidet sich insofern deutlich von dem der Widerspruchsmarke, die mit ihrer klaren geometrisch geformten Umrandung eher statisch wirkt. 60 Zu der unterschiedlichen Bildwirkung der Vergleichsmarken tragen auch die verschiedenen Farben bei. Anders als die Widersprechende meint, umfasst der Schutzgegenstand der schwarz-weiß eingetragenen jüngeren Marke nicht auch die grüne Gestaltung der Widerspruchsmarke.Vielmehr ist ein schwarz-weiß eingetragenes jüngeres Zeichen, das von einer farbigen älteren Marke nur in der Farbgebung abweicht, nicht mit der älteren Marke identisch, sofern der Farbunterschied nicht völlig unbedeutend ist bzw. vom Verkehr nur bei einem direkten Vergleich der Zeichen nebeneinander bemerkt wird (vgl. BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 15 f – BMW-Emblem). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, weil sich das Grün deutlich von dem Schwarz-weiß der angegriffenen Marke unterscheidet. 61 Auch dem Vorbringen der Widersprechenden, die Zeichenähnlichkeit ergebe sich durch die vom menschliche Gehirn vorgenommene Ergänzung der Punkte und Bögen der angegriffenen Marke (sog. „Filling-in“) kann nicht beigetreten werden. Neuronale Erkenntnisse, die auf einer assoziativen Ergänzung von „leeren Stellen, die nicht leer sein dürften“ beruhen, können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht herangezogen werden (vgl. BGH, I ZB 72/11 Rn. 24 – Kaleido). Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür Schutz beansprucht ist. Diesem Gebot ist nicht genügt, wenn für den Zeichenvergleich ein von der registrierten Marke abweichendes Zeichen herangezogen werden könnte, dessen Schutzgegenstand im Wege des sog. „Filling-in“ ermittelt wird (vgl. zum Designrecht BGH, I ZB 25/18 Rn. 19 – Sporthelm). 62
- c)Insgesamt kann daher allenfalls von einer sehr geringen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden, so dass im Rahmen der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren unter Zugrundelegung einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr auch insoweit ausscheidet, als sich die Vergleichszeichen bei identischen Waren oder Dienstleistungen begegnen können. 63 5. Nach alldem ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. 64 C. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Beschwerdeführerin die „Kosten des Verfahrens“ aufzuerlegen, ist auslegungsbedürftig, weil diese sowohl die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahren umfassen. 65
- a)Hinsichtlich der Kosten des Amtsverfahrens ist die Zurückweisung des Kostenantrags durch den Erstprüferbeschluss vom 18. Februar 2019 rechtskräftig geworden, weil der Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Kostenauferlegung keine Erinnerung eingelegt hat. Insofern wäre auch eine unselbständige Anschlussbeschwerde unzulässig. Wenngleich für die unselbständige Anschlussbeschwerde eine Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht verlangt wird (BGH, NJW 1980, 702 bei einer Familienstreitsache), so muss sie sich doch auf den Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung, d. h. auf den seitens der Widersprechenden mit ihrer Beschwerde angefochtenen Beschluss der Markenstelle im Erinnerungsverfahren vom 11. August 2020 beziehen (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 66 Rn. 62). Das bedeutet, dass auf Grund eines Anschlusses an ein Rechtsmittel gegen eine im Erinnerungsverfahren ergangene Entscheidung nicht auch gegen den bereits rechts- bzw. bestandskräftigen Erstprüferbeschluss vorgegangen werden kann. Andernfalls könnte eine Partei mittels Anschluss an ein Rechtsmittel einen Verfahrensgegenstand in die Rechtsmittelinstanz einführen, der gar nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war. Die seitens des Inhabers der angegriffenen Marke unterlassene Erinnerung nach § 64 Abs. 1 MarkenG bzw. Beschwerde nach § 66 Abs. 1 i.V.m § 64 Abs. 6 MarkenG MarkenG gegen die Entscheidung der Markenstelle vom 18. Februar 2019 kann daher nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, das die Zurückweisung einer Erinnerung der Widersprechenden zum Gegenstand hat, nachgeholt werden (vgl. dazu PAVIS PROMA BPatG 28 W (pat) 363/03 - OL’ROY/ROY). 66
- b)Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Kostenantrag des Inhabers der jüngeren Marke war daher zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE229030339&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public