(2007). Peking ist das zweitgrößte Industriezentrum der Volksrepublik China und belegte laut einer Studie aus dem Jahr 2014 mit einem Bruttoinlandsprodukt von 506,1 Milliarden US-Dollar Platz 11 der wirtschaftsstärksten Metropolregionen weltweit. In der Provinz Peking sind über zwei Millionen Arbeiter in der Industrie beschäftigt, insbesondere in der Maschinenfabrikation, der Eisen- und Stahlfabrikation und in der Herstellung von Motorfahrzeugen, petrochemischen Produkten, Bekleidung, Konserven, Baumwoll- und Synthetikstoffen, Farben, Papier, Schmiermitteln und elektronischen Produkten. In der Landwirtschaft sind über 900.000 Menschen tätig (vgl. Wikipedia, Suchbegriff "Peking", Version vom 1. November 2019; s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Die Volksrepublik China war 2020 zum fünften Mal in Folge Deutschlands größter Handelspartner. Im Jahr 2020 belief sich das bilaterale Handelsvolumen auf 212,1 Milliarden Euro und im Jahr 2019 auf 205,6 Milliarden Euro (vgl. Auszug aus den Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, "China – Wirtschaftliche Beziehungen", s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). 36 Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche beanspruchte Waren und Dienstleistungen bereits im Anmeldezeitpunkt, dem 21. November 2019, in der Stadt oder Region Peking hergestellt oder angeboten werden können. Ungeachtet der Frage eines sich daraus ergebenden aktuellen Freihaltungsbedürfnisses kann jedenfalls angesichts der Bedeutung von Peking als Hauptstadt, seiner Infrastruktur sowie seiner verkehrsgünstigen Lage (großer internationaler Flughafen, Eisenbahnverbindungen) bei einer realistischen Prognose die Ansiedlung von Unternehmen, die Hersteller bzw. Anbieter der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind, in Zukunft ohne Weiteres erwartet werden. Daher ist der Wortbestandteil "PEKING" des Anmeldezeichens als geografische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts geeignet und seine beschreibende Verwendung vor dem Hintergrund der Größe, der wirtschaftlichen Bedeutung und des vorgenannten großen Handelsvolumens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China für die genannten Waren wahrscheinlich. 37 Die Herstellung von Metallwaren der Klasse 8, von Haushaltswaren der Klasse 21, von Bekleidungsstücken der Klasse 25 sowie von Spielwaren der Klasse 28 stellen keine besonderen Anforderungen an die Geografie, Geologie, Infrastruktur oder die vorhandenen Arbeitskräfte am Herstellungsort. Es handelt sich vielmehr um Waren, die jedermann täglich verwendet, so dass davon auszugehen ist, dass sie in einer so bedeutenden Metropolregion wie Peking allein für den dortigen Bedarf bereits hergestellt werden. Dies gilt in gleicher Weise für die beanspruchten Genussmittel in Klasse 30 und 33. 38 Hinsichtlich der beanspruchten Waren "aufgezeichnete und herunterladbare Medien" der Klasse 9, "Papier- und Pappwaren, nämlich Poster, Plakate, Schilder; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)" der Klasse 16 und der Dienstleistungen der Klasse 41 stellt der Wortbestandteil "PEKING" des Anmeldezeichens zudem eine Inhaltsangabe dar. Die vorgenannten Waren können sich inhaltlich auf Peking beziehen, z. B. in Form von Bildbänden über Peking oder Postern und Fotos mit Abbildungen von Peking. Auch die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 können sich thematisch mit Peking befassen (vgl. Pressemitteilung der Staatlichen Museen zu Berlin vom 1. April 2011 über die Ausstellung "Die Kunst der Aufklärung" in Peking/China; Ausstellung "Peking – Beiping – Bejing" im Nürnberger Museum Industriekultur im Jahr 2008; s. Anlagenkonvolut 3 zum gerichtlichen Hinweis). Darüber hinaus kommt das Wort "PEKING" insoweit auch als geografische Angabe im Sinne eines Herkunfts- bzw. Vertriebsorts in Frage. 39
- d)Die grafische Ausgestaltung des Anmeldezeichens vermag einen über die sachliche Aussage als geografische Herkunftsangabe hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck nicht zu bewirken. 40 Beim Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es darauf an, ob die grafische Ausgestaltung trotz beschreibender Bestandteile einen Überschuss aufweist, auf den objektiv der Schutz des Anmeldezeichens bezogen und beschränkt werden kann. Es muss (objektiv) rechtlich möglich sein, ihn als schutzfähigen "Überschuss" gegenüber der Sachaussage als solcher zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass an den erforderlichen "Überschuss" umso größere Anforderungen zu stellen sind, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Einfache und gebräuchliche Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rdnr. 607 und 613; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2008, 710 Rdnr. 20 - VISAGE; GRUR 2009, 954 Rdnr. 16 - Kinder III; GRUR 2010, 640 Rdnr. 17 - hey!; GRUR 2014, 483 Rdnr. 19 - Test). 41 Die grafische Ausgestaltung des Zeichenbestandteils "PEKING" erschöpft sich in einer nach links geneigten kursiven Schriftart und einer einfachen Blockschrift. Es ist schon zweifelhaft, ob der Verkehr die Schrägstellung als solche überhaupt wahrnimmt. Darüber hinaus sind die angesprochenen Verkehrskreise an werbeübliche Schriftstile wie Kursiv- oder Fettschriften oder deren Kombination gewöhnt. In der Schrägstellung der Schrift wird der angesprochene Verkehr keinen Überschuss gegenüber der Sachaussage erkennen, auch wenn diese weniger gebräuchlich nach links geneigt ist. In dem Buchstaben "G" des Wortbestandteils des in Frage stehenden Zeichens kann der Senat keine besondere Schrifttypographie erkennen, die die Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens begründen könnte. Vielmehr reiht sich der Schriftstil dieses Buchstabens ohne Weiteres in die verwendete, gängige Blockschrift der übrigen Buchstaben des Wortbestandteils ein. 42 Auch die farbige Ausgestaltung des Anmeldezeichens und die übrigen grafischen Elemente entfalten keine schutzbegründende Wirkung. Der starke Kontrast des in goldener Farbe gehaltenen Wortes "PEKING" auf schwarzem, rechteckigem Hintergrund bringt den die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Wortbestandteil besonders zur Geltung. Eine rechteckige Unterlegung stellt ein einfaches und grundlegendes Stilmittel dar, an das sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat und das er deshalb nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wahrnehmen wird (BPatG 30 W (pat) 508/16 - suisse-print). Die übrigen verwendeten Farben und Anordnungen der grafischen Formen des Anmeldezeichens haben ebenfalls einen rein dekorativen, den Wortbestandteil hervorhebenden Charakter. Der insbesondere durch die Signalfarbe Rot ausgestaltete Unterstrich erschöpft sich als rein dekoratives Hervorhebungsmittel für den dadurch unterstrichenen Wortbestandteil "PEKING" (vgl. BPatG 26 W (pat) 544/16 - Schloss). 43 Insgesamt verschmelzen der Wortbestandteil, die Grafikelemente und die farbliche Ausgestaltung des Anmeldezeichens nicht zu einer Kombination, die vom beschreibenden Charakter des Wortbestandteils bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wegführt. 44
- e)Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird auch nicht durch das mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 hilfsweise eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ausgeräumt. Unabhängig von der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen innerprozessual bedingten Einschränkung (vgl. dazu Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 39 Rdnr. 7) können die mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 nur noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens führen. Der Zusatz "(alle Waren aus Peking)" unterstreicht nur den beschreibenden Charakter des Anmeldezeichens im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe und ist nicht geeignet, auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Betrieb (in Peking) hinzuweisen. Die Einschränkung "(alle Waren über Schiffe)" bzw. "(alle Dienstleistungen in Bezug auf Schiffe)" ist dem Inhalt und Umfang nach unklar und besitzt keine für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres nachvollziehbare und damit rechtlich relevante Reduzierung, die dem Gebot der Rechtssicherheit entspricht. 45
- g)Der Anmelder kann sich nicht auf vergleichbare Voreintragungen berufen. 46 Die Marken … (i…), … (m…) und IR … (S…) sind gelöscht bzw. ihr Schutz für das Bundesgebiet erloschen. Aus einer gelöschten Eintragung können keine Rechte hergeleitet werden (BPatG 26 W (pat) 67/13 - BWnet). Bei den Unionsmarken … und … handelt es sich um Bildmarken ohne jeglichen Wortbestandteil, so dass sie nicht mit dem Anmeldezeichen vergleichbar sind. Möglicherweise vergleichbar sind die Marken … (S…), … (R…) und … (D…). Bei ihnen kann es sich um rechtswidrig vorgenommene Eintragungen oder um Eintragungen vor Eintritt einer Richtlinien- oder Rechtsprechungsänderung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rdnr. 18 - Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann (BPatG 26 W (pat) 67/13 - BWnet). 47 2. Da das angemeldete Zeichen im Interesse der Mitbewerber freihaltebedürftig ist, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft entgegensteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE229030385&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public