JURE229030392 ECLI:DE:BPatG:2021:081221B29Wpat24.19.0 BPatG München 29. Senat 20211208 29 W (pat) 24/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Die OberpfälzerIn (Wortzeichen)" - fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 015 088.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Die OberpfälzerIn 3 ist am 20. Juni 2018 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 09: elektronische Publikationen; elektronische Zeitschriften; 5 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; 6 Klasse 41: Veröffentlichung von Publikationen; Veröffentlichung von Zeitschriften. 7 Die Markenstelle für Klasse 16 des DPMA hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 17. Januar 2019 und vom 28. Juni 2019, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 8 Zur Begründung der Beschlüsse ist ausgeführt, dass für die angesprochenen Verkehrskreise ein die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließender Sinngehalt der angemeldeten Bezeichnung ohne Weiteres erkennbar sei. Die Wortkombination sei sprachüblich aus dem Artikel „Die“ und der Bezeichnung der geografischen Zugehörigkeit „Oberpfälzerin“ zusammengesetzt und den angesprochenen breiten Verkehrskreisen verständlich. Der angesprochene Verkehr sehe in der angemeldeten Marke lediglich einen beschreibenden Hinweis darauf, dass sich die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen mit der Bewohnerin der Oberpfalz, der Oberpfälzerin, befassen würden, für diese bestimmt seien oder sonst in einem engen Zusammenhang damit stünden. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe Art, Thematik und regionalen Bezug der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, nämlich, dass sie mit der weiblichen Bevölkerung der Oberpfalz zu tun hätten. So könnten (elektronische) Zeitschriften die Oberpfälzerin ansprechen und sich mit ihren Interessen und Belangen beschäftigen sowie für die in dieser Region lebenden weiblichen Bewohner bestimmt sein. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veröffentlichung von Publikationen; Veröffentlichung von Zeitschriften“ beschränke sich die Bezeichnung auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Dienstleistungen, nämlich, dass diese sich thematisch mit der Bewohnerin der Oberpfalz befassen bzw. diesbezügliche Informationen enthalten würden. Eine derart klar verständliche inhaltsbeschreibende Wortfolge möge sich für die beanspruchten Waren „elektronische Publikationen, elektronische Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Zeitschriften“ noch als Werktitel eignen und entsprechenden Titelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen können, sie sei aber nicht unterscheidungskräftig im markenrechtlichen Sinne, weil der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen, wenn es ihm auf Druckereierzeugnissen begegne, über dessen inhalts- und themenbeschreibende Bedeutung hinaus keinen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis zu erkennen vermöge. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Bezeichnung sei nicht ersichtlich. Auch die Schreibweise der angemeldeten Wortmarke in Form eines Einwortzeichens mit Binnengroßschreibung führe nicht zu einer schutzbegründenden Verfremdung oder Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Die Großschreibung des Buchstabens I werde entweder nicht bemerkt oder für einen Druckfehler gehalten, im Übrigen handele es sich dabei um ein werbeübliches Gestaltungsmittel, das selbst bei Wort-/Bildmarken nur als übliches, in bloß dekorativer Form verwendetes Stilmittel bekannt sei. Die Binnengroßschreibung verändere auch nicht die Bedeutung der Bezeichnung. Begriffsinhalte wie „die Oberpfälzer in ...“ oder „die Oberpfälzer sind in“, also „in Mode“, seien fernliegend. Ob neben dem Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Freihaltebedürfnis bestehe, könne für die Entscheidung dahingestellt bleiben. 9 Hiergegen richtet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. 10 Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer vor, die Markenstelle habe zu Unrecht die Unterscheidungskraft verneint. Zudem habe sie sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, so dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege. 11 Die angemeldete Bezeichnung „Die OberpfälzerIn“ sei bereits aufgrund ihrer Schreibweise mit dem Großbuchstaben I ungewöhnlich. Diese Großschreibung eines Buchstabens innerhalb des Wortes „Oberpfälzerin“ falle dem Betrachter sofort auf, mache ihn stutzig und rege zum Nachdenken an. In der praktischen Verwendung werde die Schrift auch deutlich größer gestaltet sein als in der Markenanmeldung, so dass der Großbuchstabe „I“ noch leichter zu erkennen sein werde. Bei der Verwendung für periodische Druckschriften werde der Verkehr auch aufgrund der regelmäßigen Schreibweise mit dem Großbuchstaben „I“ nicht von einem Druckfehler ausgehen. Diese Schreibweise führe zu einer Mehrdeutigkeit der Bezeichnung. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen aufgrund der besonderen Schreibweise nämlich gerade nicht davon aus, dass lediglich „die Oberpfälzerin", also die Frau aus der Oberpfalz, gemeint sei. Sie zögen vielmehr auch in Betracht, dass „die Oberpfälzer in... ", gemeint sein könnten, also Oberpfälzer in einer bestimmten Stadt oder Gegend, beispielsweise in Regensburg, Weiden, Amberg etc. In einer so bezeichneten Zeitschrift könnte daher eine bestimmte Stadt oder Region in der Oberpfalz vorgestellt werden. Eine weitere Bedeutung könnte sein, dass die Oberpfälzer oder etwas Bestimmtes aus der Oberpfalz „in“, also „in Mode“, sei (die Oberpfälzer „In"). Schließlich könne der Begriff auch so verstanden werden, dass die Zeitung selbst die Oberpfälzerin sei. Aufgrund dieser Mehrdeutigkeit könne die Unterscheidungskraft der Bezeichnung nicht verneint werden. Insbesondere könne der angemeldeten Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch nicht in Bezug auf die in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Veröffentlichung von Publikationen; Veröffentlichung von Zeitschriften“ abgesprochen werden, da nicht anzunehmen sei, dass sich ein Unternehmer, der beispielsweise Zeitschriften veröffentliche, thematisch auf Zeitschriften beschränken wolle, die „die Oberpfälzerin" zum Gegenstand haben. Gerade in Bezug auf die Dienstleistungen sei es am naheliegendsten, dass mit „Die OberpfälzerIn“ die Herausgeberin der Publikationen oder Zeitschriften gemeint sei, also ein Herkunftshinweis vorliege. 12 Auf den am 4. September 2019 versandten Hinweis des Senats hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass der Verkehr bei periodischen Druckschriften an die Verwendung von Orts- oder Gebietsbezeichnungen gewöhnt sei und entsprechenden Titeln auch einen Herkunftshinweis entnehme. So gebe es beispielsweise die „Süddeutsche Zeitung“, die „Mittelbayerische Zeitung“, das „Straubinger Tagblatt“, die „Nürnberger Nachrichten“, „Das Bayerwald Echo“, „Die Donaupost“ etc. Im Allgemeinen Sprachgebrauch werde nur von „der Süddeutschen“, „der Mittelbayerischen“ etc. gesprochen, ohne dass sich diese Zeitschriften oder Zeitungen auf Themen aus Süddeutschland, Mittelbayern oder Nürnberg beschränken würden. Angesichts der Gewöhnung des Verkehrs dahingehend, Gebiets- oder Ortsbezeichnungen bei Zeitschriften nicht als inhaltsbeschreibend oder inhaltsbeschränkend aufzufassen, erblicke der Verkehr in solchen Zeichen einen Herkunftshinweis. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 könne ausgeschlossen werden, dass sich ein Verlag auf Druckschriften beschränken wolle, die sich mit Themen aus der Oberpfalz beschäftigen, da ein solcher Verlag kaum existenzfähig wäre. 13 Der Beschwerdeführer beantragt, 14 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2019 und vom 28. Juni 2019 aufzuheben. 15 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den am 4. September 2019 versandten Hinweis des Senats und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 17 Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Die OberpfälzerIn“ steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Bezeichnung daher gem. § 37 Abs. 1 MarkenG zu Recht die Eintragung versagt. 18 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, dass die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren/ Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Lang-strumpf-Marke). 19 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 20 Ein Zeichen besitzt dann keine Unterscheidungskraft, wenn der angesprochene Verkehr ihm lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Nr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy) oder wenn es aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache besteht, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - OUI; a. a. O. Rn. 21 - Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH a. a. O. Rn. 12 - DüsseldorfCongress). 21 Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können, ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG die Bezeichnungen von Druckschriften auch dem Markenschutz zugänglich sind (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im Allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Frage einer hinreichenden Unterscheidungskraft ist dabei nach den allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben des Schutzes von Zeitschriften- und Zeitungstiteln zu beantworten, bei denen häufig eine geografische Angabe verbunden mit einer reinen Gattungsbezeichnung als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1974, 661, 662 – St. Pauli-Nachrichten). Die markenrechtliche Unterscheidungskraft ist dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, den gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (BGH GRUR 2001, 1043 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten). Davon ist insbesondere bei Bezeichnungen auszugehen, die nach Art eines Sachtitels gebildet sind (vgl. hierzu Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 8 Rn. 297-299; BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär). 22 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft der angemeldeten Wortfolge „Die OberpfälzerIn“ im hier relevanten Waren- und Dienstleistungszusammenhang zu verneinen, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne besonderen gedanklichen Aufwand lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen, so dass sie diese nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb bzw. Unternehmen erkennen. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.