JURE229030394 ECLI:DE:BPatG:2021:241121B25Wpat36.20.0 BPatG München 25. Senat 20211124 25 W (pat) 36/20 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – " SUPERTOX/SUPERTOX “ – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs – Widersprechende mit Sitz im Ausland - zum Erfordernis der Vorlage einer Inlandsvertretervollmacht – Kostenauferlegung In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 042 587 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 26. Mai 2020 aufgehoben. 2. Der Widerspruch aus der Marke … wird alsunzulässig verworfen. 3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Widerspruchs- und Erinnerungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht. I. 1 Das am 19. Juli 2013 angemeldete Zeichen 2 SUPERTOX 3 ist am 15. Oktober 2013 unter der Nummer 30 2013 042 587 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren eingetragen worden: 4 Klasse 1: 5 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; 6 Klasse 3: 7 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 8 Klasse 5: 9 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. 10 Gegen die Eintragung der am 15. November 2013 veröffentlichten Marke haben die Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden als Inhaberin der am … angemeldeten und am … für die Waren 11 Klasse 1: 12 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; 13 Klasse 2: 14 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; 15 Klasse 5: 16 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide 17 eingetragenen Wortmarke … 18 SUPERTOX 19 am 18. Dezember 2013 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wurde mit Hilfe des amtlichen Formblatts von den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden eingereicht, die im Rahmen der Anmeldung der Widerspruchsmarke bereits mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 die Übernahme der Vertretung ohne Beifügung einer schriftlichen Vollmacht angezeigt hatten. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in ihrer Erwiderung auf den Widerspruch vom 20. Dezember 2018 die fehlende Vollmacht der Vertreter der Widersprechenden gerügt. Eine schriftliche Vollmacht wurde nicht nachgereicht und vom DPMA auch nicht angefordert. Auf die von den Verfahrensbevollmächtigten der Widersprechenden mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2019 angezeigte Mandatsniederlegung teilte das DPMA mit Amtsbescheid vom 11. Oktober 2019 mit, dass eine Inlandsvertreterbestellung gemäß § 96 Abs. 3 MarkenG so lange wirksam bleibe, bis ein neuer Inlandsvertreter bestellt worden sei. Da dies bislang nicht geschehen sei, sei die Mandatsniederlegung unwirksam. 20 Die Markenstelle für Klasse 5 des DPMA hat mit zwei Beschlüssen vom 29. Juli 2019 und vom 26. Mai 2020, wovon letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für sämtliche beanspruchten Waren mit Ausnahme von „Parfümeriewaren“ wegen bestehender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Der Widerspruch sei in zulässiger Weise erhoben worden, da die bloße Möglichkeit, dass der beauftrage Inlandsvertreter nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sein könnte, insofern nicht relevant sei, als es für die Erhebung des Widerspruchs durch einen Auswärtigen eines Inlandsvertreters noch nicht bedarf. Im Übrigen sei ein Vollmachtmangel nicht von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt auftrete. Dem Inlandsvertreter der Widersprechenden sei zudem mitgeteilt worden, dass seine Vertretungsniederlegung gemäß § 96 Abs. 3 MarkenG unwirksam sei, da kein neuer Inlandsvertreter bestellt worden sei. Er bleibe bis zur Bestellung eines neuen Vertreters aktiv und passiv legitimiert. 21 Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer am 25. Juni 2020 eingelegten Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenstelle habe verkannt, dass der eingelegte Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei. Für die Einlegung eines Widerspruchs durch einen Beteiligten, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung habe, sei die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG notwendig. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der wirksamen Bestellung der für die Widersprechenden auftretenden B… PartmbB. In einem parallel vor dem LG … geführten Markenverletzungsverfahren, das sich mittlerweile in der Berufungsinstanz befinde, habe die Widersprechende behauptet, dass sie von dem Geschäftsführer der Widersprechenden, Herrn T…, vertreten werde. Dieses Vorbringen habe die Inhaberin der angegriffenen Marke ebenso bestritten wie die wirksame Bevollmächtigung der dortigen Prozessvertreter der Widersprechenden durch Herrn T… . Die Widersprechende habe keinen Beweis dafür erbringen können, dass Herr T… ihr organschaftlicher Vertreter (gewesen) sei. Mit Urteil vom … habe das LG … die Klage der Widersprechenden u. a. wegen fehlender Prozessfähigkeit sowie fehlender Postulationsfähigkeit als unzulässig abgewiesen. In dem derzeit anhängigen Berufungsverfahren vor dem … habe die Widersprechende ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung (sog. Shareholder`s Minutes) der Widersprechenden vom … vorgelegt, ausweislich dessen Herr T… am … zum Geschäftsführer der Widersprechenden bestellt worden sei. Auch hieran bestünden jedoch angesichts des insoweit widersprüchlichen Vortrags der Widersprechenden erhebliche Zweifel. Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet daher, dass Herr T… der organschaftliche Vertreter der Widersprechenden sei, diese rechtswirksam vertreten könne und in ihrem Namen den derzeitigen Inlandsvertreter im hiesigen Verfahren wirksam bevollmächtigt habe. Auch wenn ein Vollmachtmangel grundsätzlich gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 MarkenG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, wenn ein Beteiligter von einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten werde, sei eine Überprüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen bei entsprechender Rüge auch bereits im patentamtlichen Verfahren erforderlich. 22 Im Übrigen werde die Widerspruchsmarke, die sich seit dem 7. Mai 2018 im Benutzungszwang befinde, nicht rechtserhaltend benutzt. Zudem seien die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechslungsfähig. 23 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt: 24 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 26. Mai 2020 werden aufgehoben. 25 2. Der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 587 „SUPERTOX“ wird zurückgewiesen. 26 3. Die Kosten des Widerspruchs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Widersprechende. 27 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Zur Erläuterung hat sie mitgeteilt, die Widersprechende nicht mehr zu betreuen, nicht mehr erreichen zu können und das Mandat niedergelegt zu haben. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 29. Juli 2019 und vom 26. Mai 2020, auf die Schriftsätze der Beteiligten, den gerichtlichen Hinweis vom 1. Juli 2021 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 29 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 30 1. Der Widerspruch aus der Marke … gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 587 ist unzulässig, weil er von einem vollmachtlosen Vertreter und damit nicht rechtswirksam erhoben worden ist. Die Beschlüsse der Markenstelle, in denen über die Begründetheit des Widerspruchs entschieden worden ist, sind daher aufzuheben. 31
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.