JURE229030429 ECLI:DE:BPatG:2022:030222B25Wpat571.20.0 BPatG München 25. Senat 20220203 25 W (pat) 571/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache – "DIE TOPMAKLER (Wort-/Bildgestaltung)" - fehlende Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 104 014.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Fehlhammer beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildgestaltung 2 ist am 25. März 2020 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 3 Klasse 36: 4 Dienstleistungen eines Maklers; Dienstleistungen eines Maklers für Kapitalanlagen; Maklerdienste zur Vermittlung von Finanzierungen durch andere Finanzinstitute; Maklerdienste zur Vermietung von Gebäuden; Maklerdienste zum Verkauf von Gebäuden; Immobilienbewertung [Schätzung]; Immobilienbewertung [finanziell]; Immobiliendienstleistungen; Immobilienvermittlung; Finanzierung von Immobilien; Investmentberatung; Investmentgeschäfte; Investmentberatung in Bezug auf Immobilien. 5 Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juli 2020 einer Beamtin des gehobenen Dienstes nach vorheriger Beanstandung vom 29. Mai 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Anmeldezeichen handele es sich um eine werbeübliche Aussage über die Profession und die Qualität der die beanspruchten Dienstleistungen anbietenden und erbringenden Personen. Die angemeldete Marke sei ersichtlich aus dem Präfix „Top“ und der hier einschlägigen Berufsbezeichnung „Makler“ gebildet. Der Begriff des Maklers bezeichne jemanden, der den Verkauf oder die Vermietung und den Abschluss von Verträgen in verschiedenen Bereichen vermittle. Mit dem vorangestellten Bestandteil „Top“ werde in Bildungen mit Substantiven ausgedrückt, dass jemand oder etwas als besonders gut und qualitativ erstklassig angesehen werde. Der Gesamtbegriff erschließe sich den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar als sachlich werbliche Information über einen herausragenden Makler und somit als Hinweis auf eine hervorragende Leistungserbringung. Mit dieser Bedeutung werde der angemeldete Begriff aktuell auch verwendet. Er sei somit nicht geeignet, auf die Herkunft der Dienstleistungen aus einem bestimmten Betrieb hinzuweisen. Darüber hinaus sei das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. 6 Das in Rede stehende Zeichen sei auch nicht wegen der grafischen Ausgestaltung schutzfähig. Zwar sei diese gefällig. Sie beinhalte aber keine die Sachaussage überlagernden oder ergänzenden Elemente, die eine Betriebskennzeichnung ermöglichten oder das vorliegende Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung aufhöben. Die verwendete Schriftart sowie die Einbindung der Wörter in rechteckige und farblich alternierende Hintergründe seien als werbeüblich anzusehen. Die Markenstelle verkenne dabei nicht, dass es sich bei den Wortelementen der Anmeldemarke um einen Teil der Firmierung der Anmelderin handele. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei jedoch losgelöst von der Person des Markenanmelders und dessen sonstigen Rechtspositionen zu prüfen, weil mit der beantragten Markeneintragung ein weiteres Recht begründet werde, das vom Fortbestehen sonstiger Rechte unabhängig sei und auch isoliert auf Dritte übertragen werden könne. Eine mögliche originäre Kennzeichnungskraft als Unternehmensname sei für die Bewertung der Bezeichnung als beschreibende Angabe unbeachtlich. Gleichermaßen sei ohne Belang, ob oder inwieweit das angemeldete Zeichen vom Anmelder erfunden worden sei. 7 Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie führt hierzu aus, das Amt habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass jedenfalls die grafische Gestaltung dem Zeichen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihe. Denn es weise ein einprägsames, schnörkelloses und schlankes Design auf und weiche dadurch deutlich und einprägsam von den in der Branche üblichen Gestaltungen ab. In der Immobilienbranche werde häufig die Abbildung einer Gebäudesilhouette oder eines Daches (Winkel oder Dreiecksgestaltung) verwendet. Auch seien die Wortbestandteile „Immobilien“ (Banken, Bausparkassen), „top“ oder „Makler“ beliebt. Das Design in Form der Umrahmung und des farblich alternierend ausgefüllten Hintergrunds weiche von den auf dem Dienstleistungsgebiet üblichen Werbegrafiken deutlich ab und sorge zum einen für eine gute Lesbarkeit und zum anderen für eine besondere Auffälligkeit der Wortbestandteile „Die Topmakler“, so dass das Anmeldezeichen einprägsam in Erinnerung bleibe. Damit komme ihm eine herkunftshinweisende Eigenart zu. Da die angesprochenen Verkehrskreise die Dienstleistungen im Immobilien- und Investmentbereich regelmäßig mit einer besonders hohen Aufmerksamkeit wahrnähmen, weil ein Erwerb oder ein Investment regelmäßig mit einem sehr hohen Kapitaleinsatz verbunden sei, würden sie die Unterschiede im Vergleich zu den branchenüblichen Zeichen sehr genau wahrnehmen. Zudem verkenne der Zurückweisungsbeschluss der Markenstelle, dass dem Zeichen ein stark eingeschränkter Schutzumfang zukomme. Denn die Verwendung der Wörter „Top Makler“, auf die sich die Nachweise der Markenstelle bezögen, sei von der angemeldeten Wort-/Bildmarke gerade nicht umfasst. Außerdem unterscheide sich die Komponente „DIE TOPMAKLER“ durch die durchgehende Versalienschreibweise, den vorangestellten Artikel und die zusammenhängende Schreibweise des Wortes „TOPMAKLER“ von den aufgezeigten Verwendungsnachweisen der Markenstelle. Weiterhin differenziere der angefochtene Beschluss nicht ausreichend zwischen den beanspruchten Dienstleistungen. So gehörten beispielsweise die Immobilienfinanzierung, die Investmentberatung in Bezug auf Immobilien sowie Investmentgeschäfte nicht zum typischen Angebot von Immobilienmaklern. Diesbezüglich sei das gegenständliche Zeichen weder eine beschreibende Angabe, noch komme ihm eine im Vordergrund stehende produktbeschreibende Bedeutung zu. Die Anmelderin verweist zudem auf eine Vielzahl von aus ihrer Sicht vergleichbarer nationaler oder beim EUIPO eingetragener Zeichen. Für sie sei es relevant, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in seiner Entscheidungsfindung objektive und gleiche Maßstäbe anlege sowie berechenbar bleibe. Es könne nicht richtig sein, dass allein die subjektive Beurteilung der Individualität von Zeichen über deren Schutzfähigkeit entscheide. 8 Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 7. Juli 2020 aufzuheben. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, den rechtlichen Hinweis des Senats vom 9. August 2021 nebst Anlagen, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 11 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung als Marke steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Wort-/Bildgestaltung daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 12 1. Unterscheidungskraft im Sinne des§8Abs.2Nr.1MarkenGist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGHGRUR 2014,569Rn.10- HOT; GRUR 2013,731Rn.11- Kaleido; GRUR 2012,1143Rn.7- Starsat; GRUR 2012,270Rn.8- Link economy; GRUR 2010,1100Rn.10- TOOOR!; GRUR 2010,825Rn.13- Marlene-Dietrich Bildnis II; GRUR 2006,850,854Rn.18- FUSSBALL WM 2006;GRUR 2018,301Rn.11- Pippi Langstrumpf-Marke; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 - #darferdas). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGHGRUR 2003,604Rn.60- Libertel; BGHGRUR 2014,565Rn.17- Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGHGRUR 2006,411Rn.24- Matratzen Concord/Hukla;GRUR 2004,943,944Rn.24- SAT 2;GRUR 2004,428Rn.30f. - Henkel; BGHGRUR 2006,850- FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGHGRUR 2013,1143,1144Rn.15- Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014,872Rn.10- Gute Laune Drops; GRUR 2014,482Rn.22- test; EuGH MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGHGRUR 2006,850Rn.19- FUSSBALL WM 2006; EuGHGRUR 2004,674Rn.86- Postkantoor). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (vgl. BGHGRUR 2013,522Rn.9- Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100 Rn. 23 - TOOOR!). 13 Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die angemeldete Wort-/Bildgestaltung nicht den Mindestanforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft, da sie in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist, zumindest jedoch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweist. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.