diesen unterscheiden. Weitere Abbildungen zeigen Schuhe mit neuartigen Formen für die „Scheibensicherung“, z.B. ein gelber Schmetterling und weiße Scheiben (rund), die am Rand verschiedenartig gezackt sind. Zudem hat der Anmelder Unterlagen für eine Gebrauchsmusteranmeldung einschließlich technischer Zeichnungen und einer technischen Beschreibung der „Scheibensicherung“ eingereicht. 7 Die Designstelle hat die Anmeldung mit Beschluss vom 29. Januar 2020 wegen fehlender Designfähigkeit gemäß § 18 DesignG i.V.m. § 1 Nr. 1 und 2 DesignG zurückgewiesen. 8 Die Wiedergabe der zum Schutz angemeldeten Designs zeigten keine konkrete Erscheinungsform und somit keinen dem Designschutz zugänglichen Schutzgegenstand. Die ursprünglich eingereichten Fotografien zeigten verschiedene geometrische Grundformen, welche keinen konkreten gegenständlichen Bezug erkennen ließen. Ein konkreter Schutzgegenstand lasse sich bei diesen – auch durch Auslegung unter Heranziehung der übrigen Anmeldeunterlagen – nicht ermitteln. Vielmehr erwecke die Darstellung den Eindruck, dass es sich bei den gezeigten Gestaltungen um „Prototypen“ handele, welche sich noch im Entwicklungsstadium befänden. Hierfür spreche auch, dass der Anmelder zuletzt Fotografien
neuen Gestaltungen eingereicht habe. Es werde daher der Eindruck erweckt, dass es dem Anmelder nicht primär auf die konkrete Gestaltung der abgebildeten Gegenstände ankomme. 9 In dem Begleitschreiben stelle der Anmelder überdies vornehmlich auf die funktionellen Aspekte des hier in Rede stehenden Designs ab. Diese sollten dem Ziel dienen, die Absätze
Damenschuhen robuster und stabiler zu gestalten. Darüber hinaus habe der Anmelder eine Gebrauchsmusteranmeldung nebst technischer Beschreibung und Schutzansprüchen beigefügt. In der Gesamtschau liege deshalb die Vermutung nahe, dass der Anmelder vornehmlich eine technische Idee zum Schutz anmelden wolle. 10 Hiergegen wendet sich der Anmelder mit einem am
einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang auszugehen (vgl. Kühne/Meiser, EJFM, DesignG/GGV, 6. Aufl., § 23 Rn. 31). 14 In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entgegen der Auffassung der Designstelle fehlt den angemeldeten Formen nicht die Designfähigkeit gemäß § 1 Nr. 1 DesignG, so dass die Anmeldung nicht gemäß § 18 DesignG mit der Begründung zurückgewiesen werden kann, dass der Gegenstand der Anmeldung kein Design i.S.
G ist. 15 1. Gegenstand eines eingetragenen Designs kann nach § 1 Nr. 1 DesignG nur die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon sein. Nach § 1 Nr. 2 DesignG ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen sowie
Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. 16 Einem Design fehlt es danach an der Designfähigkeit, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines "Erzeugnisses" im Sinne
G, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt, und/oder wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform "eines" Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt (BGH GRUR 2019, 832 Tz. 10, 11 – Sporthelm). 17 Ob Gegenstand der Anmeldung die einem Designschutz zugängliche Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ und/oder „eines“ (einheitlichen) Erzeugnisses und damit ein eintragungsfähiges Design i. S.
G ist, bedarf dabei ggf. der Auslegung. Als Verfahrenshandlung ist die Einreichung eines Antrags auf Eintragung in das Designregister der Auslegung zugänglich, wobei die Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts gemäß § 133 BGB gelten. Auch bei Verfahrenshandlungen gilt demnach, dass eine Auslegung nicht am Wortlaut haften bleiben darf, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ist, wie ihn die Designstelle als Erklärungsempfänger nach den objektiv erkennbaren Umständen des Falles und der Interessenlage des Erklärenden vernünftigerweise verstehen musste (vgl. BPatG, Beschluss v.
Stöckelschuhen angebracht werden. 20 Die Wiedergabe der einzelnen Designs zeigt jeweils die konkrete Erscheinungsform einer „Scheibensicherung“, mithin ein einheitliches Erzeugnis. Zwar ist im Anmeldeformular kein Erzeugnis angegeben. Im Wege der Auslegung kann das Erzeugnis, also der Gegenstand, auf den sich die konkret wiedergegebenen Formen beziehen, ermittelt werden. Die Auslegung ist zulässig, weil das Fehlen der Erzeugnisangabe im Anmeldeformular nicht die für die Anmeldungsqualität elementaren Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 S. 1 DesignG tangiert (vgl. Kühne/Meiser in EJFM, DesignG/GGV, 6. Aufl., § 11 Rn. 63). 21 Der Anmelder hat die angemeldeten Formen auf den mit der Anmeldung eingereichten drei Blättern mit „Scheibensicherung für Stöckelschuhe (…)“ überschrieben. Dieser Hinweis war geeignet, eine Vorstellung vom Einsatzbereich der Designs zu vermitteln (vgl. Kühne/Meiser aaO., § 11 Rn. 62). Der Gegenstand der Anmeldung, der in Form der „Scheibensicherung“ überdies industriell oder handwerklich gefertigt werden kann (§ 1 Nr. 2 DesignG), ist somit ermittelbar. Im Ergebnis liegt ein Erzeugnis i.S.d. § 1 Nr. 2 DesignG vor. 22 b. Unzweifelhaft handelt es sich bei den 14 Wiedergaben (Sammelanmeldung) des Erzeugnisses „Scheibensicherung“ jeweils um zwei bzw. (abhängig
der Dicke des Materials) um dreidimensionale Erscheinungsformen i.S.
G. 23 Nach § 7 Abs. 4 S. 2 DesignV ist bei Sammelanmeldungen für jedes Design ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Diesem Formerfordernis ist der Anmelder mit der Einreichung der 14 Designs auf drei Blättern nicht nachgekommen. Den Darstellungen lässt sich dennoch entnehmen, was Gegenstand des beantragten Schutzes sein soll, nämlich die dargestellten 14 zwei bzw. dreidimensionalen Gestaltungsergebnisse. 24 Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Anmeldung eingereichten geometrischen Abbildungen an den Rändern teilweise verzerrt wirken. Beispielsweise wird die in Abbildung 1 dargestellte schwarze Kreisform nach oben durch ein graues, an einen Schatten erinnerndes Element ausgeweitet. Für die Beurteilung der Designfähigkeit kommt es nämlich auf das Erscheinungsbild an, das aus der grafischen oder fotografischen Wiedergabe ersichtlich ist (Eichmann/Jestaedt, aaO., § 1 Rn. 40). Vorliegend ergibt sich aus den mit der Anmeldung eingereichten Abbildungen, ungeachtet unscharfer Ränder, jeweils eine konkrete, designfähige Gestalt. 25 Der Wahrnehmbarkeit der mit der Anmeldung eingereichten Formen steht auch nicht entgegen, dass der Anmelder im Verfahren Abbildungen
neuen Gestaltungen eingereicht hat. Diese verdeutlichen zwar, dass der Gestaltungsfreiheit bei Farbe und Formgebung der „Scheibensicherung“ kaum Grenzen gesetzt sind, ändern aber nichts daran, dass der Anmelder mit der (Sammel-)Anmeldung 14 Darstellungen eingereicht hat, bei denen es sich um konkrete Erscheinungsformen eines Erzeugnisses iS des § 1 DesignG handelt. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.