JURE229030447 ECLI:DE:BPatG:2022:080222B25Wpat520.21.0 BPatG München 25. Senat 20220208 25 W (pat) 520/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „BANDHAUS (Wortzeichen)“ - Freihaltebedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 107 361.4 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Kriener sowie der Richterin k. A. Dr. Rupp-Swienty beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 BANDHAUS 3 ist am 5. Juni 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 36: 5 Vermietung von Wohnungen, Häusern, Büroräumen und Geschäftsräumen, insbesondere Vermietung von Geschäftsräumen an Fotografen, Drucker, Grafiker, Künstler, Musikschulen, Webdesigner; 6 Klasse 41: 7 Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur; Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, insbesondere von Musikveranstaltungen, Theaterveranstaltungen, Lesungen und Ausstellungen. 8 Die Anmeldung wird beim DPMA unter der Nummer 30 2019 107 361.4 geführt. 9 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 hat die Markenstelle für Klasse 36 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen eines entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das angemeldete Zeichen aus den Begriffen „Band“ und Haus“ zusammengesetzt sei. Ersterer bezeichne ausweislich des Eintrages im Duden auch in der deutschen Sprache eine Gruppe von Musikerinnen und/oder Musikern. Der angesprochene Verkehr werde das Zeichen daher in seiner maßgeblichen Gesamtheit lediglich als sachbeschreibenden Hinweis auf irgendein Haus verstehen, welches einer Musikgruppe zum Proben diene. Der Umstand, dass die Bezeichnung aus einem Wort der englischen und einem Wort der deutschen Sprache zusammengesetzt sei, führe nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen nicht zur Bejahung der Schutzfähigkeit, da der Verkehr an die Vermischung einfacher Wörter aus unterschiedlichen Sprachen gewöhnt sei. Darüber hinaus sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das englische Wort „band“ mittlerweile in den deutschen Sprachschatz eingegangen sei. Weiterhin werde das Wort „Bandhaus“ selbst im Inland als feststehender Begriff benutzt. Neben dem „Bandhaus“ des Anmelders, das sich in Erfurt befinde, gebe es noch weitere „Bandhäuser“ in den Städten Backnang, Straubing und Leipzig. Insofern komme es nicht darauf an, ob das angemeldete Zeichen lexikalisch nachgewiesen werden könne oder auf ein Konzept des Anmelders zurückgehe. 10 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Es treffe zwar zu, dass er das Zeichen „Bandhaus“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt benutzt habe und das als „Bandhaus“ bezeichnete Gebäude in Erfurt über Proberäume für Musikbands verfüge. Dieser Umstand könne jedoch kein Eintragungshindernis begründen. Zumindest in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Vermietungsdienste in Bezug auf Geräte und Einrichtungen für Bildung und Sport“ könne dem angemeldeten Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 11 Der Anmelder hatte mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 zwei Hilfsanträge auf Beschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses gestellt, die er auf den schriftlichen Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2021 mit Schriftsatz vom 30. November 2021 zurückgenommen hat. 12 Der Anmelder beantragt sinngemäß, 13 den Beschluss des DPMA, Markenstelle für Klasse 36, vom 9. Dezember 2020 aufzuheben. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf vorgenannten Beschluss, die Schriftsätze des Anmelders, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 18. Oktober 2021 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 15 Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „BANDHAUS“ als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 16 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsrichtlinie) übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 25 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 31 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2012, 272 Rn. 9 - Rheinpark-Center Neuss). Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der von den angemeldeten Dienstleistungen angesprochen wird, als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee), wobei deren Verständnisfähigkeit nicht zu gering veranschlagt werden darf. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG keinen weiteren Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang das betreffende Zeichen als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Rn. 30 - Chiemsee; GRUR 2004, 146 Rn. 32 - DOUBLEMINT; BGH GRUR 2008, 900 Rn. 12 - SPA II; GRUR 2012, 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.). 17 Ausgehend von diesen Maßstäben benennt das angemeldete Wortzeichen „Bandhaus“ lediglich den Ort bzw. die Art der Einrichtung, an dem bzw. in der die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 erbracht werden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.