JURE229030451 ECLI:DE:BPatG:2022:070322B29Wpat544.19.0 BPatG München 29. Senat 20220307 29 W (pat) 544/19 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache – "Spross (Wortzeichen)" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2018 237 887.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin Seyfarth beschlossen: Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2019 wird aufgehoben. I. 1 Die I… GbR hat am 12. Dezember 2018 die Bezeichnung 2 Spross 3 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister angemeldet für die Waren der 4 Klasse 25: Bekleidung für Damen, Herren und Kinder; Bekleidung für Kinder; Bekleidungsstücke. 5 Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat die Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 15. Januar 2019 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. 6 Zur Begründung ist ausgeführt, der angemeldete Begriff „Spross“ mit der Bedeutung „Erbe, Kind, Nachkomme, Sohn“ bringe lediglich zum Ausdruck, dass es sich bei dem Träger der beanspruchten Bekleidungswaren mit der Aufschrift „Spross“ eben um ein Kind, einen Nachkommen bzw. einen Sohn handele. Der Ausdruck „Spross“ sei ein Begriff mit einer unmittelbar verständlichen, plausiblen Aussage über den Träger bzw. ein Statement des Trägers der beanspruchten Waren. Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren werde der angesprochene Verbraucherkreis diesen Begriff stets nur als solchen, als sogenannte „Botschaft nach außen“, als „Funwort“ bzw. Statement verstehen und ihn somit als bloßes Mittel der Warengestaltung auffassen. 7 Im Rahmen der stetig zunehmenden Personalisierung in der Konsumgüterindustrie habe sich in den letzten Jahren der Trend der (personifizierten) Slogan-Mode und damit der Mode als alltäglichem Kommunikationsmittel etabliert. Dieser Trend existiere bereits seit 1980er Jahren und habe sich immer weitreichender durchgesetzt. Der Verkehr begegne derartigen Fun- und Statement-Worten, Slogans und Fun-Sprüchen als Ausdruck persönlicher Gefühle und Empfindungen in vielfältiger Weise, insbesondere als Beschriftung bzw. Schriftzug auf den verschiedensten Waren wie Bekleidungsstücken. Der Erwerb entsprechend gestalteter Waren beruhe maßgeblich auf deren Eignung als Gesinnungs- und Kommunikationsmittel, also dem jeweiligen Fun-Wort/Statement auf der Ware und seiner Eignung, die Gefühle bzw. das (ironische, witzige) Statement des Trägers zum Ausdruck zu bringen, und nicht auf einer irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen. 8 Aufgrund des dargelegten Sinngehalts des Begriffs „Spross“ stelle die Anbringung der Bezeichnung „Spross“ als deutlich sichtbarer Schriftzug auf der Vorder- oder auch der Rückseite der beanspruchten Waren und somit als Motiv die wahrscheinlichste und zugleich die praktisch bedeutsamste Verwendungsform des angemeldeten Ausdrucks dar. Auf ebenfalls denkbare – aber weniger wahrscheinliche und auch praktisch nicht so bedeutsame – anderweitige Verwendungen des angemeldeten Zeichens, beispielsweise in Einnäher-Etiketten oder Hangtags, sei nicht abzustellen. Diese seien vorliegend auch wenig naheliegend, da der Verbraucher bei Begriffen mit plausibler Themenangabe bzw. einer Aussage über die Träger aufgrund der ständigen Konfrontation mit „Statementbekleidung“ keinen Herkunftshinweis für damit gekennzeichnete Waren erwarte. Durch einen gut sichtbaren Aufdruck des angemeldeten Zeichens „Spross“ auf den vorgenannten Waren in der Art eines Motivs solle lediglich die Aufmerksamkeit des Endverbrauchers geweckt und dessen Kaufanreiz gefördert werden, sodass der angesprochene Verkehr in diesem lediglich ein Gestaltungsmittel und keinen Herkunftshinweis erblicke. Dem Zeichen fehle daher hinsichtlich der beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft. 9 Hiergegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer sinngemäß beantragt, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 21. März 2019 aufzuheben. 11 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die angemeldete Bezeichnung „Spross“ sei unterscheidungskräftig, da sie weder unmittelbar beschreibend sei, noch ein beschreibender Bezug zu den Waren aus Klasse 25 bestehe. Das Zeichen sei vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Originalität geeignet, vom Verkehr als herkunftsbezogener Hinweis wahrgenommen zu werden. Es handele sich bei der angemeldeten Wortmarke auch nicht um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das von den angesprochenen Verkehrskreisen im Zeitpunkt der Anmeldung nur als solches aufgefasst werde. Der Begriff sei kein „Trendwort“ bei der großformatigen Beschriftung von Bekleidungsstücken. Das DPMA stütze seine gegenteilige Auffassung auf nur einen einzigen „Fund“ je eines Baby-T-Shirts und eines Baby-Bodys mit der Aufschrift „Spross“ (inklusive kleiner Blattapplikationen) im World Wide Web. Eine über einen gewissen Zeitraum bereits zu beobachtende, statistisch erfassbare Entwicklungstendenz vermöge dies jedoch nicht zu begründen. Es handele sich bei dem Begriff „Spross“ somit nicht um ein dem Verkehr geläufiges „Funwort", dem dieser einen eindeutigen Bedeutungsgehalt bei der großformatigen Verwendung auf Kleidungsstücken entnehmen würde. Die Wortmarke weise – anders als die Begriffe „Baby", „Papa", „Mama" – keinen eindeutigen Bedeutungsgehalt auf, sondern habe vielmehr die Bedeutungen „Nachkomme; Pflanzentrieb; Jägersprache: Teil des Geweihs" und sei somit mehrdeutig. Auch bei einer Google-Suche erhalte man in erster Linie Ergebnisse zu der Bedeutung „Pflanzentrieb“. Pflanzensprosse verbinde der Verkehr mit Natur, Frühling und frischem pflanzlichem Grün, so dass einer Aufschrift „Spross" entgegen der Auffassung des DPMA keinesfalls eindeutig eine Bedeutung als Statement, Bekenntnis bzw. Botschaft an die Umwelt zukomme. Durch die Blattapplikation werde zudem in dem von dem DPMA vorgelegten einzigen Nachweis eines Bekleidungsaufdrucks mit dem Wort „Spross" auf die Bedeutung des Wortes im Sinne von „Pflanzentrieb“ Bezug genommen. Die Aufschrift „Spross“ sei des Weiteren auch auf einem Frauen-Polo-Shirt nachweisbar, bei dem eine Botschaft mit der Bedeutung „Nachkomme, Kind“ nicht plausibel sei. Die Wortmarke weiche daher von dem, was in der Bekleidungsbranche als aufgedrucktes Statement, Bekenntnis bzw. als Botschaft an die Umwelt üblich sei, ab. Der Verkehr nehme die Wortmarke entgegen der Ansicht des DPMA – selbst bei einem großformatigen Aufdruck auf Bekleidungsstücken – nicht im Sinne einer Botschaft/eines Bekenntnisses mit Blick auf die Eigenschaft eines menschlichen Nachkömmlings wahr und dementsprechend auch nicht lediglich als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis. 12 Das angemeldete Zeichen wurde mit Veröffentlichungsdatum 18. Juni 2021 auf den Beschwerdeführer umgeschrieben. Dieser hat im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 erklärt, das Verfahren zu übernehmen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die zulässige, insbesondere nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens „Spross“ als Marke steht das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegen, so dass der angegriffene Beschluss der Markenstelle aufzuheben war. 15 I. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 8 - #darferdas? II). Die Eintragungshindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses aus Art. 3 Abs. Buchst. c der Richtlinie 2008/95/EG (MarkenRL a. F.) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MarkenRL) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. 16 II. Der Beschwerdeführer hat das Verfahren als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Anmelderin mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2021 gem. § 28 Abs. 2 S. 1, S. 3 MarkenG übernommen. 17 III. Dem angemeldeten Zeichen fehlt nicht die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft. 18 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66– Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 19 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15– Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 20 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 21 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12– OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26– HOT; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!). 22 2. Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichen „Spross“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.