JURE229030459 ECLI:DE:BPatG:2022:250422B28Wpat9.20.0 BPatG München 28. Senat 20220425 28 W (pat) 9/20 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 112 Abs 1 MarkenG, § 119 Abs 1 MarkenG, § 124 MarkenG, § 125b Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "MCMV (IR-Marke, Wort-Bildmarke)/MCM (Unionswortmarke)" – Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft - klangliche Verwechslungsgefahr In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke IR 1 247 301 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Berner und Kriener beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für internationale Registrierungen vom 23. Januar 2018 aufgehoben und der angegriffenen Marke IR 1 247 301 aufgrund des Widerspruchs aus der Unionsmarke 013 068 457 hinsichtlich der Waren der Klasse 25 „Clothing“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Schutz verweigert. 2. Die Widersprüche aus den Unionsmarken 011 234 028, 002 667 335 und 013 454 616 sind gegenstandslos. 3. Der Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke, der Widersprechenden einen Großteil der Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 13. März 2015 beruhend auf einer türkischen Basisanmeldung unter der Nummer 2002 22313 vom 4. September 2002 international registriert worden. Sie begehrt unter der Nummer IR 1 247 301 Schutzerstreckung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außer für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 16, 28, 38, 39 und 41 für die Waren der 3 Klasse 25: : Clothing, footwear, headgear. 4 Der Antrag auf Schutzerstreckung ist am 21. Mai 2015 veröffentlicht worden. 5 Gegen die Schutzgewährung dieser Marke hat die Widersprechende Widerspruch erhoben 6 1. aus der Unionswiderspruchswortmarke MCM 7 die am 25. April 2002 angemeldet und am 21. August 2003 unter der Nummer UM 002 667 335 in das beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren der 8 Klasse 3: Parfümeriewaren; 9 Klasse 14: Schmuckwaren, Juwelierwaren, nämlich Schlüsselketten und -anhänger; 10 Klasse 18: Taschen und Brieftaschen aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reisetaschen; 11 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, 12 2. aus der Unionswiderspruchsmarke 13 die am 2. Oktober 2012 angemeldet und am 1. März 2013 unter der Nummer UM 011 234 028 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für Waren der 14 Klasse 3: Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika; Haarwasser; Shampoos; Körperlotion; 15 Klasse 9: Sonnenbrillen; Kneifer [Augengläser]; Brillengläser; Brillenkettchen (Kordeln); Brillenetuis; Kneiferfassungen; 16 Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente; 17 Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reisetaschen; Sonnenschirme; Pferdegeschirre und andere Sattlerwaren; Beutel; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Handtaschen; Handkoffer [Suitcases]; Brieftaschen; Geldbörsen; Bahnkoffer; Sonnenschirme; Regenschirme; Spazierstöcke; Künstlicher Pelz; Necessaires (ohne Inhalt); 18 Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, 19 3. aus der Unionswiderspruchswortmarke MCM 20 die am 9. Juli 2014 angemeldet und am 17. Februar 2015 unter der Nummer UM 013 068 457 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für Dienstleistungen der 21 Klasse 35: Entwicklung und Angebot von Marketingsystemen für Brillen und Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier, Papierhandtücher, gedruckten Veröffentlichungen und Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier, Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffer, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen, Beutel, Geldbeutel, Reisetaschen, Reiserucksäcke und Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Beutel, Geldbeutel, Rucksäcke aus Lederimitationen und Taschen aller Art, Hundehalsbänder und Hundeleinen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Import und Export von Brillen und Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier, Papierhandtüchern, gedruckten Veröffentlichungen und Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier, Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffern, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen, Beuteln, Geldbeuteln, Reisetaschen, Reiserucksäcken und Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Beuteln, Geldbeuteln, Rucksäcken aus Lederimitationen und Taschen aller Art, Hundehalsbändern und Hundeleinen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Betriebswirtschaftliche Beratung für Franchising-Geschäfte; Einzelhandels- und/oder Großhandelsdienstleistungen für Brillen und Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier, Papierhandtücher, Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier, Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffer, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen, Beutel, Geldbeutel, Reisetaschen, Reiserucksäcke und Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Beutel, Geldbeutel, Rucksäcke aus Lederimitationen und Taschen verschiedener Art, Hundehalsbänder und Hundeleinen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Großhandelsdienstleistungen für gedruckte Veröffentlichungen; 22 Klasse 39: Vertrieb von Brillen und Sonnenbrillen sowie Teilen und Zubehör dafür, Hüllen für Mobiltelefone, Tablet-Computer und andere elektronische Geräte, Schreibwaren, Papier, Zeichenpapier, Papierhandtüchern, gedruckten Veröffentlichungen und Packpapier sowie Schachteln aus Pappe (Karton) oder Papier, Leder und Lederimitationen und Lederhandtaschen, Koffern, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Taschen, Beuteln, Geldbeuteln, Reisetaschen, Reiserucksäcken und Taschen, Handtaschen, Reisetaschen, Dokumentenmappen, Aktentaschen, Brieftaschen, Beuteln, Geldbeuteln, Rucksäcken aus Lederimitationen und Taschen aller Art, Hundehalsbändern und Hundeleinen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, 23 4. aus der Unionswiderspruchsmarke 24 die am 12. November 2014 angemeldet und am 27. Februar 2015 unter der Nummer UM 013 454 616 in das beim EUIPO geführte Register eingetragen worden ist für Waren der 25 Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Spielzeug für Haustiere; Christbaumschmuck (ausgenommen Beleuchtungsartikel und Süßwaren); Spielzeug (Spielwaren); Puppen [Spielwaren]; Spielbälle; Luftballons [Spielwaren]; Geräte für Spiele; Speziell für Sportzwecke angepasste Sporthandschuhe; Speziell angepasste Taschen für Skis und Surfbretter; Golftaschen, mit oder ohne Räder; Golfhandschuhe; Golfschläger; Golftaschen; Golfschlägerhauben; Golf-Tees; Angepasste Anglertaschen; Angelgeräte. 26 Mit Schreiben vom 11. April 2016 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1.) bestritten. 27 Die Markenstelle für internationale Registrierungen hat die Widersprüche mit Beschluss vom 23. Januar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1.) für die maßgeblichen Zeiträume Juni 2010 bis Mai 2015 und Februar 2013 bis Januar 2018 für die Waren „Leder und Lederimitationen, soweit in dieser Klasse enthalten; Koffer; Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ belegten, auch wenn die Umsätze im Branchenvergleich eher gering seien. Zu den Unterlagen gehörten eine eidesstattliche Versicherung des Global Operational Directors der Widersprechenden vom 27. Juli 2016 für die Jahre 2006 bis 2011, Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2015, eine Liste der MCM Stores in Deutschland sowie Ausdrucke aus dem MCM Online Store 2016 mit Abbildungen einer Tasche und eines Rucksacks. Hinsichtlich der beiderseitigen Waren „Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ bestehe Warenidentität. Von diesen Waren werde sowohl der Fachhandel als auch der Durchschnittsverbraucher angesprochen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu 1.) sei durchschnittlich und könne für Taschen als erhöht unterstellt werden. Selbst im Bereich identischer Waren halte die angegriffene Marke den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke zu 1.) noch ein. Aufgrund des Buchstabens „V“ und der grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke bestehe keine schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken. Eine begriffliche Ähnlichkeit scheide aus, wenn man die Buchstaben jeweils als „1900“ bzw. 1905“ in römischen Ziffern lese, wozu aber bei der Widerspruchsmarke zu 1.) keine Veranlassung bestehe. In klanglicher Hinsicht sei eine Benennung der angegriffenen Marke mit „1905“ bzw. „Galatasaray“ unwahrscheinlich, da weite Teile des angesprochenen Verkehrs den Hintergrund der Marke nicht kennten. Es sei daher davon auszugehen, dass alle Buchstaben einzeln als „em-ze-em-fau“ bzw. „em-ze-em“ ausgesprochen würden. Dann wichen die Vokalfolgen aufgrund des aus der Reihe fallenden Endlauts „au“ der angegriffenen Marke deutlich voneinander ab. Bei Buchstabenfolgen mit vier Buchstaben läge die Betonung auf dem ersten und dem letzten Buchstaben und die mittleren Buchstaben träten in der Wahrnehmung stark zurück. Buchstabenfolgen mit drei Buchstaben würden gleichmäßiger mit leichter Betonung auf dem ersten und dritten Buchstaben betont. Kurzwörter blieben zudem besser im Gedächtnis haften. Die jüngere Marke werde nicht durch „MCM“ geprägt, da es sich um einen geschlossenen Gesamtbegriff handele. Für einen Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke zu 1.) fehle es an einem entsprechenden Vortrag, im Übrigen seien die Marken nicht hinreichend ähnlich. Bezüglich der Widerspruchsmarken zu 2.) bis 4.) bestehe aus denselben Gründen keine Verwechslungsgefahr. 28 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie legt eidesstattliche Versicherungen zu den Absatzzahlen 2016 und 2017 vor und vertritt die Ansicht, jedenfalls für „Taschen“ sei eine stark gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken anzunehmen. Wegen deren langen Benutzungsdauer seit 1976 und deren weltweiten Benutzung und aufgrund der damit erzielten durchgehend hohen Verkaufs- und Umsatzahlen in Deutschland und der EU genössen die Widerspruchsmarken überragende Bekanntheit im Bereich Luxustaschen. Mehrere Zeitungsartikel beschrieben die Widerspruchsmarken als „weltweit bekannte Marke“ oder „bekannte Designermarke“. Infolge der häufigen Kooperation von Taschenherstellern mit Bekleidungs- und Schuhherstellern werde das Luxusimage ohne Weiteres darauf übertragen, so dass die gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für Bekleidung und Parfümeriewaren anzunehmen sei. Die widerstreitenden Marken würden nach ihren Wortbestandteilen benannt. Sie seien einander hochgradig ähnlich. Die angegriffene Marke stelle keinen geschlossenen Gesamtbegriff dar, sondern der Verkehr erkenne in ihr die Widerspruchsmarken, da sie mit diesen schriftbildlich in den ersten drei Buchstaben übereinstimmten und die ersten drei Silben identisch wie die Widerspruchsmarken ausgesprochen würden. Der Buchstabe „V“ werde nur als Anhängsel wahrgenommen, da „MCM“ eine klangliche Symmetrie aufweise. Zudem werde er, da am Wortende stehend, womöglich undeutlich ausgesprochen oder verschluckt. Der identische Wortanfang werde dagegen stärker beachtet. Bei den jeweiligen Vergleichszeichen handele es sich nicht mehr um Kurzzeichen. Ihre Buchstaben würden alle gleich stark betont. Im Bereich „Bekleidung“ stehe der Buchstabe „V“ rein beschreibend für einen Figurtyp. Bei der jüngeren Marke sei daher ein Serienzeichen der Widersprechenden anzunehmen. Auf jeden Fall habe die Buchstabenfolge „MCM“ in dieser eine selbständig kennzeichnende Stellung. In der Gesamtschau reiche bei identischen Waren und selbst nur durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auch eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. 29 In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende die Widersprüche hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen bis auf die Waren der Klasse 25 „Clothing“ zurückgenommen. 30 Die Widersprechende beantragt, 31 den Beschluss der Markenstelle für internationale Registrierungen vom 23. Januar 2018 aufzuheben und der angegriffenen Marke IR 1 247 301 auf den Widerspruch aus den Unionsmarken 002 667 335, 011 234 028, 013 068 457 und 013 454 616 hinsichtlich der Waren der Klasse 25 „Clothing“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Schutz zu versagen. 32 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 33 1. die Beschwerde zurückzuweisen, 34 2. der Widersprechenden wenigstens einen Großteil der Kosten aufzuerlegen. 35 Die Widersprechende beantragt sinngemäß, 36 den Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzuweisen. 37 Die Inhaberin der angegriffenen Marke vertritt die Ansicht, die Widerspruchsmarken seien für „Handtaschen; Reisetaschen“ nicht gesteigert kennzeichnungskräftig. Bei der Auswahl von Bekleidung wendeten die angesprochenen Durchschnittsverbraucher eine erhöhte Aufmerksamkeit auf, da sie für das Image wichtig sei. Die Buchstabenfolge „MCMV“ in der angegriffenen Marke sei eine römische Zahl und weise auf das Gründungsjahr 1905 von Galatasaray Istanbul hin. Der in der Marke enthaltene Löwenkopf sei das Maskottchen des Vereins, so dass sie als „Galatasaray“ ausgesprochen werde. Somit hätten die beiderseitigen Marken einen unterschiedlichen begrifflichen Bedeutungsgehalt als „1905“ bzw. „1900“. Es handele sich jeweils nicht um Wortmarken, sondern um Abkürzungsmarken. Bei der Benennung der angegriffenen Marke werde der Buchstabe „V“ nicht weggelassen oder überhört. 38 Am 6. Februar 2018 sind die vier Widerspruchsmarken auf die T… AG übertragen worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Widersprechende angegeben, das Verfahren trotz des Rechtsübergangs selbst weiterzuführen. 39 In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass er nach einem Wechsel in der Senatsbesetzung entgegen seinen Hinweisen mit Schreiben vom 14. Januar 2021 und 6. Mai 2021 die jeweiligen Vergleichszeichen für verwechslungsfähig erachtet. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 41 Die nach § 66 Abs. 1 statthafte Beschwerde ist zulässig und hat nach teilweiser Rücknahme des Widerspruchs in vollem Umfang Erfolg. 42 1. Trotz des Rechtsübergangs auf die T… AG bleibt die Widersprechende und Beschwerdeführerin zur Prozessführung gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, da die T… AG den Rechtsstreit nicht gemäß § 28 Abs. 2 MarkenG übernommen hat (vgl. BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 265 Rdnr. 16). 43 2. Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchswortmarke zu 3.) „MCM“ besteht im beschwerdegegenständlichen Umfang die Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 125b Nr. 1, 124, 119 Abs. 1, 112 Abs. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art 3ter PMMA. 44 Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 9 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.). 45
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.