JURE229030539 ECLI:DE:BPatG:2022:210622B28Wpat537.21.0 BPatG München 28. Senat 20220621 28 W (pat) 537/21 Beschluss § 43 Abs 1 S 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – "Chemiepokal/CHEMIEPOKAL (Wort-Bildmarke)" – zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2019 102 665 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel sowie der Richterinnen Berner und Uhlmann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 Chemiepokal 3 ist am 28. Februar 2019 angemeldet und am 3. Juni 2019 unter der Nummer 30 2019 102 665 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für folgende Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Fotografien; Plakate; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Schreibwaren; Papierwaren; Schreibetuis; Schreibgeräte; Schreibhefte; Schreibmappen; Schreibunterlagen; Zeitschriften und Bücher für den Bereich des Sports, insbesondere für den Boxsport; 5 Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Sportbekleidung; 6 Klasse 28: Sportartikel; Sportausrüstungen; Spielwaren; Spielzeug; Videospielgeräte; Turnartikel; 7 Klasse 35: Werbung; Vermietung von Werbeflächen und Werbematerial; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Public Relations [Öffentlichkeitsarbeit], insbesondere für den Bereich des Boxsports; Organisationsberatung in Fragen der Geschäftsführung und Herstellung von Geschäftsgutachten im Bereich des Sports; Sammlung und Zusammenstellung von themenbezogenen Presseartikeln, insbesondere für den Bereich des Boxsports; Erstellen von Statistiken im Sportbereich und Sponsorensuche und Sponsorenvermittlung im Bereich des Sports; Sammlung und Systematisierung sowie Zusammenstellung von Daten und Computerdatenbanken für den Bereich des Sports, insbesondere für den Boxsport; Marketing [Absatzforschung], Marktforschung, Meinungsforschung für den Bereich des Sports; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten für alle Bereiche des Sports; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste, nämlich Organisieren von Geschäftskontakten, Sammeleinkaufsdienste, kaufmännische Bewertungsdienste, Vorbereitung von Wettbewerben, Agenturgeschäfte, Import- und Exportdienste, Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, Bestelldienste, Preisvergleichsdienste, Beschaffungsdienste für Dritte, Abonnementdienste, alle vorstehenden Dienstleistungen für den Bereich des Sports; betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen, alle vorstehenden Dienstleistungen für den Bereich des Sports; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen für den Bereich des Sports soweit in Klasse 35 enthalten; Unternehmensverwaltung, Vereinsverwaltung und Geschäftsführung für Sportverbände und Sportvereine; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, diätetische Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Pflaster- und Verbandsmaterialien, Druckereierzeugnisse, Papier- und Schreibwaren, Eintrittskarten, Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Brieftaschen, Regenschirme, Sonnenschirme, Bettwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Turn- und Sportartikel, Turn- und Sportgeräte, Spielwaren, Spielzeug, Videospielgeräte, Mineralwässer, Fruchtgetränke, Energy-Drinks; 8 Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen, insbesondere von Boxturnieren und Boxwettkämpfen; Organisation und Durchführung von Trainingsstunden; Ticketvorverkauf für Sportveranstaltungen [Unterhaltung]; Betrieb von Sportanlagen soweit in Klasse 41 enthalten; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen [ausgenommen für Werbezwecke], insbesondere von Zeitschriften und Büchern für den Bereich des Boxsports; Erstellen von Bildreportagen, insbesondere für den Bereich des Boxsports; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung und Auskunft über Freizeitaktivitäten, insbesondere über sportliche Aktivitäten und Sportveranstaltungen; Platzreservierungen für Sportveranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kolloquien, Kongressen, Symposien, Workshops und Seminaren für alle Bereiche des Sports soweit in Klasse 41 enthalten; Durchführung von Live-Veranstaltungen, insbesondere Boxsportveranstaltungen; Organisation, Durchführung und Veranstaltungen von sportlichen Wettbewerben; Vermietung von Sportstadien und Sportanlagen, sowie Vermietung von Sportausrüstungen [ausgenommen Fahrzeuge]; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke, insbesondere für den Bereich des Boxsports; Aufzeichnung, Montage und Verarbeitung von Videobändern, sonstigen Filmproduktionen und Filmverleih, insbesondere im Zusammenhang mit dem Boxsport; Filmproduktion für den Bereich des Sports; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; Veranstaltungen von Sportbällen, Lotterien und Unterhaltungsshows. 9 Gegen diese Marke, deren Eintragung am 5. Juli 2019 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 Widerspruch erhoben aus seiner Wort-/Bildmarke (schwarz, grün, grau, weiss) 10 die am 21. Februar 2003 angemeldet und am 2. Juni 2003 unter der Nummer 303 08 749 in das Register eingetragen worden ist für die Waren und Dienstleistungen 11 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten. 12 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 25. September 2019 die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Der Widersprechende hat daraufhin zwei eidesstattliche Versicherung seines Präsidenten vom 22. Mai 2019 und vom 21. Oktober 2019, mehrere Anschreiben an Veranstaltungspartner, Ausdrucke der Facebook-Seite „Chemiepokal" sowie von seiner Homepage www.chemiepokal.de und mehrere Presseartikel vorgelegt. 13 Mit Beschluss vom 3. März 2021 hat die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA durch einen Beamten des gehobenen Dienstes den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht habe. In den eidesstattlichen Versicherungen und den weiteren zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen sei weder diese noch eine ähnliche Marke enthalten, die als rechtserhaltende Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG in Betracht komme. Es werde stets nur das Wort „Chemiepokal“ erwähnt. Dabei trete das Wortelement „CHEMIEPOKAL“ in der Widerspruchsmarke nicht größenmäßig gegenüber dem Bildelement hervor. Zudem sei der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke von der Lebendigkeit eines Boxkampfes geprägt und so einprägsam, dass er nicht ohne weiteres weggelassen werden könne, ohne deren kennzeichnenden Charakter zu verändern. 14 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er vertritt die Ansicht, der „Chemiepokal“ sei ein 1969 ins Leben gerufenes internationales Boxturnier des Olympischen Boxsports, das seit 1970 jährlich an demselben Austragungsort in Halle/Saale stattgefunden habe. Der Wortbestandteil „Chemie“ nehme dabei auf die die Region prägende Chemieindustrie Bezug. Der Widersprechende betreibe die gesamte Öffentlichkeitsarbeit und Vermarktung sowie den Ticketverkauf für das Boxturnier im Wesentlichen über die Facebook-Seite „Chemiepokal“ und seine Homepage www.chemiepokal.de. Er habe entsprechend Tickets, Webseiten, Bekleidungstücke und Werbepräsente gestaltet und vertrieben. Bei der Verwendung der Widerspruchsmarke sei es von untergeordneter Bedeutung, ob diese mit oder ohne Bildbestandteil verwendet werde. Da es sich bei dem „Chemiepokal“ um eine seit vielen Jahrzehnten bekannte Traditionsveranstaltung handele, komme dem Wortbestandteil der Widerspruchsmarke eine hohe Kennzeichnungskraft zu. 15 Der Widersprechende beantragt, 16 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 3. März 2021 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 303 08 749 zu löschen. 17 Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt, 18 die Beschwerde zurückzuweisen. 19 Er bestreitet weiterhin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke. Auf sämtlichen von der Widersprechenden vorgelegten Benutzungsunterlagen werde nur das Wort „Chemiepokal" und allenfalls in Kontur, Größe, Farbgestaltung und Form völlig andere Wort-/Bildzeichen verwendet, die keinerlei Ähnlichkeit mit der Widerspruchsmarke aufwiesen. Deren Bildbestandteil nehme flächenmäßig etwa 90 % der gesamten Widerspruchsmarke ein, so dass durch Weglassung dieses Bildbestandteiles und die alleinige Benutzung des Wortbestandteiles „Chemiepokal" der kennzeichnende Charakter der Marke vollständig abgeändert werde. Ferner mache der Widersprechende keine Angaben zu Zeit, Ort, Art und Umfang der Benutzung seiner Marke. 20 Der Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke wie eine Power Point-Präsentation, ein Werbeplakat, einen Zeitungsartikel, Ergebnislisten, eine Festschrift sowie Suchergebnisse auf „Google“ und „Wikipedia“ zum Thema „Chemiepokal“ (Anlagen zu den Schriftsätzen vom 22. April 2021, 30. August 2021, 30. September 2021, 23. März 2022 und 13. April 2022, Bl. 65 – 74, 91 – 93, 98 – 100, 147 – 218, 248 – 275) vorgelegt. 21 Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2022 ist der Widersprechende unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 – 2, Bl. 105 – 135) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 23 Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache mangels hinreichender Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Erfolg. 24 Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 25. September 2019 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG bestritten. 25 1. Da der Widerspruch nach dem 13. Januar 2019 erhoben worden ist, ist in Bezug auf die erhobene Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschrift des § 43 Abs. 1 MarkenG in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden. 26 2. Die Einrede ist zulässig, weil gegen die am 2. Juni 2003 eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke am 28. Februar 2019 bereits mehr als fünf Jahre kein Widerspruch mehr möglich war. 27 3. Aufgrund der zulässigen Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG oblag es dem Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung seiner Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, also für den Zeitraum von Februar 2014 bis Februar 2019, nachzuweisen. 28
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