JURE229030556 ECLI:DE:BPatG:2022:030622B28Wpat504.20.0 BPatG München 28. Senat 20220603 28 W (pat) 504/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Die grüne Genossenschaft“ – keine Unterscheidungskraft In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 110 274.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juni 2022 unter Mitwirkung des Richters Schödel und der Richterinnen Uhlmann und Berner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Bezeichnung 2 Die grüne Genossenschaft 3 ist am 7. August 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2019 110 274.6 angemeldet worden für die folgenden Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 33: alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; 5 Klasse 41: Verlags- und Berichtswesen; Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; 6 Klasse 43: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und Tafelzubehör; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. 7 Mit Beschluss vom 12. November 2019 hat die Markenstelle für Klasse 41 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. 8 Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge "Die grüne Genossenschaft" bestehe aus geläufigen Wörtern der deutschen Gegenwartssprache, die grammatikalisch korrekt zu einer in keiner Weise ungewöhnlichen Kombination zusammengefasst seien. Die Wortfolge sei ohne Weiteres unmittelbar verständlich im Sinne einer Genossenschaft, also einer Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern, die ein nachhaltiges, ökologisches Geschäftsmodell verfolge. Entsprechende Bezeichnungen wie "Grüne Unternehmen", "Green Economy", "grüne Bank" oder "grüne Versicherung" für Betriebe, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen einen Beitrag zum Umweltschutz oder zur Nachhaltigkeit leisteten, seien gebräuchlich. Ihre beschreibende Verwendung lasse sich belegen. Die Waren der Klasse 33 könnten durch eine genossenschaftliche Kooperation, z. B. eine Einkaufsgenossenschaft, Genossenschaftsbrauerei bzw. -brennerei oder Winzergenossenschaft insbesondere unter Einsatz von Bio- und Naturprodukten oder nachhaltiger umweltschonender Arbeits- und Vorgehensweisen hergestellt werden, z. B. unter Nutzung erneuerbarer Energieträger mit regionaler Vermarktung. Dies spare (fossilen) Treibstoff und schädliche Emissionen, könne also als "grünes" Denken und Handeln bezeichnet werden. Im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 41 könne der beschreibende Aussagegehalt der Bezeichnung "Die grüne Genossenschaft" auf die nachhaltige Betriebsführung, etwa einer Bildungsgenossenschaft oder eines genossenschaftlich organisierten Veröffentlichungswesens, z. B. eines Verlages, hinweisen. Deren Produkte könnten über grüne Themen informieren, was einem Hinweis auf Gegenstand, Inhalt und Thematik der Dienstleistungen gleichkomme. Für die Dienstleistungen der Klasse 43 stehe der beschreibende Bezug der Marke für Nachhaltigkeit in der Hotellerie und Gastronomie im Vordergrund. Daher werde der Verkehr die Wortfolge "Die grüne Genossenschaft" im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als branchenüblichen, beschreibenden Hinweis auf eine nachhaltig wirtschaftende, genossenschaftlich organisierte Herstellungs- und/oder Vertriebsstätte sowie auf die Beschaffenheit (aus nachhaltigem Anbau) der Waren und Dienstleistungen verstehen. 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, das Wort "grün" bezeichne eine bestimmte Farbe. Erst bei weiterem Nachdenken könne der Farbe der von der Markenstelle beschriebene Inhalt beigemessen werden. Die angemeldete Wortfolge löse beim angesprochenen Verkehr im Gegenteil eine gewisse Irritation aus, da eine Genossenschaft nicht mittels einer Farbe beschreibbar sei. Dadurch werde sie sich dem Verbraucher einprägen und zu einer Wiedererkennung führen. Der Umstand allein, dass die Bedeutung der Wortfolge sich dem Verbraucher unmittelbar erschließe, sei für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft irrelevant. Denn auch die Bedeutung des Begriffs "Puma" sei dem Verkehr bekannt, gleichwohl sei er für Sportbekleidung unterscheidungskräftig. Maßgeblich sei der Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, den die Markenstelle aber nicht überzeugend dargelegt habe. Der Hinweis auf die genossenschaftliche Produktion unter Nutzung erneuerbarer Energien erschließe sich bei einem alkoholischen Getränk erst nach einer Vielzahl von Gedankenschritten. Gleiches gelte für die in den Klassen 41 und 43 angemeldeten Dienstleistungen. Die Dienstleistungen in den Bereichen Unterhaltung und Sport stünden in keinerlei Zusammenhang zu den Themen Nachhaltigkeit oder Ökologie, ebenso wenig die beanspruchten Beherbergungsdienstleistungen. Dies gelte auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH "HOUSE OF BLUES", wonach die Verwendung der Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs als Markenzeichen keine Bezeichnung der in einem solchen Geschäftsbetrieb hergestellten Waren darstelle. Zudem existiere eine Reihe von ähnlich gebildeten Voreintragungen mit dem Bestandteil "grün", die ein Indiz für die Unterscheidungskraft der Wortfolge seien. 10 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 12. November 2019 aufzuheben. 12 In der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18. März 2022 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Wortfolge für nicht schutzfähig erachtet. Die Anmelderin hat daraufhin ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 14 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die angemeldete Wortfolge ist zu Recht zurückgewiesen worden, denn es mangelt ihr für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der notwendigen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 15 Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 16 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi- Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress). 17 Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt die Bezeichnung "Die grüne Genossenschaft" in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht, denn sie wird von den angesprochenen Verkehrskreisen insoweit nur als Sachaussage aufgefasst. 18
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