JURE229030576 ECLI:DE:BPatG:2022:270722B28Wpat533.22.0 BPatG München 28. Senat 20220727 28 W (pat) 533/22 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache – "PVSforum FORTBILDUNGSINSTITUT (Wort-/Bildzeichen)" - Verfahrensmangel In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2021 023 836.9 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richterinnen Kriener und Berner beschlossen: 3. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wort-/Bildzeichen (blau, grau) 2 ist am 3. November 2021 unter der Nummer 30 2021 023 836.9 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 3 Klasse 9: Publikationen in elektronischer und digitaler Form sowie im Internet; elektronische und digitale Medien; Datenträger; Computerhard- und -software; 4 Klasse 16: Publikationen in gedruckter und analoger Form; Druckereierzeugnisse; Druckschriften; Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Magazine, Prospekte, Broschüren, Flyer, Newsletter; 5 Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensberatung und -verwaltung; Büroarbeiten; Erstellung von Abrechnungen; Buchführung; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung; 6 Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Inkassogeschäfte; finanzielle Beratung; 7 Klasse 41: Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Schulungen, Seminaren und Kongressen; Publikationsdienstleistungen (auch in elektronischer und digitaler Form sowie im Internet); 8 Klasse 42: Wissenschaftliche Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Qualitätsprüfung, Qualitätskontrolle und Qualitätsmanagement; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; 9 Klasse 44: Dienstleistungen im Bereich Medizin und Gesundheitswesen; 10 Klasse 45: Rechtsberatung und -vertretung; Vertretung berufsständischer Interessen Dritter im Gesundheitswesen (politische Lobbyarbeit). 11 Mit Beschluss vom 27. Mai 2022 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, „PVS“ sei die Abkürzung für „Privatärztliche Verrechnungsstelle“. Das Zeichen erweise sich daher angesichts der angemeldeten Waren und Dienstleistungen lediglich als ein Hinweis, dass diese durch ein Forum erbracht bzw. angeboten würden, das bei einem zu einer privatärztlichen Verrechnungsstelle gehörenden Fortbildungsinstitut angesiedelt sei (vgl. BPatG 26 W (pat) 86/10 – SANAFORUM). Die angesprochenen Verkehrskreise würden in dem Anmeldezeichen lediglich eine beschreibende Angabe im vorgenannten Sinn und keinen Hinweis auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb erkennen. Die zweizeilige Anordnung sowie die Verwendung der Farben blau und grau gingen nicht über den werbeüblichen Rahmen hinaus, weshalb der grafischen Ausgestaltung keine eigene betriebskennzeichnende Wirkung zukomme. Die Bildelemente der Voreintragung (30 2010 069 348) seien nicht vergleichbar. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe die Schutzhindernisse nur abstrakt und nicht anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen geprüft. Es sei aber nicht nachvollziehbar, welchen für den Verkehr erkennbaren, unmittelbar beschreibenden Bezug das angemeldete Wort-/Bildzeichen etwa zu Computerhard- und software, Geschäftsführung, Unternehmensberatung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Qualitätskontrolle, Qualitätsprüfung, wissenschaftlichen oder medizinischen Dienstleistungen sowie Rechtsberatung und -vertretung herstellen solle. Bloße pauschale Behauptungen genügten insoweit nicht. Das sprachunübliche Anmeldezeichen enthalte „PVS“ als Firmenschlagwort, das sowohl in Alleinstellung als Wortmarke als auch in vielen anderen Kombinationen geschützt sei. Aus diesem Grund sowie wegen des typischen Blautons werde es von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf das Unternehmen der Anmelderin erkannt. Ferner sei die konkrete farbliche und gestalterische Darstellung zu berücksichtigen. Schließlich seien Dritte nicht darauf angewiesen, die konkrete Kombination in ihrer angemeldeten Form zu verwenden, weshalb auch kein Freihaltebedürfnis bestehe. Aus diesem Grund sei die Marke (30 2010 069 348) in leicht abgewandelter Form eingetragen worden. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des DPMA vom 27. Mai 2022 aufzuheben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. 17 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.