BPatG 26 W (pat) 38/17
JURE229030580 ECLI:DE:BPatG:2022:260722B26Wpat38.17.0 BPatG München 26. Senat 20220726 26 W (pat) 38/17 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, § 107 MarkenG, § 114 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 71 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ nachgehend BGH, 1. Juni 2023, Az: I ZB 65/22, Beschlussnachgehend BGH, 24. August 2023, Az: I ZB 65/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache – „SILVER HORSE“ (Wort-/Bildmarke) / „POWER HORSE“ (international registrierte Wort-/Bildmarke) – Verwechslungsgefahr – komplexe Markenähnlichkeit In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 050 102 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz beschlossen:
I.
1 Die am 10. November 2013 angemeldete Wort-/Bildmarke (silber, schwarz) 2 ist am 29. Oktober 2013 als Marke unter der Nummer 30 2013 050 102 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der 3 Klasse 32: Alkoholfreie Getränke.
4 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 29. November 2013 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus der nach dem Madrider Protokoll unter der Nummer 1 037 284 am 1. April 2011 international registrierten Wort-/Bildmarke (Black and red.) 5 die Schutz in der Europäischen Union genießt für Waren der 6 Klasse 32: Non-alcoholic drinks; preparations for making beverages.
7 Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 hat die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Kennzeichnungskraft sei noch als normal einzustufen. Zwar handele es sich bei „POWER HORSE“ nicht um eine warenbeschreibende Angabe, aber zum Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke seien im Bereich der Energydrinks zahlreiche ähnlich gebildete Marken verwendet worden, wie z. B. „Flying Horse“, „Black Horse“ und „Red Horse“. In der von der Widersprechenden vorgelegten Studie des Nürnberger Instituts M… GmbH „Trend Evaluation - Consumer Insights Alkoholfreie Getränke - Energydrinks 2014“ werde die Marke „Flying Power“ in ihrer Verbreitung nur geringfügig unter der Widerspruchsmarke eingestuft.
In diesem Warensegment versuchten zahlreiche Marktteilnehmer, sich an den Marktführer „Red Bull“ und seinen Slogan „Verleiht Flügel“ bzw. „Gives you wings“ anzunähern. Deshalb bildeten sie Marken mit englischen Tierbezeichnungen, die Energie, Kraft und Vitalität ausdrücken sollen. Diesem Umfeld passe sich die ältere Marke komplett an, was ihre Kennzeichnungskraft negativ beeinflusse. Die Vergleichswaren seien identisch, die Kollisionsmarken aber allenfalls sehr gering ähnlich. Die grafischen Bestandteile hätten jeweils keine Entsprechung in der jeweils anderen Marke. Die Wortbestandteile seien jeweils Gesamtbegriffe, die sich durch das erste Wort „SILVER“ bzw. „POWER“ klanglich und schriftbildlich unterschieden.
Auch begrifflich entsprächen sich „silbernes Pferd“ und „kraftvolles Pferd“ nicht. Hinzu trete, dass die angesprochenen Verkehrskreise die im Warensegment der Energydrinks typische Begriffsbildung aus einem englischen Tiernamen und einer Farbangabe oder einer Bezeichnung für Energie, Kraft oder Stärke kennen und daher ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit aufwenden würden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide deshalb aus. Für eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen In-Verbindung-Bringens bestünden keine Anhaltspunkte. Bei der Widerspruchsmarke handele es sich auch nicht um eine bekannte Marke, weil sich aus der vorgenannten Untersuchung des Nürnberger Instituts M…GmbH eine Bekanntheit der Widerspruchsmarke im Jahr 2014 nur an achter Stelle ergebe.
8 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Ansicht, ihrer Marke komme eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Seit 1994 werde unter dieser Marke in mehr als 50 Ländern ein Energydrink vertrieben. Der weltweite jährliche Absatz belaufe sich auf ca. 100 Mio. Dosen. In Deutschland sei das Getränk bei den Einzelhändlern REWE, EDEKA, Müller Drogeriemarkt, Kaiser´s Tengelmann und bei den Getränkegroßhändlern Essmann, FAKO, Geins, Waldhoff, Kesten und Wigem erhältlich. Von 2013 bis 2017 sei es durchgehend in allen Märkten der REWE-Gruppe gelistet gewesen. Der jährliche Werbeaufwand in Deutschland betrage ca. 2,3 Mio. €. Außerdem werde die Marke umfangreich durch Sportsponsoring-Aktivitäten beworben.
Die Widersprechende sei schon in der Saison 2012/2013 offizieller Energydrink-Partner des deutschen Bundesligisten Bayer 04 Leverkusen gewesen, der die Saison 2012/2013 auf Platz 3 und die Saison 2013/2014 auf Platz 4 der Tabelle beendet habe. Schon dieses Sponsoring einer erfolgreichen Bundesligamannschaft des hiesigen Volkssports Nummer 1 wirke sich auf die Kennzeichnungskraft aus. Ferner sei sie Senior-Sponsorin des deutschen Basketball-Erstligisten Brose Baskets Bamberg, der neunfacher Deutscher Meister, darunter in den Spielzeiten 2012 und 2013, sowie fünffacher Deutscher Pokalsieger, insbesondere 2011 und 2012 gewesen sei. Auch wenn die Basketball-Saison erst am 3. Oktober 2013 begonnen habe, entfalteten Sponsoring-Aktivitäten schon vor Saisonbeginn ihre Wirkung, wie die Internetberichte des Fränkischen Tages vom 15.
Juni 2013, der Bayerischen Rundschau vom 15. Juni 2013, der Saale-Zeitung vom 14. Juni 2013 sowie die Lebensmittelzeitung vom 17. Mai 2013 und Heft 10/2013 der Zeitschrift „Lebensmittelpraxis“ belegten. Sie sei Namensgeberin und Hauptsponsorin des POWER HORSE World Team Cup 2012 und 2013, eines ATP-Tennisturniers mit einem Preisgeld von 467.800,00 € gewesen. Ferner sei sie Hauptsponsorin des deutschen Triathlon-Radsportlers und mehrfachen Radsport-Weltrekordhalters S…, der auch als Markenbotschafter der Widersprechenden auftrete. Nach der Studie des Nürnberger Instituts M… GmbH von 2014 verfüge die Widerspruchsmarke über einen inländischen Bekanntheitsgrad von 56,9 %. Von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft durch ähnlich gebildete Drittmarken sei nicht auszugehen.
Die Beschwerdegegnerin habe deren Benutzung nicht nach Art und Umfang nachgewiesen. Gegen die Marke „BLACK HORSE“ (30 2015 227 422) habe die Widersprechende bereits Widerspruch eingelegt. Die Marke „Red Horse“ werde im Inland nicht benutzt, so dass nur die Marke „Flying Horse“ übrig bleibe, die als einzige Drittmarke keine Schwächung bewirken könne. Die Wortbestandteile beider Marken unterschieden sich nur in den Anfangssilben und stimmten im Übrigen in Wortlänge, Lautfolge „V(W)-E-R-H-O-R-S-E“, Silbenzahl, Betonung und im Sprechrhythmus überein, so dass die abweichenden Wortanfänge bei mündlicher Bestellung in der Gastronomie leicht überhört würden. Ein ausschließlicher Kauf auf Sicht finde nicht statt.
Der dominierende Bildbestandteil beider Marken bestehe aus einem sich aufbäumenden Pferd. Die sich überkreuzenden Klingen der angegriffenen Marke fänden ihre Entsprechung in den roten und weißen Dreiecken, die das Bild sich überkreuzender Linien vermittelten. Auch der Aufbau der Wortbestandteile, nämlich eine Kombination aus dem prägenden Bestandteil „Horse“ und der Voranstellung einer Farb- oder Eigenschaftsangabe, sei ähnlich. Begrifflich bestünden signifikante Gemeinsamkeiten aufgrund des übereinstimmenden kennzeichnungskräftigen Wortes „HORSE“. Denn „SILVER“ sei eine gebräuchliche Farbangabe und „POWER“ eine gebräuchliche Eigenschaftsangabe für die einschlägigen Waren. Die jüngere Marke nähere sich in der Summe der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Übereinstimmungen der älteren Marke derart an, dass ein sicheres Auseinanderhalten nicht mehr gewährleistet sei.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) habe in mehreren Entscheidungen eine Verwechslungsgefahr zwischen identischen Kollisionsmarken bejaht. Der Widerspruch werde ausdrücklich auch auf Bekanntheitsschutz gestützt, weil es sich bei dem älteren Kennzeichen um eine im Inland bekannte Marke handele. Die Inhaberin der angegriffenen Marke begebe sich in deren Sogwirkung und partizipiere unlauter von deren Bekanntheit. Der Imagetransfer sei evident.
9 Die Widersprechende beantragt, 10 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom 30. Mai 2017 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 1 037 284 zu löschen.
11 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 12 die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.
13 Die Widersprechende beantragt, 14 den Kostenantrag zurückzuweisen.
15 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor dem DPMA die Auffassung vertreten, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei gering. Ihre Einzelelemente seien für sog. Energydrinks typisch. Das Wortelement „POWER“ sei in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und habe für diese energetisierenden Getränke rein beschreibende Bedeutung. Der Vortrag der Widersprechenden zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke werde bestritten. Die dazu eingereichten Unterlagen belegten keinen signifikanten Warenabsatz in Deutschland und seien auch im Übrigen zum Nachweis einer Bekanntheit ungeeignet. Laut einer Umfrage des Statistik-Portals „statista“ zu den Marktanteilen von Energydrinks in Deutschland habe die bekannte Marke „Red Bull“ einen Marktanteil von 28 % im Jahr 2010 und 26,3 % im Jahr 2011 gehabt, während die Widerspruchsmarke gar nicht namentlich genannt worden sei.
Im Artikel „Riskanter Koffein-Kick“ der Ausgabe 9/2013 des Magazins Test der Stiftung Warentest sei der Energydrink der Widersprechenden nicht aufgeführt. Die ältere Marke sei 2014 auch nicht in der Liste von 153 Energydrinks auf dem Konsumentenportal www.szene-drinks.com oder auf der Webseite des energy drink Magazins erwähnt worden. Eine starke Schwächung bewirke die Benutzung zahlreicher Drittmarken für identische Waren mit den Wortbestandteilen „HORSE“ oder „POWER“ sowie mit bildlichen Darstellungen von Pferden oder Tieren, die Kraft, Stärke und Schnelligkeit symbolisieren. Auch die Ausstattung mit rot-weißen Dreiecken füge nur ein Element der Dynamik hinzu, das an den Rennsport erinnern solle.
Im Register des DPMA seien 517 Marken mit dem Wortbestandteil „Power“ für Klasse 32 eingetragen. Daneben gebe es auch zahlreiche Marken mit dem Element „Horse“. Das Getränk „Flying Horse“ werde seit Jahren in Deutschland in erheblichem Umfang beworben. Aldi habe einen Energydrink namens „Red Horse“ im Angebot. Ferner würden die Wort-/Bildmarken „BLUE HORSE“, „Double Horse“ und „Golden Horse“ sowie die Wortmarken „Crazy Horse“, „Fire Horse“, „NRG Horse“, „Iron Horse“ und „Wild Horse“ benutzt. Die Vergleichsmarken seien visuell unähnlich. Die optischen Übereinstimmungen bestünden nur in der zentral positionierten Abbildung eines Pferdes, der Verwendung der Farbe Schwarz und des Wortbestandteils „HORSE“.
Unterschiede ergäben sich durch die Farben Silber und Rot, die abweichende Pose, Laufrichtung, Farbe und Gestaltung der Pferde, die Wortbestandteile „SILVER“ und „POWER“, die unterschiedliche Schriftgröße, die abweichende Anordnung der Wortelemente oberhalb oder unterhalb des Bildbestandteils sowie die roten und weißen Dreiecke im Unterschied zum wappen- bzw. schildartigen Emblem mit den gekreuzten Degen. Der Silhouette eines am Strand galoppierenden Pferdes stehe die Abbildung eines sich aufbäumenden Pferdes gegenüber. Die Widerspruchsmarke mache einen strahlend hellen, dynamischen, forschen, nahezu aggressiven Eindruck, während die angegriffene Marke eher gedeckt, dunkel, gediegen und edel wirke.
Die Vergleichsmarken würden auch klanglich durch „SILVER“ bzw. „POWER“ geprägt, weil „HORSE“ auf dem Markt der Energiegetränke häufig verwendet werde, so dass die stärker beachteten Wortanfänge deutlich abwichen. Energydrinks würden zudem in Supermärkten und Tankstellen ausschließlich auf Sicht gekauft, so dass mehr auf die bildliche als auf die klangliche Wahrnehmung abzustellen sei. Ferner liege ein unterschiedlicher Sinngehalt vor. Einem silbernen Pferd stehe Pferdestärke gegenüber. Die jüngere Marke erinnere durch das Schild und die gekreuzten Degen an das Mittelalter mit Rittern und Edelleuten oder an das Familienwappen eines alten Adelsgeschlechts, während die ältere Marke mit den markant hervortretenden rot-weißen Dreiecken Assoziationen an das Ferrari-Pferd bzw. den Renn- und Motorsport wecke.
Zu einer auf dem Markt präsenten Markenserie mit dem Stammbestandteil „Horse“ habe die Widersprechende nichts vorgetragen. Es handele sich weder um eine im Inland bekannte Marke, noch liege eine unlautere Eingriffshandlung vor. Wegen der geringfügigen Übereinstimmungen der Vergleichsmarken fehle es auch an einer gedanklichen Verknüpfung.
16 Auf das gerichtliche Schreiben vom 21. Juli 2021, in dem mitgeteilt worden ist, dass abweichend vom ersten Hinweis von komplexer Verwechslungsgefahr ausgegangen werde, trägt die Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 ergänzend vor, die Vergleichswaren seien wegen der Unterschiedlichkeit der Getränkemixturen nicht identisch. Der Umstand, dass sie zur Gruppe der sog. alkoholfreien Getränke gehörten, reiche für eine Produktidentität nicht aus. Dass die „Kombattanten“ am „Markt“ teilnähmen, liege in der Natur der Sache. Auch Massenkonsumprodukte könnten unterschiedlich sein, wie z. B. die Cola-Getränke verschiedener Hersteller, weshalb die Ausführungen des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nachvollziehbar seien.
Die rot-weiße Gestaltung der Widerspruchsmarke rufe Assoziationen zur Zigarettenmarke „Marlboro“ hervor und das Wortelement „POWER HORSE“ als englische Bezeichnung für Pferdestärke beschreibe die energetische Leistungsstärke und -fähigkeit des Getränkeprodukts der Widersprechenden. Das durch den Wortbestandteil „POWER“ vermittelte Wertversprechen sei irreführend und werde auch nicht eingehalten. Die Ausführungen des Senats zur Wortfolge „Dark Horse“ und zum Gesamtbegriff „POWER HORSE“ erschlössen sich nicht. Ein sich aufbäumendes Pferd sei ein Symbol für Widerspenstigkeit, während „POWER HORSE“ mit der Bedeutung „Kraftpferd“ ein kräftiges Arbeitspferd, ein sog. „Brauereipferd“ bezeichne, so dass der Wortgehalt nicht grafisch umgesetzt werde.
Die Kennzeichnungskraft werde durch Drittmarken, wie z. B. „Dark Horse Weine“, soweit sie alkoholfrei hergestellt würden, geschwächt. Für den Vertrieb eines Energy Drinks über die Aldi Nord- bzw. Aldi Süd-Ketten unter der Bezeichnung „RED HORSE“ werde Zeugenbeweis angetreten. Die Studie des Nürnberger Instituts M… GmbH und die Umfrage des Statistik-Portals „statista“ seien unvollständig. Zur Verneinung einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch Drittmarken wegen nicht liquider oder glaubhaft gemachter Benutzung führt die Inhaberin der angegriffenen Marke aus, die ältere Marke sei nicht schutzwürdig, weil sie selbst am Markt nicht teilnehme. Für die Richtigkeit ihres bisherigen Sachvortrages bietet die Beschwerdegegnerin die Vernehmung ihres Geschäftsführers an.
Deutliche Unterschiede bestünden zwischen den beiden ersten Wortelementen „Sil-wer“ und „Pau-a“ in klanglicher Hinsicht. Dies gelte auch in schriftbildlicher Hinsicht, weil im Gegensatz zur jüngeren Marke die Versalien der älteren Marke mehrfach dicker und in das Gesamtbild integriert seien. Ferner sei die Bewegungsrichtung der Pferde völlig entgegengesetzt. Dem schwarzen Rappen der Widerspruchsmarke mit ausgeprägter Muskulatur stehe ein silberfarbenes Pferd ohne Muskelausprägung gegenüber. Auch Mähne, Schweif und Haltung der Pferde unterschieden sich deutlich. Auf das Erinnerungsbild komme es nicht an, weil gleichartige Produkte einer Warengruppe nebeneinander platziert würden, so dass der Verbraucher sie wegen ihres optischen Auftritts deutlich unterscheidbar wahrnehme.
Es bedürfe der Einholung eines sozialpsychologischen und hirnorganischen Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen, dass der Verbraucher einer Verwechslungsgefahr wegen komplexer Markenähnlichkeit unterliege. Insoweit treffe die Beweislast die Widersprechende, weil sie eine Verwechslungsgefahr behaupte. Der Löschungsgrund einer bekannten Marke liege mangels Bekanntheit der älteren Marke in der Europäischen Union nicht vor.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
18 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
19 Zwischen der angegriffenen Marke und der international mit Benennung der Europäischen Union registrierten Marke besteht Verwechslungsgefahr gemäß §§ 119, 124, 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B Nr. 1 PVÜ.
20 Da es sich vorliegend um ein Verfahren über einen Widerspruch handelt, der nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, ist die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG).
21 1. Die Erklärung der Inhaberin der angegriffenen Marke in ihrem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 kann nicht als rechtswirksames Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ausgelegt werden.
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24 2. Nach der hier maßgeblichen Registerlage besteht zwischen den Vergleichswaren Identität, weil beide Marken für „alkoholfreie Getränke“ der Klasse 32 eingetragen sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt es bei der Warenähnlichkeit nicht darauf an, dass die Getränkemixturen identisch sind. Es geht vielmehr um die Feststellung der Branchennähe der Vergleichsprodukte und damit um für die Frage der Verwechslungsgefahr erhebliche Faktoren wie Art und Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft, regelmäßige Vertriebs- und Erbringungsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung sowie Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte, so dass sie so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL; GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM).
25 3. Die identischen Kollisionswaren richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 RdNr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee) als auch an den Getränkefachhandel und den Gastronomiefachverkehr. Da es sich bei alkoholfreien Getränken um Artikel des täglichen Bedarfs bzw. um kurzlebige Erzeugnisse des Massenkonsums handelt, werden die angesprochenen Verkehrskreise diesen Waren mit eher geringem Aufmerksamkeitsgrad begegnen (vgl. BPatG 26 W (pat) 52/16 – MUT/MUTTI; 26 W (pat) 92/13 – CARIBEA/CARIB). Auf die Unterschiedlichkeit der Massenkonsumprodukte kommt es entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke bei der Ermittlung des Aufmerksamkeitsgrades der angesprochenen Verkehrskreise nicht an.
26 4. Die Widerspruchsmarke verfügt nur über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
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30 aaa) Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „POWER“ steht für „Kraft, Stärke, Leistung, Macht, Wucht“ und hat in diesem Sinne bereits Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden (www.duden.de/rechtschreibung/Power; Weis, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 2. Aufl. 1977, S. 78; BPatG 29 W (pat) 544/12 – WoMenPower; 24 W (pat) 175/94 – POWER). Es handelt sich um ein universell werblich eingesetztes Wertversprechen im Sinne von „Kraft, Energie, Schwung, Stärke“ (Rothfuss, Wörterbuch der Werbesprache, 1991, S. 174; BPatG a. a. O. – POWER), um auszudrücken, dass damit gekennzeichnete Produkte dem Verwender Kraft bzw. Stärke verleihen, wie z. B. Energiegetränke (vgl. BPatG 26 W (pat) 530/19 – Power Bowl/POWER). Ob dieses Wertversprechen auch eingehalten wird, ist für das Verkehrsverständnis irrelevant.
31 bbb) Auch der Wortbestandteil „HORSE“ gehört zum englischen Grundwortschatz (Weis, a. a. O., S. 54). Er wird mit „Pferd“ übersetzt und bezeichnet in der Regel ein „als Reit- und Zugtier gehaltenes hochbeiniges Säugetier mit Hufen, meist glattem, kurzem Fell, länglichem, großem Kopf, einer Mähne und langhaarigem Schwanz“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pferd). Es hat in den Wortkombinationen „Horsepower“ als eine „in Großbritannien und den USA verwendete Einheit der Leistung; Pferdestärke (etwa 745 Watt, https://www.duden.de/rechtschreibung/Horsepower) und „Dark Horse“ für ein „noch nicht bekanntes Rennpferd“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Dark_Horse) auch Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. Die Wortfolge „Dark Horse“ wird nur angeführt, um zu belegen, dass das Wort „Horse“ vom Durchschnittsverbraucher ohne weiteres im Sinne von „Pferd“ verstanden wird.
32 ccc) Insgesamt kommt dem Ausdruck „POWER HORSE“ die Bedeutung „Kraftpferd, Energiepferd“ bzw. „kraftvolles, energiereiches, (leistungs-)starkes Pferd“ zu.
33 ddd) Das Bildelement mit dem schwarzen, kräftigen, sich aufbäumenden Pferd vor weiß-rotem Hintergrund weckt Assoziationen an das Ferrari-Pferd bzw. den Renn- und Motorsport und illustriert damit Stärke und Schnelligkeit eines Pferdes. Damit wird der Wortgehalt nur grafisch umgesetzt.
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36 eee) Die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit mit der Bedeutung „kraftvolles, energiereiches, (leistungs-)starkes Pferd“ beschreibt keine Eigenschaften alkoholfreier (Energie-)Getränke. Die naheliegende Bestimmungsangabe „für ein starkes Pferd“ scheidet angesichts alkoholfreier Getränke, die fast ausschließlich nur für den menschlichen Verzehr geeignet sind, aus. Es bedarf mehrerer Gedankenschritte und damit einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, um von dem Begriff eines starken Pferdes zum Energiegehalt der Getränke und dann zu der Werbeaussage zu gelangen, dass der Energiegehalt der so gekennzeichneten Getränke dem Konsumenten die Kraft eines starken Pferdes verleihen soll. Aber selbst wenn ein beschreibender Anklang vorläge, würde die grafische Ausgestaltung in ihrer komplexen Gesamtheit zur normalen Kennzeichnungskraft führen.
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BPatG 25 W (pat) 506/16 – Fireslim/Fire; GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Die gesteigerte Kennzeichnungskraft muss bereits im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR 2008, 903 Rdnr. 13 f. – SIERRA ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rdnr. 22 – INJEKT/INJEX) und im Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rdnr. 14 – KNEIPP). Auch bei einer Unionsmarke, der die vorliegende IR-Marke gleichgestellt ist, kommt es auf das Verkehrsverständnis im Kollisionsgebiet an, hier also auf das Verkehrsverständnis in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 24 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 1239 Rdnr. 67 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion).
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48 aaa) Was den Zeitraum vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke, den 10. November 2013, betrifft, so hat die Widersprechende weder Umsatz- noch Stückzahlen für Deutschland angegeben, sondern nur ihren weltweiten jährlichen Absatz von ca. 100 Mio. Dosen. Ihre Behauptungen, seit 1994 werde unter dieser Marke in mehr als 50 Ländern ein Energydrink vertrieben, in Deutschland sei das Getränk bei den Einzelhändlern EDEKA, Müller Drogeriemarkt, Kaiser´s Tengelmann und bei den Getränkegroßhändlern Essmann, FAKO, Geins, Waldhoff, Kesten und Wigem erhältlich und der jährliche Werbeaufwand in Deutschland betrage ca. 2,3 Mio. €., hat sie weder hinreichend substantiiert, noch belegt noch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
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In der vorgenannten Umfrage wurden aber ausschließlich Verbraucher befragt, die bereits Energydrinks verwenden. Zudem wurden sie - methodisch unkorrekt - gezielt danach befragt, welche der in einer Liste aufgezählten Energydrinks sie kennen. Nur 24,2 % der Konsumenten von Energydrinks gaben an, einen Drink mit der Widerspruchsmarke schon gekauft zu haben und nur 2,7 % bezeichneten diese als ihre Stammmarke. Insoweit erreichte die Widerspruchsmarke im April 2014 nur den achten Platz, während die Marke „Red Bull“ mit 88,3 % bzw. 55,5 % in großem Abstand den Spitzenplatz einnahm. Dies gilt auch für die Bekanntheit unter den Energydrink-Konsumenten, die ältere Marke kam mit 56,9 % nur auf den 11.
Platz. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Marktanteil der Widerspruchsmarke vor und kurz nach dem Anmeldezeitpunkt der angegriffenen Marke eher gering war.
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53 Die ATP-Turniere POWER HORSE World Team Cup 2012 und 2013 wurden nur zweimal, einmal im Mai 2012 und einmal im Mai 2013, ausgetragen, und der Triathlon-Wettkampf war auch nur eine einmalige Veranstaltung im Juli 2013. Die Sponsoringaktivitäten bei der Basketballmannschaft Brose Baskets Bamberg und der Fußballmannschaft Bayer Leverkusen 04 dauerten zudem nur eine bzw. zwei Saisons und endeten bereits nach Abschluss der Saison 2013/14, also im Mai 2014. Solche einmaligen oder kurzfristigen Engagements können die Bekanntheit einer Marke nicht spürbar beeinflussen. Zudem startete die Widersprechende, soweit ersichtlich, ihre Sponsoringaktivitäten erst kurz vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, dem 10. November 2013, so dass diese ihre Werbewirksamkeit noch gar nicht richtig entfalten konnten. Diese nachgewiesenen Sponsoringaktivitäten stellte die Widersprechende spätestens im Jahr 2014 wieder ein, so dass diese, selbst wenn man eine gewisse Nachwirkung des Werbeeffekts unterstellt, auch für die Frage einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit zum gegenwärtigen Zeitpunkt, also etwa acht Jahre später nicht mehr von Bedeutung sein können. Im Übrigen ist der vorgelegte Marketingplan für das Jahr 2012 (Anlage zum Schriftsatz vom 9. April 2018) für die Beantwortung der Frage, welche der Maßnahmen durchgeführt wurden und welche Werbewirkung dadurch erzielt wurde, nicht geeignet.
54 bbb) Zur Benutzungslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen gar keine Angaben vor.
55 5. Den bei identischen Vergleichswaren, geringer Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise und normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke gebotenen Abstand hält die jüngere Marke wegen komplexer Markenähnlichkeit nicht mehr ein.
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BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 - Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO];
BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
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59 aaa) Keines der Vergleichsmarkenwörter wird phonetisch von dem Element „HORSE“ geprägt.
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62 bbb) Klanglich stehen sich daher die Markenwörter „SILVER HORSE“ und „POWER HORSE“ gegenüber, die eine Reihe von Übereinstimmungen aufweisen. Der zweite Wortbestandteil „HORSE“ und die zweite Silbe des ersten Wortelements sind phonetisch identisch. Ferner sind die Silbenzahl, die Betonung und der Sprechrhythmus der beiden Wortfolgen gleich. Allerdings unterscheiden sich die stärker beachteten Wortanfänge sowohl im Anfangskonsonanten als auch im Vokal. Einem klangschwachen Mitlaut und einem hellen Selbstlaut (SI) stehen ein klangstarker Konsonant und ein dunkler Diphthong (PAU) gegenüber.
63 ccc) Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann nicht von einem ausschließlichen Kauf von Energydrinks auf Sicht ausgegangen werden.
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Sie sind bei der angegriffenen Marke oberhalb und bei der Widerspruchsmarke unterhalb des Pferdemotivs angebracht. Dem stilisierten, weißen, eher galoppierenden Pferd der angegriffenen Marke mit Blickrichtung nach links steht ein naturalistisch mit ausgeprägter Muskulatur dargestelltes, schwarzes, sich stark aufbäumendes Pferd mit Blickrichtung nach rechts gegenüber. Die Pferdeabbildung befindet sich bei der jüngeren Marke auf einem wappenartigen Schild, während das Pferd der älteren Marke vor einem rechteckigen Hintergrund aus zwei roten und weißen Dreiecken positioniert ist. Die jüngere Marke erinnert durch das Schild und die gekreuzten Degen an das Familienwappen eines alten Adelsgeschlechts, während die ältere Marke mit den markant hervortretenden rot-weißen Dreiecken Assoziationen an das Ferrari-Pferd bzw. den Renn- und Motorsport weckt.
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Ausgabe, Stand 1. April 2021, § 14 Rdnr. 380; Starck, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum neuen Markenrecht, WRP 1996, 269, 273). Sie wird mit dem Erfahrungssatz begründet, dass die Vergleichsmarken fast nie gleichzeitig nebeneinander wahrgenommen werden, so dass letztlich nur das meist ungenaue Erinnerungsbild entscheidet, das der Verkehr von einer Marke hat, wenn er die andere Marke hört oder sieht (BPatGE a. a. O. – Calimbo/CALYPSO; BPatGE a. a. O. – Plastipac/PAGELASTIC). Wenn sich die Kollisionsmarken klanglich, schriftbildlich und begrifflich sehr nahe kommen, können Verwechslungen aus der Erinnerung heraus nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, so das eine komplexe Ähnlichkeit und Verwechselbarkeit vorliegt.
Entgegen der Ansicht der Inhaberin der jüngeren Marke kommt es auf das Erinnerungsbild an, weil zum einen die Vergleichswaren nicht zwingend nebeneinander im Verkaufsregal stehen und zum anderen dem Kauf der hier relevanten Waren auch mündliche Nachfragen, Empfehlungen und Gespräche vorausgehen können.
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71 6. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt die unter Protest gegen die Beweislast beantragte Einholung eines sozialpsychologischen und hirnorganischen Gutachtens durch einen medizinischen Sachverständigen, dass der Verbraucher einer Verwechslungsgefahr wegen komplexer Markenähnlichkeit unterliege, nicht in Betracht.
72 Als der vollständigen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegende Rechtsfrage ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr keiner Beweisaufnahme zugänglich (vgl. BGH GRUR 1992, 48, 51 f. – frei öl; GRUR 1993, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; GRUR 2019, 535 Rdnr. 90 – Das Omen; BPatG 27 W (pat) 115/16 – RETROLYMPICS/OLYMPIC; BPatG 26 W (pat) 30/07 – CITIPOST/POST; 26 W (pat) 93/13 – CITY CP POST/POST/Deutsche Post; 29 W (pat) 7/10 – regioPost/Post/Deutsche Post). Ein Schutz des Publikums vor realen Verwechslungsgefahren ergibt sich allenfalls reflexhaft, denn das Widerspruchsverfahren findet zu einem Zeitpunkt statt, in dem sich die Kollisionsmarken im Verkehr häufig noch gar nicht begegnet sind; tatsächlich vorkommende Verwechslungen sind zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr im Rechtssinne nicht notwendig (st. Rspr.: BGH GRUR 1961, 535, 537 – arko; GRUR 1991, 609, 611 – SL; BPatG 26 W (pat) 30/07 – CITIPOST/POST).
III.
73 Der Antrag der Inhaberin der jüngeren Marke, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist unbegründet.
74 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl.
BPatG 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. – Schutzverkleidung). Besondere, die Kostentragung auslösende Umstände liegen im Kollisionsverfahren beispielsweise vor, wenn trotz ersichtlich fehlender Ähnlichkeit der Marken oder der Waren und/oder Dienstleistungen Widerspruch erhoben wird (BPatGE 12, 238, 240 f. – Valsette/Garsette; 23, 224, 227 – Pomesin/POMOSIN;
BPatG 33 W (pat) 9/09 – IGEL PLUS/PLUS).
75 2. Ein Verstoß der Widersprechenden gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Die gegensätzlichen gerichtlichen Hinweise zeigen vielmehr, dass es sich vorliegend um schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen und nicht um eine von Vornherein aussichtslose Rechtsverfolgung gehandelt hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE229030580&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public