BPatG 26 W (pat) 6/21
JURE229030597 ECLI:DE:BPatG:2022:110822B26Wpat6.21.0 BPatG München 26. Senat 20220811 26 W (pat) 6/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG, § 83 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Silence (Wortmarke)“ – teilweise eintragungsfähig – teilweise fehlende Unterscheidungskraft – negativer Disclaimer In der Beschwerdesache … … betreffend die Marke 30 2017 011 339 – S 26/20 Lösch, S 54/20 Lösch und S 31/20 Lösch hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin Dr. Rupp-Swienty beschlossen:
Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde werden zurückgewiesen.
I.
1 Die Wortmarke 2 Silence 3 ist am 5. Mai 2017 angemeldet und am 15. Januar 2018 unter der Nummer 30 2017 011 339 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der 4 Klasse 14: Schmuck und Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche;
5 Klasse 20: Möbel, insbesondere Betten, Bettwaren, Wasserbetten;
6 Klasse 24: Webstoffe und Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien.
7 Am 4. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu 1.) die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt (S 26/20 Lösch). Sie hat die Ansicht vertreten, der aus der englischen Sprache stammende Begriff „Silence“ werde von den deutschen Verkehrskreisen mit „Stille“ oder „Ruhe“ übersetzt. Das wortstamm- und bedeutungsgleiche Adjektiv „silent“ sei nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG 26 W (pat) 98/05 – SilentStop) und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (R 793/2006-1, 17.1.2007 – SilentVent; R 443/2012-5, 2.7.2012 – Silent-Tech; R 805/2004-2, 15.11.2005 – THE SILENT SOLUTION) dem englischen Grundwortschatz zuzuordnen. Das EUIPO (R 339/2012-4, 12.6.2012) habe die Eintragung des Wortzeichens „Silencer“ für Datenverarbeitungsgeräte, Computer und deren Komponenten zurückgewiesen, weil es als allgemeiner Hinweis auf Waren erkannt werde, die (Stör-)Geräusche und Lärm reduzierten oder unterdrückten. Auch die Streitmarke werde als eine die Funktion und Wirkung der Möbel beschreibende Beschaffenheitsangabe, aber auch als Anpreisung und als Qualitäts- und/oder Vorteilsangabe verstanden. Die Markeninhaberin übersetze das Wort „Silence“ auf ihrer Homepage selbst mit „Ruhe“:
8 „Orte der Ruhe sind selten geworden. Schaffen Sie sich mit der SILENCE® Kollektion Ihr eigenes Refugium der Entspannung und Geborgenheit. Den Lautsprecher im Kopf einmal ausschalten und das pure Leben genießen - dafür sind unsere Möbel gebaut. Die geradlinige, teilweise puristische Formensprache unserer Silence® Kollektion setzt reizvolle Ruhepole. …“.
9 Zudem existiere der Begriff „Ruhemöbel“, der allgemein Möbel bezeichne, die zum Ausruhen oder Schlafen geeignet seien, also insbesondere Sitz-, Liegemöbel und Betten. Dazu gehöre auch das „Sofa“, das dem arabischen Wort „suffa(h)“ für „Ruhebank“ entstamme. Bei elektrisch verstellbaren Möbeln oder Möbelbeschlägen, die erfahrungsgemäß zu Lärmbelästigungen führen könnten, sei den Verbrauchern ein möglichst geräuschloses Funktionieren wichtig. Bei Wasserbetten gebe die angegriffene Marke an, dass diese besonders geräuscharm seien, weil bei Bewegungen auf der Matratze, beim Befüllen und Entleeren oder beim Heizen keine Stör- oder Vibrationsgeräusche hervorgerufen würden. Außerdem gebe es sog. Akustikmöbel, die die Akustik an ihrem Aufstellungsort verbessern und die Schallausbreitung eindämmen.
Sie weisen daher schallabsorbierende Komponenten auf und fänden im Lounge- und Bürobereich Verwendung, um eine besonders ruhige und dadurch angenehme Arbeitsumgebung zu schaffen. Das BPatG habe entschieden, dass das Wortzeichen „PhoneStop“ für Akustikplatten als beschreibende Beschaffenheitsangabe nicht schutzfähig sei (33 W (pat) 86/06). Die Waren der Klasse 14 „Schmuck und Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche“ und die Bettwaren der Klasse 24 ließen sich in der Regel nur zusammen mit Möbeln bzw. Betten verwenden, so dass der Verkehr die Streitmarke auch bei ihnen nur als glatt beschreibende Angabe auffasse. Das BPatG habe auch das Wortzeichen „ProSilence“ am 12. Mai 2020 (28 W (pat) 527/19) für Rolltore und deren Montage als nicht unterscheidungskräftig beurteilt.
10 Dem ihr am 19. Februar 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 27. Februar 2020 widersprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, das englische Substantiv „silence“ habe nach der Internetausgabe des Oxford Learner´s Dictionary mehrere Begriffsinhalte, nämlich ein völliges Fehlen von Geräusch oder Ton; eine Situation, in der niemand spreche; eine Situation, in der jemand sich weigere, über etwas zu sprechen oder eine Frage zu beantworten; und eine Situation, in der Leute nicht miteinander über Brief oder Telefon kommunizierten. Keine dieser Bedeutungen beschreibe Merkmale der registrierten Waren der Klassen 14, 20 oder 24. Die Argumentation der Antragstellerin zu 1.) erfordere mehrere unzulässige analytische Gedankenschritte, um vom englischen Substantiv „silence“ zum Adjektiv „silent“ zu gelangen und anschließend zu überlegen, welche geräuscharmen Eigenschaften der geschützten Produkte damit beschrieben werden sollen.
Die von der Antragstellerin zu 1.) eingereichten Belege zeigten entweder eine markenmäßige Verwendung oder die Kombination zu neuen Gesamtbegriffen. Da Möbel ihren Verwender nicht zum Schweigen brächten oder ruhigstellten, gehe der Hinweis auf die EUIPO-Entscheidung zu „Silencer“ fehl. Ferner seien eine deutsche (30 2012 032 497) und eine europäische Wortmarke „Silencer“ (012 199 394) eingetragen worden. Auch die Entscheidungen „THE SILENT SOLUTION“, „Silent-Tech“ oder „SilentStop“ seien nicht einschlägig, weil diese Zeichen nur das Adjektiv „silent“ enthielten. Im Beschluss des BPatG zu „ProSilence“ seien Waren beansprucht worden, die bei ihrer konkreten Verwendung selbst Geräusche erzeugten, während bei den vorliegenden Produkten Geräuschlosigkeit keine relevante Eigenschaft darstelle.
Das Markenwort „Silence“ sei auch schon früher für Waren der Klasse 20 registriert worden (306 51 165; 307 78 072), ferner sei es rund fünfzehnmal von Markenämtern in Europa für Möbel eingetragen worden. Es gebe drei weitere deutsche Voreintragungen mit dem Markenwort „Silence“ (300 05 065, 305 30 264 und 30 2014 022 611). Das Landgericht Düsseldorf habe am 8. Juli 2020 – 2a O 213/19 entschieden, dass die Streitmarke für Outdoorsofamöbel keine beschreibende Bedeutung habe.
11 Am 27. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu 2.) die Löschung der angegriffenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt (S 54/20 Lösch). Sie ist der Ansicht gewesen, das vom Lateinischen „silentium“ stammende und zum englischen Grundwortschatz gehörende Markenwort im Sinne von „Stille, Ruhe, Schweigen, Lautlosigkeit, Geräuschlosigkeit“, das sich auch in der französischen, italienischen und spanischen Sprache als „silence“, silencio“ oder „silenzio“ finde, werde von der Mehrheit der Deutschen verstanden und beschreibe sowohl die Beschaffenheit als auch die Bestimmung der beanspruchten Waren. Da es ein positiv bewerteter Begriff sei, der mit Entspannung, Freizeit und einem bestimmten Lebensgefühl assoziiert werde, sei er auch als anpreisend zu verstehen.
Über die Waren der Klasse 14 sage er aus, dass man in kuscheliger Bettwäsche, angelehnt an ein bequemes Kopfteil zur Ruhe kommen könne. Denn es handele sich um Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Betten und anderen Ruhemöbel stünden. Das Bett mit den entsprechenden Bettwaren (Kissen, Decken etc.) diene als Ort der Entspannung und Stille dem Schlafen und Ruhen. Dies gelte aber auch für Sitz- und Polstermöbel. Webstoffe könnten der Herstellung von Bettwäsche und Bezugsstoffen für Oberbetten und Bettdecken dienen. Als verbrauchter Begriff sei das Markenwort zudem nicht unterscheidungskräftig. Das Wort „Silence“ werde für eine Vielzahl unterschiedlicher Waren und Dienstleistungen benutzt, um mit ihnen ein Gefühl der Entspannung oder das Ziel der Ruhe zu verbinden, z.
B. für Yoga, Wellness und Massagen, Urlaubshotels, Kerzen, Handtücher, Haushaltsgeräte aller Art, Teppiche, Tassen, Duschgels, Uhren und Schmuck, aber auch für Bettwäsche, Heimtextilien und Möbel wie Sofas, Sessel und Betten. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf sei nicht rechtskräftig und behandle einen anderen Streitgegenstand, weil es an die Eintragung der Streitmarke gebunden gewesen sei.
12 Dem ihr am 10. März 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 16. März 2020 widersprochen. Sie ist in Ergänzung zu ihren Ausführungen zum Antrag der Antragstellerin zu 1.) der Auffassung, dass die angeführten Google-Suchergebnisse („silence yoga“, „silence wellness“, „silence Urlaub“ usw.) der Antragstellerin zu 2.) nicht belegten, dass „Silence“ aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage sei. Das Markenwort beschreibe auch keine sonstigen Merkmale der registrierten Produkte.
13 Am 10. Februar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu 3.) die teilweise Löschung der angegriffenen Marke nur für die Waren der Klasse 20 wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt (S 31/20 Lösch). Sie verweist auf den übertragbaren Beschluss des BPatG zur Wortfolge „Time Release“ (24 W (pat) 532/12) und trägt vor, das Markenwort „Silence“ entstamme der inländischen möbelspezifischen Welthandelssprache Englisch, das nicht nur die Markeninhaberin, sondern auch andere Mitbewerber als rein beschreibenden Sachhinweis auf den Einsatzzweck ihrer Möbel verwendeten.
14 Dem ihr am 2. März 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Löschungsantrag hat die Markeninhaberin am 10. März 2020 widersprochen. Die Begründung entspricht ihren bisherigen Ausführungen.
15 Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die Verfahren S 26/20 Lösch, S 54/20 Lösch und S 31/20 Lösch analog § 147 ZPO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, wobei das Verfahren S 26/20 Lösch führt. Auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1.), 2.) und 3.) hat sie die angegriffene Marke für die Waren der 16 Klasse 20: Möbel, insbesondere Betten, Bettwaren, Wasserbetten 17 für nichtig erklärt und gelöscht. Darüber hinaus hat sie die Streitmarke auf die Anträge der Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) auch für die Waren der 18 Klasse 24: Webstoffe und Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien.
19 für nichtig erklärt und gelöscht und die Anträge der Antragstellerinnen zu 1.) und 2.) im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Streitmarke sei weder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 5. Mai 2017 noch zum Entscheidungszeitpunkt für die registrierten Waren der Klassen 20 und 24 unterscheidungskräftig gewesen. Diese Produkte richteten sich vornehmlich an ein allgemeines Publikum. Aus dessen Sicht beschreibe die angegriffene Marke in werblich anpreisender Weise die Waren in Bezug auf ihren Gegenstand oder ihre Bestimmung. Der Begriff „Silence“ gehöre zum englischen Grundwortschatz, der vom angesprochenen deutschen Verkehr ohne Weiteres verstanden werde. Er bedeute „Schweigen, Stille, Ruhe, Geräuschlosigkeit“. „Silence“ im Sinne von „Stille/Ruhe“ sei für Gegenstände, deren Geräusche nur sehr leise seien oder bei deren Verwendung man Ruhe finde, rein beschreibend. Der angesprochene Verkehr werde davon ausgehen, dass die mit der Streitmarke gekennzeichneten „Möbel, insbesondere Betten, Bettwaren, Wasserbetten“ der Klasse 20 zum Schlafen und Ausruhen genutzt würden, man also in und mit ihnen Ruhe finde. Das gelte insbesondere für Betten aller Art, aber auch für Sitz- und Polstermöbel. Bei Wasserbetten werde erwartet, dass die schlafstörende Problematik der Luftbildung (plätschern, glucksen) nicht oder nur in geringem Maße auftrete. Hinsichtlich der in Klasse 24 beanspruchten Waren „Webstoffe und Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien“ gelte dasselbe, denn sie gehörten zu den (Bett-)Möbeln und fänden ebenfalls Verwendung, um Ruhe und Entspannung zu erlangen, so dass ein enger beschreibender Bezug gegeben sei.
Die Markeninhaberin bezeichne ihre Möbelkollektion auf ihrer Homepage selbst als „Orte der Ruhe“ oder „Refugium der Entspannung und Geborgenheit“. Zudem sei das Markenwort im Zusammenhang mit den tenorierten Waren als beschreibende Angabe mannigfaltig nachweisbar, so etwa für Yoga-, Meditations-, Wellness- und Massageangebote, Hotels, Kerzen, Handtücher, Staubsauger, Waschmaschinen, Küchenmaschinen, Sofas und Bettwäsche. Auch wenn die angegriffene Marke aus der Substantivform „silence“ und nicht aus der Adjektivform „silent“ bestehe, bedürfe es für die angesprochenen Verkehrskreise keiner Interpretationen oder sonstiger Denkprozesse, um den Begriffsgehalt im Sinne von „Stille, Ruhe“ zu erfassen.
Die angeführten Voreintragungen seien nicht bindend. Zum Teil seien sie anders gebildet oder enthielten zusätzliche Bestandteile. Da es sich bei den Waren der Klasse 14 „Schmuck und Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche“ nicht um Kopfteile oder Bettwäsche selbst handele, werde der Verkehr keinen engen sachlichen Zusammenhang zum Thema Ruhe annehmen, so dass die Streitmarke insoweit unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.
20 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie wiederholt ihre Argumentation im patentamtlichen Löschungsverfahren und ist der Ansicht, dass ein Schutzhindernis nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Der Verkehr, dessen Fremdsprachenkenntnisse nicht zu hoch angesetzt werden dürften, erkenne keine beschreibende Bedeutung. Das Markenwort werde mit Ruhe oder Stille nur ungenau übersetzt, es bedeute vielmehr nur die Abwesenheit von Geräuschen. Auch elektrisch verstellbare Möbel würden nicht mit dem Adjektiv „ruhig“ beschrieben, sondern als besonders leise oder nur mit geringer Geräuschentwicklung verbunden. Es stelle eine unzulässige Verkettung von Gedankenschritten dar, wenn das Markenwort erst mit „Schweigen, Stille, Geräuschlosigkeit“ übersetzt und dann dieser deutschen Übersetzung eine falsche Zweit- und Drittbedeutung im Sinne von „ausruhen“ beigemessen werde, die das Ausgangswort nicht habe.
Die korrekte englische Übersetzung des Verbs „ausruhen“ laute „rest, repose, relax“. „Ruhe“ im Sinne von „irgendwo ruhig sitzen, liegen [und sich entspannen]; sich durch Nichtstun erholen“ werde im Englischen mit „calm“ bezeichnet. Das Adjektiv „ruhig“ werde im Englischen korrekt mit „quiet, steady, calm, quietly, silent, still“ übersetzt. Die zutreffende Übersetzung des Adverbs „ruhig“ laute in den Kombinationen „ruhig sein“ „to be at rest“, „ruhig werden“ „to calm down“, „ruhig bleiben“ „to keep calm“, „ruhig schlafen“ „to rest easy“ oder „sich ruhig verhalten“ „to keep still“. Das englische Substantiv „silence“ habe daher nicht den unmittelbaren Sinn „zum Ausruhen, Erholen, Entspannen, ruhigem Arbeiten oder Schlafen geeignet bzw. einen Ort der Stille oder Ruhe schaffend“.
Es werde schlicht falsch mit dem englischen Adjektiv „silent“ oder dem englischen Verb „to silence somebody/something“ gleichgesetzt, um davon die deutschen Bedeutungen „ausruhen, erholen, entspannen, schlafen“ bzw. „ruhig und still“ abzuleiten und durch eine analytische Betrachtung einen beschreibenden Begriffsinhalt zu erschließen. Zu dem Ergebnis der Schutzunfähigkeit gelange man lediglich aufgrund der Mehrdeutigkeit bzw. Polysemie des deutschen Substantivs „Ruhe“ sowie des daraus abgeleiteten deutschen Verbs „ausruhen“ und des deutschen Adjektivs „ruhig“, obwohl diese Wörter nicht mit „Silence“ gleichgesetzt werden dürften. Das Wort „Silence“ in Alleinstellung vermittle den relevanten Verkehrskreisen keine spezifischen Informationen, es beschreibe keine Eigenschaften der registrierten Waren, sondern lediglich den konkreten physischen Zustand der Abwesenheit von Geräuschen.
Möbel seien von Natur aus still, die Ruhe sei ihnen wesensimmanent, so dass mit „Silence“ keine relevante Eigenschaft beschrieben werde. Beschreibenden Charakter habe das Markenwort, wenn überhaupt, nur bei Akustikmöbeln und Akustikdecken, weshalb ein entsprechender Hilfsantrag gestellt werde. Das Markenwort überlasse dem Verkehr die Interpretation der Art der Botschaft, weshalb es genauso vage und ungenau sei wie die Unionswortmarke „acquire“ (018 177 102), deren Löschung das EUIPO in seiner Entscheidung vom 23. November 2021 (47 888 C) abgelehnt habe. Da die Streitmarke keiner eindeutigen Begriffszuordnung zugänglich, sondern interpretationsfähig sei, weise sie als Fantasiebezeichnung eine gewisse Originalität auf.
Die Mitbewerber seien auf den Begriff „Silence“ zur Beschreibung von Möbeln nicht angewiesen. Soweit ein kleiner Teil des angesprochenen Verkehrs die angegriffene Marke dahingehend verstehe, dass die darunter vertriebenen Möbel einen Rückzugsort der Ruhe und Stille vermitteln bzw. für Erholung und Entspannung sorgen könnten, seien für diese Schlussfolgerung ebenfalls mehrere gedankliche Zwischenschritte erforderlich. Denn Möbel dienten im Allgemeinen nicht nur als Rückzugsort, um Stille und Ruhe zu genießen, sondern auch dazu, gesellig zusammen zu kommen und sich mit anderen Personen zu unterhalten, wie das Landgericht Düsseldorf im Verletzungsverfahren 2a O 213/19 am 8. Juli 2020 entschieden habe.
Gegen den unmittelbar beschreibenden Charakter der Streitmarke spreche auch, dass die Unionswortmarke „SILENCE“ (004 417 011) am 28. März 2008 u. a. für fast identische Waren der Klassen 20 und 24 und die europäische Wortmarke „Silence“ am 23. Januar 2009 für Bibliotheksmöbel und -regale der Klasse 20 registriert worden seien.
21 Die Markeninhaberin beantragt, 22 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen;
23 1. hilfsweise, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die Eintragung der Marke „Silence“ wie folgt aufrechtzuerhalten:
24 Klasse 14: Schmuck und Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche;
25 Klasse 20: Möbel, insbesondere Betten, Bettwaren, Wasserbetten; alle vorgenannten Waren ausgenommen Akustikmöbel;
26 Klasse 24: Webstoffe und Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Akustikwebstoffen und Akustikdecken.
27 2. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Fall an, dass der Senat die Streitmarke für schutzunfähig erachte, um eine einheitliche europarechtskonforme Rechtspraxis zu gewährleisten.
28 3. Weiter regt sie hilfsweise an, die Rechtsbeschwerde zu nachfolgender Frage zuzulassen:
29 Ist das Bundespatentgericht zurecht veranlasst, eine Marke zu löschen, dessen Zeichen aus einem englischen Substantiv besteht und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache zu mehreren deutschen Substantiven führt, von denen lediglich eines aufgrund seiner Polysemie einen beschreibenden Inhalt in der deutschen Sprache aufweisen kann, wenn zugleich auf europäischer Ebene Markeneintragungen mit dem identischen Zeichen für identische Waren existieren?
30 Die Antragstellerin zu 1.) beantragt, 31 die Beschwerde zurückzuweisen.
32 Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt sie, 33 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 20. Januar 2021 aufzuheben, soweit ihr Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 14 zurückgewiesen worden ist.
34 Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Fall an, dass der Senat die Streitmarke für Akustikmöbel für schutzfähig erachte, da eine solche Entscheidung von den vergleichbaren Beschlüssen des BPatG zu den Wortzeichen „SilentStop“ (26 W (pat) 98/05) und „PhoneSTOP“ (33 W (pat) 86/06) abweichen würde. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, der Oberbegriff „Möbel“ umfasse neben Outdoor- und Gartenmöbeln, die Gegenstand des Verletzungsverfahrens vor dem Landgericht München seien, auch Schlaf- und Akustikmöbel, bei denen die angegriffene Marke unmittelbar beschreibend darauf hinweise, dass die konstruktive Gestalt dieser Möbel eine ruhige Umgebung schaffe, weil sie keine oder nur wenig Störgeräusche und Lärm erzeugten. Der Hilfsantrag der Markeninhaberin sei nicht ausreichend, weil der Oberbegriff „Möbel“ auch sog, Akustikmöbel umfasse. Ferner sei der Gattungsbegriff der Ruhemöbel verbreitet und es genüge, wenn das Markenwort in einer möglichen Bedeutung beschreibend sei. Die Zulassung der von der Beschwerdeführerin angeregten Rechtsbeschwerde sei nicht veranlasst, weil keine neue grundlegende Frage gestellt werde.
35 Die Markeninhaberin beantragt, 36 die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
37 Die Antragstellerin zu 2.) beantragt, 38 die Beschwerde zurückzuweisen.
39 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre bisherigen Ausführungen im Amtsverfahren und trägt ergänzend vor, die von der Markeninhaberin schon im Verfahren vor dem DPMA genannten Bedeutungen des Markenworts „silence“ stammten aus dem Oxford Learner´s Dictionary, das nur in der gymnasialen Oberstufe zum Einsatz komme und den Begriff nur be- und umschreibe, ohne eine deutsche Übersetzung zu nennen. Dem deutschen Verbraucher seien die Feinheiten der englischen Sprache nicht geläufig. Stille und Ruhe würden synonym verwendet. Die Tatsache, dass die Streitmarke verbraucht sei, habe die Markeninhaberin nicht widerlegt. Die Möbel der Klasse 20 seien für das Ausruhen, die Erholung und den Schlaf bestimmt. Die Webstoffe und Decken der Klasse 24 stünden in einem engen inneren Zusammenhang mit den Waren der Klasse 20 und dienten daher demselben Zweck und derselben Bestimmung. Da ein Lebensgefühl mitverkauft werde, das auf innere Ruhe und Erholung abstelle, sei der Begriff „Silence“ auch als anpreisend und werbend zu verstehen. Der Hilfsantrag der Markeninhaberin sei nicht zulässig, weil es auch bei anderen Möbeln auf schallschluckende Eigenschaften oder eine geräuschlose Handhabung, wie z. B. bei elektrischen Antrieben oder Wasserbetten, ankommen könne.
40 Die Antragstellerin zu 3.) beantragt, 41 die Beschwerde zurückzuweisen.
42 Sie nimmt Bezug auf ihren bisherigen Sachvortrag und führt ergänzend aus, dass bei der Eingabe der Begriffskombination „Möbel Silence“ in die Internet-Suchmaschinen www.google.de und www.amazon.de Anzeigen unterschiedlicher Möbelanbieter erschienen, die ihre Produkte entsprechend bewürben. Auch die Firma COTTA vertreibe ein Sofa unter der Bezeichnung „Silence“ (Bl. 439 ff. GA). Wegen der Vielzahl der mit „Silence“ beschriebenen Produkte sehe der so angesprochene Kundenkreis analog zum BGH-Urteil vom 15. Juli 2004 – I ZR 37/01 – Aluminiumräder (GRUR 2005, 163) darin keinen Hinweis auf die Herkunft der Möbel. Das englische, in Wörterbüchern verzeichnete Nomen „Silence“ bedeute in der „Möbelsprache“ „Ruhe, Rückzug, Abschottung, Reduktion auf das Wesentliche“ und habe Eingang in die deutsche Alltagssprache gefunden. Die Markeninhaberin verwende selbst auf ihrer Internetseite das Markenwort im Sinne von Ruhe und Stille.
43 Zwischen der Markeninhaberin und der Antragstellerin zu 1.) ist ein Verletzungsverfahren vor dem Landgericht München – 33 O 17871/19 – anhängig, das mit Beschluss vom 8. April 2021 bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt worden ist.
44 Zwischen der Markeninhaberin und der Antragstellerin zu 3.) ist ein Verletzungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf – I-20 U 253/20 – anhängig, das ebenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des hiesigen Verfahrens ausgesetzt worden ist.
45 Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. März 2022 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass weder die Beschwerde der Markeninhaberin noch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 1.) Aussicht auf Erfolg hätten.
46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
47 Die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde sind zulässig, haben aber keinen Erfolg.
48 A. Beschwerde der Markeninhaberin 49 Der Eintragung der angegriffenen Wortmarke „Silence“ hat bereits zum Anmeldezeitpunkt am 5. Mai 2017 für die Waren der Klassen 20 und 24 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegengestanden (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und dieser Löschungsgrund besteht auch noch bis zum Entscheidungszeitpunkt fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
50 1. Die Löschungsanträge sind zulässig.
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55 2. Die Löschungsanträge sind in Bezug auf die von der Markenabteilung gelöschten Waren der Klassen 20 und 24 auch begründet, weshalb der Hauptantrag der Markeninhaberin keinen Erfolg hat.
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57 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
58 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas? I; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute Laune Drops).
Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT;
BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18 – HOT).
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62 „Silence bedeutet Ruhe, ein Zustand, der selten geworden ist ... Mit unserer exklusiven Silence ® Kollektion möchten wir Ihnen die Möglichkeit bieten, sich einen solchen Platz der Ruhe zu schaffen“ (Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragstellerin zu 1.) vom 4. Februar 2020).
63 Als Verb hat „silence“ die Bedeutungen „zum Schweigen bringen; abdämpfen“ (Weis, a. a. O.; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/silence, Anlagenkonvolut 1). Die Ansicht der Markeninhaberin, „Silence“ bedeute nur „Abwesenheit von Geräuschen“, lässt sich für das Inland nicht belegen.
64 aaa) Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass auch dem deutschen Durchschnittsverbraucher die vorgenannten Bedeutungen bekannt sind, weil er zumindest über Grundkenntnisse des Englischen verfügt (EuGH MarkenR 2017, 471 Rdnr. 113 – PORT CHARLOTTE), die sich durch die immer weiter fortschreitende Harmonisierung des gemeinsamen europäischen Marktes laufend verbessern (BPatG 30 W (pat) 38/17 – Architekt´s Select).
65 bbb) Auf jeden Fall kennt aber der inländische Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH MarkenR 2013, 110 Rdnr. 71 – Abbott Laboratories/HABM [RESTORE]; EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 30 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 26 – Bostongurka; BPatG 26 W (pat) 509/18 – INTERIEUR BRANDING; 26 W (pat) 507/17 – SMART SUSTAINABILITY; 24 W (pat) 18/13 – CID; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; MarkenR 2007, 527, 529 f. – Rapido), den Bedeutungsgehalt des Wortes „silence“, weil ihm unterstellt werden kann, dass er grundsätzlich in der Lage ist, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone; 30 W (pat) 534/18 – SMARTCORE).
66 ccc) „Ruhe“ bedeutet im vorliegenden Warenzusammenhang „durch kein [lärmendes] Geräusch und lebhaftes Treiben gestörter Zustand; [fast völlige] Stille; Zustand erholsamer, beschaulicher Untätigkeit; Entspannung, Erholung“. Als Synonyme gelten die Begriffe „Frieden, Geräuschlosigkeit, Lautlosigkeit, Stille“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ruhe). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Markeninhaberin unerheblich, wie englische Verkehrskreise das deutsche Wort „Ruhe“ korrekt übersetzen. Denn es kommt ausschließlich auf das Verständnis des inländischen Verkehrs an, der mit den Feinheiten der englischen Sprache nicht vertraut ist.
67 ddd) „Stille“ bedeutet im vorliegenden Kontext „durch kein lärmendes, unangenehmes Geräusch gestörter [wohltuender] Zustand; Zustand, der dadurch geprägt ist, dass [plötzlich] kein lautes Geräusch, kein Ton mehr zu hören ist, alles schweigt; Zustand des Ruhigseins“. Synonym werden die Wörter „Geräuschlosigkeit, Grabesstille, Lautlosigkeit, Ruhe“ verwendet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Stille).
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69 aaa) Bei den Möbeln der Klasse 20 gibt das Markenwort „Silence“ schlagwortartig in werblich anpreisender Form an, dass diese von ihrer Ausstattung oder Funktion her zum Ausruhen oder Schlafen geeignet sind bzw. einen Ort der Stille oder Ruhe schaffen. Schallabsorbierende Möbel, sog. Akustikmöbel, können beispielsweise in Büro- und Geschäftsräumen für Ruhe bzw. Geräuschlosigkeit sorgen. Aber auch normale Ruhe- und Schlafmöbel werden dargestellt oder damit beworben, dass sie den Kunden aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Funktion Ruhe, Erholung und Entspannung bieten.
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78 - „Kuh“les Sofa fürs Café KiWo … Nun stellte sie den Kids und Teens aus dem Café KiWo ein großes „Kuh“-Sofa zur Verfügung, auf dem in Zukunft in Ruhe gechillt und geklönt werden kann. … (1.9.2014, https://www.bensbergerbank.de, Anlage 9);
79 - „ZiSH/ZiSH-Sofatag - So macht es sich Hannover gemütlich … Auf dem roten Sofa kommt man zur Ruhe, trinkt ein Glas Bier mit den Künstlern und tauscht sich über ihre neueste Platte aus …“ (22.9.2014, https://www.haz.de/Hannover/ZiSH/Uebersicht/So-macht-es-sich-Hannover-gemuetlich, Anlage 10);
80 - „Sofa-Trend: die neue Leichtigkeit in Holz … Auch die Stoffe bzw. das offenporige, naturbelassene Anilinleder der Ruheinseln passen sich der Schönheit und Natürlichkeit des Werkstoffes Holz an: Sie sind besonders hochwertig und sorgfältig verarbeitet. Die weiche, natürliche Haptik der Polsterung macht jede Ruhepause auf dem Sofa zu einem Wohlfühlerlebnis der besonderen Art. …“ (29. September 2015, https://www.mylifes.de/sofa-trends-2015/, Anlage 11);
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85 - „Das Bett – weit mehr als ein Möbelstück – Das Schlafzimmer repräsentiert einen Ort der Ruhe, Erholung und Regeneration. …“ (https://www.guetsel.de/content/38140/das-bett-weit-mehr-als-ein-moebelstueck.html, Anlage 15);
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104 bbb) Bei den Waren „Webstoffe“ der Klasse 24 hat das Markenwort „Silence“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 5. Mai 2017, schlagwortartig und in werblich anpreisender Form lediglich angegeben, dass diese für Ruhe, Stille, Geräuschlosigkeit bzw. Schallisolierung sorgen. Dies gilt auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Denn es gibt sog. Akustikstoff, einen schallschluckenden Stoff, der durch eine spezielle Konstruktion schallabsorbierend ist und durch gezielten Einsatz für optimale akustische Bedingungen im Raum sorgt. Während früher nur schwere Stoffe über gute Akustikeigenschaften verfügten, gibt es heute speziell entwickelte, leicht transparente Materialien bei gleichzeitig sehr guten schallabsorbierenden Werten. Akustikstoffe werden meist aus schwerentflammbarem Polyester hergestellt und eignen sich deshalb auch hervorragend für den Einsatz in öffentlichen Räumen. Sie sind wie herkömmliche Dekorationsstoffe konfektionierbar und in einer breiten Farbpalette sowie sehr ansprechendem Dekor erhältlich (https://www.dekowiki.de/begriff/8281/Akustikstoffe.html, Anlage 25).
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117 ccc) Auch bei den Waren „Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien“ der Klasse 24 ist die Streitmarke vor ihrem Anmeldetag nur als schlagwortartiger, werblich anpreisender Sachhinweis aufgefasst worden, dass diese Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit die Erwerber zur Ruhe kommen lassen und zu ihrer Entspannung und Erholung beitragen.
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132 Aber auch ohne die vorgenannten Nachweise würde das Markenwort „Silence“ mit der Bedeutung „Ruhe“ einen engen beschreibenden Bezug zu den Waren „Decken, insbesondere Bettdecken, Bettauflagen, Betttextilien, Bettwäsche, Tagesdecken, Heimtextilien“ der Klasse 24 herstellen. Denn zwischen Möbeln, insbesondere Betten und den vorgenannten Produkten besteht ein enger funktionaler Zusammenhang, so dass das angesprochene Publikum auch insoweit den schlagwortartigen Sachhinweis unmittelbar erfasst und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel wahrnimmt.
133 ddd) Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin bedarf es für das Verständnis des Markenworts „Silence“ im Sinne von „Ruhe“ nur eines einzigen Gedankenganges, weil zumindest der Fachverkehr das Markenwort im Zusammenhang mit den registrierten Waren sofort in diesem Sinne übersetzen und daraus unmittelbar die Schlussfolgerung ziehen wird, dass diese der Ruhe dienen. Soweit die Markeninhaberin anführt, dass Möbel nicht nur als Rückzugsort der Ruhe, sondern auch dazu dienten, gesellig zusammen zu kommen und sich zu unterhalten, wie das Landgericht Düsseldorf im Verletzungsverfahren 2a O 213/19 entschieden hat, ist darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt (GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – BIOMILD). So liegt der Fall hier. Insoweit hat das Landgericht Düsseldorf die vorgenannte EuGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt.
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BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – #darferdas? I, m. w. N.). Dabei muss die Unterscheidungskraft eines Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten als Marke geprüft werden (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 33 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – #darferdas? II). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl.
EuGH a. a. O. Rdnr. 25 – AS/DPMA [#darferdas?; BGH a. a. O. – #darferdas? II]).
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141 3. Der hilfsweise gestellte Antrag der Markeninhaberin, das Warenverzeichnis in der Klasse 20 durch den Zusatz „alle vorgenannten Waren ausgenommen Akustikmöbel“ und in Klasse 24 durch den Zusatz „alle vorgenannten Waren mit Ausnahme von Akustikwebstoffen und Akustikdecken“ einzuschränken, hat keinen Erfolg.
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GRUR 2013, 725 Rdnr. 33 – Duff Beer). Nicht zulässig ist es, sich darauf zu beschränken anzugeben, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen (EuGH a. a. O. Rdnr. 114– Postkantoor; BGH a. a. O. – Willkommen im Leben). Eine solche Praxis würde zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs des Markenschutzes führen. Dritte – insbesondere Konkurrenten – wären im Allgemeinen nicht darüber informiert, dass sich bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen der durch die Marke verliehene Schutz nicht auf diejenigen Waren oder Dienstleistungen erstreckt, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen, und könnten so dazu veranlasst werden, bei der Beschreibung ihrer eigenen Produkte auf die Verwendung der Zeichen oder Angaben zu verzichten, aus denen die Marke besteht und die dieses Merkmal beschreiben (EuGH a. a.
O. Rdnr. 115 – Postkantoor).
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146 B. Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 1.) 147 Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 1.) ist ebenfalls unbegründet.
148 Für die in Klasse 14 eingetragenen Waren „Schmuck und Ornamente für Kopfteile und Bettwäsche“ ist die angegriffene Marke „Silence“ weder freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), noch fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Dies gilt auch für den Anmeldezeitpunkt.
149 Bei Schmuckstücken und Ornamenten zur Verzierung des Kopfteils eines Bettgestells oder der Bettwäsche handelt es sich um Vorprodukte zur Herstellung von Betten und Bettwäsche. Für sie stehen ästhetische Aspekte und nicht „Ruhe, Stille“ oder „Geräuschlosigkeit“ im Vordergrund. Da diese Verzierungen zur Benutzung von Betten und Bettwäsche zudem optional und nicht notwendig sind, kann auch kein funktional enger beschreibender Bezug zu Ruhemöbeln hergestellt werden.
III.
150 Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
IV.
151 Die von der Markeninhaberin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst.
152 Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
153 1. Die von der Markeninhaberin behauptete Abweichung der vorliegenden Entscheidung von der europäischen Eintragungspraxis rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
154 Auch wenn das nationale Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie weitgehend harmonisiert ist, ist das System der nationalen Markenrechte und des europäischen Markenrechts von den Grundsätzen der Autonomie und der Koexistenz geprägt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MaMoG), BT-Drucks. 19/2898, S. 1, 50). Aus dem Grundsatz der Autonomie der Unionsmarke und dem Grundsatz der Koexistenz der nationalen Markenrechtssysteme und des europäischen Markenrechtssystems folgt zwingend, dass Parallelanmeldungen oder Löschungsanträge gegen parallel eingetragene Marken auf nationaler und auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind (BPatG 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 – POSTMAXX). Die voneinander unabhängige Prüfung nationaler und europäischer Anmeldungen und Markeneintragungen ist schon wegen des unterschiedlichen Sprachenregimes notwendig (BPatG 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 – POSTMAXX). Soweit die Entscheidungen der europäischen Behörden und Gerichte von denen der nationalen Behörden und Gerichte bei identischen Anmeldungen und Registrierungen abweichen, finden hierin die Grundsätze der Autonomie und der Koexistenz lediglich ihren Niederschlag. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wirft keine Rechtsfragen auf, die den harmonisierten Teil des Markenrechts betreffen oder die höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sind.
155 2. Auch die von der Markeninhaberin gestellte Frage 156 Ist das Bundespatentgericht zurecht veranlasst, eine Marke zu löschen, dessen Zeichen aus einem englischen Substantiv besteht und dessen Übersetzung in die deutsche Sprache zu mehreren deutschen Substantiven führt, von denen lediglich eines aufgrund seiner Polysemie einen beschreibenden Inhalt in der deutschen Sprache aufweisen kann, wenn zugleich auf europäischer Ebene Markeneintragungen mit dem identischen Zeichen für identische Waren existieren?
157 rechtfertigt nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Abgesehen davon, dass identische Markeneintragungen auf europäischer Ebene das nationale Gericht nicht binden, hat der EuGH bereits im Jahre 2004 (GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 - 42 – BIOMILD) entschieden, dass ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Auch im Übrigen hat der Senat bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit die vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE229030597&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public