gewerblichen Schutzrechten“ 5 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen werden. 6
Beanstandungen vom
V sei die Anschrift des Anmelders anzugeben. 9
dem im Anmeldeformular unter Punkt 3 der Name der natürlichen Person „W…“ aufgeführt, als Adresse aber die Anschrift der Kanzlei angegeben 10 sei, liege ein Mangel vor, der zur Zurückweisung der Anmeldung führe. Auf den entsprechenden Beanstandungsbescheid vom
G könnten Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken sein: natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet seien, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Da die Kanzlei keine juristische Person, keine Personengesellschaft und auch kein Ist-Kaufmann im Sinne des HGB sei - als Angehörige eines freien Berufes betreibe W… kein Handelsgewerbe und habe keine Firma -, könne die Kanzlei mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Anmelderin sein. Die Voraussetzungen gemäß § 7 MarkenG seien nicht erfüllt. 12 Daher könne Anmelderin nur die Privatperson „W…“ sein.
V müsse, wenn Anmelder eine natürliche Person sei, die Anschrift des privaten Wohnsitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Die Angabe der Wohnanschrift (Privatanschrift) fehle jedoch, da lediglich die – von der Privatanschrift abweichende – Kanzleiadresse genannt sei. 13 Die Anmeldung sei zurückzuweisen, weil
teilen privat anmelden zu müssen. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung sei die Auslegung im angegriffenen Beschluss daher nicht zu akzeptieren. Es sei ferner fraglich, wieso ein Freiberufler eine Eintragung nur mit Privatadresse bewirken könne, während ein ausländischer Anmelder detaillierte Angaben zum Wohnsitz oder Sitz nur auf freiwilliger Basis machen müsse. 18 Versuche, die Patentanwaltskammer und die Präsidentin des DPMA zu überzeugen, seien nur bedingt erfolgreich gewesen. Das Amt verkenne, dass es nicht (nur) um die Frage der Nicht-Veröffentlichung der Privatadresse gehe. Marken, die Werte darstellten, aber auch Kosten verursachten, könnten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Marken in der Steuererklärung der Kanzlei auftauchten. Eine Marke, die privat, d.h. mit Privatadresse angemeldet werde und nicht in der Steuererklärung der Kanzlei auftauche, gehöre nicht zum Kanzleivermögen. Die Ablehnung des Amts sei insofern nicht sach- und praxisgerecht. 19 Die Anmelderin beantragt, 20 1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2020 aufzuheben; 21 2. die Marke für die Anmelderin „W…, Patentanwaltskanzlei W…, Bleibtreustraße 38, D-10623 Berlin“ einzutragen; 22 3. die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 24 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 25 1. Die Beschwerde ist
G statthaft und zulässig. Beschwerdeberechtigt sind gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 MarkenG die an dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten, die durch die angegriffene Entscheidung beschwert sind. Das ist die im Rubrum genannte Beschwerdeführerin. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde durch die (nicht rechts- und prozessfähige) Kanzlei eingelegt wurde, zumal in der Beschwerdebegründung vom 2. Juli 2020 als Anmelderin zunächst „W…“ genannt ist und die
folgende Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei W…, Bleibtreustraße 38 (…)“ wie die Angabe der Anschrift des in § 5 Abs. 1 MarkenV genannten Firmensitzes wirkt. 26
G i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV zurückgewiesen. 27
G ist eine Anmeldung zurückzuweisen, wenn sonstige Mängel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (dazu unter
dem sie geprüft hat, ob der Anmelder
G Inhaber einer Marke sein kann (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG). Im Anmeldeformular hat die Beschwerdeführerin als Anmelderin „W…, Bleibtreustr. 38 (…)“ in Berlin angegeben. Im Schriftsatz vom 15. Februar 2019 hat sie die Angaben dahingehend konkretisiert, dass die Anmeldung „auf die Kanzlei“ erfolgen solle. Die Anmelderangaben sind insofern nicht eindeutig, da nicht unzweifelhaft feststeht, ob die Privatperson oder die Kanzlei die Anmeldung getätigt hat. 31 Geht man von der Kanzlei aus, erfüllt diese allerdings nicht die Voraussetzungen
G. Danach können Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken sein: natürliche Personen (Nr. 1), juristische Personen (Nr. 2) oder Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Nr. 3). 32 aa. Die vorliegende (Einzel-)Patentanwaltskanzlei ist als solche offensichtlich keine natürliche, aber auch keine juristische Person. Auch eine Anwendung von § 17 HGB, wonach ein Kaufmann unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, scheidet aus. Eine Patentanwaltskanzlei ist kein Gewerbebetrieb, weshalb selbständige Freiberufler wie die Beschwerdeführerin nicht zu den Kaufleuten zählen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch,
alldem mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht Anmelderin sein. Die Markenstelle hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 MarkenG nicht erfüllt sind. 35 c. Anmelderin kann daher nur die Privatperson „W…“ sein.
V muss die Anmeldung, wenn sie durch eine natürliche Person erfolgt, folgende Angaben enthalten: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. 37 aa. Ihren Wohnsitz hat die Anmelderin nicht angegeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Eintragung unter „Patentanwaltskanzlei W…“ mit der (von der Privatadresse abweichenden) Kanzleiadresse erfolgen 38 solle. 39 bb. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV räumt, wenn der Anmelder eine natürliche Person ist, die Möglichkeit ein, dass, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma „so wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des (…) Firmensitzes“ in der Anmeldung angegeben werden muss. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. 40 Eine Firma ist rechtlich der Name, unter dem ein Kaufmann im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Da die Anmelderin als selbständige Freiberuflerin kein Kaufmann i.S.v. § 1 HGB ist, ist die Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei W…“ keine Firma und kann auch nicht als solche in das Markenregister eingetragen werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 MarkenV). In der Folge ist
1 Satz 1 Nr. 1, letzter Halbs. nicht „der Firmensitz“ anzugeben, sondern die Anschrift des Wohnorts der Anmelderin (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). 41 cc. Von dieser Voraussetzung ist auch nicht im Hinblick auf § 32 MarkenG abzusehen. Zwar muss die Anmeldung
G (nur) Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Dazu reichen Mindestangaben aus, die eine objektive Identifizierung des Anmelders ermöglichen, u.U. auch ohne Angabe des vollständigen Namens oder der vollständigen Adresse (Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 13). § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt allerdings nur die (Mindest-) Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags
G. Diese sind vorliegend erfüllt, was die Markenstelle zutreffend angenommen hat. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenG betrifft hingegen sonstige (weitere) Anmeldeerfordernisse
G. 42 dd. Auch eine Auslegung des Begriffs „Firma“ in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV dahingehend, dass - unabhängig von der fehlenden Eintragungsfähigkeit ins Handelsregister – die Bezeichnung einer Patentanwaltskanzlei darunterfiele, kommt nicht in Betracht. Zwar mag es der Anmelderin ein Bedürfnis sein, ihre (Einzel-)Patentanwaltskanzlei wie eine „Firma“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu behandeln. Allerdings schließen der Wortlaut „wie sie im Handelsregister eingetragen ist“ und der Grundsatz, dass der Gesetzgeber in allen Gesetzen eine einheitliche Terminologie verwendet, eine dahingehende Auslegung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV aus. 43 ee. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV Regelungen im Hinblick auf (Einzel-)Kanzleien versehentlich nicht getroffen worden sind und die Vorschrift so – entgegen dem klaren Wortlaut – einer Auslegung im Sinne des Beschwerdebegehrens zugänglich wäre. So ist der maßgebliche Wortlaut der Vorschrift weder bei den Änderungen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I, S. 2630) noch durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I, S. 1354) geändert worden. Auch im Markenrechtsmodernisierungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I, S. 2357) und im Zweiten Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I, S. 3490) wurde der Wortlaut von § 5 MarkenV beibehalten. 44 Maßgeblich ist somit der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV, der eine „Firma“ fordert, deren Eintragung im Handelsregister möglich ist. Wie ausgeführt, liegen die Voraussetzungen nicht vor, so dass die Eintragung nicht
V unter der Bezeichnung und der Adresse der „Patentanwaltskanzlei W…“ erfolgen kann. 45 ff. Die Argumente, mit denen die Anmelderin eine andere Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV erreichen möchte, greifen allesamt nicht durch. 46 (1.) Soweit die Anmelderin ausführt, eine Anmeldung und Eintragung der Marke unter der Bezeichnung und Anschrift der Kanzlei sei notwendig, weil eine Markenanmeldung für die Kanzlei in ihrem privaten Namen und mit ihrer Privatadresse steuerlich nicht berücksichtigungsfähig sei, und zwar selbst dann nicht, wenn sie, wie vom Amt vorgeschlagen, eine andere Zustelladresse (nämlich die ihrer Kanzlei) angäbe, trifft dies nicht zu. 47 Steuerpflichtige i.S.d. § 33 Abs. 1 AO und damit Steuerrechtssubjekt ist nämlich die Anmelderin als natürliche, rechtsfähige Person und nicht die (nicht rechtsfähige) Kanzlei, auch wenn für diese (eine) eigene Steuernummer(n) existiert/en. Dabei handelt es sich – neben einer eigenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Nummer – z.B. um die sog. Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), die als selbständiges Identifikationsmerkmal neben die Identifikationsnummer für natürliche Personen tritt und wirtschaftlich tätigen natürlichen Personen i.S.d. § 139a Abs. 3 Nr. 1 AO zusätzlich zu ihrer Identifikationsnummer zugeteilt wird (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 139c Rn. 1). Betriebsausgaben für die Kanzlei müssen dieser Wirtschafts-Identifikationsnummer zugeordnet werden. Das ist gerade im Hinblick auf die vorliegend angemeldete Marke IP4P unproblematisch, weil es sich bei den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 45 um typische Dienstleistungen eines Patentanwalts/einer Patentanwältin handelt. Im Ergebnis ist die beantragte Eintragung der Marke unter „Patentanwaltskanzlei W…“ mit der entsprechenden Adresse – entgegen dem Vorbringen der Anmelderin – steuerrechtlich nicht erforderlich. 48 (2.) Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass Freiberufler, die sich als juristische Person oder Personengesellschaft mit anderen zusammenschließen,
V nur die Anschrift des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft angeben müssten, trifft dies zwar zu. Eine Gleichstellung der (Einzel-)Patentanwaltskanzlei mit einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist aber gleichwohl nicht geboten, weil sich letztere durch ihre Rechtspersönlichkeit von der Kanzlei der Beschwerdeführerin unterscheiden, so dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. 49 (3.) Nicht richtig ist auch der Hinweis der Anmelderin auf ausländische Anmelder, die bei der Angabe der Anschrift zwingend nur den Ortsnamen und den Staat anzugeben hätten, weitere Angaben zum Wohnsitz oder Sitz aber nur auf freiwilliger Basis machen müssten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 MarkenV). Diese Ausführungen beruhen auf einer falschen Lesart der genannten Vorschrift.
V muss ein Anmelder mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland „bei der Angabe der Anschrift
Satz 1“ außer dem Ortsnamen auch den Staat angeben. Er hat also alle Angaben
Satz 1 (bei natürlichen Personen ohne Firma somit die Privatanschrift) und zusätzlich den betreffenden Staat anzugeben, nicht aber nur den Ortsnamen und den Staat, wie die Beschwerdeführerin meint. Nur darüber hinaus gehende Angaben zum Bezirk usw. sind freiwillig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 MarkenV). 50 d. Die Anmelderin kann
alledem nicht die Kanzleianschrift als „Firmensitz“ angeben. Sie muss vielmehr die (von der Kanzleiadresse abweichende) Anschrift ihres Wohnsitzes angeben. Dem ist sie trotz entsprechender Beanstandungen durch die Markenstelle nicht
gekommen, so dass diese die Anmeldung
G zu Recht zurückgewiesen hat. 51
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.