JURE229030689 ECLI:DE:BPatG:2022:260922B26Wpat501.21.0 BPatG München 26. Senat 20220926 26 W (pat) 501/21 Beschluss § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „table (Wortzeichen)“ – zulässige Beschwerde – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt – Bedeutung des angemeldeten Wortzeichens – Würdigung aller einzelner Waren und Dienstleistungen – Erforderlichkeit der Einzelprüfung In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 106 479.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. September 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der Richter Kätker und Dr. von Hartz beschlossen: 1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. Oktober 2020 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Das Wortzeichen 2 table 3 ist am 18. Mai 2020 unter der Nummer 30 2020 106 479.5 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der 4 Klasse 9: Mobile Apps; Software und Softwareapplikationen für mobile Geräte; Computersoftware für mobile digitale elektronische Taschengeräte und andere Heimelektronikgeräte; Mobile Anwendungen für Bildungszwecke; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Computeranwendungssoftware zum Streamen von audiovisuellen Medieninhalten über das Internet; Medien- und Veröffentlichungssoftware; Computersoftware für die Anzeige digitaler Medien; Computersoftware, die das Bereitstellen von elektronischen Medien über das Internet ermöglicht; Streaming-Geräte für digitale Medien; 5 Klasse 35: Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen; Werbung in elektronischen Medien und speziell im Internet; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Marketingauskünfte im Bereich soziale Medien; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Vermittlung von Abonnements für Medienpakete; Auskünfte über Geschäftsinformationen im Bereich sozialer Medien; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Durchführung von geschäftlichen Veranstaltungen; Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen, Messen und Shows für kommerzielle, verkaufsfördernde und Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit; Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Beratung auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Beratung in Bezug auf Werbung; Beratung in Bezug auf Marketing; Unternehmensberatung; Vermittlung von Abonnements für Internetdienste; gewerbliche Lobbyarbeit; wirtschaftliche Lobbyarbeit; 6 Klasse 36: Finanzielle Förderung; Fundraising und finanzielles Sponsoring; Beteiligungsfinanzierung; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Unternehmen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Wirtschaftsorganisationen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Forschungsinstitutionen; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Erfinder; Bereitstellung von Beteiligungskapital für Universitäten; Bereitstellung von Beteiligungskapital für nicht gewinnorientierte Organisationen; Finanzverwaltung für Holdinggesellschaften; Verwaltung von Gesellschaftsmitteln [Finanzen]; Finanzplanung und -verwaltung; 7 Klasse 38: Telekommunikationsdienste; Über Plattformen und Portale im Internet und in anderen Medien bereitgestellte Telekommunikationsdienste; Mobile Mediendienstleistungen in Form der elektronischen Übertragung des Inhalts von Unterhaltungsmedien; Mobile Kommunikationsdienste; Streaming von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material über ein weltweites Computernetz; Streaming von Daten; Kommunikationsdienste über elektronische Medien; Auskünfte über Medienkommunikation; Bereitstellung von Online-Foren; 8 Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und Sport; Verlags- und Berichtswesen; Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Organisation von Konferenzen; Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Redaktionelle Beratung; Beratung in Bezug auf Veröffentlichungen; Veröffentlichung von digitaler Video-, Audio- und Multimediaunterhaltung; Online-Spieldienstleistungen über mobile Geräte; Produktion von Fernsehprogrammen für die Ausstrahlung auf mobilen Geräten; Veröffentlichung der redaktionellen Inhalte von Websites mit Zugang über ein weltweites Computernetz; Herausgabe von Online-Veröffentlichungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Publikationen; Mittels Online-Streams bereitgestellte Unterhaltungsdienstleistungen; Veröffentlichung von Texten auf elektronischen Medien; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Zeitschriften; Bereitstellen von Online-Veröffentlichungen; Online-Unterhaltung; 9 Klasse 42: Hosting von digitalen Inhalten; Hosting von Multimedia-Inhalten für Bildungszwecke; Hosting von Multimedia-Inhalten für Unterhaltungszwecke; Platform as a Service [PaaS] mit Softwareplattformen für die Übertragung von Bildern, audiovisuellen Inhalten, Videoinhalten und Mitteilungen; Interaktives Hosting zur Ermöglichung der Online-Veröffentlichung und gemeinsamen Nutzung von eigenen Inhalten und Bildern durch den Benutzer; Entwurf und Entwicklung von Software im Bereich mobiler Anwendungen; Hosting von mobilen Anwendungen; IT-Dienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; 10 Klasse 45: Politisches Lobbying; Schlichtungs-, Mediations- und Konfliktlösungsdienstleistungen. 11 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 hat die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 38 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Wortzeichen „table“ sei die den angesprochenen Verkehrskreisen verständliche englische Bezeichnung für „Tabelle, Liste, Verzeichnis“, die wegen ihres beschreibenden Sinngehalts oder zumindest engen beschreibenden Bezugs zu den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig sei. Der Begriff „table“ sei angesichts der angemeldeten Waren der Klasse 9 lediglich ein Hinweis darauf, dass diese die Anzeige, Erstellung oder Übermittlung von Tabellen, Listen oder Verzeichnissen ermöglichten und hinsichtlich der Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 41, 42 und 45, dass sie die Anzeige, Erstellung oder Übermittlung von (jeweils themenbezogenen) Tabellen, Listen oder Verzeichnissen mit umfassten. Sämtliche Waren und Dienstleistungen könnten einen engen Sach- und Funktionszusammenhang zu Tabellen, Listen oder Verzeichnissen aufweisen. Soweit die Anmelderin eine Prüfung für jede einzelne Ware und Dienstleistung fordere, sei dies vorliegend geschehen, auch wenn Waren und Dienstleistungen hinsichtlich der Begründung pauschal zusammengefasst worden seien. Die Prüfung könne sich auf eine globale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Gruppe von Waren und Dienstleistungen entgegengehalten werde (EuGH GRUR Int. 2017, 864 – deluxe). Vorliegend könnten sämtliche Waren und Dienstleistungen trotz ihrer Unterschiede eine gemeinsame Eigenschaft aufweisen, was ihre Zuordnung zu einer einzigen homogenen Gruppe rechtfertigen könne (EuGH a. a. O. – deluxe). Ein Verständnis als Sachhinweis sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei „table“ um eine allgemeine Angabe handele und der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im Einzelfall wisse, welcher Leistungsinhalt sich hinter einem so bezeichneten Angebot verberge. Entscheidend sei allein, dass die angemeldete Bezeichnung eine sich aus dem originären Wortverständnis heraus ergebende und für den Verkehr ohne weiteres verständliche Sachaussage enthalte. Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftigkeit, insbesondere wegen der weiteren Bedeutung „Tisch“ sei nicht gegeben, zumal ein Wortzeichen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen sei, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein sachbezogener, beschreibender Aussagegehalt zukomme. Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen beträfen nicht vergleichbare Wortfolgen und könnten generell keine Bindungswirkung entfalten. 12 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die Markenstelle habe den angesprochenen Verkehrskreisen überdurchschnittliche Englischkenntnisse unterstellt, obwohl nur von Grundkenntnissen ausgegangen werden könne. Der Begriff „table“ gehöre zum englischen Grundwortschatz, werde als eines der ersten Wörter im Englischunterricht gelehrt und von der weit überwiegenden Anzahl der angesprochenen einheimischen Durchschnittsverbraucher am naheliegendsten mit „Tisch“ übersetzt. Mit dieser Bedeutung sei das Wort auch Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs in Deutschland, was sich etwa im Namen des Online-Buchungsdienstes „Bookatable“ zeige. Auch eine Google-Bildersuche zum Begriff „Table“ führe zu zahllosen Abbildungen von Tischen, nicht aber von Tabellen. Die Bedeutung „Tabelle, Liste, Verzeichnis“ werde in führenden Wörterbüchern wie Cambridge Dictionary, Langenscheidt und PONS nur als nachrangige Übersetzung aufgeführt und sei der weit überwiegenden Anzahl der Verbraucher unbekannt. Die demnach naheliegende und vorrangige Bedeutung des Anmeldezeichens im Sinne von „Tisch“ weise keinerlei beschreibenden Sinngehalt oder engen beschreibenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf, sondern sei mehrdeutig und interpretationsbedürftig. Die 69 beanspruchten Produkte und Dienste aus sechs Klassen bildeten auch keine, für eine zulässige globale Begründung erforderliche hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen. Selbst wenn die von der Markenstelle vorgenommene Gruppierung der Markenstelle zulässig wäre, wäre ihre Beurteilung fehlerhaft, dass alle angemeldeten Waren der Klasse 9 die Anzeige, Erstellung oder Übermittlung von Tabellen, Listen oder Verzeichnissen ermöglichten. Hinsichtlich sämtlicher in Rede stehender Dienste der Klassen 35, 36, 38, 41, 42 und 45 träfe ihre Begründung auf jede denkbare Dienstleistung zu, so dass der Begriff „table“ ein universell nicht schutzfähiges Zeichen wäre, weil jede Dienstleistung heutzutage auf die Anzeige, Erstellung oder Übermittlung von Tabellen, Listen oder Verzeichnissen angewiesen sei, mit diesen arbeite, sie ermögliche oder mit umfasse. Die Markenstelle sei daher ihrer differenzierten Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Das Anmeldezeichen sei zudem weder merkmalsbeschreibend, noch seien die Konkurrenten darauf angewiesen, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung zu vertreiben oder anzubieten. Die beiden Schwestermarken „global table“ (30 2020 005 739) und „Table Media“ (30 2020 110 119) seien bereits eingetragen worden. 13 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 14 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 20. Oktober 2020 aufzuheben. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das DPMA. 17 1. Das Verfahren vor dem DPMA leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen differenzierende Begründung gestützt worden ist, die Markenstelle sich unzureichend mit der Bedeutung des angemeldeten Wortzeichens befasst und keinerlei tatsächliche Feststellungen getroffen hat. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.