G, gestellt und diesen mit Schriftsatz von demselben Tag nebst vier Anlagen begründet. Dieses – hier nicht streitgegenständliche – Nichtigkeitsverfahren hat beim DPMA das Aktenzeichen „305 48 098 – 0475/21 Lösch“ erhalten. 3 In beiden Verfahren hat das DPMA die Markeninhaberin mit getrennten Schreiben vom 9. Juni 2021 gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten
Zustellung mitzuteilen, ob dem Verfalls- bzw. dem Nichtigkeitsantrag widersprochen werde. In beiden Schreiben sind das jeweilige Aktenzeichen und die jeweilige Art des Antrags angegeben worden. In beiden Verfahren ist unter der Überschrift „Zustellnachweis – Bestätigung über Übergabeeinschreiben“ am
weises über die Zustellung des Verfallsantrages an die Markeninhaberin gebeten worden. Im übersandten Aktenvermerk des DPMA vom 26. April 2022 ist ein Foto der Empfangsbestätigung zur Sendungsnummer „RJ054606425DE110“ abgebildet, in der sich ein eingerahmtes Feld mit folgenden Angaben befindet: 9 „Empfangsbestätigung 11.06.2021 10 Belegnr.: FE3KKF20210611000017 11 2 Sendungen erhalten:“ 12 Unterhalb des Textes „2 Sendungen erhalten:“ folgen eine Unterschrift, die handschriftliche Wiedergabe des Vornamens und des Namens des Unterzeichners„K…“ als „Empfangsberechtigter“ sowie das angekreuzte Kästchen„EmpfBev.“. 13
Übermittlung dieses Aktenvermerks versichert die Markeninhaberin, dass die Postsendung vom 9. Juni 2022 lediglich den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (Aktenzeichen 305 48 098– 0475/21 Lösch) enthalten habe. Der Postsachbearbeiter K… habe nur den Empfang der geschlossenen Postsendung bestätigt, ohne den Inhalt erkennen zu können. Geöffnet worden sei die Post erst von der Rechtsabteilung, die als Inhalt nur den Nichtigkeitsantrag festgestellt habe. Wäre der Verfallsantrag eingegangen, hätte die Markeninhaberin die Benutzung der angegriffenen Marke
gewiesen, wie sie es bereits in dem beim DPMA parallel anhängigen Widerspruchsverfahren getan habe, in dem sie aus der streitgegenständlichen Marke Widerspruch gegen die international registrierte Marke „Njord“ (1 505 335) der Antragstellerin erhoben habe. Da der angefochtene Beschluss auf einem Fehler des Amtes beruhe, sei die Beschwerdegebühr zu erstatten. 14 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 15
G wird der Verfall erklärt und die Eintragung gelöscht, wenn der Markeninhaber der Löschung aufgrund Verfalls nicht innerhalb von zwei Monaten
Zustellung der Mitteilung des DPMA über den Antrag auf Erklärung des Verfalls mit der Aufforderung, sich zu dem Antrag zu erklären, widerspricht. 25 b) Die Markeninhaberin hat der Löschung aufgrund Verfalls nicht innerhalb von zwei Monaten
der Zustellung des Verfallsantrags am 14. Juni 2021 widersprochen. 26 aa) Die Mitteilung
G mit der Unterrichtung über den Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Aufforderung mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde, ist am 10. Juni 2021 als Übergabeeinschreiben an die Markeninhaberin abgesandt worden. Gemäß § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein mittels Einschreiben übersandtes Dokument am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 27 bb) Diese Vermutungswirkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG ist jedoch erschüttert worden,
dem die Markeninhaberin vorgetragen hat, dass ihr Postsachbearbeiter nur den Empfang der geschlossenen Sendung bestätigt habe, ohne den Inhalt zu kennen und dass die die Post öffnende Rechtsabteilung als Inhalt nur den Nichtigkeitsantrag und nicht auch den vorliegenden Verfallsantrag gefunden habe. Zudem besteht vorliegend eine ungewöhnliche Abweichung zwischen den beiden Parallelverfahren, da in einem der Verfahren, dem Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse, ein Widerspruch eingegangen ist, in dem anderen, dem vorliegenden Verfallsverfahren hingegen nicht, obwohl die Markeninhaberin darauf hingewiesen hat, dass sie in einem aus der Streitmarke geführten Widerspruchsverfahren deren rechtserhaltende Benutzung bereits glaubhaft gemacht habe. Damit hatte das DPMA als zustellende Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt
zuweisen (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V m. § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Als
weis kommt eine unterzeichnete Empfangsbestätigung in Betracht (vgl. BPatG, 30 W (pat) 18/06 – Starsat; Engelhardt/Schlatmann, VwVG/VwZG,
G als Übergabeeinschreiben mit detaillierten Angaben zu den jeweiligen verschiedenen Sendungsinhalten unter einer identischen „Einschreibennummer“ befinden und die Empfangsbestätigung mit der vorbereiteten Angabe „2 Sendungen erhalten: …“ unterzeichnet ist, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das ausgehändigte Einschreiben auch die Mitteilung gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG im vorliegenden Verfallslöschungsverfahren 305 48 098 – 0474/21 Lösch mit umfasst hat und dieses somit der Markeninhaberin am 11. Juni 2021 ausgehändigt worden ist. 29
G der Markeninhaberin laut Empfangsbestätigung bereits am 11. Juni 2021, also einen Tag
der am 10. Juni 2021 erfolgten Aufgabe zur Post zugegangen ist, gilt das Dokument erst am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt, da der Tatbestand der Ausnahmeregelung des § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz VwZG, nämlich Nichtzustellung oder eine spätere Zustellung, nicht erfüllt ist (vgl. Engelhardt/Schlatmann, a. a. O., § 4 VwZG Rdnr. 8; Sadler, a. a. O., § 4 VwZG Rdnr. 35; Kugelmüller-Pugh in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung,
G gilt damit als am 14. Juni 2021 zugestellt (§ 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG). 31
G das DPMA als die Stelle, die über den Widerspruch gegen die Löschung zu beschließen hat. Das Bundespatentgericht als Rechtsmittelgericht kann die Entscheidung aber ausnahmsweise an sich ziehen, wenn sich die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung ohne weiteres aus den Akten ergeben (vgl. BPatG 29 W (pat) 25/16 – ABDRUSCHIN IM LICHTE DER WAHRHEIT und 24 W (pat) 26/12 – Blower Door jeweils unter Hinweis auf BGH NJW 1982, 1873, 1875). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 36 bb) Aber mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes (§ 91 Abs. 1 und 3 MarkenG) kann eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht erfolgen. Denn die Markeninhaberin hat für ein unverschuldetes Fristversäumnis weder Tatsachen vorgetragen noch durch eidesstattliche Versicherung oder sonstige Beweismittel glaubhaft gemacht. 37 3. Der Kostenantrag der Antragstellerin hat Erfolg. 38 a)
G gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
G kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. – Schutzverkleidung). 39 b) Da die Markeninhaberin gegen den ihr zugestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls keinen fristgerechten Widerspruch eingelegt hat, ist die Beschwerde bereits bei ihrer Einlegung ersichtlich erfolglos gewesen. Denn ohne diesen Widerspruch ist gemäß § 53 Abs. 5 MarkenG der Verfall zu erklären und die Eintragung der angegriffenen Marke zu löschen. Für eine abweichende Entscheidung besteht kein Raum. Aber selbst wenn man die unbelegte Behauptung der Markeninhaberin zugrunde legte, wonach sie den Verfallsantrag nicht erhalten hat, ist zu berücksichtigen, dass ihr im unstreitig zugestellten Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. Juni 2021 im parallelen Nichtigkeitsverfahren 305 48 098 – 0475/21 Lösch schon auf der ersten Seite mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag auch noch den vorliegenden, parallelen Verfallsantrag gestellt habe und auf die dortigen Ausführungen nebst Anlage A Bezug nehme. Für die Markeninhaberin hätte daher zumindest
ein paar Wochen Veranlassung bestanden, sich beim DPMA
dem Verbleib des zweiten, gleichzeitig eingegangenen (Verfalls-)Antrages zu erkundigen, so dass ein rechtzeitiger Widerspruch noch möglich gewesen wäre. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage wäre es unbillig, wenn die Antragstellerin die vermeidbaren Kosten für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selbst tragen müsste (vgl. auch BPatG 28 W (pat) 60/21 – easy weight). 40 4. Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist unbegründet. 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.