Gerichtsprozessen; Vermittlung
Verträgen für Dritte über die Erbringung
juristischen und gutachterlichen Dienstleistungen; 5 Klasse 45: Juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Rechtsberatung; Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Prüfung der Erfolgsaussichten
Ansprüchen, gerichtlichen Klagen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Rahmen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts; gutachterliche Dienstleistungen" 6 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 25. Oktober 2013. 7 Gegen die Eintragung ist am 4. Dezember 2013 Widerspruch erhoben worden
der Inhaberin der am
ihr beanspruchten Dienstleistungen nach § 43 Abs. 1 MarkenG a. F. bestritten. 14 Mit Schriftsatz vom
Rechnungen, Broschüren und Informationsschriften. 22 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2020 unter Zurückweisung des weitergehenden Widerspruchs die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die o. g. Dienstleistungen angeordnet, da zwischen den Vergleichszeichen insoweit eine Verwechslungsgefahr bestehe. 23 Auf die undifferenziert erhobene und daher beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG umfassende und insoweit auch statthafte Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung zwar lediglich für "Dienstleistungen eines Steuerberaters" glaubhaft gemacht, so dass allein diese Dienstleistungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigen seien. 24 Aber auch unter Zugrundelegung dieser Benutzungslage bestehe zu den
der angegriffene Marken beanspruchten Dienstleistungen 25 "Klasse 35: organisatorische Vorbereitung
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juristischen und gutachterlichen Dienstleistungen; 26 Klasse 45: Juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Rechtsberatung; Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten; Prüfung der Erfolgsaussichten
Ansprüchen, gerichtlichen Klagen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Rahmen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts; gutachterliche Dienstleistungen" 27 eine zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit. 28 Steuerberatung sei die geschäftsmäßige Hilfeleistung in steuerrechtlichen Angelegenheiten und Teil der Rechtsberatung. Nach § 3 Steuerberatungsgesetz sei die Hilfeleistung in Steuersachen nur Steuerberatern, Steuerbevollmächtigen, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern gestattet. Neben der Deklarationsberatung bei der Erstellung
Steuererklärungen und der Gestaltungsberatung hinsichtlich einer vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuergestaltung gehöre zum Tätigkeitsbereich eines Steuerberaters regelmäßig auch die Vertretung des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten. Infolgedessen gebe es zahlreiche Rechtsanwälte, welche die Ausbildung als Steuerberater absolviert hätten und somit aus einer Hand sowohl steuerliche als auch juristische Beratung anböten. Ebenso sei es üblich, dass große Kanzleien oder Wirtschaftsberatungs-unternehmen in den gleichen Häusern juristische wie auch steuerrechtliche Beratung zur Verfügung stellten. Die Zusammenarbeit
Steuerberatern und Rechtsanwälten sei somit gängige Praxis, so dass auch die "organisatorische Vorbereitung
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juristischen und gutachterlichen Dienstleistungen" als mindestens durchschnittlich ähnlich zu den "Dienstleistungen eines Steuerberaters" anzusehen seien 29 Weiterhin sei
einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. 30 Die Vergleichszeichen wiesen ferner jedenfalls in klanglicher Hinsicht eine hohe Zeichenähnlichkeit auf. 31 Den Übereinstimmungen in Silbenzahl, Silbengliederung sowie in zwei
drei Vokalen stehe nur eine Abweichung in den Vokalen "o" bzw. "i" in der Wortmitte gegenüber. Diese Abweichung allein wirke jedoch angesichts der weitreichenden Übereinstimmungen insbesondere am stärker beachteten Wortanfang "AD-/Ad-", am Wortende "-MED/-med" sowie im Anlaut der jeweils zweiten Wortsilbe "V/v" einer hohen klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichszeichen nicht entgegen. 32 Angesichts dessen könne unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken jedenfalls insoweit nicht verneint werden, als sie sich auf durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen begegnen könnten, was hinsichtlich der
der Löschung betroffenen Dienstleistungen der Fall sei. 33 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht
einer durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den "Dienstleistungen eines Steuerberaters" und den
der Löschung betroffenen Dienstleistungen der Klassen 35 und 45 der angegriffenen Marke ausgegangen werden könne, da die Verkehrskreise mit den Dienstleistungen eines Steuerberaters nicht die allgemeine Rechtsberatung und die Tätigkeit vor den ordentlichen Gerichten in Verbindung brächten. Vielmehr umfasse Steuerberatung aus Sicht der durchschnittlichen Beratungssuchenden vor allem buchhalterische Tätigkeiten sowie steuerliche Jahresabschlüsse und damit nur einen kleinen und sehr speziellen Teil des Rechtssystems. 34 Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ADVIMED sei unterdurchschnittlich, da die dritte Silbe "MED" auf den medizinischen Bereich hinweise und "ADVI" bedeutungslos sei, so dass man mit den beiden Silben nichts verbinden könne. Die Kombination ADVIMED sei zudem wenig einprägsam, lasse keine Assoziation zu und erscheine phonetisch unbeholfen. 35 Es fehle ferner an einer (klanglichen) Ähnlichkeit der Zeichen. "Advo" als Wortteil
"Advocat" sei ein Hinweis auf einen Rechtsanwalt bzw. einen Rechtsbeistand. Die letzte Silbe "med" weise auf den Zusammenhang mit dem medizinischen Bereich hin. Für den durchschnittlichen Verkehr erschließe sich diese Marke daher als Kombination aus dem Rechtsberatungs- und Medizinbereich. Sie sei damit fernab
der Dienstleistung "Steuerberatung". 36 Der zur mündlichen Verhandlung am
der Löschungsanordnung betroffenen Dienstleistungen zurückzuweisen. 38 Die ebenfalls zur mündlichen Verhandlung nicht erschiene Widersprechende hat mit Schriftsatz vom
Rechnungen und Schreiben an Mandanten geltend, dass ausgehend
einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die "Dienstleistungen eines Steuerberaters" und einer sich daraus ergebenden zumindest hochgradigen Ähnlichkeit zu den
der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen, einer durch Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie eines hohen Grades an Zeichenähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen bestehe. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 42 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers bleibt in der Sache ohne Erfolg. 43 Zwischen den Vergleichsmarken besteht in Bezug auf die
der Löschungsanordnung betroffenen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke die Gefahr
Verwechslungen nach §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Markenstelle insoweit zu Recht die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 44 A. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des Markengesetzes mit Wirkung vom
G vorliegt, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist
einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 – Barbara Becker; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 – Injekt/Injex; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 – BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 48 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]; BGH a. a. O. Rn. 25 – INJEKT/INJEX). 46 Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Vergleichsmarken im beschwerde-gegenständlichen Umfang eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen. 47
September 2008 bis September 2013, sowie für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom
jährlich … € bis … € aus und belegen daher eine kontinuierlich über den gesamten Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG hinweg erfolgte und somit ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im Inland i. S.
G für "Dienstleistungen eines Steuerberaters". 56 Dies gilt auch für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeitraum vom
G für "Dienstleistungen eines Steuerberaters" mit der seitens der Widersprechenden mit Schriftsatz vom
G ohne weiteres hinreichenden Umsatz für die in der Versicherung genannte Gesellschaft in den Jahren zwischen 2017 und 2022 aus. 58 Die verschiedenen A3… gesellschaften haben die Widerspruchsmarke jeweils mit Zustimmung der Widersprechenden bzw. vor Rechtsübergang in Lizenz und damit mit Zustimmung der früheren Rechtsinhaberin benutzt, wie aus der eidesstattlichen Versicherung des Mitglieds des Vorstands der E1… AG M… vom 24. September 2014 sowie den eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführer der A3… gesellschaften hervorgeht, so dass insoweit
einer Benutzung mit Zustimmung der Widersprechenden als Markeninhaberin i. S.
G auszugehen ist. 59 Aus den ergänzend zu den vorgenannten, den Benutzungszeitraum nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG betreffenden eidesstattlichen Versicherungen eingereichten Rechnungen, Screenshots
Internetauftritten, Informationsbroschüren und Visitenkarten und dabei insbesondere den in den eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der A1… gesellschaft mbH, …, H…, Herrn M1… sowie in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der A1… gesellschaft mbH, …str., D…, Herrn H… vom 30. September 2014, jeweils in Bezug genommenen Rechnungen gemäß Anlage 2 sowie den Visitenkarten nach Anlage 3 lässt sich dabei eine Benutzung der Widerspruchsmarke ganz überwiegend in Form
60 oder 61 entnehmen. 62 Die letztgenannte Benutzungsform ist auch in den der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der A1… gesellschaft mbH, …, B…, Herrn J… vom 4. Oktober 2022 beigefügten Rechnungen ausgewiesen. 63 Die Widerspruchsmarke wird danach nicht in Alleinstellung, sondern unter Hinzufügung weiterer Bestandteile verwendet. Dies stellt dann aber keine Benutzung der Marke in der eingetragenen Form nach § 26 Abs. 1 MarkenG dar, sondern führt zu der nach § 26 Abs. 3 MarkenG vorzunehmenden Prüfung, ob die
der Eintragung abweichende Benutzung als rechtserhaltende Benutzung der Marke angesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Tz. 21 – Dorzo). 64 Danach stellt die verwendete,
der eingetragenen Form abweichende Benutzungsform nur dann eine Benutzung der Widerspruchsmarke dar, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG). Maßgeblich ist dabei, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 840, Nr. 20 – PROTI II; GRUR 2013, 68, Nr. 14 – Castell/VIN CASTEL; GRUR 2010, 729, Nr. 17 – MIXI; GRUR 2009, 766, Nr. 50 – Stofffähnchen I; GRUR 2005, 515 – FERROSIL). Davon ist vorliegend auszugehen. 65 So ist bei der Verwendungsform 66 die Wortfolge "Steuerberatung im Gesundheitswesen" unterhalb der Widerspruchsmarke bzw. der weiteren Angabe "ETL" in viel kleinerer Schrift gehalten und damit erkennbar abgesetzt. Zudem handelt es sich um eine glatt beschreibende und daher hinsichtlich des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke unschädliche Angabe (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 26 Rdnr. 200). 67 Der vorangestellten, durch einen dünnen blauen Strich abgetrennten Buchstabenfolge "ETL" kommt dagegen Kennzeichnungskraft zu. Allerdings liegt insoweit eine Mehrfachkennzeichnung mit "ETL" als Dachmarke und "ADVIMED" als produktidentifizierender Zweitmarke vor. Denn bei der ETL-Gruppe handelt es sich um ein bekanntes Unternehmen. Die Widersprechende ist nach ihren eigenen Angaben Deutschlands führende Steuerberatungsgruppe; nach verschiedenen in Fachmedien wiedergegebenen Ranglisten gehört sie zumindest zu den Top 20 der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Nicht zuletzt findet sich auf vielen der eingereichten Unterlagen, insbesondere auf allen Rechnungen, jeweils der Hinweis "Ein Unternehmen der ETL-Gruppe" bzw. "Ein Mitglied der ETL-Gruppe", was die Wahrnehmung als Mehrfachkennzeichnung aus (bekanntem) Unternehmensnamen bzw. Dachmarke "ETL" und einer Zweitkennzeichnung "ADVMED" stützt und bekräftigt. Eine Verklammerung durch die Anordnung der unterschiedlichen Zusätze, die dazu führen würde, dass die Widerspruchsmarke nicht mehr als eigenständiger betrieblicher Hinweis verstanden würde, ist bei keiner der o.g. Verwendungsformen zu bejahen (vgl. dazu auch BPatG 30 W (pat) 521/19 GRUR-RS 2020, 40355 Tz. 46 - ADVITAX/ ADWOTAX). 68 Auch bei der weiteren Verwendungsform 69 ist die Wortfolge "wirtschaftliche und steuerliche Beratung für Heilberufler" unterhalb der Widerspruchsmarke eine glatt beschreibende und daher hinsichtlich des kennzeichnenden Charakters der Widerspruchsmarke unschädliche Angabe. Gleiches gilt für den vor "ADVIMED" platzierten, nicht sonderlich auffälligen Bildbestandteil. Hinsichtlich des
der Widerspruchsmarke deutlich abgesetzten Wort-/Bildbestandteils "ETL" wird der Verkehr ebenso eine weitere (Firmen-)Marke erkennen, welche sich auf die Wahrnehmung
"ADVIMED" als eigenständiges (Produkt-)Kennzeichen nicht auswirkt. 70 Es ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke
einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für die in Klasse 35 registrierten "Dienstleistungen eines Steuerberaters" auszugehen. Da eine weitergehende Benutzung seitens der Widersprechenden im Beschwerdeverfahren auch nicht (mehr) geltend gemacht wird, ist auf Seiten der Widerspruchsmarke grundsätzlich
dieser Dienstleistung nach § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG auszugehen. 71 2. Unter Zugrundelegung dieser bereits
der Markenstelle angenommenen und im Übrigen auch
dem Inhaber der angegriffenen Marke in seiner Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogenen Benutzungslage können sich beide Marken in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke überwiegend auf identischen und ansonsten jedenfalls durchschnittlich ähnlichen Dienstleistungen begegnen. 72 Identität besteht danach zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden "Dienstleistungen eines Steuerberaters" und den
der angegriffenen Marke zu den Klassen 35 und 45 beanspruchten Dienstleistungen "organisatorische Vorbereitung
Gerichtsprozessen; Rechtsberatung; Dienstleistungen eines Juristen; Dienstleistungen in Prozessangelegenheiten". Denn zu diesen Dienstleistungen zählen auch steuerrechtliche Beurteilungen durch einen Steuerberater sowie die Vertretung in der Finanzgerichtsbarkeit (vgl. BPatG 30 W (pat) 521/19 GRUR-RS 2020, 40355 Tz. 45 - ADVITAX/ ADWOTAX) 73 Soweit der Inhaber der angegriffene Marke in seiner Beschwerdebegründung meint, dass die Verkehrskreise mit den "Dienstleistungen eines Steuerberaters" nicht die allgemeine Rechtsberatung und die Tätigkeit vor den ordentlichen Gerichten in Verbindung brächten, verkennt er, dass diese Dienstleistungen nicht auf rechtsanwaltliche Dienstleistungen bzw. auf Prozesse vor den ordentlichen Gerichten beschränkt sind, sondern oberbegrifflich auch steuerrechtliche Beratungen und Beurteilungen und entsprechende Vertretungen in finanzgerichtlichen Verfahren umfassen. 74 Vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwälte auch Steuerberatung betreiben dürfen (§ 3 Nr. 2 StBerG), besteht weiterhin Identität zu den weiteren
der Löschung betroffenen Dienstleistungen "Juristische Dienstleistungen eines Rechtsanwaltes; Prüfung der Erfolgsaussichten
Ansprüchen, gerichtlichen Klagen, Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen im Rahmen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts" (vgl. dazu ebenfalls BPatG 30 W (pat) 521/19 GRUR-RS 2020, 40355 Tz. 45 - ADVITAX/ ADWOTAX). 75 Dies gilt auch in Bezug auf die
der angegriffenen Marke zu Klasse 45 beanspruchten "gutachterliche(n) Dienstleistungen", da unter diesen Oberbegriff auch Steuergutachten fallen, die zum typischen Betätigungsfeld eines Steuerberaters gehören (vgl. BPatG 29 W (pat) 25/13 v. 3. Februar 2016 – ned Tax/ NeD Tax, BeckRS 2016, 7091) 76 Eine jedenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen den "Dienstleistungen eines Steuerberaters" und den Dienstleistungen "Vermittlung
Verträgen für Dritte über die Erbringung
juristischen und gutachterlichen Dienstleistungen", da die dienstleistungsgegenständlichen Verträge steuerrecht-liche Fragen und Probleme zum Gegenstand haben können. 77 3. Weiterhin verfügt die Widerspruchsmarke ADVIMED
Haus aus über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. 78 Wenngleich es sich bei der in der Widerspruchsmarke enthaltenen Endsilbe "-MED" um einen beschreibenden und daher schutzunfähigen Markenteil handelt, weil es als geläufiges Wortbildungselement für "Medizin/medizinisch" auf die Art und den Inhalt der steuerrechtlichen Dienstleistungen hinweist, ist der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Denn zum einen tritt "MED" hier nicht als selbständiger Bestandteil hervor (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 521/19 v.
ihm zutreffend dargelegten Gesichtspunkte einem beschreibenden und sachbezogenen Verständnis
ADVIMED entgegenwirken und daher zur Wahrnehmung der Widerspruchsmarke als Phantasiezeichen und damit zu deren uneingeschränkter Eignung, zur Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen ihres Inhabers
solchen anderer Unternehmen zu dienen, beitragen (vgl. Stöbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
vornherein und generell
der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen (vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 49 – Hansson [Roslagspunsch/ ROSLAGSÖL]). Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl. EuGH GRUR 2007, 700 Rn. 41 – HABM/Shaker [Limoncello/ LIMONCHELO]; BGH, Beschluss vom
diesen Maßstäben ist auch BGH, GRUR 2019, 1058Rn. 34 – KNEIPP, mwN).
diesen Maßstäben ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2008, 905BGH a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2008, 905Rn. 26 – Pantohexal). 83 BGH a. a. O. Rn. 26 – YOOFOOD/YO; GRUR 2008, 905Rn. 26 – Pantohexal). 84 b. Ausgehend davon weisen beide Marken bereits im Klangbild eine hochgradige Zeichenähnlichkeit auf, und zwar auch dann, wenn man zugunsten des Inhabers der angegriffenen Marke davon ausgeht, dass sich die vorliegend maßgeblichen Dienstleistungen in erster Linie an Fachverkehrskreise wenden, so dass
einer erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist. 85 aa. Für den Verkehr besteht entgegen der Auffassung des Inhabers der angegriffenen Marke zunächst kein Anlass, beim (klanglichen) Zeichenvergleich allein auf die Wortanfänge "Advo-" und "ADVI-" abzustellen.
einer Prägung der Marken jeweils nur durch diese beiden Anfangssilben der Kollisionszeichen kann nämlich nicht ausgegangen werden. Vielmehr stehen sich die Markenwörter Advomed und ADVIMED gegenüber. Daran ändert auch der beschreibende Aussagehalt der jeweiligen Endsilbe "MED" als Hinweis auf "medizinisch" bzw. "den medizinischen Bereich betreffend" nichts. Denn auch wenn ein derartiger kennzeichnungsschwacher bzw. schutzunfähiger Bestandteil eines Markenworts allein nicht kollisionsbegründend wirken kann, kann er dennoch den jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck der Markenwörter durchaus mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen (vgl. EuGH GRUR Prax 2014, 77 – CLORALEX/CLOROX; BGH GRUR 2004, 783, 785 – NEURO-VIBOLEX/ NEURO-FIBRAFLEX). 86 Es besteht für den Verkehr daher kein Anlass, die einheitlichen Markenwörter ADVIMED und Advomed allein wegen eines beschreibenden Anklangs der jeweiligen Endsilbe "MED" zergliedernd zu betrachten und sich nur an einem der Markenteile – hier nur "ADVO" oder "ADVI" – orientieren. Das Markenelement "MED" ist daher in den Zeichenvergleich mit einzubeziehen, wobei allerdings der Verkehr sein Augenmerk mehr auf die anderen Markenteile legen wird. 87 bb. In klanglicher Hinsicht stehen sich damit die Vergleichswörter Advomed – ausgesprochen wie "Ad-wo-med" – und ADVIMED – ausgesprochen wie "Ad-wi-med" – gegenüber, die in ihrem klanglichen Gesamteindruck derart angenähert sind, dass eine sichere Unterscheidung nicht mehr gewährleistet ist. Denn sie stimmen nicht nur in den Endsilben, sondern auch in der Anfangssilbe "Ad-" überein. Diese Gemeinsamkeiten wie auch die Übereinstimmungen in Silbenanzahl, Sprechrhythmus und Betonung erzeugen ein sehr ähnliches Gesamtklangbild. Die einzige Abweichung durch den unterschiedlichen Mittelvokal "o" statt "i" stellt kein ausreichendes Gegengewicht hierzu dar. 88 cc. Beide Marken weisen auch keinen sofort und ohne weiteres erfassbaren Sinngehalt auf, welcher die Übereinstimmungen im Klangbild beider Marken "neutralisieren" oder zumindest reduzieren könnte. Zwar kann eine nach dem Bild und/oder nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeichen ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn zumindest einem der Zeichen ein klar erkennbarer eindeutiger Sinngehalt zukommt (EuGH GRUR Int. 2009, 397 Rn. 98 – OBELIX/MOBILIX; GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU). Dies setzt jedoch einen die Zeichen unterscheidenden, ohne Weiteres erkennbaren konkreten Begriffsinhalt voraus (BGH GRUR 2003, 1047 – Kellogg's/Kelly's). Ein Sinngehalt, der sich erst nach analytischer Betrachtung ergibt, reicht nicht aus (BGH a. a. O. Rn. 27 und 32 – Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2004, 240, 241 – MIDAS/medAS). 89 Zwar ist bei der angegriffenen Marke der Anfangsbestandteil "Advo" keine lexikalisch erfasste Abkürzung für den Begriff "Advokat", der Begriffsanklang an "Advokat" ist jedoch erkennbar. Die angegriffene Marke mag daher eine Aussage im Sinne
"Anwalt-Medizin" vermitteln. Dies führt allerdings nicht zu einem die Verwechslungsgefahr vermindernden oder gar ausschließenden abweichenden Sinngehalt. Denn angesichts der identischen Anfangs- und Endsilben wird der Verkehr diesen – unterschiedlichen – Begriffsanklang gar nicht bemerken. 90 dd. Insgesamt überwiegen damit die klanglichen Gemeinsamkeiten in beiden Markenwörtern so deutlich, dass ein hoher Grad an klanglicher Markenähnlichkeit vorliegt. 91 5. In der Gesamtabwägung kann angesichts der teilweisen Identität und ansonsten durchschnittlichen Ähnlichkeit der obengenannten Dienstleistungen, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Kollisionszeichen eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke nicht verneint werden, so dass die angegriffene Marke hinsichtlich dieser Dienstleistungen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zu löschen ist. 92 C. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE229030743&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.