(6)zu "Satz"). 34 Dem inländischen Verkehr sind dabei seit langer Zeit eine Reihe von Begriffskombinationen wie "user-kit", "survival-kit" oder auch "starter-kit" geläufig, in denen der Begriff "KIT" auf Grundlage seiner wortsinngemäßen Bedeutung als Hinweis auf eine Ausrüstung bzw. ein Paket oder Set für einen mit den jeweils vorangestellten Bezeichnungen näher definierten Verwendungszweck dient. Darüber hinaus wird dieser Ausdruck auch im Rahmen von IT-Anwendungen zur Bezeichnung eines (digitalen) Sets benutzt, das verschiedene Applikationen oder andere Komponenten umfasst (vgl. EUIPO vom
- Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 19 – MENUKIT). Die der Anmelderin mit dem Schreiben des Senats vom
- Juli 2022 als Anlage 2 übersandte Recherche belegt, dass der Begriff "KIT" auch bereits zum Anmeldezeitpunkt im Software-Bereich im Sinne eines digitalen Tools/Werkzeugkastens verwendet wurde. Beispielhaft kann dazu auf die Fundstelle https://www.ionos.de/digitalguide/websites/web-entwicklung/software-development-kit/ https://www.ionos.de/digitalguide/websites/web-entwicklung/software-development-kit/ v.
- Juli 2019 verwiesen werden, in https://www.ionos.de/digitalguide/websites/web-entwicklung/software-development-kit/ v.
- Juli 2019 verwiesen werden, in welcher es unter der Überschrift "SDK: Was ist eigentlich ein Software Development Kit?" u.a. heisst: "Bei einem Software Development Kit, oder kurz SDK, handelt es sich um ein Paket aus Werkzeugen und Informationen, das es Entwicklern erleichtert bzw. erst möglich macht, Programme in einer bestimmten Programmiersprache, für eine bestimmte Zielplattform oder Anwendung zu entwickeln" sowie auf die am
- April 2018 abrufbare Internetseite https://engelmann.com/de/datenrettung-first-aid-kit/, auf der zu dem Produkt "Das File Recovery Tool First Aid Kit" u.a. ausgeführt wird: "Das File Recovery Tool ist ein Werkzeug, was extra dazu entwickelt wurde, um verlorene Daten wieder herzustellen". 35 Auch bei der Zusammenstellung von Speisen kann naheliegend ein Kit-System zum Einsatz kommen, das ein strukturiertes Vorgehen durch schrittweise Komposition des Speisenangebots, auch unter Berücksichtigung finanzieller oder logistischer Parameter, ermöglicht (vgl. dazu EUIPO aaO Nr. 25 – MENUKIT). 36 Entsprechende (Software)Produkte, die sowohl auf privater wie auf gewerblicher Ebene eine vorausschauende Planung von Mahlzeiten ermöglichen, insbesondere um die Ausgewogenheit der Mahlzeiten zu gewährleisten, die Kosten zu kontrollieren oder um den Einkauf zu optimieren, waren zum Zeitpunkt der Anmeldung am Markt auch bereits verfügbar, wie die der Anmelderin mit dem Schreiben vom
- Juli 2022 als Anlage 3 übersandte Recherche belegt. Verwiesen werden kann dazu auf die Fundstellen https://www.chefsculinar.de/jomosoft-641.htm vom
- Januar 2020, in welcher zu dem Produkt "JOMOSoft" u.a. ausgeführt ist: "JOMOsoft entwickelt Softwarelösungen, die speziell auf die Bedürfnisse der Gemeinschaftsverpflegung ausgerichtet sind. Ob Speisenplanung, Warenbestellung oder Kostenkontrolle: JOMOsoft begleitet Verantwortliche aus Verpflegungsbetrieben durch Ihren Arbeitsalltag" , ferner auf https://www.softguide.de/software/gaststaetten-gastronomiesoftware v.
- August 2006, auf welcher es u.a. heisst: "Die Gastronomiesoftware unterstützt bei der Kalkulation und Warenwirtschaft, stellt u.a. auch Module für Online-Buchungssysteme und Belegungspläne bereit" sowiehttps://www.konzeptwerkgmbh.de/kitcat vom
- Oktober 2019, auf der die Eigenschaften des Softwareprodukts "KITCAT365" u.a. wie folgt beschrieben werden: "Menüplanung auf: Personen-, Restaurant- oder Eventebene; auf Basis von Portionsgrößen oder Personen/ Planung: Zentrale Produktionsplanung; Tourenplan; Erstellung von Speiseplänen; Kalkulations- bzw. Ablaufvorlagen für Veranstaltungen". 37 Jedenfalls der vorliegend relevante und regelmäßig über hinreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügende Fachverkehr aus dem Gastronomiebereich, aber auch nicht unerhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs werden MENUKIT daher ohne weiteres mit der Bedeutung "digitales Set/Tool bzw. digitaler Werkzeugkasten für Speisekarten/Speisenfolgen" erfassen (vgl. EUIPO vom
- Oktober 2021 - R 1226/2021-2 Nr. 19 – MENUKIT). 38 b. Auf Grundlage dieser Bedeutung fehlt es MENUKIT an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, soweit der Verkehr diese Bezeichnung in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aus dem IT-/EDV-Bereich ohne weiteres als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen wird, dass diese ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen darstellen und/oder dafür bestimmt sind oder zum Inhalt haben bzw. – was die Dienstleistungen betrifft – diese sich inhaltlich/thematisch mit einem solchen virtuellen MENUKIT beschäftigen oder sich eines solchen Tools bedienen. 39 aa. Dies trifft zunächst auf die zu den Klassen 09 und 16 zurückgewiesenen Waren 40 "Klasse 09: Elektronische Datenbanken; Schulungshandbücher in elektronischer Form, herunterladbare Kursmaterialien für Schulung, Ausbildung und Fortbildung; Schulungshandbücher in Form von Computerprogrammen; Unterrichtshandbücher in Form von Computerprogrammen; Lehr- und Unterrichtsgeräte und -instrumente; Online-Zeitschriften [Blogs]; herunterladbare elektronische Online-Veröffentlichungen; Datenspeichermedien; Datenträger; bespielte Medien; elektronische Publikationen; USB-Sticks; Speicherkarten; CDs; DVDs; digitale Aufzeichnungsträger; 41 Klasse 16: Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Bücher; Zeitschriften; Zeitungen; Prospekte; Magazine; Druckereierzeugnisse; Handbücher" 42 zu. Zwar beschreibt MENUKIT weder unmittelbar deren Merkmale und Eigenschaften noch enthält die Bezeichnung insoweit einen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften der so bezeichneten Waren unter Gesichtspunkten wie Bestimmungs- und Verwendungszweck. 43 Allerdings handelt es sich insoweit um Waren, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Bei solchen Waren aus dem Medienbereich ist die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1045 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070, 1072 Bar jeder Vernunft). Dies trifft auf die vorgenannten Waren zu, da diese als Informationsträger einen gedanklichen Inhalt verkörpern und sich inhaltlich/thematisch in Wort und/oder Bild mit einem (digitalen) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen befassen und Inhalte rund um die Erstellung von Speisekarten oder Menüs enthalten bzw. transportieren können, so dass der Verkehr MENUKIT insoweit nur als Inhaltsangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird. 44 Hinsichtlich der zu Klasse 09 weiterhin zurückgewiesenen Waren 45 "Software; Softwareanwendungen; mobile Apps" 46 begründet zwar allein der Umstand, dass Software(anwendungen) bei einem MENUKIT verwendet werden kann, keinen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen und den beanspruchten Waren (vgl. dazu EuG T-395/16 v.
- Juli 2017 Nr. 45 – Windfinder, bestätigt durch EuGH C 553/17 v.
- Januar 2018 sowie Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
- Aufl., § 8 Rdnr. 126). Erforderlich ist vielmehr ein unmittelbarer und konkreter enger Bezug zwischen dem Sinngehalt der Marke und den beanspruchten Softwareprodukten, von dem nur ausgegangen werden kann, wenn die Software eine bestimmende oder zumindest beachtliche Funktion der mit der angemeldeten Bezeichnung benannten Sache ist. Davon ist aber in Bezug auf die vorgenannten Waren auszugehen, da Betrieb und die Funktion eines MENUKIT maßgeblich von der entsprechenden Software abhängten, welche als digitales Hilfsmittel zur Komposition von Speisenfolgen oder -karten bestimmt und geeignet sein kann, indem sie durch schrittweise aufgebautes Vorgehen, ggf. unter Bereitstellung zusätzlicher Informationen (etwa Preis, Kalorien-, Fett-, Zuckergehalt, Lieferbereitschaft), das Zusammenstellen mehrerer Speisen ermöglicht, so dass sich die angemeldete Bezeichnung insoweit in einer beschreibenden Angabe zu deren Bestimmungs- und Verwendungszweck erschöpft. 47 bb. Die zu Klasse 35 zurückgewiesenen Dienstleistungen 48 "Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen; Marketing; Sammeleinkaufsdienste; kaufmännische Agenturgeschäfte; Import- und Exportdienste; kaufmännische Verhandlungs- und Vermittlungsdienste, nämlich Verhandlung und Abrechnung kommerzieller Transaktionen für Dritte, Verhandlung von Verträgen in Bezug auf den Kauf und Verkauf von Waren, Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, Vermittlung von Verträgen für Dritte, Bestelldienste; Preisvergleichsdienste; Beschaffungsdienste für Dritte; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten; Beschaffungsdienstleistungen [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für Kunden]; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel, Obst, Gemüse und Getränke, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse und sonstige natürliche Stimulanzien, nämlich Alkohol, Kaffee, Tee, Schokolade, Zucker und Gewürze" 49 können ihrem Gegenstand und Inhalt nach den Einkauf und die Beschaffung von Lebensmitteln für ein Menü/eine Speisenfolge zum Gegenstand haben und mittels eines digitalen Pakets/Sets oder Tools, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt und/oder die dazu erforderlichen Wareneinkäufe ermittelt/kalkuliert/überprüft werden können, erbracht werden. Der Verkehr wird MENUKIT insoweit einen unmittelbaren Hinweis auf einen für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand entnehmen, nämlich dass diese unter Anwendung eines MENUKIT erbracht werden, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit jedenfalls einen die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließenden engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen aufweist. 50 Dies gilt weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse zurückgewiesenen Dienstleistungen 51 "Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Managementberatung; betriebswirtschaftliche Gründungsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung von Franchise-Konzepten; betriebswirtschaftliche Analysedienstleistungen". 52 Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich um eine Form der vorgenannten Dienstleistungen "Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen" bzw. "Hilfe in Geschäftsangelegenheiten", so dass MENUKIT sich – ebenso wie bei den vorgenannten Dienstleistungen – in einem rein sachbezogenen und die Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf einen für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand beschränkt, nämlich dass diese unter Anwendung eines MENUKIT erbracht werden. 53 Ein enger beschreibender Bezug liegt ferner hinsichtlich der zu dieser Klasse weiterhin verfahrensgegenständlichen "Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Druckereierzeugnisse" vor, da der Verkehr insoweit der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf den mit MENUKIT beschriebenen (gedanklichen) Inhalt der den Gegenstand der Dienstleistungen bildenden Druckereierzeugnisse entnehmen wird. 54 cc. An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt es MENUKIT auch in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 55 "Zahlungsdienste; Durchführung des elektronischen Zahlungsverkehrs für den Einkauf von Waren im Internet; Geldgeschäfte; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Abwicklung der mittels Kundenkarten getätigten Zahlungen". 56 Denn auch wenn MENUKIT in erster Linie ein (Kalkulations-)programm bezeichnet, welches eine vorausschauende Planung von Speiseangeboten und Mahlzeiten ermöglicht, so kann es weiterhin über eine (Online-)Zahlungsfunktion verfügen, um mittels oder unter Zuhilfenahme eines solchen Kits durchgeführte Aufträge und Bestellungen auszugleichen, so dass hinsichtlich der vorgenannten Dienstleistungen ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug besteht. 57 Vor dem Hintergrund, dass – wie bereits dargelegt - MENUKIT bei "Computersoftware" deren Bestimmungs- und Verwendungszweck benennt, erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung ferner in Bezug auf die zu dieser Klasse beanspruchte Dienstleistung 58 "Leasing von Computersoftware". 59 in einer beschreibenden Angabe zu deren Gegenstand und Inhalt. 60 dd. Ein die Unterscheidungskraft ausschließender, enger beschreibender Bezug des Anmeldezeichens besteht auch im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klasse 38 61 "Telekommunikation; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Nachrichtenübermittlung; Dienste von Presseagenturen; Sammeln und Übertragen von elektronischen Nachrichten; Telefondienste; elektronische Übertragungen herunterladbarer Audio- und Videodateien über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung interaktiver Chatrooms für die Übertragung von Nachrichten unter Computernutzern und Abonnenten über eine breite Palette an Themen; Streaming für die Übertragung von Filmen und Videos über das Internet; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke mit Mitteln zur Identifizierung, Ortung, Gruppierung, Verbreitung und Verwaltung von Daten und Verbindungen zu Computerservern Dritter, zu Computerprozessoren und Computerbenutzern; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Datenbanken aus dem Lebensmittel- und Genussmittelbereich; Bereitstellung des Zugangs zu Produktinformationen in Bezug auf Lebensmittel, Genuss- und Konsumgüter in Computernetzwerken; Bereitstellen von Audio-, Video- und audiovisuellen Inhalten über soziale Netzwerke [Übertragungsdienste]; Bereitstellung des Zugangs auf eine Website zur sozialen Vernetzung für Informationszwecke; Verschaffen des Zugriffs zu Online-Computerdatenbanken und durchsuchbaren Online-Datenbanken im Bereich des Informationsaustausches und Netzwerkens; E-Mail-Dienste; Webcasting; Übertragung von Nachrichten, Daten und Inhalten über ein weltweites Computernetz und andere Computer- und Kommunikationsnetze; Übertragung von aktualisierten Nachrichten, Kommentaren, Informationen und Multimediainhalten über E-Mail- Instant-Messaging; Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Versenden, Recherchieren, Nutzen, Bewerten und Kommentieren von Nachrichten, Kommentaren, Multimediainhalten, Videos, Spielfilmen, Filmen, Fotografien, Audioinhalten, Animation, Bildern, Text, Informationen und anderen von Benutzern erzeugten Inhalten; Streaming von Audio- und Videomaterial im Internet; Streaming von Daten; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Audioausstrahlung; Videoausstrahlung; Übertragung von Webcasts; Übermittlung digitaler Dateien; Elektronische Übertragung von digitalen Fotodateien; Bereitstellung des Zugangs zu Online-Verzeichnissen, Datenbanken, Websites, Blogs sowie Referenzmaterialien; Übermittlung von Nachrichten; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungsdienste; Podcastingdienste; Bereitstellung von Internet-Gesprächsforen, Foren und elektronischen Mailboxen; Bereitstellung des Zugriffs von Online-Computerdatenbanken, die es Kunden ermöglichen, einen Vertriebsort für Waren zu wählen, die über das Internet erworben wurden". 62 Zu diesen alle Formen der Nachrichtenübertragung mit Anlagen und Mitteln der Informationstechnik (wie zB dem Internet) umfassenden Telekommunikationsdienstleistungen gehört neben der rein technischen Komponente auch die inhaltliche Bereitstellung und -übermittlung von Informationen. Denn zwischen der technischen Dienstleistung und der Contentvermittlung besteht ein so enger Bezug, dass das entsprechende Verkehrsverständnis zwischen Technik und Inhalt insoweit nicht mehr trennt (BPatG 26 W (pat) 72/14 - Shopping Compass; BPatG 29 W (pat) 223/04 - Dating TV; 29 W (pat) 59/10 - dress-for-less; 27 W (pat) 525/14 - Therapie.TV; 29 W (pat) 525/13 -The European; BPatG 30 W (pat) 548/14 - DRIVE & TRACK; vgl. auch BGH GRUR 2010, 1100, 1102 Rdnr. 22 - TOOOR!). Das angemeldete Zeichen MENUKIT wird daher im Zusammenhang mit den entsprechenden Dienstleistungen lediglich als Hinweis darauf verstanden, dass diese dazu dienen, ein digitales Paket/Set oder Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, bereitzustellen und zu übermitteln. 63 ee. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klasse 41 64 "Ausbildung; Organisation von Seminaren; Veranstaltung von Seminaren; Organisation von Workshops; Veranstaltung von Workshops; Organisation von Konferenzen; Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Veranstaltung von Kursen zur Ausbildung; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckschriften, auch über das Internet; Verlags- und Berichtswesen; Beratung in Bezug auf Planung von Special-Events; Online-Veröffentlichung von elektronischen Journalen [nicht herunterladbar] und Blogs mit nutzergenerierten oder speziellen Inhalten für Mitglieder; elektronische Verlagsleistungen, einschließlich elektronische Veröffentlichungen; Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen [Kurse]; Durchführung von Kursen, Seminaren und Workshops" 65 können sachbezogene Informationen, Inhalte und Themen zB zur Anwendung, Bedeutung und Wirkung eines MENUKIT anbieten, vermitteln und zum Gegenstand haben, so dass die angemeldete Bezeichnung sich in einem beschreibenden und sachbezogenen Hinweis zu deren Gegenstand und Inhalt erschöpft. 66 An Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt es der angemeldeten Bezeichnung weiterhin in Bezug auf die zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen 67 "Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft". 68 Denn bei diesen Dienstleistungen handelt es sich in der Sache ebenfalls um Formen bzw. Varianten der zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen "Hilfe in Geschäftsangelegenheiten" bzw. "Hilfe bei der Führung und Organisation von Gastronomie-, Handels-, Catering-, Hotel- und gewerblichen Kleinunternehmen" sowie der ebenfalls zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen aus dem Bereich der (betriebswirtschaftlichen) Unternehmensberatung. Da MENUKIT sich hinsichtlich dieser Dienstleistungen aus den bereits dargelegten Gründen in einem rein sachbezogenen und die Unterscheidungskraft ausschließenden Hinweis auf den für die Erbringung und Durchführung der betreffenden Dienstleistungen wesentlichen Umstand beschränkt, dass diese unter Anwendung eines MENUKIT erbracht werden, gilt dies gleichermaßen für die Dienstleistungen "Coaching; Coaching in Bezug auf Finanzen; Coaching im Bereich Betriebswirtschaft". 69 ff. Bei den zu Klasse 42 zurückgewiesenen Dienstleistungen 70 "IT-Dienstleistungen; Erstellung [Programmieren] und/oder Hosting eines Onlinemitgliederforums zur Teilnahme an Diskussionen, zum Informationsaustausch, für Bewertungen und Rückmeldungen von anderen Nutzern zu Produkten und Dienstleistungen, zur Bildung von virtuellen Gemeinschaften und zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung, Vermietung und Verleih von nicht herunterladbarer Online-Software und Anwendungen für das Zugreifen auf das Streaming von Audio- und Videodateien, Produktanleitungen, Produktinformationen, Spielen, sozialen Netzwerken, Textdateien und Multimediadateien; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen; Designdienstleistungen; Technologische Analysedienstleistungen; Forschungsdienstleistungen; Entwicklung von Software; Aktualisieren von Computer- Software; Computerberatungsdienste; Design von Computer-Software; Design von Computersystemen; Design von Homepages; Design von Webseiten; EDV-Beratung zur Anwenderbetreuung für die Informationstechnologie; Fachliche EDV-Beratung im Zusammenhang mit Computergeräten; Recherche- und Entwicklungsdienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installieren von Computerprogrammen; Wartung und Aktualisierung von Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Materialprüfung; Recherche und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte [für Dritte]; Hosting von Speicherplatz für Websites; Vermietung von Computer-Software; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Wartung von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Grafikers; Vermietung von Webservern; Vermietung von Computern und Computersoftware; Computer-Timesharing-Dienste; Bereitstellung von Suchmaschinen; Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von netzgestützten Computerverzeichnissen mit Informationen, Websites und Ressourcen; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting von Online-Web-Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Online-Meetings, -Zusammenkünften und interaktiven Online-Diskussionen; Computerdienstleistungen, nämlich Einrichtung einer Online-Gemeinschaft für angemeldete Benutzer zur Teilnahme an Diskussionen, zum Empfang von Rückmeldungen anderer Teilnehmer, zum Aufbau von virtuellen Gemeinschaften sowie zur Mitwirkung in sozialen Netzen; Speichern von Daten in Datenbanken; Hosting von Online-Verlosungen und -Wettbewerben für Dritte" 71 handelt es sich um IT-/EDV-Entwicklungs-, Programmierungs- und Forschungsdienstleistungen, die sich inhaltlich/thematisch mit einem MENUKIT beschäftigen bzw. dessen Erstellung, Aktualisierung, Konvertierung o.ä. zum Gegenstand haben können, so dass sich MENUKIT auch in Bezug auf diese Dienstleistungen auf einen beschreibenden Hinweis zu deren Gegenstand und Inhalt beschränkt. 72 gg. Was die zu Klasse 43 zurückgewiesenen 73 "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Verpflegung von Gästen in Cafés; Verpflegung von Gästen in Cafeterias; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants; Party-Planung [Verpflegung]; Catering; Heimlieferung von Speisen und Getränken für den sofortigen Verzehr [Verpflegung]" 74 betrifft, ist zu beachten, dass ein MENUKIT nicht nur von dem Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen, sondern auch von einem Dienstleistungsnehmer verwendet werden kann, wie es zB bei einem Gast/Kunden im Rahmen einer Bestellung der Fall ist. Die Bezeichnung erschöpft sich daher insoweit in einem die Unterscheidungskraft ausschließenden sachbezogenen Hinweis, dass die betreffende Dienstleistung mittels eines solchen Kits erbracht wird. 75 hh. Die zu Klasse 45 zurückgewiesenen Dienstleistungen 76 "Vergabe von Lizenzen für digitale Online-Programme; Vergabe von Lizenzen an Datenverarbeitungsprogrammen; Vergabe von Lizenzen für Franchising-Konzepte; Lizenzierung von Software" 77 können sich ebenfalls unmittelbar auf ein MENUKIT-Programm beziehen, so dass der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen lediglich einen Hinweis zu deren Gegenstand und Inhalt entnehmen, darin jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen wird. 78 c. Soweit MENUKIT sich in Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen auf einen Hinweis zu deren Inhalt, Bestimmungs- und Verwendungszweck bzw. zu deren Gegenstand, Thematik und Inhalt beschränkt, führt entgegen der Auffassung der Anmelderin der Umstand, dass die Zeichenbestandteile "MENU" und "KIT" für sich gesehen mehrere Bedeutungen aufweisen können, nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit. 79 Bei allen absoluten Schutzhindernissen hat die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zeichens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen. In Kombination mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen drängt sich für den Verkehr aus den dargelegten Gründen allein ein Verständnis von MENUKIT in dem vorgenannten Sinne auf. 80 d. Die Kombination der beiden Begriffe wirkt in ihrer Gesamtheit auch nicht – wie die Anmelderin meint - "atypisch" oder ungewöhnlich. Vielmehr beschränkt sich die Bezeichnung auf eine bloße Aneinanderreihung von zwei beschreibenden und ohne weiteres verständlichen Wörtern, ohne eine ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art aufzuweisen, die einen über die bloße Kombination hinausgehenden Eindruck vermitteln und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie erschöpft sich in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen in einem aus sich heraus verständlichen und sofort erfassbaren schlagwortartigen Determinativkompositum, bei dem das Grundwort "KIT" durch den vorangestellten Begriff "MENU" näher bestimmt wird. über diese Sachinformationen hinaus enthält die angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer ungewöhnlichen und von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführenden Wortneubildung und damit einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Vielmehr werden die Einzelbestandteile entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern allein dem Bemühen geschuldet, sachbezogene Aussagen und Informationen zur Beschaffenheit der Produkte schlagwortartig und vor allem einprägsam zu vermitteln. 81 e. Ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalts der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und schlagwortartiger Weise übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
- Aufl., § 8 Rdnr. 223). 82 f. Die Feststellung, dass der Verkehr dem Anmeldezeichen MENUKIT im vorliegenden Waren- und Dienstleistungszusammenhang keine herkunftsidentifizierende Funktion beimisst, gilt entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen auch bei allen nach der Rechtsprechung zu berücksichtigenden Verwendungsformen. 83 Nach dem aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2018, 932 - #darferdas?) ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, geprüft werden (EuGH, GRUR 2019, 1194 Rn. 33–AS/DPMA [#darferdas?]). Sind in der maßgeblichen Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen Verwendungsarten berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (EuGH, a. a. O., Rn. 25 – AS/DPMA [#darferdas?]; BGH GRUR 2020, 411 - #darferdas? II ). 84 Unberührt von dieser Rechtsprechung bleibt jedoch der Grundsatz, wonach die Unterscheidungskraft eines Zeichens hinsichtlich aller Verwendungsmöglichkeiten zu verneinen ist, wenn der Verkehr das Zeichen wegen seiner besonderen Nähe zu den relevanten Waren oder Dienstleistungen unabhängig von der konkreten Präsentation nur in einem beschreibenden Sinn auffasst (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 159). Anders als bei dem den höchstrichterlichen Entscheidungen zugrundeliegenden Zeichen "#darferdas?", das in einer verknappten Form ein Diskussionsthema benennt bzw. eine Aufforderung zu einer Diskussion beinhaltet und daher grundsätzlich als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sein kann, handelt es sich bei dem Zeichen MENUKIT im beschwerdegegenständlichen Waren- und Dienstleistungszusammenhang wegen seines Charakters als Sachhinweis um ein von Haus aus schutzunfähiges Zeichen, das grundsätzlich nicht wegen einer speziellen Art seiner Verbindung mit den relevanten Produkten die Eintragungsfähigkeit zu erlangen vermag (vgl. u. a. BPatG, PAVIS PROMA 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 160). Denn unabhängig von der Verwendungsart wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung MENUKIT stets nur einen sachlich-beschreibenden Hinweis entnehmen, was einem betriebskennzeichnenden Verständnis entgegenwirkt (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 29/19 – MÄDELSABEND; BPatG 25 (W) pat 561/19 – Glücksherzen, juris). 85
- Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen. 86
- Anders ist die Situation für die die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen. Für diese fehlt der angemeldeten Bezeichnung MENUKIT weder die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch ist sie freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). 87 a. Dies gilt zunächst für die zu Klasse 09 zurückgewiesenen und dem Hardwarebereich zuzuordnenden Waren 88 "digitale Endgeräte für die Datenverarbeitung; Computer; Smartphones; Datenverarbeitungsgeräte; an Computer angepasste Peripheriegeräte". 89 Zwar wird ein (digitales) Set/Tool zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen regelmäßig auf einem solchen Gerät verwendet; jedoch bestehen keine Anhaltspunkte, dass – anders als bei den vorgenannten Softwareprodukten - besondere Computerhardware speziell für ein MENUKIT konstruiert und angeboten wird, so dass die angemeldete Bezeichnung insoweit auch keine Merkmale und Eigenschaften der Hardwareprodukte benennt und beschreibt. 90 Dies gilt dann gleichermaßen für die sich auf Computerhardware beziehenden Dienstleistungen der Klasse 36 "Leasing von Computern" und der Klasse 42 "Entwicklung von Computerhardware". 91 Eine Schutzfähigkeit kann der angemeldeten Bezeichnung zudem hinsichtlich der weiteren zu Klasse 16 beschwerdegegenständlichen Waren 92 "Papier; Poster; Fotografien; Aufkleber; Kalender; Plakate" 93 nicht abgesprochen werden, da MENUKIT in Bezug auf diese Waren keine naheliegende und sich dem Verkehr unmittelbar erschließende Inhaltsangabe darstellt. 94 b. Weiterhin lässt sich MENUKIT in Bezug auf die zu Klasse 35 zurückgewiesenen Dienstleistungen 95 "Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalanwerbung; Personalführung; Personalauswahl; Merchandising; Marktforschung; Werbung; Verfassen von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen zu wirtschaftlichen Zwecken und Werbezwecken; Organisieren von Geschäftskontakten; kaufmännische Bewertungsdienste; Vorbereitung von Wettbewerben; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Abonnementdienste; Büroarbeiten; administrative Dienstleistungen; betriebswirtschaftliche Recherche- und Informationsdienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Kundenbindungs-, -anreiz-, -vorteils- und -bonusprogramme; Erteilung von Auskünften [Informationen] für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation, Durchführung und Verwaltung von Prämien-, Bonus-, Treue-, Anreiz- und Geschenkprogrammen für Kunden; Veranstaltung von Verlosungen, Geschenk-, Gutschein- und Gewinnaktionen für Kunden im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen; Durchführung von Kundenveranstaltungen für Werbezwecke; Waren- und Dienstleistungspräsentationen; Vorführung von Waren für Werbezwecke für Kunden; Zusammenstellen, Systematisierung, Aktualisieren und Pflege von Daten in Datenbanken; Beratung im Bereich Bonus-, Prämien-, Werbe-, Geschenk-, Gewinn-, Verlosungs-, Anreiz- und Kundenbindungsprogramme; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf chemische Erzeugnisse, Reinigungsmittel, Polier- und Schleifmittel, Waschmittel, Farben, Apothekerwaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Rasierapparate und Zubehör, Parfümeriewaren, Haushaltswaren, Gebrauchsgegenstände für den Haushalt, Brennstoffe, Leuchtstoffe und Motorkraftstoffe, technische Öle und Fette, Schmiermittel, Kerzen, Waren des Gesundheitssektors, pharmazeutische Erzeugnisse, persönliche Hygieneprodukte und Toilettenmittel, Maschinen, Werkzeuge und Waren aus unedlen Metallen, Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Lüftungs-, Dampfreinigungs- und Dampfbügelgeräte, sanitäre Anlagen und Zubehör, elektrische und nichtelektrische Haushalts- oder Küchengeräte, Glaswaren, Keramik, Porzellan, Metall- und Kunststoffwaren für Haushalt und Küche, Gefäße für Haushalt und Küche, Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel, Küchen- und Kochgeschirr und in Bezug auf Dekorationsartikel und Dekorationsmaterial, nämlich Ziergegenstände, Jahreszeit-, Festtags-, Party- und Themenschmuck für Gegenstände, Fensterscheiben, Fenster, Räume, Gebäude und Flächen, Girlanden, Fahnen und Folien, Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör, Fahrräder und Fahrradzubehör, motorbetriebene Zweiradfahrzeuge und Zubehör, Feuerwerkskörper, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren sowie Schmuckwaren, optische Instrumente und Geräte, Musikinstrumente, Papier- und Schreibwaren, Büroartikel, Taschen und Sattlerwaren, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Zelte, Planen, Bekleidungsstücke, Schuhe und Textilwaren, Kopfbedeckungen, Waren aus Leder und Lederimitationen, Koffer, Taschen, Rucksäcke, Regenschirme und Sonnenschirme, Spielwaren, Sportgeräte, Sportausrüstungen und Zubehör, Futtermittel und Tierzubehör, Pflanzen, Raucherartikel, Tabakwaren sowie in Bezug auf Haushaltswaren" 96 kein unmittelbar beschreibender oder zumindest zu einem engen beschreibenden Bezug führender Aussagegehalt beimessen, da diese Dienstleistungen sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht oder jedenfalls nicht vordergründig mit der Zusammenstellung, dem Einkauf und der Beschaffung von Lebensmitteln etc. mittels eines solchen Kits beschäftigen. Sofern ein sachbezogenes Verständnis daher nicht bereits von vornherein ausgeschlossen ist – wie es zB bei den sich nicht auf Lebensmittel beziehenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der Fall ist -, bedarf es jedenfalls einiger Überlegung und interpretatorischer Zwischenschritte, um in MENUKIT einen Hinweis darauf zu sehen, dass die betreffenden Dienstleistungen unter Anwendung eines digitalen Pakets/Sets oder Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, erbracht werden. 97 c. Dies gilt gleichermaßen für die zu Klasse 36 zurückgewiesenen Dienstleistungen 98 "Darlehens-, Kredit- und Leasingfinanzierungsdienste; Investitionsberatung; Finanzauskunfts- und -beratungsdienste sowie Bereitstellen von Finanzdaten; Fundraising; Sponsoring; Erstellen von Finanzgutachten; Investmentgeschäfte; Pfandleihdienste; Ausgabe von Wert- und Geschenkgutscheinen; Versicherungsdienstleistungen und Garantiegeschäfte in Bezug auf Garantieverträge und erweiterte Garantieverträge für die Wartung, Reparatur, Installation und Aktualisierung von elektrischen und elektronischen Geräten; Versicherungsdienstleistungen; Immobiliendienstleistungen; Bankgeschäfte; finanzielle Beratung; finanzielle Förderung; Geschäftsliquidationen [Finanzdienstleistungen]; Kreditvermittlung; Verpachtung von Immobilien", 99 bei denen zwar zB zur Bewertung und Einschätzung von wirtschaftlichen Konzepten, Risiken und Liquidität ebenfalls ein (digitales) Set zur Zusammenstellung/Bearbeitung o.ä. von Speisekarten/Speisenfolgen zur Anwendung kommen kann; jedoch beschäftigen sich diese Dienstleistungen ebenfalls nicht schwerpunktmäßig mit der Erstellung/Kalkulation einer Speisenfolge, so dass der Verkehr auch insoweit allenfalls nach einigen interpretatorischen Zwischenschritten zu einem Verständnis von MENUKIT als Hinweis auf eine Erbringungsmodalität kommt. 100 d. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG lassen sich weiterhin nicht hinsichtlich der zu Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen 101 "Streaming für die Übertragung von elektronischen Spielen, Musik über das Internet; Datenübertragungsdienste über Telekommunikationsnetzwerke und drahtlose Telekommunikationsnetzwerke im Bereich der Unterhaltung; Bereitstellung des Zugangs auf eine Website zur sozialen Vernetzung für Unterhaltungszwecke; Bereitstellen des Zugriffs auf Webseiten mit digitaler Musik im Internet; Hochladen von Musik und Fotos ins Internet für Dritte" 102 feststellen, da diese im Gegensatz zu den übrigen zu dieser Klasse zurückgewiesenen Dienstleistungen weder technisch noch inhaltlich in einem näheren Bezug zu einem MENUKIT stehen. 103 e. Weiterhin hat die Markenstelle die Anmeldung auch hinsichtlich der zu Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen 104 "Erziehung; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Organisation von Wettbewerben; Veranstaltung von Wettbewerben; Dienstleistungen eines Clubs; Betrieb eines Clubs [Unterhaltung]" 105 zu Unrecht zurückgewiesen, da bei diesen Dienstleistungen einem Set/Tool, mit dessen Hilfe eine "Speisenfolge" oder eine ganze "Speisekarte" zusammengestellt werden kann, keine oder allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zukommt, so dass sich ein beschreibender /sachbezogener Zusammenhang zu MENUKIT auf Grundlage seiner obengenannten Bedeutung jedenfalls nicht auf Anhieb und ohne weiteres erschließt. 106 f. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG bestehen ferner nicht in Bezug auf die zu Klasse 42 beanspruchten 107 "Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners", 108 da diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach nicht auf ein MENUKIT beziehen können. 109 g. Auf Grundlage der Bedeutung von MENUKIT als technisches Mittel für die Komposition, Kalkulation oder andere Planung von Speisen erschließt sich dem Verkehr ein beschreibender und/oder sachbezogener Aussagegehalt auch hinsichtlich der zu Klasse 43 zurückgewiesenen Dienstleistungen 110 "Vermietung von Geschirr und Besteck; Vermietung von Kochgeräten; Vermietung von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Gläsern; Vermietung von Trinkwasserspendern; Vermietung von transportablen Bauten [vorübergehende Beherbergung von Gästen]; Vermietung von Versammlungsräumen; Vermietung von Zelten; Vermietung von Möbeln; Vermietung von Tafelzubehör" 111 jedenfalls nicht ohne analysierende gedankliche Zwischenschritte, so dass dem angemeldeten Zeichen insoweit weder die Unterscheidungskraft abgesprochen noch ein Freihaltungsbedürfnis festgestellt werden kann. 112 h. Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 45 beanspruchten Dienstleistungen 113 "Von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich Online-Dienstleistungen zum Knüpfen sozialer Kontakte; Vergabe von Lizenzen an gewerblichen Schutz- und Urheberrechten; Vermietung von Bekleidungsstücken", 114 die ebenfalls keinen sich auf Anhieb erschließenden sachlichen Bezug zu einem MENUKIT aufweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239030762&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public