JURE239030854 ECLI:DE:BPatG:2023:080223B25Wpat534.21.0 BPatG München 25. Senat 20230208 25 W (pat) 534/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „LIVEDAB“ – Wortzeichen – Unterscheidungskraft – keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2020 101 113.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 8. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Dezember 2020 aufgehoben. I. 1 Das Zeichen 2 LIVEDAB 3 ist am 27. Januar 2020 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 40: 5 Druckarbeiten und fotografische sowie kinematografische Entwicklung; Bildbearbeitung [Fotografien]; 6 Klasse 42: 7 Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwicklung von Bildbearbeitungssoftware; Entwurf von Bildbearbeitungssoftware; Design und Entwicklung von Bildbearbeitungssoftware. 8 Mit Beschluss vom 23. Dezember 2020 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 17. März 2020 die Anmeldung für alle Dienstleistungen gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und es sich um eine unmittelbar beschreibende Angabe handele (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zur Begründung wird ausgeführt, die Bezeichnung „LIVEDAB“ setze sich aus zwei dem angesprochenen Verkehr bekannten Bestandteilen zusammen. „Live“ bedeute im vorliegenden Zusammenhang „Direktsendung, Direktübertragung“ bzw. „ohne Schnitt, ohne Zeitversetzung“. Die zweite Worthälfte „DAB“ stehe für „Digital Audio Broadcasting“ und bezeichne einen digitalen Übertragungsstandard für den terrestrischen Empfang von Digitalradio. In seiner Gesamtheit vermittele das angemeldete Zeichen die Aussage „digitaler Radiodienst live“ und werde bereits für die Bewerbung von Digitalradiogeräten verwendet. Da die beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere die „Entwicklung von Bildbearbeitungssoftware“, die „Hosting-Dienste“ sowie die „Bildbearbeitung“ geeignet und bestimmt sein könnten, eine Livebildübertragung bzw. einen direkten Bildempfang ohne zeitlichen Versatz digital zu ermöglichen, benenne das Zeichen deren Zweck und Bestimmung. In diesem Sinne sei es auch ohne Weiteres verständlich, da der Verkehr daran gewöhnt sei, in der Werbung und im Handel ständig mit neuen Wortbildungen konfrontiert zu werden. Angesichts der rein sachbezogenen Bedeutung werde das Zeichen vom angesprochenen Verkehr nicht als Herkunftshinweis verstanden und sei zudem als beschreibende Angabe freihaltebedürftig. 9 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass für die Frage der markenrechtlichen Schutzfähigkeit auf das Zeichen in seiner Gesamtheit abzustellen sei. Nicht relevant sei daher, ob der Verkehr die Einzelelemente „LIVE“ und „DAB“ kenne. Der Gesamteindruck der in Rede stehenden Wortkombination, die weder Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe, noch lexikalisch nachweisbar sei, gehe über die bloße Zusammenfügung beschreibender Einzelelemente hinaus. Insbesondere vermittele sie keinen Sachbezug zu den beanspruchten Dienstleistungen. Sie befassten sich insbesondere mit der Bearbeitung von Bildern, also visueller Inhalte, nicht hingegen mit Digital Audio Broadcasting, das, wie der Bestandteil „Audio“ deutlich mache, ausschließlich die akustische Übertragung von Tönen betreffe. Da das Zeichen aber weder für Audiogeräte und/oder Radioempfänger noch für die Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen oder für Radiounterhaltungsdienste angemeldet worden sei, gehe die Argumentation der Markenstelle, die ausschließlich darauf abstelle, dass es sich um eine beschreibende Angabe im Bereich Digitalradio handele, fehl. Auch wenn das Zeichen in diesem Zusammenhang möglicherweise beschreibend verstanden werden könne, gelte das nicht für die vorliegend beanspruchten Dienstleistungen, zu denen das Zeichen keinerlei Sachbezug aufweise. Im Übrigen habe sich die Markenstelle auch nicht ausreichend mit den einzelnen Dienstleistungen auseinandergesetzt. Da das Zeichen in seiner Gesamtheit keine konkreten Sachinformationen zu den beanspruchten Tätigkeiten vermittele, könne ihm weder die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen werden, noch sei es als beschreibende Angabe freihaltebedürftig. 10 Die Anmelderin beantragt, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Dezember 2020 aufzuheben. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 13 Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 14 Der Eintragung des Wortzeichens „LIVEDAB“ für die Dienstleistungen der Klassen 40 und 42 stehen keine Schutzhindernisse entgegen. Insbesondere fehlt ihm weder jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch stellt es eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 15 1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 – Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 – TOOOR! GRUR 2010, 825, Rn. 13 – Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 – Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 – test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 – Flugbörse). 16 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. – Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 – Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 – hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, aber einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen aufweisen (vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). 17 Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen „LIVEDAB“ nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.