sitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber, der Richterin Berner und des Richters kraft Auftrags Dr. Poeppel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Das Wortzeichen 2 Urban Athletics 3 ist am
genanntem Bedeutungsgehalt lediglich auf die Branche hin, für die diese angeboten würden, nämlich in Form von Finanzierung und Umsetzung von Projekten, die dem urbanen Sport bzw. der Leichtathletik in der Stadt gewidmet seien. 8 Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Ansicht, das Anmeldezeichen sei hinreichend unterscheidungskräftig. Maßgebliche Verkehrskreise seien die Durchschnittsverbraucher. Die angemeldete Wortfolge „Urban Athletics“ sei in der englischen Sprache unbekannt. Selbst wenn man dem Anmeldezeichen einen Sinngehalt von „urbaner Leichtathletik“ zugrunde legen sollte, stelle sich die Frage, was darunter zu verstehen sei. Die Begriffsfolge „urbane Leichtathletik“ könne auf die Kunst abstellen, sich in der städtischen Welt zurechtzufinden und sei damit ein Schlagwort für eine Art Lebenskunst. Sie könne weiterhin als Oxymoron verstanden werden, da das Leben in der Stadt gerade nicht mit Begriffen wie „sportlich“ oder „gesund“ verbunden werde. Damit sei die angemeldete Wortfolge mehrdeutig und interpretationsfähig, was auf eine ausreichende Unterscheidungskraft hinweise. Unabhängig davon weise das Anmeldezeichen keinen hinreichenden Bezug zu den versagten Waren und Dienstleistungen auf. Es rufe allenfalls Assoziationen hervor und sei
diesem Hintergrund nicht geeignet, offensichtliche und direkte Informationen zu ihrer Art oder Beschaffenheit zu vermitteln. Der Verkehr könne in dem Zeichen nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der versagten Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrnehmen. Weiterhin existierten zahlreiche
eintragungen mit den Markenbestandteilen „Urban“ und „Athletics“. 9 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2021 (Bl. 31 bis 35 d. A.), wonach die Beschwerde lediglich teilweise, nämlich
aussichtlich nur hinsichtlich der unter anderem noch beanspruchten Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ Aussicht auf Erfolg haben könnte, hat der Anmelder mit Eingabe vom
läufige Auffassung nicht mehr aufrechterhalte. Danach könne die Beschwerde auch hinsichtlich der nach der Teilrücknahme nur mehr beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Finanzwesen“ der Klasse 36 keinen Erfolg haben. 11 Mit Schriftsatz vom
sitzende des erkennenden Senats den Verfahrensbevollmächtigen des Anmelders telefonisch mit, dass der Termin nur unter
lage eines ärztlichen Attests bis 14:30 Uhr verlegt werde. Ein ärztliches Attest ging nicht ein. Für den Anmelder ist – wie angekündigt – niemand zur mündlichen Verhandlung am
21). 19 b) Im Übrigen wäre die Anfechtung ohnehin nicht rechtzeitig erklärt. Um Wirkung zu entfalten, ist die Erklärung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB abzugeben. Insoweit beträgt die gewöhnlich in Irrtumsfällen zuerkannte Überlegungs- und Erklärungsfrist zwei Wochen im Sinne einer Obergrenze (vgl. BGHZ 91, 324; OLG Hamm, NJW-RR 1990, 523; OLG Jena, OLG-NL 2000, 37). Diese Obergrenze ist mit der Anfechtung vom 31. August 2022 deutlich überschritten. Denn vom Zugang der teilweisen Rücknahme der Beschwerde und des Hinweises des Senats, wonach die Beschwerde
aussichtlich auch hinsichtlich der noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Finanzwesen“ keine Aussicht auf Erfolg habe, haben die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweises vom
. Die Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders haben sich nach ihrem
trag weder über den Inhalt der Rücknahmeerklärung geirrt (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), noch ist ihnen durch Verschreiben oder auf andere Weise ein Erklärungsirrtum unterlaufen (§ 119 Abs. 1 Alt.2 BGB). Auch ein Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) liegt nicht
. Es könnte sich allenfalls um einen Irrtum bei den Beweggründen oder Erwartungen handeln. Dieser stellt jedoch einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (vgl. MüKoBGB/Armbrüster,
18). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn Gründe für eine Restitutionsklage im Sinne des § 580 ZPO gegeben sind (vgl. Zöller/Greger, a. a. O.
24), wobei die
aussetzungen hierfür offensichtlich nicht
liegen. 23 2. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens Urban Athletics als Marke steht in Bezug auf die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 36 „Geldgeschäfte; Finanzwesen“ das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 und Abs. 5 MarkenG). 24 a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [
sprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. – Audi AG/HABM [
sprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; a. a. O. Rn. 16 – for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 25 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister). 26 Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 – Postkantoor; BGH GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2016, 934 Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 26 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft
allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 16 – Gute Laune Drops). 27 b) Gemessen an den
genannten Grundsätzen genügt das angemeldete Wortzeichen Urban Athletics in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Geldgeschäfte; Finanzwesen“ den Anforderungen an die erforderliche Unterscheidungskraft nicht. 28
genanntem Sinngehalt entgegen der vom Anmelder vertretenen Auffassung zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen her. 33
liegen (BGH GRUR 2015, 1012 Rdnr. 44 – Nivea-Blau; GRUR 2002, 262, 262 – AC).. Die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte“ können zum einen die – von der Rücknahme der Beschwerde umfasste Dienstleistung „Organisation der Finanzierung von Sportprojekten“ - beinhalten (vgl. einheitliche Klassifikationsdatenbank „TMclass“ des EUIPO, der sich auch das DPMA angeschlossen hat). Zum anderen fällt auch das finanzielle Sponsoring, das ebenfalls in der Klasse 36 der Nizzaer Klassifikation enthalten ist (vgl. erläuternde Anmerkungen zur Nizzaer Klassifikation vom 1. Januar 2021, Seite 40, entsprechenden Link mit Hinweis vom 11. Juni 2021 übermittelt), unter die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen „Finanzwesen; Geldgeschäfte“. 34
stellung von fünf „urbanen Disziplinen“ wobei die Athleten als „Urban Athletes“ bezeichnet werden); 38 - Artikel „Urbaner Sportpark für alle Nationen“ auf lokalkompass.de vom 6. Mai 2018, in dem zugleich auf die dafür benötigten Fördermittel hingewiesen wird; 39 - Artikel „Sport und Bewegung“ der Stadt Stuttgart (aus dem Jahr 2021) über Projekte und Maßnahmen betreffend den „kommunalen Sport“. 40
feld stattfindende Spenden- und Sponsoringaktionen die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen erst ermöglichen. Das finanzielle Sponsoring oder die Organisation der Finanzierung von Sportprojekten kann sich – wie die Recherche des Senats zeigt - inhaltlich und gegenständlich auf urbanen/städtischen Sport beziehen, so dass die in Frage stehende Bezeichnung eine Bestimmungsangabe des finanziellen Sponsorings bzw. der Organisation der Finanzierung von Sportprojekten für eine derartige Aktivität darstellt. 47
dem Anmeldetag des in Frage stehenden Zeichens umfangreich in den Medien präsent (vgl. die Recherche unter cc)
eintragungen rechtfertigen mangels Vergleichbarkeit keine andere Beurteilung. 50 Die Wortmarke „ROOTS ATHLETICS“ (300 29 022) ist am 19. Juli 2000 und damit ca. 18 Jahre
der Anmeldung der
liegenden Wortfolge eingetragen worden. Abgesehen davon, dass sich in diesem Zeitraum das Verkehrsverständnis geändert haben dürfte, dürfte die Aussage „Wurzeln/Wurzelwerk Leichtathletik/Sport“ keine Sachaussage hinsichtlich der in Klasse 25 registrierten Bekleidungswaren vermitteln. 51 Letzteres gilt auch für die Wortmarken „GOLDEN ATHLETICS“ (30 2018 205 631), „Limitless Athletics“ (30 2016 105 369) und „Universal Athletics“ (30 2011 052 143) und „GYM ATHLETICS“ (30 2014 058 562) für die jeweils geschützten Waren bzw. Dienstleistungen. 52 Die farbigen Wort-/Bildmarken (30 2014 037 232) und (30 2013 048 765) dürften
allem aufgrund der eigentümlichen Bildelemente eingetragen worden sein. 53 Die am 6. Dezember 2001 erfolgte Registrierung der Wortmarke „URBAN OUTFITTERS“ (396 37 617) liegt wiederum 17 Jahre zurück. Zudem dürfte zumindest die Bedeutung „outfitters“, die nicht zum englischen Grundwortschatz gehört, den angesprochenen Verkehrskreisen damals noch nicht vergleichbar geläufig gewesen sein. 54 Im Übrigen kann sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen (EuGH GRUR 2009, 667, 668 Rn. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und SCHWABENPOST). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Nichtigkeitsverfahren
, das von jedermann eingeleitet werden kann. 55
schrift dient unter anderem dazu, den Beteiligten die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren durch schriftsätzlichen und mündlichen
trag zu ermöglichen, so dass ihre Verletzung den Anspruch auf rechtliches Gehör berührt. Dieser Anspruch schließt das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns kann daher einen erheblichen Grund im Sinne der
genannten
schrift für eine Terminverlegung darstellen.Wird eine Verlegung eines Termins begehrt, muss der Grund der Verhinderung angegeben und gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen des/der
sitzenden glaubhaft gemacht werden. Bei wiederholtem Verlegungsantrag können an die Glaubhaftmachung erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH NJW 2009, 687 – VI ZR 317/07 vom 25.11.2008). 58 Diese
aussetzungen haben die Verfahrensbevollmächtigen des Anmelders nicht erfüllt. Erhebliche Gründe für eine Terminverlegung im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren für den Senat zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ersichtlich. Der Anforderung der
lage eines Attestes für die kurzfristige Absage der mündlichen Verhandlung durch den Verfahrensbevollmächtigten gingen mehrere Fristverlängerungsanträge und - auch widersprüchliche - Anträge auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung
aus. 59 Für die Verlegung des Termins vom 15. Februar 2023 reichte es daher nicht aus, dass Herr Rechtsanwalt A … am späten Nachmittag des
tages der anberaumten mündlichen Verhandlung schriftsätzlich – ohne weitere Glaubhaftmachung – mitgeteilt hat, er sei an der Wahrnehmung des Termins krankheitsbedingt verhindert. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass Art und Schwere der Krankheit der Verhandlungs- und/oder ggf. der Reisefähigkeit entgegenstehen. Wenn eine Terminverlegung am späten Nachmittag des
tages der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet wird, muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und glaubhaft gemacht sein, dass der Senat ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reisefähigkeit besteht.
diesem Hintergrund hat die
sitzende des Senats in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigen des Anmelders am
mittag des Verhandlungstermins auf die
lage eines ärztlichen Attests hingewiesen, was bis zum Verhandlungsbeginn um 14:30 Uhr möglich gewesen wäre. Jedenfalls haben die Verfahrensbevollmächtigten hierzu keine Hindernisgründe genannt. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 263/264 d. A.) ergibt sich, dass dem Verfahrensbevollmächtigten
Beginn der mündlichen Verhandlung auch bekannt war, dass eine erneute Verlegung nicht in Betracht komme. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239030862&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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