JURE239030873 ECLI:DE:BPatG:2023:020223B30Wpat549.21.0 BPatG München 30. Senat 20230202 30 W (pat) 549/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinqies Abschn B Nr 2 PVÜ, § 107 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „EAZYBI“ (IR-Marke/Wortmarke) – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 1 477 584 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Merzbach und der Richterin kraft Auftrags Wagner beschlossen: Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2021 aufgehoben. I. 1 Die international registrierte Wortmarke IR 1 477 584 2 EAZYBI 3 sucht um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren und Dienstleistungen 4 „Klasse 9 Computer software that provides real-time, integrated business management intelligence by combining information from various data sources and presenting it as reports, charts, and dashboards in an easy-to-use user interface; 5 Klasse 42: Software as a service (SAAS) services featuring software that provides real-time, integrated business management intelligence by combining information from various data sources and presenting it as reports, charts, and dashboards in an easy-to-use user interface“ 6 nach. 7 Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit Beschluss vom 5. Mai 2021 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert, da es der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 an jeglicher Unterscheidungskraft fehle (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung mit Art. 5 PMMA, Art. 6quinquies B PVÜ). 8 Bei der um Schutz nachsuchenden Marke EAZYBI handele es sich um eine sprach- und werbeübliche Kombination des englischen Begriffs „EAZY“ als gebräuchliche Schreibvariante des englischen Adjektivs „easy“ mit seiner auch im Inland geläufigen Bedeutung „leicht, einfach, mühelos, angenehm“ und dem nachgestellten Kürzel „BI“ als Abkürzung des Fachbegriffs „Business Intelligence“, welcher in der Wirtschaftsinformatik Verfahren und Prozesse zur systematischen Analyse des eigenen Unternehmens durch Sammlung, Auswertung und Darstellung von Daten in elektronischer Form bezeichne. 9 Jedenfalls der Fachverkehr werde EAZYBI daher in seiner Gesamtheit zwanglos iS von „leicht handhabbare Business Intelligence/BI“, „einfach zu handelnde Business Intelligence/BI", „BI leicht gemacht" verstehen. 10 Mit dieser Bedeutung beschränke sich EAZYBI in Bezug auf die zu Klasse 09 registrierten Waren auf eine Angabe zu deren Beschaffenheit, nämlich dass es sich bei diesen um Software handele, welche einfach und unkompliziert (z.B. aufgrund logischer Menüführung) in Echtzeit ("realtime") die benötigten Geschäftsinformationen liefere, indem Daten aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und in Form von gut lesbaren und aussagekräftigen Berichten/Reports, Charts und Dashboards etc. aufbereitet, ausgewertet sowie ausgegeben/visualisiert würden. Mit Hilfe der zu Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen könne eine solche Software bereitgestellt werden. 11 EAZYBI werde daher nur als branchen- ud werbeüblich schlagwortartig verkürzter Sachhinweis auf den konkreten Zweck und Gegenstand der derart gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verstanden. 12 ls unmittelbar Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibende Angabe unterliege das um Schutz nachsuchende Zeichen auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 13 Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung 30 W (pat) 507/19 – AGEID im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei EAZYBI nicht um eine ohne weiteres erkennbare Kombination aus zwei sofort verständlichen und bekannten Wörtern handele – wie z. B. bei EASYBRIDGE, EASY-MAIL, EASYCODE usw. -, sondern um ein Einwortzeichen, welches der Verkehr aufgrund seiner Schreibweise in einheitlichen Großbuchstaben als Phantasiewort wahrnehme und wie „ISIBI“ oder „ISIBEI“ ausspreche. Er erkenne daher in dem um Schutz nachsuchenden Zeichen allenfalls nach einigen Überlegungen und analysierenden Zwischenschritten eine Kombination von „EAZY“ als Verfremdung des englischen Worts „easy“ mit der Abkürzung „BI“, wobei gerade auch die Verfremdung von „easy“ zu „EAZY“ einem unmittelbaren Verständnis in dem von der Markenstelle angenommenen Sinne entgegenwirke. 14 Könne somit der um Schutz nachsuchenden Marke allenfalls nach analysierender Betrachtung und mehreren Gedankenschritten ein Sinngehalt als Kombination des Begriffs „EAZY“ mit der Abkürzung „BI“ zugeordnet werden, könne ihr weder die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden noch bestehe an der Bezeichnung ein Freihaltebedürfnis iS von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. 15 Die Markeninhaberin beantragt, 16 den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 – Internationale Markenregistrierung – des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Mai 2021 aufzuheben. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 18 Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Der IR- Markekann nach §§ 107, 37 Abs. 1, 8 Abs.2 Nr.1 und 2 MarkenG i. V. m. Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ der Schutz nicht versagt werden. Fehlende Unterscheidungskraft gemäß§8 Abs.2 Nr.1 MarkenG wie auch ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lassen sich bei der schutzsuchenden Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen nicht feststellen. 19 1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/ HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – udi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook). 20 Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops). 21 Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister). 22 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). 23 2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Wortzeichen EAZYBI in seiner konkreten Schreibweise nicht die notwendige Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgesprochen werden. 24
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