JURE239030880 ECLI:DE:BPatG:2023:180323B29Wpat59.20.0 BPatG München 29. Senat 20230318 29 W (pat) 59/20 Beschluss § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Greenlyst“ (Wort-/Bildmarke)/„LYST“ (Unionswortmarke) – hochgradig ähnliche Vergleichsdienstleistungen – durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke - Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2018 216 616 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2023 durch die Richterin Seyfarth als Vorsitzende, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. November 2019 und vom 6. Juli 2020 aufgehoben. Auf den Widerspruch aus der Marke UM 010 840 321 wird die Löschung der angegriffenen Marke 30 2018 216 616 angeordnet. I. 1 Die Wort-/Bildmarke 2 ist am 1. Juni 2018 angemeldet und am 3. September 2018 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register unter der Nummer 30 2018 216 616 für die Dienstleistungen der 3 Klasse 35: Affiliate-Marketing; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops, 4 eingetragen worden. 5 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 5. Oktober 2018 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus ihrer am 6. Januar 2016 eingetragenen Unions-Wortmarke 010 840 321 6 LYST 7 Die Widerspruchsmarke genießt Schutz für die Dienstleistungen der 8 Klasse 35: Zusammenstellung für Dritte, Von verschiedenen Waren, Nämlich, Eine oder mehrere der folgenden Arten von Waren, Bekleidung, Schuhwaren, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, Schmuckimitationen, Modeaccessoires, Lederwaren, Gepäckbehält-nisse, Taschen und Brillenerzeugnisse und Kontaktlinsen, Um dem Verbraucher eine bequeme Ansicht und den Erwerb dieser Waren über eine Internet-Website oder mittels Telekommunikation, über ein weltweites Netz oder aus einem Versandkatalog oder in einem Einzelhandelsgeschäft zu ermöglichen; Werbung und Werbedienstleistungen; Bereitstellung von Werbefläche über Computernetze und Websites; Verteilung von Werbematerial und Verbreitung von Werbebotschaften; Bereitstellung eines durchsuchbaren Online-Werbeführers mit den Waren Dritter; Auskunftsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Elektronischer Einzelhandel im Zusammenhang mit einer oder mehrerer der folgenfolgenden Arten von Waren, Bekleidung, Schuhwaren, Mittel für die Körper- und Schönheitspflege, Schmuckimitationen, Modeaccessoires, Lederwaren, Gepäckbehältnisse, Taschen und Brillenerzeugnisse und Kontaktlinsen; Bereitstellung von Online-Werbeflächen für Verkäufer und Käufer für Werbung, Vermarktung und Handel in Bezug auf Güter sowie für den Abschluss von Verkaufstransaktionen; Bereitstellung von Bewertungsrückmeldungen und Leistungsbewertungen in Bezug auf angebotene Waren, den Wert und Preis der angebotenen Waren, das Verhalten von Käufern und Verkäufern, die Lieferung und die Gesamterfahrung im Zusammenhang damit; Bereitstellung einer durchsuchbaren Online-Bewertungsdatenbank für Käufer und Verkäufer; Kundenbindung und Dienstleistungen von Kundenclubs für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und Werbezwecke; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Versteigerungen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Unterstützung beim Kauf von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Datenrecherche für Dritte in Computerverzeichnissen; Vorführung von Waren; Verteilung von Warenproben; Dienstleistungen einer Agentur auf dem Gebiet der Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Im- und Exportagenturen; Unterstützung beim Kauf von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Computerdatenbanken; Online-Werbung im Internet und anderen weltweiten Computernetzen; Marktanalyse; Marketingforschung; Präsentation von Waren über Kommunikationsmedien für Einzelhandelszwecke; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-Medien; Computergestützte Online-Bestelldienste für Konsumgüter; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Online-Einkauf von Modewaren; Bereitstellung von Produktrezensionen und Produktinformationen; 9 Klasse 36: Ausgabe von Treue- und Geschenkkarten; Bereitstellung und Organisation von Zahlungsschutzversicherungen; Verwaltung von Kundenkonten und Versandhandelskonten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf alles vorstehend Genannte; 10 Klasse 38: Bereitstellung des Zugangs zu Webblogs; Bereitstellung von Online-Foren, interaktiven Nachrichtenforen und interaktiven Kommunikationsdiensten; Übertragung von Informationen, Nachrichten, Text, Daten, Multimediainhalten, Videos und Bildern auf elektronischem Wege; Bereitstellung von Online-Einrichtungen für die Echtzeit-Interaktion mit anderen Computerbenutzern in Bezug auf Themen von Interesse in den Bereichen Mode und Modewaren; Organisation und Bereitstellung von Online-Gemeinschaftsforen für Benutzer zum Bekanntmachen, Suchen, Betrachten, gemeinsamen Nutzen, Kritisieren, Bewerten und Kommentieren von Waren und Dienstleistungen; Elektronische Übertragung von Daten und Informationen; Bereitstellung von Online-Einkaufs- und -Modeberatungsportalen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf das vorstehend Genannte; 11 Klasse 45: Soziale Online-Netzdienstleistungen; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Mode und Modeaccessoires; Beratung in Bezug auf Mode und/oder Modeaccessoires, alles online und/oder persönlich bereitgestellt. 12 Mit Beschlüssen vom 1. November 2019 und vom 6. Juli 2020, letzterer ergangen im Erinnerungsverfahren, hat die Markenstelle für Klasse 35 des DPMA eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. 13 Es sei von „noch“ normaler Kennzeichnungskraft „aber am unteren Rand“ auszugehen. Zwar beinhalte der Begriff „LYST“ – dänisch für „Lust, Vergnügen“ - eine beschreibende Wirkung im Sinne einer Anpreisung, nämlich, dass die Dienstleistungen auf ein „auf die Befriedigung eines Wunsches gerichtetes Verlangen“ ausgerichtet seien. Außerdem handele es sich bei „LYST“ um eine für den Großteil des Verkehrs verständliche Anlehnung an die rein beschreibende Angabe „Lust“. Damit sei der Schutzumfang zwar eingeschränkt, aber nicht auf das die Eintragung begründende Mindestmaß beschränkt. 14 Benutzungsfragen seien nicht zu erörtern. Die Hinweise der Markeninhaber zur gegenseitigen Benutzungssituation könnten dahingestellt bleiben. Ausgehend von der Registerlage bestehe wegen begrifflicher Überlagerungen teilweise Identität zwischen den sich gegenüberstehenden Dienstleistungen. 15 Die Dienstleistungen richteten sich sowohl an Abnehmer aus dem Kreis der Bevölkerung als auch an Fachverkehrskreise und gewerbliche Abnehmer. Es sei von normaler Aufmerksamkeit auszugehen. 16 Der Zeichenabstand sei ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Der Verkehr werde die angegriffene Wort-/Bildmarke mit „Greenlyst“ benennen. Die damit zu vergleichenden Zeichen „Greenlyst“ und „LYST“ würden sich klanglich durch den am erfahrungsgemäß stärker beachteten Wortanfang befindlichen Bestandteil „Green“ deutlich voneinander unterscheiden. Auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr könne wegen der typischen Umrisscharakteristik des Wortbestandteils „Green“ und des grafischen Bestandteils ausgeschlossen werden. Es bestehe kein Anlass, einen Bestandteil der angegriffenen Marke wegzulassen oder zu vernachlässigen. In der angegriffenen Marke könne man einen Gesamtbegriff im Sinne von „Grüner Lust, Bedürfnis nach Umweltfreundlichkeit und Natur“ sehen, der eine sprachüblich gebildete gesamtbegriffliche Einheit darstelle und nicht zergliedert werde. Die Widerspruchsmarke könne auf „Lust, Bedürfnis oder Verlangen“ hinweisen oder als Fantasiebegriff aufgefasst werden. Jedenfalls werde der Verkehr die Unterschiede bemerken. Auch ein gedankliches Inverbindungbringen scheide aus. Zwar sei die Widerspruchsmarke vollständig in die jüngere Marke übernommen, nehme dort jedoch keine dominante Stellung ein, sondern sei darin aufgegangen und zu einem Gesamtbegriff verbunden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Widerspruchsmarke zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt habe; auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass der Begriff „Lyst“ Bestandteil mehrerer Serienmarken der Widersprechenden sei und daher als Stammzeichen der Widersprechenden gewertet werde. 17 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. 18 Sie macht geltend, der Widerspruchsmarke komme aufgrund umfangreicher Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu. Die Beschwerdeführerin betreibe unter dem Zeichen „Lyst“, das zugleich ihr Firmenschlagwort sei, eine der größten globalen Modesuchmaschinen. Die Bekanntheit ergebe sich aus den als Anlage 1 zur Beschwerdebegründung vorgelegten Auszügen aus Online-Zeitschriften und Magazinen. Im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 habe die Beschwerdeführerin im Gebiet der Europäischen Union einen Umsatz von ca. … Euro erzielt und Marketingkosten von ca. … Euro aufgewendet. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien unstreitig identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht hochgradig ähnlich, da dem Bestandteil „lyst“ der angegriffenen Marke eine selbständige, den Gesamteindruck der Marke prägende Bedeutung zukomme. Denn „Green“ gehöre zum englischen Basiswortschatz und stehe allgemeinsprachlich für Nachhaltigkeit bzw. nachhaltige Produkte, hier nachhaltige Mode. Im Modebereich werde mit „green“ auf nachhaltige (biologisch hergestellte und fair gehandelte) Mode hingewiesen, es handele sich daher um einen beschreibenden Begriff, worauf auch das BPatG in seiner Entscheidung Peter Green./.GREEN’S (vom 14.03.2012, 26 W (pat) 4/11) hingewiesen habe. Anders als von der Markenstelle behauptet, werde „lyst“ von den inländischen Verkehrskreisen nicht als dänisches Wort für „Lust“ verstanden. Dies gelte auch für die am Handel beteiligten Fachkreise, da Dänisch keine Welthandelssprache sei. Der inländische Verbraucher fasse „lyst“ daher als reinen Phantasiebegriff auf. Aber selbst wenn er „LYST“ als „Lust“ verstehen würde, enthalte dieser Begriff keinen Hinweis auf die beanspruchten Dienstleistungen, so dass der Widerspruchsmarke auf jeden Fall eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukomme. Nach alldem sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise irrtümlich annehmen würden, dass es sich bei den mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Dienstleistungen um solche aus dem Hause der Beschwerdeführerin handeln würde. 19 Die Beschwerdeführerin beantragt, 20 die Beschlüsse des DPMA vom 6. Juli 2020 und vom 1. November 2019 aufzuheben und die Löschung der Marke 30 2018 216 616 anzuordnen. 21 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 22 die Beschwerde zurückzuweisen. 23 Sie ist der Auffassung, eine Verwechslungsgefahr sei schon wegen der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen ausgeschlossen. Die angegriffene Marke werde nicht durch „Lyst“ geprägt. Es gebe keine Veranlassung, den Bestandteil „Green“ der angegriffenen Marke gegenüber „lyst“ zu vernachlässigen. Die Wortkomposition „Greenlyst“ (eine freie, individuelle Wortschöpfung) stehe für „Lust auf Grünes“ (lyst = dänisch für Lust) und werde immer als ein Wort geschrieben. Dabei stehe der Begriff „Green“ im Vordergrund, während der Wortteil „lyst“ seine Eigenständigkeit verliere. Anhaltspunkte dafür, dass „lyst“ sich im Verkehr als Stammbestandteil für ein Serienzeichen für Affiliate-Marketing etabliert habe, gebe es nicht. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen seien nicht identisch, da sie nicht denselben Zweck hätten. Die Widerspruchsmarke richte sich an die Masse der Durchschnittverbraucher und wolle dieser möglichst viele Marken und Produkte präsentieren, während die angegriffene Marke den Geschäftszweck habe, eine vordefinierte Auswahl nachhaltiger Kleidung zur Verfügung zu stellen. Zudem trete die Widerspruchsmarke erst seit kurzem in Deutschland auf und sei dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt. Auch wenn „Green“ für die beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von „grün“ und „nachhaltig“ benutzt werde, werde der Verkehr bei der Kombination mit „lyst“ nicht ohne weiteres annehmen, dass die nachhaltigen Dienstleistungen der Widersprechenden zuzuordnen seien. 24 Mit Ladungszusatz vom 5. Dezember 2022 hat der Senat auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, wonach eine Verwechslungsgefahr bestehen und die Beschwerde Erfolg haben dürfte. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 26 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 27 Zwischen den Vergleichsmarken besteht eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die Beschlüsse des DPMA aufzuheben und gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzuordnen sind. 28 1. Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen diese Eintragung erhobenen Widersprüche gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG n. F.) weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (MarkenG a. F., im Folgenden nur „MarkenG“). 29 2. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. EuGH MarkenR 2014, 245 ff. – Bimbo/HABM [BIMBO DOUGHNUTS/DOGHNUTS]; GRUR Int. 2012, 754 Rn. 63 – XXXLutz Marken GmbH./.HABM [Linea Natura Natur hat immer Stil]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 – Calvin Klein/ HABM [CK CREATIONES KENNYA/CK CAKVIN KLEIN]; GRUR-RR 2009, 356 Rn. 45 f. – Éditions Albert René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 – OXFORD/Oxford Club; WRP 2017, 1104 ff. - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 1301 Rn. 44 – Kinderstube; GRUR 2016, 382 Rn. 19 – BioGourmet m. w. N.). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Aufmerksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 33 – Barbara Becker/HABM [BARBARA BECKER]; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria). 30 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend zwar keine unmittelbare Verwechslungsgefahr anzunehmen, es ist jedoch eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 HS. 2 MarkenG i. V. m. §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 119 Nr. 1 MarkenG aufgrund gedanklichen Inverbindungbringens zu bejahen. 31
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