(3), M4 indem die Drähte beim Winden unter Last miteinander in Kontakt gebracht M5 und durch die Last plastisch verformt werden, M6 wobei ein die Drähte verformender Druck auf eine vom Drahtseil weg weisende Außenseite der Drähte aufgebracht M7 und durch die Verformung die Form des Querschnittes der Drähte geändert wird M8 und wobei der Pressungsgrad im Bereich von 10% bis 10,5% der Querschnittsfläche des Drahtseils M9 und die Verformung im Bereich von 1,5% bis 9% des Nenndurchmessers des Drahtseils liegt. 26 Auf den erteilten Anspruch 1 sind die Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen. 27 Beim Anspruch 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 1 ist nach Merkmal M9 angefügt: 28 M10 wobei das Drahtseil mit mehreren Lagen von gewundenen Drähten hergestellt wird, M11 wobei die Drähte einer an eine äußere Lage angrenzenden Lage verformt werden (3‘‘‘) M12 und die Drähte der äußeren Lage plastisch verformt werden (3‘‘‘), M13 wobei alle Drähte in derselben Richtung gewunden werden, M14 wobei die Drähte vor dem Verformen (3, 3‘, 3‘‘, 3‘‘‘) einen runden Querschnitt aufweisen M15 und beim Verformen Drahtmaterial in Hohlräume zwischen benachbart zueinander angeordnete Drähte gepresst wird, M16 und wobei Pressrollen um das Drahtseil herum angeordnet sind und die mehreren Lagen durch das Verwenden der Pressrollen plastisch verformt werden. 29 Beim Anspruch 1 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Hilfsantrag 2 ist zusätzlich zwischen Merkmal M15 und Merkmal M16 eingefügt: 30 M15I wobei die Drähte einer mittleren Lage Hohlräume zwischen den Drähten der mittleren Lage und einer inneren Lage zumindest teilweise ausfüllen, M15II wobei der die Drähte verformende Druck von den Drähten der äußeren Lage an die Drähte der inneren Lage weitergeleitet wird. 31 Auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw. 2 sind jeweils die Ansprüche 2 und 3 rückbezogen. 32 Bezüglich des Wortlauts der erteilten Unteransprüche wird auf die Patentschrift, bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche nach den Hilfsanträgen sowie zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akte verwiesen. II. 33 Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Einspruch sich als zulässig und der Gegenstand des Anspruchs 1 sich in allen Fassungen als nicht patentfähig erweist. 34 Der Einspruch ist zulässig, insbesondere war die Einspruchsbegründung ausreichend substantiiert. Es kommt dabei nicht darauf an, ob, wie vom Patentinhaber geltend gemacht, der Einspruch hinsichtlich der behaupteten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden ausführbaren Offenbarung nicht substantiiert war. 35 Denn mit dem Einspruchsschriftsatz, siehe Seiten 9 bis 11, wurde unter anderem auch der Widerrufsgrund des Hinausgehens über den Inhalt der Anmeldung geltend gemacht. Dazu wurden die maßgebenden tatsächlichen Umstände so dargelegt, dass die Patentabteilung und der Patentinhaber daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen dieses behaupteten Widerrufsgrundes ziehen konnten (vergl. Schulte PatG
- Auflage § 59 Rn 84-85). Damit ist ein zulässiger Einspruch zustande gekommen. 36 Aufgrund des im Einspruchsverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes, d.h. der gesetzlichen Pflicht, alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Entscheidung erheblich sind, ist damit auch der Vortrag der Einsprechenden zu den weiteren geltend gemachten Widerrufsgründen zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob zu diesen innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert vorgetragen wurde (vergl. Schulte PatG
- Auflage § 59 Rn 205-206). 37
- Gegenstand des Patents ist laut Absatz 0001 der Patentschrift (PS) ein Verfahren zum Herstellen eines Drahtseils, bei dem mehrere Drähte wendelförmig miteinander gewunden werden. 38 Im Absatz 0002 PS ist erläutert, dass beim Winden von Drähten mit einem runden Querschnitt zwischen den Drähten Hohlräume entstehen, wodurch das Volumen des Drahtseils und insbesondere dessen Durchmesser unnötig groß ist. Würden dagegen vor dem Winden passend vorgeformte Drähte mit von der runden Form abweichender Querschnittsform zur Herstellung des Drahtseils verwendet, so sei die Herstellung dieser Drähte aufwendig und darüber hinaus müsse beim Herstellen des Drahtseils darauf geachtet werden, dass die vorgeformten Drähte korrekt zueinander ausgerichtet sind, sodass die Hohlräume optimal verkleinert werden können. In Absatz 0014 sind darüber hinaus nachteilige Folgen für das Drahtseil erläutert, die entstehen, wenn die Drähte erst nach dem Winden verformt werden. 39 Im Absatz 0003 ist dementsprechend als Aufgabe der Erfindung angegeben, ein Verfahren zum Herstellen eines Drahtseils bereitzustellen, mit dem einfach und preisgünstig kompakte Drahtseile hergestellt werden können. 40 Diese Aufgabe wird gemäß Absatz 0004 für das eingangs genannte Verfahren dadurch gelöst, dass die Drähte – weder vor noch nach, sondern – beim Winden durch miteinander verpressen plastisch verformt werden. Im Anspruch 1 sind dazu weiterhin ein Pressungsgrad und eine Verformung angegeben. 41
- Als Fachmann zuständig ist hierfür ein Bachelor oder Dipl.-Ing. (FH/HAW) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Herstellung von Drahtseilen. III. 42 Zum Hauptantrag 43
- Die Merkmale M8 und M9 des erteilten Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung. 44 Den Absätzen 0002 und 0003 PS entnimmt der Fachmann, dass zum Herstellen des Drahtseils Drähte mit insbesondere rundem Querschnitt miteinander gewunden werden sollen. Diese werden, wie im Absatz 0004 erläutert, beim Winden durch miteinander verpressen plastisch verformt. 45 Durch die plastische Verformung der Drähte werden zwangsläufig die Hohlräume zwischen den zuvor runden Drähten zunehmend ausgefüllt, d.h. die Querschnittsfläche der Hohlräume verringert sich. Gleichzeitig verringert sich auch die Querschnittsfläche der Drähte, da diese sich beim Pressen unvermeidbar längen, wie auch in Absatz 0014 PS angegeben. Deshalb fällt die absolute Verringerung der Querschnittsfläche des Drahtseils insgesamt größer aus, als die absolute Verringerung der Querschnittsfläche der Hohlräume allein. 46 Mit der Querschnittsfläche des Drahtseils verändert sich auch sein Durchmesser, wie auch im Absatz 0005 PS angegeben. Das Patent enthält keine Definition, wie der Durchmesser eines Drahtseils zu ermitteln ist, der Fachmann versteht darunter den Durchmesser eines den Querschnitt des Drahtseils einhüllenden Kreises, d.h. anschaulich ausgedrückt den Durchmesser eines runden Lochs, durch das das Drahtseil hindurchpasst, wie z.B. in Bild 2 der Norm D4 dargestellt. 47 Dieses Bild zeigt nach dem Verständnis des Fachmanns ein Drahtseil aus 19 offensichtlich gleich dicken oder zumindest näherungsweise gleich dicken runden Drähten, mit zwei um einen Kern herum gewundenen Drahtlagen. Dabei entspricht der Durchmesser des Seils bei der dargestellten Drahtanordnung dem 4,86-fachen des Durchmessers eines einzelnen Drahtes. 48 Die Querschnittsfläche jedes Drahtes ergibt sich aus π/4 mal dem Quadrat des Durchmessers des Drahtes, die Querschnittsfläche des Drahtseils entsprechend aus π/4 mal dem Quadrat des Durchmessers des Drahtseils. 49 Die Querschnittsfläche des dargestellten Drahtseils aus 19 Drähten besteht demnach zu 19 / 4,862 bzw. zu 80 % aus Draht und dementsprechend zu 20 % aus Hohlraum. 50 Ohne die äußere Drahtlage bestünde das Seil aus 7 Drähten, sein Durchmesser entspräche dem 3-fachen des Durchmessers eines einzelnen Drahtes, und seine Querschnittsfläche bestünde demnach zu 7 / 32 bzw. zu 78 % aus Draht und dementsprechend zu 22 % aus Hohlraum. 51 Gemäß dem Merkmal M8 soll das Verpressen und Verformen der Drähte so erfolgen, dass der „Pressungsgrad im Bereich von 10 % bis 10,5 % der Querschnittsfläche des Drahtseils“ liegt. Aus der Prozent-Angabe ergibt sich unmittelbar, dass zwei Zahlenwerte miteinander verglichen werden müssen. Da gemäß der Beschreibung 52 und dem Merkmal M3 die Drähte „beim Winden durch miteinander verpressen plastisch verformt werden“, es also nur einen einzigen Pressvorgang gibt, muss einer dieser Zahlenwerte vor dem Pressen und der andere nach dem Pressen ermittelt werden. 53 Die Beschreibung des Streitpatents offenbart eine Reihe unterschiedlicher Größen, die vor und nach dem Pressen ermittelt und verglichen werden können, so dass ein Unterschied in Form einer Prozentzahl angegeben werden kann: 54 Gemäß Absatz 0030 PS kann als Pressungsgrad derjenige Prozentsatz angegeben werden, auf den die Hohlräume sich verkleinern. Die beispielhaft angegebenen Werte von 7 oder 8,6 Prozent entsprechen somit einer Verkleinerung der Hohlräume um 93 oder 91,4 Prozent auf einen verbleibenden Rest von 7 oder 8,6 Prozent. 55 Gemäß Absatz 0033 PS kann der Pressungsgrad alternativ auch auf die Querschnittsfläche der unverformten Drähte bezogen sein, wobei auch hier von Drähten ausgegangen wird, die vor dem Winden, Pressen und Verformen rund waren, wie sich aus den Durchmesserangaben im Absatz 0032 ergibt. 56 Im Absatz 0033 ist nicht ausdrücklich angegeben, ob der Pressungsgrad den Wert angeben soll, um den die Querschnittsfläche sich verringert, oder den Wert, auf den die Querschnittsfläche sich verringert. Im Absatz 0034 ist jedoch weiter angegeben, dass durch die mit dem Pressen erzielte plastische Verformung neben einer Glättung der Oberfläche des Drahtseils der Ausfüllungsgrad des Nutzungsquerschnitts gesteigert werden soll, d.h. der Anteil der Hohlräume am Gesamtquerschnitt verringert werden soll. Da die Hohlräume bei einem aus runden Drähten gewundenen Drahtseil nur rund 20 Prozent des Gesamtquerschnitts ausmachen, ergibt sich für den Fachmann aus den beispielhaft angegebenen Zahlenwerten von 8 bis 9 Prozent, dass eine Verringerung der Querschnittsfläche um 91 bis 92 Prozent auf einen Rest 9 bis 8 Prozent unsinnig wäre, so dass nur eine Verringerung der Querschnittsfläche um 8 bis 9 Prozent auf 92 bis 91 Prozent gemeint sein kann. 57 Gemäß Absatz 0039 und 0040 kann der Pressungsgrad auch auf die „Querschnittsfläche des Seils, beziehungsweise des Nenndurchmessers der unverformten Drähte“ bezogen sein. Dabei ist für beide Definitionen beispielhaft derselbe Zahlenwert von 10 bis 10,5 Prozent genannt. Wie schon zum Absatz 0033 erläutert, ergibt sich auch hier für den Fachmann, dass nicht eine Verringerung um 89,5 bis 90 Prozent auf einen Rest von 10,5 bis 10 Prozent, sondern nur eine Verringerung um 10 bis 10,5 Prozent auf 90 bis 89,5 Prozent gemeint sein kann. 58 Daraus, dass für beide Definitionen derselbe Zahlenwert von 10 bis 10,5 Prozent genannt ist, ergibt sich auch, dass die Angabe nach dem „beziehungsweise“ nicht eine Erläuterung der Angabe davor sein kann, sondern es sich um zwei verschiedene Definitionen handelt, da sich bei ein und demselben Pressvorgang die Querschnittsfläche des Seils und der Nenndurchmesser der Drähte nicht um denselben Prozentsatz ändern können. Vielmehr fällt die Änderung der Querschnittsfläche des Seils schon deshalb größer aus, weil der Durchmesser der einzelnen Drähte und der daraus sich ergebende Durchmesser des Seils quadratisch in die Querschnittsfläche des Seils eingeht. Darüber hinaus verringert sich beim Pressen zusätzlich noch die Querschnittsfläche der Hohlräume zwischen den Drähten, wodurch die Querschnittsfläche des Seils sich noch weiter verringert. 59 Einer Verringerung des Nenndurchmessers der Drähte um 10,5 % auf das 0,895-fache entspricht somit eine Verringerung der Querschnittsfläche des Seils auf weniger als das 0,8952-fache, also um mehr als 20 % auf weniger als das 0,8-fache. 60 Umgekehrt entspricht einer Verringerung der Querschnittsfläche des Seils um 10,5 % auf das 0,895-fache eine Verringerung des Nenndurchmessers der Drähte um weniger als das √0,895-fache, also um weniger als 5 % auf mehr als das 0,95- fache. 61 Im Absatz 0041 sind zwei weitere Definitionen angegeben. Der Formulierung „Die Verformung der Stahldrähte oder des Drahtseils kann einer Pressung der Querschnittsfläche von 1,5 bis 9 Prozent des Nenndurchmessers der unverformten Drähte oder des Drahtseils entsprechen“ entnimmt der Fachmann, dass die Drähte bzw. das Seil beim Pressen entweder soweit verformt werden soll, dass sich eine Verringerung des Nenndurchmessers der Drähte um 1,5 bis 9 Prozent auf 98,5 bis 91 Prozent ergibt, oder soweit verformt werden soll, dass sich eine Verringerung des Nenndurchmessers des Seils um 1,5 bis 9 Prozent auf 98,5 bis 91 Prozent ergibt. 62 Auch hier handelt es sich, wie schon in den Absätzen 0039 und 0040 um zwei verschiedene Definitionen, weil eine Verringerung des Nenndurchmessers der Drähte um einen bestimmten Betrag, wie z.B. um 9 Prozent, aufgrund der gleichzeitigen Verringerung der Größe der Hohlräume mit einer Verringerung des Nenndurchmessers des Drahtseils um mehr als diesen Betrag einhergeht. 63 Die erste der beiden Definitionen im Absatz 0041 stimmt mit der zweiten der beiden Definitionen im Absatz 0040 überein, beide sind auf den Durchmesser der Drähte bezogen. 64 Im Ergebnis enthalten die Absätze 0030, 0033, 0039, 0040 und 0041 fünf verschiedene Definitionen, mit denen quantitativ angegeben werden kann, wie stark beim Winden gepresst und verformt werden soll bzw. gepresst und verformt worden ist, 65 in Absatz 0030 bezogen auf die Hohlräume zwischen den Drähten, 66 in Absatz 0033 bezogen auf die Querschnittsfläche der Drähte, 67 in Absatz 0039 und 0040 bezogen auf die Querschnittsfläche des Seils, 68 in Absatz 0039, 0040 und 0041 bezogen auf den Durchmesser der Drähte, 69 und in Absatz 0041 bezogen auf den Durchmesser des Seils. 70 Dabei ergibt ein und derselbe Pressvorgang für die fünf verschiedenen Definitionen auch fünf verschiedene Zahlenwerte, da die Änderung der Querschnittsfläche des Drahts oder Seils jeweils dem Quadrat der Änderung des Durchmessers entspricht und mit den beispielhaft angegebenen Zahlenwerten der Durchmesser- oder Querschnittsflächenverringerungen um 1,5 bis 10,5 Prozent keine jeweilige Verkleinerung der Hohlräume auf einen Rest von 1,5 bis 10,5 Prozent erreicht werden kann. 71 Gemäß dem Merkmal M8 soll das Verpressen und Verformen der Drähte so erfolgen, dass der „Pressungsgrad im Bereich von 10 % bis 10,5 % der Querschnittsfläche des Drahtseils“ liegt. Das entspricht wörtlich der ersten der beiden Definitionen in den Absätzen 039 und 0040, wonach wie ausgeführt die Querschnittsfläche des Drahtseils von 100 % vor dem Verpressen und Verformen um 10 % bis 10,5 % auf 90 % bis 89,5 % nach dem Verpressen und Verformen verringert werden soll. 72 Die Auslegung des Patentinhabers, wonach entgegen dem Wortlaut des Merkmals M8 („Querschnittsfläche des Drahtseils“) der angegebene Bereich von 10 % bis 10,5 % stattdessen gemäß der Definition im Absatz 0030 angeben soll, wie groß der nach dem Verpressen und Verformen verbleibende Rest der Querschnittsfläche der Hohlräume sein soll, ist dagegen aus dem Patent nicht herleitbar. 73 Der erteilte Anspruch 1 umfasst, wie sich aus dem Anspruch 2 ergibt, neben dem Herstellen von Drahtseilen mit einer Lage von gewundenen Drähten auch das Herstellen von Drahtseilen mit mehreren Lagen von gewundenen Drähten, und er legt nicht fest, ob die mehreren Lagen nacheinander Lage für Lage gewunden und verpresst werden sollen oder gleichzeitig. Beides ist patentgemäß und somit umfasst, vergleiche die Absätze 0050 bis 0052 (nacheinander Lage für Lage) und 0054 (alle Lagen gleichzeitig). 74 Den angegebenen Zahlenwerten, wonach beim gleichzeitigen Winden und Verpressen die Querschnittsfläche des Drahtseils, beispielsweise eines aus runden Drähten gewundenen Drahtseils mit dementsprechend ca. 20 % Hohlraumanteil, nur um 10 % bis 10,5 % verringert werden soll, entnimmt der Fachmann, dass patentgemäß nicht beabsichtigt ist, die Drähte des Drahtseils so stark miteinander zu verpressen, dass die Hohlräume überwiegend verschwinden, sondern dass ein deutlich niedrigerer Pressungsgrad gelehrt wird. 75 In gleicher Weise wie zum Merkmal M8 dargestellt ergibt sich für die im Merkmal M9 angegebene „Verformung im Bereich von 1,5 % bis 9 % des Nenndurchmessers des Drahtseils“, die der zweiten der beiden Definitionen im Absatz 0041 entspricht, dass damit eine Verringerung des Durchmessers des Drahtseils von 100 % vor dem Verpressen und Verformen um 1,5 % bis 9 % auf 98,5 bis 91 % nach dem Verpressen und Verformen gemeint ist. 76 Da die Änderung der Querschnittsfläche sich aus dem Quadrat der Änderung des Durchmessers ergibt, entspricht die im Merkmal M9 angegebene Änderung des Durchmessers von 100 % auf 98,5 % bis 91 % einer Änderung der Querschnittsfläche von 100 % auf 97 % bis 83 %. Mit den Zahlenwerten des Merkmals M9 ist somit zugleich ein Pressungsgrad gemäß der Definition des Merkmals M8 im Bereich von 3 % bis 17 % der Querschnittsfläche des Drahtseils angegeben. Dieser Bereich ist weiter als der im Merkmal M8 angegebene Bereich von 10 % bis 10,5 % der Querschnittsfläche des Drahtseils. Das Merkmal M9 ändert somit nichts am Gegenstand der Merkmale M1 bis M
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- Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. 78 Die Merkmale M1, M2, M3 und M7 des erteilten Anspruchs 1 entstammen dem ursprünglichen Anspruch 1 mit einer zusätzlichen Angabe „miteinander verpressen“ im Merkmal M3 aus dem ursprünglichen Anspruch
- Merkmale M4 und M5 entsprechen dem ursprünglichen Anspruch 3, Merkmal M6 dem ursprünglichen Anspruch
- Die Merkmale M8 und M9 entstammen der ursprünglichen Beschreibung. 79 Zum Merkmal M8 ist im Absatz 0034 der Offenlegungsschrift (OS) ein „Pressungsgrad von 10 bis 10,5 Prozent der Querschnittsfläche des Seils“ offenbart. Dieser ist hier angegeben für ein Drahtseil, das gemäß Absatz 0031 bis zu drei Lagen aufweisen kann, aber auch mehr, was sich aus dem ersten Satz des Absatzes 0033 ergibt, wonach die dritte Lage die Außenseite des Drahtseils bilden kann, aber nicht muss. Gemäß dem Absatz 0034 können die Lagen jeweils nacheinander gewunden und verformt werden, dies ist aber nur „vorzugsweise“ vorgesehen, muss also nicht sein. Aus Absatz 0048 ergibt sich ausdrücklich auch die Möglichkeit, die Drähte aller Lagen gleichzeitig zu winden und zu verformen. Somit ergeben sich auch die vom Anspruch 1 umfassten Ausführungsformen mit nicht nur einer, sondern mehreren, nacheinander oder gleichzeitig gewundenen und verpressten Lagen aus der ursprünglichen Beschreibung. 80 Zum Merkmal M9 ist im Absatz 0035 OS ist mit der Formulierung „Die Verformung der Stahldrähte oder des Drahtseils kann einer Pressung der Querschnittsfläche von 1,5 bis 9 Prozent des Nenndurchmessers … des Drahtseils entsprechen“ offenbart, dass die Querschnittsfläche soweit verringert werden soll, dass das Ergebnis einer Verringerung des Nenndurchmessers von 1,5 bis 9 Prozent entspricht, wie im Merkmal M9 angegeben. Absatz 0035 offenbart auch die Möglichkeit, mehrere Lagen gleichzeitig oder nacheinander zu winden und zu verpressen. 81 Die angegebenen Beschreibungsabsätze entstammen der Beschreibung von drei Ausführungsbeispielen verschiedener mit dem erfindungsgemäßen Verfahren hergestellter Drahtseile. 82 In den Absätzen 0021 bis 0029 OS ist ein Verfahren zum Herstellen insbesondere eines nichtisolierten Leiters für Freileitungen oder Überlandleitungen beschrieben. 83 In den Absätzen 0030 bis 0034 OS ist ein Verfahren zum Herstellen eines Tragseils einer Eisenbahnfahrleitung oder einer Eisenbahnfahrleitung beschrieben. 84 In den Absätzen 0035 bis 0036 OS ist ein Verfahren zum Herstellen eines Drahtseils beschrieben, das als Blitzschutzseil verwendet werden kann. 85 Die Angaben der Merkmale M8, aus Absatz 0034 OS, und M9, aus Absatz 0035 OS, entstammen der Beschreibung zweier verschiedener Ausführungsbeispiele. Ursprünglich offenbart war somit lediglich ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M7 und M8 sowie ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M7 und M9, nicht aber ein Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M
- Folglich geht der Anspruchswortlaut des erteilten Anspruchs 1 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus. Da jedoch, wie oben zur Auslegung des erteilten Anspruchs 1 erläutert, das Merkmal M9 nichts an dem durch die Merkmale M1 bis M8 angegebenen – ursprünglich offenbarten – Verfahren ändert, ist der Widerrufsgrund des § 21