JURE239030900 ECLI:DE:BPatG:2023:160323B25Wpat521.21.0 BPatG München 25. Senat 20230316 25 W (pat) 521/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Heilbronner Brauhaus“ (Wortfolge) - fehlende Unterscheidungskraft – enger beschreibender Bezug In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2019 105 354.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., beschlossen: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortfolge 2 Heilbronner Brauhaus 3 ist am 23. April 2019 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden: 4 Klasse 16: Bierdeckel; Servietten aus Papier; Tropfenfänger aus Papier; Untersetzer aus Papier für Biergläser und Bierkrüge; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; 5 Klasse 21: Gläser und Trinkgefäße, insbesondere Biergläser und Bierkrüge; Bierkannen; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten; 6 Klasse 32: Bier und Brauereiprodukte; Biermischgetränke; alkoholfreie Getränke; alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; 7 Klasse 40: Brauen von Bier; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistung, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistung, soweit in dieser Klasse enthalten; 8 Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen, insbesondere Betrieb von Restaurants und Hausbrauereien; Take-away-Verpflegungsdienste mit Speisen und Getränken; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten. 9 Die Markenstelle für Klasse 43 beim Deutschen Patent- und Markenamt, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, hat die Anmeldung durch Beschluss vom 27. Juli 2020 zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 17. Juli 2019 ist zur Begründung ausgeführt, dem gegenständlichen Zeichen fehle als unmittelbar beschreibende Angabe die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Waren der Klasse 32 würden in Heilbronn in einer Braustätte mit Hilfe der Dienstleistungen der Klasse 40 hergestellt. Die Dienstleistungen der Klasse 43 könnten wiederum in einem Gebäude (Hotel), in dem auch gebraut wird, also einer Hausbrauerei, angeboten und erbracht werden. Die weiterhin beanspruchten Waren der Klassen 16 und 21 seien Merchandisingprodukte (früher „Hilfswaren“), auf die die angemeldete Bezeichnung aufgebracht werde. Es handele sich bei ihr somit um eine geographische Angabe (Etablissementbezeichnung), die im Interesse des Wirtschaftsverkehrs, insbesondere der Mitbewerber der Anmelderin, freizuhalten sei. 10 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt sinngemäß, 11 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 43 beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 27. Juli 2020 aufzuheben 12 und 13 die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. 14 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschluss enthalte lediglich eine floskelhafte Aneinanderreihung von Behauptungen, die sich zum Teil noch nicht einmal auf das Anmeldezeichen bezögen. Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt leide daher an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 4. Mai 2020 macht die Beschwerdeführerin weiterhin geltend, dass es zur Annahme eines Eintragungshindernisses der Feststellung bedürfe, ob eine zukünftige Verwendung der geografischen Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten sei, sofern eine solche aktuell noch nicht stattfinde. Dies erfordere eine Prognoseentscheidung, die nicht auf theoretischen Erwägungen beruhen dürfe. Zwar dürfte Heilbronn als siebtgrößte Stadt des Bundeslandes Baden- Württemberg den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen überwiegend bekannt sein. Auch sei die Stadt lange Zeit ein bedeutender Standort für Brauereien gewesen. Dies sei heutzutage jedoch nicht mehr der Fall. Heilbronn werde deshalb von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell nicht mit der Herstellung von Bier in Verbindung gebracht. Dies sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Zudem sei die Kombination eines Hotels mit einer eigenen Brauerei völlig unüblich. Wenn der Gastronomiebereich eines Hotels als „Brauhaus" bezeichnet werde, würden die angesprochenen Verkehrskreise daher nicht annehmen, dass das Bier in diesem Hotel gebraut worden sei. Eine Täuschung über die geografische Herkunft sei ebenfalls nicht ersichtlich. 15 Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23. Januar 2023 ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 16 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 17 1. Die Sache ist nicht gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Ein Verfahren vor dieser Behörde leidet nämlich nur dann an einem wesentlichen Mangel, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage für den darauf beruhenden Beschluss anzusehen ist, wozu auch völlig ungenügende Begründungen zu rechnen sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 70, Rn. 13). Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur entsprechenden Regelung in der Zivilprozessordnung allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist oder das Beschwerdegericht ihn für verfehlt erachtet (vgl. BGH GRUR 2011, 230, Rn. 8 – SUPERgirl; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 70, Rn. 14). Ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Entscheidungsgrundlage führt, kann ferner nur angenommen werden, wenn er sich auf das Ergebnis der Entscheidung rechtlich ausgewirkt hat (vgl. BGH GRUR 1990, 68, 69 - VOGUE-Ski). Gemessen an diesen Anforderungen kann in vorliegendem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung unzureichend begründet worden ist. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass der Zurückweisungsbeschluss eine Aneinanderreihung einer Vielzahl von Textbausteinen enthält, deren Fallbezug und damit -relevanz sich dem Leser nicht unmittelbar erschließt. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich diese zum Teil auf nicht verfahrensgegenständliche Zeichen beziehen. Allerdings beruht die Zurückweisung der Anmeldung letztlich nicht hierauf. Die beantragte Eintragung der angemeldeten Bezeichnung „Heilbronner Brauhaus“ wurde wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Wegen des festzustellenden beschreibenden Bezugs zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen verweist der Beschluss zur „Vermeidung von Wiederholungen“ auf den Beanstandungsbescheid vom 17. Juli 2019. In diesem finden sich die obigen Ausführungen zum beschreibenden Sinngehalt des Anmeldezeichens im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Damit wird letztlich hinreichend klar, auf welche Erwägungen die Markenstelle ihre Entscheidung gestützt hat. 18 2. Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „Heilbronner Brauhaus“ als Marke steht in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung des gegenständlichen Zeichens daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). 19 Unterscheidungskraft in obigem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569, Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270, Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825, Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301, Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944, Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428, Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872, Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482, Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439, Rn. 41 bis 57 - Flugbörse). 20 Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH, a. a. O. - Link economy; GRUR 2009, 778, Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640, Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH, a. a. O. - FUSSBALL WM 2006). Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in einem eindeutigen, in engem sachlichen Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehenden Aussagegehalt erschöpft, nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. 21
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