G) hat der
G, welcher § 113 ZPO als lex specialis vorgehe, als zurückgenommen, weil eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sicherheitsleistung nicht innerhalb der gerichtlich bestimmten Frist erfolgt sei. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage wegen Nichtleistung der Sicherheit innerhalb der gesetzten Frist für zurückgenommen zu erklären. 12 Die Klägerin beantragt, 13 dem Verfahren Fortgang zu gewähren, 14 hilfsweise der Klägerin gegen die Versäumung der Frist zur Leistung von Prozesskostensicherheit gemäß § 81 Abs. 6 PatG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG zu gewähren. 15
Auffassung der Klägerin entspricht die Bürgschaft den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere gelte dies auch für die beklagtenseits bemängelte Klausel, denn Gläubiger der Prozesskostensicherheit könne
G nur der Beklagte sein (vgl. Jaspersen, BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf,
K27 den Beklagtenvertretern am
deren ausdrücklichen Wortlaut Kostensicherheit nur zugunsten der Beklagten zu leisten ist. Die Klägerin sei daher ohne Verschulden daran gehindert gewesen, eine Bürgschaft ohne die beanstandete Klausel als Sicherheit zu bestellen. 17 Schließlich haben die Klägervertreter im vorgenannten Schriftsatz auch namens der Klageprätendentin zu 2 die Übernahme des Verfahrens anstelle der bisherigen Nichtigkeitsklägerin erklärt. II. 18 Die Klage ist
G mangels einer fristgemäß den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsleistung durch die Klägerin für zurückgenommen zu erklären und der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückzuweisen. Die Erklärung auf Verfahrensübernahme durch die Klageprätendentin vom 21. Februar 2023 geht bei dieser Sachlage ins Leere, da zu diesem Zeitpunkt die Klage bereits kraft Gesetzes als zurückgenommen galt. A. 19 1.
G gilt eine Nichtigkeitsklage als zurückgenommen, wenn die der Klagepartei auferlegte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet wird. Dem Fall der Nichtleistung steht dabei der Fall der Schlechtleistung gleich, wenn also die tatsächlich eingereichte Sicherheit den gesetzlichen Anforderungen des § 81 Abs. 6, § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 108 ZPO nicht genügt. Abweichend von § 113 Satz 2 ZPO, demzufolge die Klage nur auf entsprechenden Antrag des Beklagten für zurückgenommen gilt, ordnet § 81 Abs. 6 Satz 3 PatG die Fiktion der Klagerücknahme als gesetzlich zwingende Rechtsfolge an, die also - anders als
Satz 2 ZPO - unabhängig von einem entsprechenden Begehren des Beklagten, also auch bei dessen Fehlen, unmittelbar
Fristablauf kraft Gesetzes eintritt; daher stellt der entsprechende Ausspruch im Tenor auch nur den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge deklaratorisch fest (so auch Benkard/Hall/Nobbe, PatG,
allgemein anerkannten Auslegungsregeln nur darin bestehen kann, dass der die Klagerücknahme als gesetzliche Rechtsfolge anordnende § 81 Abs. 6 Satz 3 PatG die zivilprozessuale Regelung einer entsprechenden Rechtsfolge nur auf Antrag des Beklagten in § 113 Satz 2 ZPO verdrängt - erst gar nicht auseinandersetzen. 20 2.
G i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann, wenn das Gericht, wie vorliegend der Fall, keine andere Bestimmung trifft, die Sicherheit u.a. durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Eine unbedingte Bürgschaft liegt dabei nur vor, wenn für den Bürgschaftsfall die Bürgschaftsleistung nicht von Bedingungen abhängig gemacht wird, auf welche der Bürgschaftsgläubiger keinen Einfluss hat. Abreden, die für den Fall gelten, dass der Bürgschaftsfall nicht mehr eintreten kann (z. B. weil die gesicherte Hauptforderung nicht entsteht oder weggefallen ist), stehen der Unbedingtheit der Prozessbürgschaft demgegenüber nicht entgegen. Eine Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) zulasten der Bürgschaftsgläubigerin ist dagegen auch gegeben, wenn die Bürgschaftsleistung im Bürgschaftsfall von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen.
diesen Vorgaben stellt die hier in Rede stehende Bürgschaftserklärung der Sparkasse wegen der streitigen Abrede keine unbedingte Bürgschaft im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. 21 2.1
1 BGB gehen bei Abtretung der mit der Bürgschaft gesicherten Forderung die Rechte aus der für die abgetretene Forderung bestellten Bürgschaft auf den Zessionar über. Dieser gesetzliche Übergang gilt dabei auch für den Fall der Besicherung eines Kostenerstattungsanspruchs. Denn dieser Anspruch der beklagten Partei, der bereits mit der Klageerhebung entstanden (Schulz in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 104 Rn. 18 m.w.N.), aber durch die Kostengrundentscheidung des später ergehenden Urteils und des Kostenfestsetzungsbeschlusses aufschiebend bedingt ist (Schulz, a.a.O.), ist grundsätzlich abtretbar (BGH NJW 1988, 3204, 3205), wobei auch eine Vorausabtretung zulässig ist, sofern er bei der Abtretung so umschrieben wird, dass er spätestens bei seiner Entstehung
Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung genügend individualisierbar ist (BGH, NJW 1985, 800 m. w.
w.; BGH NJW 1988, 3204, 3205). Eine Prozessbürgschaft, welche mithin für den Fall einer Vorausabtretung des gesicherten, aufschiebend bedingten Kostenerstattungsanspruchs abweichend von § 401 BGB den Übergang der diesen sichernden Bürgschaft davon abhängig macht, dass der Bürgschaftsschuldner (also das bürgende Kreditinstitut) dem Übergang zustimmt, stellt nicht mehr eine unbedingte Bürgschaft i.S.d. § 108 ZPO dar. 22 2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass die Sicherheit
den gesetzlichen Vorgaben nur höchstpersönlicher Natur, also nur dem Beklagten selbst, nicht aber möglichen Zessionaren geschuldet und daher
den §§ 399, 500 BGB nicht abtretbar sei. Eine solche gesetzliche Vorgabe besteht nämlich nicht. 23 2.2.1 Auf den Gesetzeswortlaut kann sich die Klägerin nicht berufen.
G hat ein Kläger mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum „auf Verlangen des Beklagten wegen der Kosten des Verfahrens Sicherheit“ zu leisten. Das Gesetz regelt also nur den prozessualen Anspruchsberechtigten und den Gegenstand der zu sichernden Forderung, bei der es sich allein um den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten als Sicherungsobjekt handeln darf. Eine Regelung, dass die Bürgschaft materiell-rechtlich nur die Geltendmachung des durch sie besicherten Kostenerstattungsanspruch allein durch den Beklagten selbst umfasse, nicht aber auch durch seinen Rechtsnachfolger, also insbesondere nicht
(Voraus-) Abtretung der Forderung durch den Zessionar, sieht das Gesetz demgegenüber gerade nicht vor. Diesem Ergebnis stehen auch die von der Klägerin benannten Fundstellen nicht entgegen. Dass die Kommentierung von Jaspersen, derzufolge § 110 Abs. 1 „hinsichtlich des Schuldners auf die Person des Klägers“ abstellt (in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf,
den bereits oben erwähnten Entscheidungen bejahten (Voraus-) Abtretbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs widersprechen und damit von der gesetzlichen Grundregel des § 401 BGB ohne prozessuale Grundlage abweichen. 24 2.2.2 Auch auf den Tenor des Senatsbeschlusses, mit welchem die Leistung der Sicherheit durch die Klägerin angeordnet wurde, kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar eröffnet der über § 99 Abs. 1 PatG anwendbare § 108 Abs. 1 Satz 2 erster Hs. ZPO die Möglichkeit einer Bestimmung über die Art der Sicherheit, was ggf. auch die Beschränkung der Sicherheitsleistung auf einen bestimmten Personenkreis erlauben würde. Allerdings ist in den Beschluss vom
holung der versäumten Handlung mittels Zustellung der K27 – zulässig, aber unbegründet. Denn die Klägerin war nicht ohne eigenes Verschulden oder desjenigen ihrer Verfahrensbevollmächtigten an der Vorlage einer den gesetzlichen Anforderungen, wie sie vorstehend dargelegt wurden, entsprechenden Sicherheitsleistung gehindert. 29 Mit der Begründung der Klägerin, sie habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, weil die hier zu entscheidende Frage weder im Schrifttum noch von den Gerichten behandelt worden sei, kann vorliegend Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Der Rechtsirrtum eines Anwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet.
der Rechtsprechung des BGH muss ein Anwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Anwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt daher notfalls den sicheren Weg wählen. Nur wenn der Rechtsirrtum auch unter Anwendung dieser erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war, kann er ausnahmsweise als entschuldigt angesehen werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1006 m.w.N.). 30 Entgegen der Ansicht der Klägerin beschränken sich die danach an sie selber oder ihre Verfahrensbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht auf die Prüfung, ob eine bestimmte Rechtsfrage – hier, inwieweit die Bestimmungen der klägerseits eingeholten Bürgschaftserklärung den gesetzlichen Anforderungen des § 108 ZPO genügt – bereits im juristischen Schrifttum oder in der Rechtsprechung beurteilt worden ist, so dass, falls dies nicht der Fall ist, sich die Partei oder ihr Anwalt, wenn sie die Klausel bereits aus diesem Grund als zulässig erachten, stets in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befänden. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum läge vielmehr nur vor, wenn die Klausel im Schrifttum oder von den Gerichten bislang einhellig als zulässig erachtet worden wäre, das erkennende Gericht aber unerwartet nunmehr von dieser bislang in Schrifttum oder Rechtsprechung einhellig vertretenen Rechtsansicht abweichen würde. Ist dagegen die Rechtsfrage bislang streitig oder noch nicht Gegenstand einer literarischen oder gerichtlichen Beurteilung gewesen, hat der Anwalt, wie oben dargelegt, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht den sichersten Weg zu wählen. Im vorliegenden Fall, in dem es um die Frage geht, ob einzelne Klauseln möglicherweise eine
ZPO unzulässige Bedingung enthalten, besteht der sichere Weg im Zweifel darin, dass die fragliche Klausel in die Bürgschaftserklärung nicht aufgenommen wird. Die Klägerin und ihre Verfahrensbevollmächtigten konnten daher nur diejenigen Klauseln als zulässig erachten, für die dies im Schrifttum oder von Gerichten bereits eindeutig bejaht wurde, während sie bei den Klauseln, die möglicherweise als unzulässige Bedingung in Betracht kommen könnten und für welche diese Frage entweder streitig oder – wie hier – bislang noch nicht Gegenstand einer juristischen Beurteilung gewesen ist, aufgrund ihrer Verpflichtung, den im Zweifel sichersten Weg zu wählen, hätten darauf drängen müssen, dass diese nicht in der Bürgschaftserklärung enthalten sind. Wird dies unterlassen oder nicht so umgesetzt, beruht der Umstand, dass die fragliche Klausel vom Gericht – hier also vom Senat – als
ZPO unzulässige Bedingung erachtet wird, nicht mehr auf einem unvermeidbaren Rechtsirrtum der Partei oder ihres Verfahrensbevollmächtigten, bei dem allein eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt wäre. Da ein „blindes Vertrauen“ auf die Zulässigkeit einer bislang noch nicht literarisch oder richterlich geklärten Bürgschaftsklausel einen unvermeidbaren Rechtsirrtum nicht zu begründen vermag, ist der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mithin als unbegründet zurückzuweisen. C. 31 Da die Rechtsfolge des § 81 Abs. 6 Satz 3 PatG unabhängig von einer – insoweit nur sie feststellenden – gerichtlichen Entscheidung ist und kraft Gesetzes mithin mit fruchtlosem Fristablauf zur Stellung der Sicherheitsleistung, vorliegend also mit Ablauf des 15. Dezember 2022, bereits eingetreten war, was zur sofortigen Beendigung des Klageverfahrens führte, geht die von der Klageprätendentin erklärte Verfahrensübernahme ins Leere und ist daher wirkungslos. D. 32 Der vorliegende Beschluss, welchen der Senat wegen der Ungewöhnlichkeit der Sach- und Rechtslage anstelle des
G zuständigen Rechtspflegers treffen konnte (§ 8 Abs. 1 RpflG), ist nicht anfechtbar (§ 99 Abs. 2 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239030918&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.