JURE239030933 ECLI:DE:BPatG:2023:080223B29Wpat24.20.0 BPatG München 29. Senat 20230208 29 W (pat) 24/20 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache – Nichtigkeitsverfahren – „DALÍ MUSEUM BERLIN (Wort-/Bildmarke)“ – Wortfolge – Unterscheidungskraft – kein Freihaltebedürfnis In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2017 002 369 (Nichtigkeitsverfahren S 136/18 Lösch) hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Akintche und den Richter Posselt beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die angegriffene Wort-/Bildmarke 30 2017 002 369 Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 1. Februar 2017 angemeldet und am 6. März 2017 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen eingetragen worden: 3 Klasse 16: Allgemeine Magazine; Anhänger aus Papier; Aufbewahrungsbehälter aus Papier; Aus Papier hergestellte Schachteln; Babylätzchen aus Papier; Banner aus Papier; Bedruckte Verpackungsmaterialien aus Papier; Bedruckte Werbetafeln aus Papier; Berichtsmappen aus Papier; Bilder; Bilderansichtskarten; Blöcke [Papier- und Schreibwaren]; Braunes Papier zum Einwickeln; Briefpapier; Briefumschläge aus Manila-Papier; Broschüren; Büroartikel; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und - mittel; Dekorative Papiergirlanden für Partys; Dokumentenhüllen aus Papier; Druckereierzeugnisse; Einladungen [Druckereierzeugnisse]; Einladungskarten; Eintrittskarten; Fähnchen [aus Papier]; Fahnen, Wimpel [aus Papier]; Fotografien; Gedruckte Papieretiketten; Geschenkanhänger aus Papier; Geschenkpapier [Schreib- und Papierwaren]; Girlanden aus Papier; Haftende Wanddekorationen aus Papier [Papierschmuck]; Hefter [Büroartikel]; Hygienische Handtücher aus Papier; Karten; Karton [Pappe]; Küchenrollen aus Papier; Kunst-, Kunsthandwerk- und Modellierausrüstung; Leere Papiernotizbücher; Magazine als Beilagen von Zeitungen; Malbücher; Malsets für Kinder; Mal-Sets für Künstler; Modelliermaterial; Namensetiketten aus Papier; Notizbücher [Papier- und Schreibwaren]; Papier; Papier für Briefumschläge; Papier für Einpackzwecke; Papier für Notizen; Papier für Packzwecke; Papier und Pappe; Papier- und Schreibwaren; Papier- und Schreibwaren für Büros; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Papier zum Aufbringen von Notizen; Papier zum Einpacken; Papierbänder; Papierbänder [Papierstreifen]; Papierbehälter; Papierblätter für Notizen; Papierblöcke; Papierdeckchen [Platzsets]; Papieretiketten; Papierfähnchen; Papierfahnen; Papiergirlanden; Papierhandtücher; Papierlätzchen; Papierschachteln; Papierschildchen [Papeteriewaren]; Papierschilder; Papierschleifen; Papierschreibwaren; Papierservietten; Papierspitzen; Papiertaschen; Papiertaschentücher; Papiertücher; Papiertüten; Papierwaschtücher; Pappe; Partydekorationen aus Papier; Passepartouts aus Papier; Plakate; Plakate aus Papier; Plakate aus Papier und Pappe; Plakate aus Pappe; Poster aus Papier; Postkarten; Postkarten und Ansichtskarten; Prospekte; Schachteln aus Papier; Schilder aus Papier; pier; Schreib- oder Zeichenhefte; Schreibblöcke; Schreibblöcke [Papierwaren]; Selbstklebende Wanddekorationen aus Papier [Klebebilder]; Servietten aus Papier; Servietten aus Papier für Haushaltszwecke; Taschentücher aus Papier; Taschentücher bestehend aus aus Papier; Tischdecken aus Papier; Tischdekorationen aus Papier; Tischservietten aus Papier; Tischtücher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toilettenpapier; Transparente [Papier- und Schreibwaren]; Umschläge für Bürozwecke; Verpackungsbehälter aus Pappe; Veraus Pappe; Verpackungsmaterial aus Papier; Verpackungsumschläge aus Papier; Versandtaschen aus Papier; WC-Papier; Werbeschilder aus Papier oder Pappe; Wimpel aus Papier; Zeichenbedarfsartikel; Zeitschriften; Zeitschriften [Magazine]; Zeitungen; 4 Klasse 21: Behälter für den Haushalt; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Mal-zwecke); Bürstenmachermaterial; Geräte für den Haushalt; Kämme; Porzellan; Putzzeug; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Schwämme; Stahlwolle; 5 Klasse 25: Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidungsstücke aus Leder; Flache Schuhe; Freizeitkleidung; Handschuhe; Hosen; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder; Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Kappen mit Schirmen; Kurze Hosen; Lederbekleidung; Lederhosen; Lederjacken; Legere Hosen; Leggings [Hosen]; Mützen; Pullover; Schals; Schals [Bekleidungsstücke]; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhe für Damen; Schuhe für Freizeitbekleidungsstücke; Schuhe für Freizeitkleidung; Sportbekleidung; Sportbekleidungsstücke; Strümpfe; Sweatshirts; T- Shirts; Tücher [Schals]; 6 Klasse 41: Ausbildung; Erziehung; Betrieb von Museen [Darbietungen, Ausstellungen]; Betrieb von Museen [Präsentationen, Ausstellungen]; Bildung, Erziehung und Unterricht; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Vergnügungsparks und Freizeitparks; Durchführung von kulturellen Veranstaltungen; Filmvorführungen; Herausgabe und Veröffentlichung von Druckereierzeugnissen; Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Museumsdienstleistungen; Produktion von Ton- und Bildpräsentationen; Produktion von Ton- und Musikaufzeichnungen; Produktion von Ton- und Videoaufzeichnungen; Produktion von Tonaufnahmen; Theateraufführungen; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Ton-, Film-, Video- und Fernsehaufzeichnungen; Tonaufnahme auf Tonbändern zu Unterhaltungszwecken; Tonaufzeichnungen; Tonunterhaltung; Veranstaltung von Shows; Veranstaltung von Showveranstaltungen; Vermietung von Ton- und Videoaufzeichnungen; Veröffentlichung von Druckerzeugnissen; Vorführung von Ton- und Bildaufnahmen. 7 Mit am 18. Juni 2018 beim DPMA eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin und hiesige Beschwerdeführerin unter Zahlung der Gebühr die Löschung dieser Marke aufgrund absoluter Schutzhindernisse gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beantragt. 8 Der Markeninhaber hat dem vom DPMA am 6. Juli 2018 per Empfangsbekenntnis an seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 6. September 2018, beim DPMA am selben Tag per Fax eingegangen, widersprochen und ist ihm auch inhaltlich entgegengetreten. 9 Mit Beschluss vom 5. Februar 2020 hat die Markenabteilung 3.4 den Antrag auf Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, wegen der grafischen Ausgestaltung könne nicht festgestellt werden, dass der verfahrensgegenständlichen Wort-/Bildmarke jegliche Unterscheidungskraft gefehlt habe oder dass sie freihaltebedürftig sei. Zwar spreche viel dafür, dass die Wortelemente der Streitmarke „DALÍ MUSEUM BERLIN“ beschreibend für die Waren der Klassen 16 und 41 seien; dies könne jedoch dahingestellt bleiben. Denn den Wortelementen sei eine Grafik in gleicher Größe beigefügt, die von den Verkehrskreisen nicht übersehen werde. Das Bildelement bestehe aus einem stilisierten Tor in grauer Farbe, das im Zusammenhang mit der Angabe „Berlin“ unschwer als Brandenburger Tor erkannt werde. Diesem sei jedoch ein schwarzer Schnurrbart aufgesetzt. Auch wenn einigen Menschen bekannt sein sollte, dass der Künstler Salvador Dalí einen charakteristischen Schnurrbart getragen habe, so entbehre die Gesamtmarke nicht jeglicher Eigenart, ein Tor mit einem Bart sei schon sehr speziell. Entsprechende grafische Gestaltungsmittel ließen sich nicht nachweisen. Der Löschungsantrag müsse daher erfolglos bleiben. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. 11 Sie ist der Auffassung, dass es keine Monopolisierung des Namens von Salvador Dalí geben dürfe. Die Antragstellerin selbst verwalte in der Rechtsform einer Stiftung den dem spanischen Staat per Testament zugefallenen künstlerischen Nachlass von Salvador Dalí und nehme dessen Rechte, insbesondere Immaterialgüterrechte, aber auch Namens- und Persönlichkeitsrechte, wahr. Dies sei der ausdrückliche Wille des Künstlers gewesen, welcher selbst die Stiftung geschaffen und ihr noch zu Lebzeiten vorgestanden habe. Die Stiftung befinde sich am Geburts- und Sterbensort des Künstlers in Figueres. 12 Die Beschwerdeführerin hält die Begründung in dem Beschluss des DPMA für rechtsfehlerhaft. Entscheidend sei zwar die Gesamtwahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise. Dies entbinde jedoch nicht davon, zunächst die einzelnen Bestandteile jeweils auf ihre Schutzfähigkeit hin - und den Grad ihrer (fehlenden) Unterscheidungskraft – zu beurteilen, um hierauf aufbauend die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens zu untersuchen. Die Schutzunfähigkeit der Wortbestandteile, wie sie das EUIPO in seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2016 betreffend die Wortmarkenanmeldung UM 0127 597 34 „Dalí Museum Berlin“ bereits festgestellt habe, hätte daher vom DPMA nicht offengelassen werden dürfen. Dem Namen einer bekannten Person fehle es an der Eintragungsfähigkeit, wenn dieser zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen genutzt werden solle, die im Zusammenhang mit dieser Person und deren Werk stünden. Angesichts des freihaltebedürftigen Charakters der Wortbestandteile seien an den bildlichen Überschuss hohe Anforderungen zu stellen, die bei der Streitmarke aber nicht erfüllt seien. Auch bei dem Bildbestandteil handle es sich um eine die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen rein beschreibende Ausgestaltung. Sie füge der Marke nichts Fantasievolles oder Ungewöhnliches hinzu, was über eine rein dekorative Gestaltung hinausginge und das Zeichen für den Verbraucher unverwechselbar machen würde. Im Gegenteil griffen die Bildelemente lediglich die Bedeutung der Worte auf und spiegelten diese wieder, ohne einen darüberhinausgehenden Sinn oder Effekt zu ergeben. So stehe das Brandenburger Tor wie kein zweites Objekt unzweifelhaft als das Symbol für Berlin. Was den Schnurrbart betreffe, so sei bereits zweifelhaft, ob der Verbraucher diesen überhaupt als solchen oder nicht lediglich als stark vereinfachte Darstellung der Quadriga wahrnehme. Selbst wenn er ihn als Schnurrbart identifiziere, werde er hierin das typische Erkennungsmerkmal des Künstlers und damit einen Hinweis auf diesen erblicken, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis für die vom Beschwerdegegner beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der zudem hinter die Wortbestandteile zurücktretende Bildbestandteil vermöge dem Gesamtzeichen daher die Schutzfähigkeit nicht zu verleihen. Die Marke sei nichts weiter als ein reiner Sachhinweis auf ein Museum in Berlin, welches Werke von Dalí ausstelle. 13 Die Antragstellerin beantragt: 14 Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Februar 2020 wird aufgehoben und die angegriffene Marke 30 2017 002 369 gelöscht. 15 Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäußert noch einen Antrag gestellt. Auch am Termin zur mündlichen Verhandlung hat er nicht teilgenommen. 16 Im Amtsverfahren hat er geltend gemacht, dass der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und Löschung zurückzuweisen sei, weil kein Freihaltebedürfnis bestehe und die Unterscheidungskraft nicht fehle. Der Antragsgegner selbst betreibe fünf Dalí-Museen, vier in Spanien und eines in den USA. Er mache mit seinem Haus der interessierten Öffentlichkeit DALÍ‘s Werke aus privaten Sammlungen zugänglich. Die Antragstellerin sei eine Mitbewerberin, die ebenfalls Dalí-Museen betreibe und für sich in Anspruch nehme, allein das Werkschaffen DALÍ‘s auszuwerten; die privaten Sammlungen seien ihr deshalb eine unliebsame Konkurrenz. 17 Die Grafik der verfahrensgegenständlichen Marke beruhe auf der eigenen schöpferischen Leistung des Antragsgegners. Die Kombination aus Wort und Bild sei ein konkreter Hinweis auf ein konkretes Museum. Das sehr umfängliche Werkschaffen Salvador Dalí‘s sei weder nur an einem Ort vorhanden oder gar möglich in einer Ausstellung zusammenzuführen, noch einer einzigen Kunstgattung zuzuordnen. Die Rechte würden nicht sämtlich in einer Hand liegen. Somit bestehe auch kein Freihaltebedürfnis. Die Marke habe ferner Unterscheidungskraft, denn Eigennamen hätten als Bestandteil einer Marke einen individualisierenden Charakter und die Herkunftsfunktion werde insbesondere durch den individualisierenden grafischen Bestandteil, das Brandenburger Tor mit Schnurrbart, hervorgerufen. 18 Der Antragsgegner hat zudem auf seine bereits eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarken Nr. 30 2010 028 569 „DalíBerlin“ (mit Brandenburger Tor und Schnurrbart) und Nr. 30 2010 051 032 „Dalí Die Ausstellung am Potsdamer Platz“ (mit Haus) sowie auf die BPatG-Entscheidung „August Macke Haus“ (vgl. GRUR RR 2014, 286) verwiesen. Nicht zuletzt seien auch für die Antragstellerin Dalí-Marken eingetragen worden, unter anderem die Unionswortmarken UM 001 439 280 „Teatro Museo Dalí“ und UM 001 439 272 „MUSEO SALVADOR DALÍ“. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 20 Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 21 Der Eintragung der streitgegenständlichen Marke steht und stand im Zeitpunkt der Anmeldung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Die Markenabteilung 3.4 hat daher zu Recht den Antrag auf Löschung der Markeneintragung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG). 22 A. Der Antrag auf Löschung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG ist vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, nämlich am 18. Juni 2018. Anzuwenden ist daher § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner alten Fassung (vgl. § 158 Abs. 8 MarkenG) und – weil insoweit keine Übergangsregelung getroffen wurde - § 50 Abs. 1 MarkenG mit seinem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 in seiner neuen Fassung (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10, 11 – Black Friday). Des Weiteren anzuwenden ist die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 54 MarkenG in der bis zum 30. April 2020 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 3 MarkenrechtsmodernisierungsG). 23 B. Dem auf die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG gestützten und auch ansonsten zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin hat der Markeninhaber rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Löschungsverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG a. F. vorliegen. 24 C. Nach § 50 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7 und 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens als auch gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG – mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit – noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde zweifelsfrei besteht (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 11 – Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 4 – LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 und Rn. 18 – smartbook). 25 Unter Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an den Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung und Löschung der Wort-/Bildmarke nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG. 26 1. Insbesondere ist und war die Streitmarke unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. 27
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