BPatG 26 W (pat) 27/18
JURE239030940 ECLI:DE:BPatG:2023:170423B26Wpat27.18.0 BPatG München 26. Senat 20230417 26 W (pat) 27/18 Beschluss § 5 Abs 3 EAPatV, § 6 EAPatV, § 42 Abs 2 MarkenG vom 04.04.2016, § 158 Abs 3 MarkenG, § 13 MarkenG, § 12 BGB DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren – „Freiherr von Göler“ - Wort-/Bildmarke – kein Formmangel des Beschlusses des DPMA – zur Unzulässigkeit des Widerspruchs aus Namensrecht Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:
Parallelentscheidung: 26 W (pat) 26/18 In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 066 933 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. April 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge, des Richters Dr. von Hartz und der Richterin am Amtsgericht Streif beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Wort-/Bildmarke (schwarz/weiß) Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 16. November 2010 angemeldet und am 2. März 2011 unter der Nummer 30 2010 066 933 als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register eingetragen worden für Waren der 3 Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insbesondere Weine, Schaumweine, Sekt, Weinbrand, Spirituosen und Liköre.
4 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 1. April 2011 veröffentlicht worden ist, haben mehrere Personen Widersprüche eingelegt, darunter der Beschwerdeführer aus seinem Namensrecht gemäß § 12 BGB sowohl im Hinblick auf seinen Namen „Freiherr von Göler“ als auch in Bezug auf das Familienwappen. In seinem Widerspruchsformular ist ferner unter der Rubrik „Registermarken“ das Feld „Registernummer/Aktenzeichen der eingetragenen Widerspruchsmarke“ angekreuzt worden, ohne eine Registernummer oder ein Aktenzeichen anzugeben. Der Widerspruch des Beschwerdeführers, für den eine Widerspruchsgebühr eingezahlt worden ist, wird im Amts- und Beschwerdeverfahren als Widerspruch 1 bezeichnet.
5 Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA diesen Widerspruch als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Widerspruch sei auf keinen der in § 42 Abs. 2 MarkenG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe gestützt. Das geltend gemachte Namensrecht sei dort nicht aufgeführt. Da der Schriftsatz des Widersprechenden vom 28. Juni 2011, in dem weitere Widerspruchsgründe geltend gemacht worden seien, erst am 9. August 2011 beim DPMA und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen sei, könnten diese nicht berücksichtigt werden.
6 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht, der Beschluss sei rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben sei. Als Bearbeiter kämen Frau T… und Herr W… in Betracht, die beide nicht unterzeichnet hätten. Frau L… habe nur die Rechtsmittelbelehrung, nicht aber den Beschluss unterschrieben. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um das Familienwappen der Familie von G… und seinen Namen. Er sei von Geburt an, also seit 1964 berechtigt, den Namen „Freiherr von Göler“ sowie das Familienwappen des Kraichgauer Adelsgeschlechts der Ritter von G… zu führen. Die nur seiner Familie und ihm zustehenden Namensrechte gemäß § 12 BGB dürften nicht von anderen Personen markenmäßig genutzt werden. Durch die Eintragung der angegriffenen Marke würden diese aber verletzt, weshalb ihm ein Beseitigungsanspruch gegen die unbefugte und unlautere Namens- und Wappenanmaßung zustehe. Die Streitmarke schaffe eine Zuordnungsverwirrung beim Verkehr, weil vorgetäuscht werde, die geschützten alkoholischen Getränke stammten von der früheren Herstellerfamilie von G…, obwohl das Weingut Burg Ravensburg der Familie von G… in Sulzfeld im Kraichgau nicht mehr existiere.
7 Der Widersprechende beantragt sinngemäß, 8 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des DPMA vom 24. Juli 2018 aufzuheben und das DPMA anzuweisen, die Eintragung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus seinem Namens- und Wappenrecht zu löschen.
9 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen.
11 Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beschluss sei formell rechtmäßig, weil er qualifiziert elektronisch signiert worden sei. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Widerspruchs sei unzureichend.
12 Mit gerichtlichem Schreiben vom 31. Januar 2023 sind die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
14 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
15 Da die Anmeldung der angegriffenen Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG).
16 1. Der angefochtene Beschluss leidet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht unter einem Formmangel.
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19 2. Der Widerspruch des Beschwerdeführers – im angefochtenen Beschluss und in der Beschwerdeschrift als Widerspruch 1 bezeichnet – aus seinem Namensrecht gemäß § 12 BGB sowohl im Hinblick auf den Namen „Freiherr von Göler“ als auch in Bezug auf das Familienwappen ist bereits unzulässig.
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III.
26 Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239030940&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public