JURE239031007 ECLI:DE:BPatG:2023:240123B25Wpat10.21.0 BPatG München 25. Senat 20230124 25 W (pat) 10/21 Beschluss § 71 Abs 1 S 1 MarkenG, § 81 Abs 6 MarkenG, § 96 Abs 1 MarkenG, § 88 Abs 1 ZPO DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - „SUPER TOX/SUPER TOX“ - Unzulässigkeit des Widerspruchs - Rüge der Inlandsvertretervollmacht - kein Nachweis der Bevollmächtigung - Kostenauferlegung hinsichtlich Beschwerdeverfahren In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2013 042 589 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Januar 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M. Eur., sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020 aufgehoben. 2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Widersprechende trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundespatentgericht. I. 1 Das am 19. Juli 2013 angemeldete Zeichen Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 2 ist am 15. Oktober 2013 unter der Nummer 30 2013 042 589 als Wort-/Bildmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für folgende Waren eingetragen worden: 3 Klasse 1: 4 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; 5 Klasse 3: 6 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; 7 Klasse 5: 8 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. 9 Gegen die Eintragung der am 15. November 2013 veröffentlichten Marke ist am 18. Dezember 2013 Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 10 erhoben worden. Sie wurde am 5. Februar 2013 angemeldet und am 7. Mai 2013 für folgende Waren eingetragen: 11 Klasse 1: 12 Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, fotografische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im Rohzustand; Düngemittel; Feuerlöschmittel; Mittel zum Härten und Löten von Metallen; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; Gerbmittel; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; 13 Klasse 2: 14 Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; 15 Klasse 5: 16 Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide. 17 Der Widerspruch wurde von der Kanzlei B… Rechtsanwälte, …str., F…, als Verfahrensbevollmächtigte der Widersprechenden mit Hilfe des amtlichen Formblatts eingelegt. 18 Sie hatten bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2013 im Rahmen der Anmeldung der Widerspruchsmarke die Übernahme der Vertretung angezeigt. Eine schriftliche Vollmacht wurde weder im Anmelde- noch im Widerspruchsverfahren vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 24. August 2016 haben sie ausdrücklich die Vertretung in Letztgenanntem niedergelegt. 19 Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat in ihrer Erwiderung auf den Widerspruch vom 20. Dezember 2018 die fehlende Vollmacht der Vertreter der Widersprechenden bereits bei Einlegung des Widerspruchs gerügt. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 12. Februar 2019, teilte Herr Rechtsanwalt K… als Mitglied der Bürogemeinschaft K… Rechtsanwälte, …straße, …, H…, mit, die Widersprechende werde nunmehr von ihm vertreten. Eine Vollmacht wurde von ihm nicht vorgelegt. 20 Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, von denen Letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für sämtliche beanspruchten Waren mit Ausnahme von „Parfümeriewaren“ wegen bestehender Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Hierzu wird u. a. ausgeführt, dass der Widerspruch in zulässiger Weise erhoben worden sei. Die bloße Möglichkeit, der beauftrage Inlandsvertreter könne nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt worden sein, sei nicht von Bedeutung, da es für die Erhebung des Widerspruchs durch einen Auswärtigen eines Inlandsvertreters noch nicht bedürfe. 21 Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer am 22. Dezember 2020 eingelegten Beschwerde. Sie trägt vor, die Markenstelle habe verkannt, dass der eingelegte Widerspruch bereits unzulässig gewesen sei. Für die Einlegung eines Widerspruchs durch einen Beteiligten, der im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Niederlassung habe, sei die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG notwendig. Im vorliegenden Fall bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der wirksamen Bestellung der für die Widersprechenden bei Einlegung des Widerspruchs auftretenden Kanzlei B… Rechtsanwälte. In einem vor dem LG Hamburg geführten Markenverletzungsverfahren habe die Widersprechende behauptet, dass sie von ihrem Geschäftsführer, Herrn T…, vertreten werde. Dieses Vorbringen habe die Inhaberin der angegriffenen Marke ebenso bestritten wie die wirksame Bevollmächtigung der dortigen Prozessvertreter der Widersprechenden durch Herrn T…. Die Widersprechende habe keinen Beweis dafür erbringen können,dass Herr T… ihr organschaftlicher Vertreter (gewesen) sei. Mit Urteil vom 6. Februar 2018 habe das LG Hamburg die Klage der Widersprechenden u. a. wegen fehlender Prozessfähigkeit sowie fehlender Postulationsfähigkeit als unzulässig abgewiesen. In dem Berufungsverfahren vor dem OLG Hamburg habe die Widersprechende ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung (sog. Shareholder´s Minutes) der Widersprechenden vom 14. Januar 2014 vorgelegt, ausweislich dessen Herr T… am 14. Januar 2014 zum Geschäftsführer der Widersprechenden bestellt worden sei. Auch hieran bestünden jedoch angesichts des insoweit widersprüchlichen Vortrags der Widersprechenden erhebliche Zweifel. Die Inhaberin der angegriffenen Marke bestreitet daher, dass Herr T… der organschaftliche Vertreter der Widersprechenden sei, diese rechtswirksam vertreten könne und in ihrem Namen den derzeitigen Inlandsvertreter im hiesigen Verfahren wirksam bevollmächtigt habe. Auch wenn ein Mangel der Vollmacht grundsätzlich gemäß § 81 Abs. 6 Satz 2 MarkenG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sei, wenn ein Beteiligter von einem Rechts- oder Patentanwalt vertreten werde, sei eine Überprüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen bei entsprechender Rüge bereits im patentamtlichen Verfahren erforderlich. 22 Im Übrigen werde die Widerspruchsmarke nicht rechtserhaltend benutzt. Zudem seien die sich gegenüberstehenden Marken nicht verwechslungsfähig. 23 Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß: 24 1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020 werden aufgehoben. 25 2. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 589 wird als unzulässig verworfen bzw. unbegründet zurückgewiesen. 26 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Die Mitteilung über das Beschwerdeverfahren wie auch der weitere Schriftverkehr konnte der Widersprechenden nur durch Zustellungsurkunde durch Einlegung im Briefkasten des Geschäftsraums der Vertreter zugestellt werden. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, auf die Schriftsätze der Beteiligten, den gerichtlichen Hinweis vom 22. November 2022 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. 28 Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 29 1. Der Widerspruch aus der Marke 30 2013 015 474 gegen die Eintragung der Marke 30 2013 042 589 ist unzulässig, weil er von einem vollmachtlosen Vertreter und damit nicht rechtswirksam erhoben worden ist. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 vom 29. Juli 2019 und vom 18. November 2020, in denen über die Begründetheit des Widerspruchs entschieden worden ist, sind daher aufzuheben. 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.