JURE239031019 ECLI:DE:BPatG:2023:090323B25Wpat45.21.0 BPatG München 25. Senat 20230309 25 W (pat) 45/21 Beschluss § 8 Abs 2 Nr 14 MarkenG, § 54 MarkenG vom 13.12.2001, § 50 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdesache - Nichtigkeitsverfahren - „KÖFTECI YUSUF“ (Wort-/Bildmarke) – bösgläubige Markenanmeldung – offensichtliche Nachahmung der im Ausland (Türkei) vorbenutzten und geschützten Kennzeichen des Nichtigkeitsantragstellers In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2017 216 728 (hier: Nichtigkeitsverfahren S 4/20 Lösch) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters k. A. Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Fehlhammer beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Nichtigkeitsantragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2021 aufgehoben. 2. Die Eintragung der Marke 30 2017 216 728 wird für nichtig erklärt und gelöscht. 3. Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, dem Nichtigkeitsantragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Inhaber der angegriffenen Marke. I. 1 Die am 29. Mai 2017 angemeldete Wort-/Bildmarke 2 ist am 20. Juni 2017 unter der Nummer 30 2017 216 728 für folgende Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen worden: 3 Klasse 29: 4 Fertiggerichte hauptsächlich bestehend aus Fleisch; Fleisch; Fleischbällchen; Fleischwaren; Gebratenes Fleisch; Hackfleisch [gehacktes Fleisch]; 5 Klasse 30: 6 Brot und Brötchen; Brötchen mit Hacksteakfüllung; Gefüllte Brötchen; Gefülltes Brot; 7 Klasse 43: 8 Gästeverpflegung in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Fastfood-Restaurants; Verpflegung von Gästen in Restaurants; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf; Verpflegung von Gästen in Restaurants mit Fleischbuffets; Verpflegungsdienstleistungen eines Restaurants mit Außer-Haus-Verkauf; Verpflegungsdienstleistungen für Gäste in Restaurants; Zurverfügungstellen von Speisen und Getränken für Gäste im Restaurant. 9 Mit am 20. Dezember 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Formblatt hat der Nichtigkeitsantragsteller die Erklärung der Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke wegen Bösgläubigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG beantragt. Der Antrag wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke gegen Empfangsbekenntnis am 28. Januar 2020 übermittelt, der daraufhin mit Schriftsatz vom 24. Februar 2020, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am Folgetag, der Löschung widersprochen hat. 10 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 9. Februar 2021 den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen. 11 Zur Begründung ist ausgeführt, es lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke bei ihrer Anmeldung bösgläubig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG gewesen sei. Für einen schutzwürdigen Besitzstand des Nichtigkeitsantragstellers, in den der Inhaber der angegriffenen Marke mit deren Anmeldung hätte eingreifen können, lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Ein solcher ergebe sich nicht bereits aus der für den Nichtigkeitsantragsgegner international registrierten Marke 1 144 281, deren Schutz auf die Europäische Union und damit auch auf Deutschland erstreckt sei. Denn Voraussetzung für einen beachtlichen Besitzstand im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens wegen Bösgläubigkeit sei, dass das Zeichen tatsächlich durch geschäftliche Betätigung als Marke benutzt worden sei und dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt habe. 12 Der Nichtigkeitsantragsteller habe das Zeichen „KÖFTECI YUSUF“ jedoch auch nach eigenem Vortrag vor Anmeldung der angegriffenen Marke in Deutschland nicht benutzt. Auch wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass die von ihm dargelegte Benutzung in der Türkei dort zu einer hohen Bekanntheit geführt habe, könne daraus nicht auf einen hinreichenden inländischen Besitzstand geschlossen werden. Soweit der Nichtigkeitsantragsteller auf eine große Zahl türkischstämmiger Mitbürger als auch auf Reisen und wirtschaftlichen sowie kulturellen Austausch zwischen Deutschland und der Türkei verweise, folge nicht allein schon daraus eine hinreichende Bekanntheit im Inland, zumal sich die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht nur an türkischstämmige oder türkeiaffine, sondern an alle inländischen Verbraucher richteten. 13 Des Weiteren liege auch kein zu beanstandender Eingriff in einen wertvollen ausländischen Besitzstand vor, weil die Annahme eines solchen neben einer überragenden Verkehrsgeltung im Ausland und der Kenntnis von der dortigen Benutzung zusätzlich voraussetze, dass der Anmelder wusste oder wissen musste, dass der ausländische Nutzer die Absicht hat, die Marke in absehbarer Zeit auch im Inland einzusetzen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Inhaber der angegriffenen Marke die Benutzung des Zeichens in der Türkei kannte, was sich schon darin zeige, dass er das auch grafisch identische Wort-/Bildzeichen angemeldet habe. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Nichtigkeitsantragsteller nach Deutschland expandieren wollte. Dieser habe hierzu zwar E-Mail-Anfragen von möglichen Geschäftspartnern aus Deutschland aus dem Jahr 2018 vorgelegt und vorgetragen, dass bereits vorher Überlegungen und Planungen dazu angestellt worden seien, die Geschäftstätigkeit nach Deutschland auszuweiten. Dieser Vortrag bleibe aber letztlich zu vage, um von einer entsprechenden Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung ausgehen zu können. Zudem sei nicht bekannt, dass in der Türkei ansässige Restaurants üblicherweise Filialen in Deutschland eröffneten. Weiterhin sei der Nichtigkeitsantragsteller unter dem Zeichen „KÖFTECI YUSUF“ schon seit 2006 tätig und habe eine große Zahl an Restaurants in der Türkei eröffnet, ohne dass die Absicht erkennbar geworden wäre, auch in Deutschland unter der Marke tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Nichtigkeitsantragsgegner die angegriffene Marke vornehmlich dazu angemeldet habe, ihre Verwendung im Inland durch den Nichtigkeitsantragsteller zu sperren. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Einlegung des Widerspruchs gegen die Unionsmarke des Nichtigkeitsantragstellers, da die Verteidigung gegen eine prioritätsjüngere Marke in keiner Weise vorwerfbar sei. 14 Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass der Nichtigkeitsantragsgegner die Marke angemeldet habe, um sie zweckfremd im Wettbewerb einzusetzen. Mangels zum Anmeldezeitpunkt erkennbarer Absicht des Nichtigkeitsantragstellers, in Deutschland tätig zu werden, habe der Inhaber der angegriffenen Marke bei ihrer Anmeldung nicht davon ausgehen können, dass er sich mit diesem im Wettbewerb befinde, und damit auch nicht darauf spekulieren können, ihn möglicherweise mit Forderungen zu überziehen. 15 Hiergegen wendet sich der Nichtigkeitsantragsteller mit seiner Beschwerde, die er damit begründet, dass die Markenabteilung zwar zu Recht angenommen habe, dass der Inhaber der angegriffenen Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung die Vorbenutzung kannte. Es sei jedoch verkannt worden, dass ein schutzwürdiger Besitzstand vorliege, in den der Nichtigkeitsantragsgegner bösgläubig eingegriffen habe. Der Nichtigkeitsantragsteller sei Inhaber der IR-Marke 1 144 281, die mit Wirkung vom 8. Oktober 2012 in der Europäischen Union Schutz u. a. für identische Waren und Dienstleistungen genieße. Darüber hinaus gehörten ihm eine Vielzahl türkischer Marken sowie weiterer Marken in anderen Staaten (USA, Russland, Saudi-Arabien, Nord Zypern, Bahrain, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina), die den kennzeichnenden Bestandteil „Köfteci Yusuf“ beinhalteten. Er benutze seine Marken und seine Geschäftsbezeichnung „Köfteci Yusuf“, die ebenfalls einen Besitzstand begründen könne, bereits seit mehr als einem Jahrzehnt hauptsächlich in der Türkei und habe darunter in den letzten Jahren mehrstellige Millionenumsätze erzielt. Letzteres sowie die Bewertung als Nummer 1 der „TOP 10 der Straßenrestaurants der Türkei“ im Jahr 2015 durch eine der auflagenstärksten türkischen Zeitungen (Hürriyet) habe der Nichtigkeitsantragsteller bereits im Verfahren vor der Markenabteilung eidesstattlich versichert. Dies belege, dass die Kennzeichnung „Köfteci Yusuf“ in der Türkei überragende Verkehrsgeltung genieße. 16 Es sei davon auszugehen, dass eine derart große türkische Restaurantkette auch in Deutschland bekannt sei, da dort eine große türkischstämmige Gemeinde vorhanden sei und es dementsprechend einen regen wirtschaftlichen sowie kulturellen Austausch zwischen der Türkei und Deutschland gebe. Weitere Niederlassungen in Deutschland zu gründen, sei daher ein logischer Schritt. Deshalb habe der Nichtigkeitsantragsteller auch bereits im Austausch mit potentiellen Filialleitern in Deutschland gestanden, die sich jedoch angesichts des vorliegenden Markenrechtsstreits verhalten gezeigt hätten. Die Covid-19-Pandemie habe dann noch ihr Übriges getan, um die geplante Expansion vorerst zu bremsen. Die anstehende Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland sei jedoch für den Nichtigkeitsantragsgegner vorhersehbar gewesen, der mit seiner Markenanmeldung den geplanten Marktzutritt zu verhindern versucht habe. Diese Absicht werde durch seinen Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung des Nichtigkeitsantragstellers belegt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse könne er hingegen nicht geltend machen, nachdem er einen Benutzungswillen nicht nachgewiesen habe. Die bloße Behauptung eines solchen reiche nicht aus. 17 Der Nichtigkeitsantragsteller beantragt sinngemäß, 18 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Februar 2021 aufzuheben 19 und 20 die Eintragung der Marke 30 2017 216 728 für nichtig zu erklären und zu löschen. 21 Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß, 22 die Beschwerde zurückzuweisen 23 und 24 dem Nichtigkeitsantragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 25 Er wendet sich gegen den Bösgläubigkeitsvorwurf. Insbesondere bestreitet er, bei Anmeldung der streitgegenständlichen Marke Kenntnis von dem Logo des Nichtigkeitsantragstellers gehabt zu haben. Vielmehr habe er seine Marke für ein auf Köfte spezialisiertes Restaurant entworfen, das er bereits seit 2017 plane zu eröffnen. Die Wortfolge „Köfteci Yusuf“ sei naheliegend gebildet aus der Gattungsangabe „Köfteci“ und dem geläufigen türkischen und arabischen Vornamen „Yusuf“, der auch in der Familie des Inhabers der angegriffenen Marke zu finden sei. Die Auswahl des Restaurantnamens sei durch Abstimmung im Familienkreis und in Anlehnung an eine andere Marke des Inhabers der angegriffenen Marke erfolgt, welche ebenfalls aus einer Spezialitätenbezeichnung und einem Vornamen gebildet sei. Im Übrigen seien ähnliche oder identische Marken im In- und Ausland üblich, ohne dass sich aus jeder farblichen oder sprachlichen Übereinstimmung ein Anspruch auf Löschung herleiten lasse. Die angegriffene Marke weise lediglich geringfügige Ähnlichkeiten zu der international registrierten Marke des Nichtigkeitsantragstellers auf. Zwar bestehe zu dem Zeichen, das Gegenstand seiner Unionsmarkenanmeldung sei, eine deutlich größere Ähnlichkeit, doch sei dieses zeitlich nach der hier in Rede stehenden Marke angemeldet worden. Der Nichtigkeitsantragsteller versuche daher, einen Markenschutz zu konstruieren, der ihm de facto nicht zustehe. Entscheidend sei letztlich, dass der Inhaber der angegriffenen Marke diese als erster in Deutschland angemeldet habe und der in der Türkei ansässige Nichtigkeitsantragsteller im Inland nicht bekannt sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass er die besagte Marke in Deutschland habe nutzen wollen, zumal er hierzu jahrelang die Möglichkeit gehabt hätte. 26 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. August 2022, mit dem die Beteiligten darauf hingewiesen worden sind, dass sich die Anmeldung der streitbefangenen Marke aus vorläufiger Sicht des Senats als bösgläubig darstellt, hat der Inhaber der angegriffenen Marke erneut auf die seiner Ansicht nach gravierenden, vor allem grafischen Unterschiede zwischen dieser und dem ältesten Logo des Beschwerdeführers hingewiesen. Allein die Übereinstimmung im Wortbestandteil könne noch keine Bösgläubigkeit begründen. Was die ähnliche farbliche Gestaltung angehe, so seien die Farbtöne Gelb, Orange und Rot im Fast-Food-Bereich allgemein üblich. Davon abgesehen sei er grundsätzlich bereit, auf die Nutzung der Marke zu verzichten, verwehre sich aber gegen die Kostenlast, da diese ihn nach zwei Jahren Pandemie an den Rand der Insolvenz bringen würde. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten, den Hinweis des Senats vom 19. August 2022 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse sowie auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. II. 28 Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Nichtigkeitsantragstellers hat in der Sache Erfolg. 29 1. Im Laufe des Verfahrens sind die Vorschriften zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrechtsmodernisierungsgesetz – MaMoG, BGBl. I 2018, Seite 2357) mit Wirkung zum 1. Mai 2020 novelliert worden. Auf bereits abgeschlossene Verfahrenshandlungen sind §§ 53 und 54 MarkenG n. F. allerdings nicht anzuwenden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 53 Rn. 105), so dass sich Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit sowohl des zuvor eingereichten Nichtigkeitsantrags als auch des dagegen erhobenen Widerspruchs des Inhabers der angegriffenen Marke weiterhin nach § 54 MarkenG a. F. beurteilen. 30 2. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollständigen Löschung vom 20. Dezember 2019 ist gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG a. F. zulässig. 31 Er wurde zwar von Herrn A… gestellt, während die zur Begründung des Bösgläubigkeitsvorwurfs herangezogenen Marken ausweislich der Registerauszüge und der eidesstattlichen Versicherung vom 30. April 2020 der KÖFTECİ YUSUF … ANONİM ŞİRKETİ (nachfolgend „Köfteci Yusuf A.S.“) gehören. Nach dieser ist der Nichtigkeitsantragsteller jedoch geschäftsführender Vorstand des besagten Unternehmens, so dass er ein eigenes Bedürfnis an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens hat. Im Übrigen handelt es sich bei diesem gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. um ein Popularverfahren, so dass für eine wirksame Antragstellung kein besonderes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers erforderlich ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 53 Rn. 21). 32 Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und vollständigen Löschung wurde dem Inhaber der angegriffenen Marke gegen Empfangsbekenntnis am 28. Januar 2020 zugestellt. Dieser hat der Löschung mit am 25. Februar 2020 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 24. Februar 2020, mithin innerhalb der 2-Monatsfrist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. widersprochen, so dass das Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren durchzuführen war. 33 3. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Februar 2021 ist aufzuheben sowie die Eintragung der angegriffenen Marke 30 2017 216 728 für nichtig zu erklären und zu löschen, weil deren Anmeldung bösgläubig war und sie damit entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG). 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.