JURE239031100 ECLI:DE:BPatG:2023:250523B25Wpat568.22.0 BPatG München 25. Senat 20230525 25 W (pat) 568/22 Beschluss § 62 Abs 1 MarkenG, § 62 Abs 4 MarkenG DEU Bundesrepublik Deutschland Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Akteneinsicht - zum berechtigten Interesse einer Markeninhaberin an der Akteneinsicht bei späterer Anmeldung einer identischen Wortfolge In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2022 002 157.5 (hier: Antrag auf Akteneinsicht) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. I. 1 Die Antragsgegnerin hat am 7. Februar 2022 das Zeichen 2 Manage to green 3 als Wortmarke für verschiedene Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 37 angemeldet. 4 Die Anmeldung wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 22. Juli 2022 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 22. März 2022 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. August 2022 Beschwerde ein. 5 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 4. April 2022 Antrag auf Einsicht in die Akte der Markenanmeldung 30 2022 002 157.5 gestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sie Inhaberin der Wortmarke "manage to green" mit der Registernummer UM 018 002 533 sei, die für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42 eingetragen sei. Es bestehe die dringende Vermutung, dass die Markenanmeldung 30 2022 002 157.5 die Kennzeichenrechte der Antragstellerin an ihrer Unionsmarke verletze, da die deutsche Markenanmeldung zumindest teilweise identische Dienstleistungsklassen betreffe. Der Antragstellerin sei aufgrund der bislang öffentlich abrufbaren Informationen nur teilweise bekannt, worauf sich die deutsche Markenanmeldung genau beziehe. Ob es sich tatsächlich um identische oder ähnliche Dienstleistungen handele, sei bislang nicht erkennbar. Die Kenntnis der Akten sei daher erforderlich, damit die Antragstellerin genauer prüfen könne, in welchem Umfang ihre Rechte verletzt seien, um diese sodann wahren und verteidigen zu können. 6 Mit Beschluss vom 22. Juli 2022 hat das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 36, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach § 62 Abs. 1 MarkenG Einsicht in die Akten von angemeldeten Marken zu gewähren sei, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werde. Durch die Anmeldung der deutschen Marke für zumindest teilweise identische Dienstleistungsklassen bestehe die dringende Vermutung, dass die Kennzeichenrechte der Antragstellerin an ihrer Unionsmarke verletzt würden. Die Akteneinsicht könne Kenntnisse vermitteln, die für die Antragstellerin von Bedeutung und für ihr künftiges Handeln maßgeblich sein könnten, so dass ein Interesse tatsächlicher und wirtschaftlicher Art gegeben sei. Die Akteneinsicht sei auch nach § 62 Abs. 4 MarkenG nicht ausgeschlossen, da keine Rechtsvorschrift entgegenstehe oder das schutzwürdige Interesse der Antragsgegnerin offensichtlich nicht überwiege, zumal von ihrer Seite in der gewährten Frist nichts vorgetragen worden sei. 7 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer weiteren Beschwerde vom 26. August 2022. Sie trägt vor, bei zutreffender Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte das Deutsche Patent- und Markenamt zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgegeben werden könne, weil es an einem berechtigten Interesse fehle. Ein solches sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem sei durch Beschluss vom 22. Juli 2022 die Markenanmeldung zurückgewiesen worden. Damit sei – jedenfalls derzeit – ausgeschlossen, dass die Kenntnis des Akteninhalts für das künftige Verhalten der Antragstellerin bei der Wahrnehmung oder Verteidigung ihrer Rechte bestimmend sein könne. Der Antrag auf Akteneinsicht sei der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden, so dass diese nicht habe erfolgen können. 8 Die Beschwerdeführerin stellt in vorliegendem, den Akteneinsichtsantrag betreffenden Beschwerdeverfahren den Antrag, 9 den Beschluss vom 22. Juli 2022 aufzuheben, mit welchem dem Antrag auf Akteneinsicht stattgegeben wurde, sowie die angemeldete Marke einzutragen. 10 Die Beschwerdegegnerin beantragt, 11 1. die Beschwerde zurückzuweisen sowie 12 2. der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 13 Sie trägt vor, der Antrag der Beschwerdeführerin sei unzulässig, soweit er auf die Vornahme der Markeneintragung gerichtet sei. Gegenstand dieses Verfahrens sei nicht ein Antrag auf Eintragung einer Marke, sondern auf Akteneinsicht. Dieser sei zum Zeitpunkt, als er gestellt wurde, zulässig und begründet gewesen. Der weitere Beschluss vom 22. Juli 2022, mit dem die Markenanmeldung zurückgewiesen worden sei, liege der Antragstellerin nicht vor. Es sei ihr auch nicht bekannt, ob hiergegen ein Rechtsmittel erhoben worden sei. Deshalb könne sie sich hierzu erst erklären, wenn sie Einsicht in die Verfahrensakte genommen habe. Insofern bestehe auch unter diesem Aspekt ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht. Sollte die Marke nicht eingetragen werden, würde die Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklären. Es werde bestritten, dass der Antrag auf Akteneinsicht der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden sei. Selbst wenn dem so wäre, sei das Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht nicht entfallen. Die Beschwerde sei deshalb auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 14 Der Senat hat seine vorläufige Auffassung zur Sach- und Rechtslage den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Januar 2023 mitgeteilt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den der Akteneinsicht stattgebenden Beschluss vom 22. Juli 2022 sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 16 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 36, vom 22. Juli 2022, mit dem dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht stattgegeben wurde. Die Zurückweisung der Anmeldung des Wortzeichens "Manage to green" durch einen weiteren Beschluss vom 22. Juli 2022 ist deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 17 1. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit zutreffender Begründung das berechtigte Interesse der Antragstellerin an der Akteneinsicht gemäß § 62 Abs. 1 MarkenG bejaht. 18 Hierfür genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse. Dieses ist schon dann gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, das auch tatsächlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis des Akteninhalts beeinflusst werden kann. Es ist nicht stets erforderlich, dass das Interesse nicht auf andere Weise befriedigt werden kann und deshalb die Einsichtnahme in die Akten notwendig ist. Ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, ist durch Abwägung der Belange des Antragstellers und des durch die Akteneinsicht Betroffenen zu ermitteln (vgl. BPatG 30 W (pat) 4/15 - TRANSZENDENTALE MEDIATION m. w. N.) 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.