(45)am 02.08.2012 öffentlich zugänglich geworden und bildet somit keinen Stand der Technik gegenüber dem Streitpatent. Darüber hinaus betrifft die D8 ausweislich der Maschinenübersetzung eine Vorrichtung zur Montage und Ausrichtung von Richtantennen. Insbesondere offenbart sie Befestigungen von Antennen mittels Kreuzrohrschellen und wäre auch nicht geeignet, über das Fachwissen Hinausgehendes zu dokumentieren. 64 Die Druckschrift D9 betrifft Peitschenantennen („Whip-type antennae“) zum Einklemmen in einen Fensterrahmen. Die Halterung der Antenne wird mittels zweier ineinander schraubbarer Rohre bzw. Stangen und Kontermuttern in den Fensterrahmen eingepresst. Sie verfügt über ein Stützelement 17 mit dem die Antenne auf dem Fenstersims 18 abgestützt wird, so dass eine Verdrehung (infolge der Schwerkraft) aus der einjustierten Position vermieden werden soll (vgl. D9, Sp. 2, Z. 20 ff.). Kriterium für die Justage ist der Empfang von horizontal und vertikal polarisierten Wellen. Zur Montage auf Dachsparren verhält sich die D9 nicht, vielmehr benötigt die Peitschenantenne der D9 einen Fenstersims (o. ä.) zum Stützen des Stützelements. 65 2.5 Auch die Kombination ausgehend von der Lehre der D1 in Verbindung mit der D4 und in weiterer Kombination mit der D6, D7 oder dem Fachwissen trägt nicht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, da der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt: 66 Die Druckschrift D1 ist die einzige zum Stand der Technik eingereichte Druckschrift, die einen teleskopierbaren Dachhalter für Antennen lehrt. Sie bietet sich daher als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit an. Ausgehend von der Druckschrift D1 hätte der Fachmann als ersten Schritt die Aufgabe zu lösen, den Antennenhalter auf den Dachsparren und nicht zwischen den Dachsparren zu befestigen, wenn er den in der Streitpatentschrift genannten Nachteil vermeiden wollte, die zwischen den Dachsparren angeordnete Dämmung o. ä. zu verletzen. Er würde daher nach einem bekannten Antennenhalter, der auf den Sparren befestigt werden kann, suchen. Zwar zeigt die Druckschrift D4 eine Aufsparrenbefestigung, sie ist jedoch grundliegend anders konstruiert als der teleskopierbare Zwischensparrenhalter der D
- Nach Überzeugung des Senats hätte der Fachmann die D4 daher nicht herangezogen, denn um die D1 und D4 in Richtung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu kombinieren, hätte er in einem zweiten Schritt die Halteplatten 5a und 5b der D1 durch einen Teil des rechteckigen Rahmens der D4 ersetzen, d. h. er hätte die Winkelprofile (oder die Flacheisen) der D4 herausgreifen und dann das Vierkantrohr der D1 in geeigneter Weise daran anschweißen müssen. Er müsste dazu entgegen der Lehre der D4 entweder die Winkelprofile nicht entlang der (Trag-)Dachlatten, sondern quer zu den Dachlatten anordnen und sie auch noch auf den Abstand benachbarter Dachlatten verkürzen, oder er hätte das Vierkantprofil auf die Flacheisen verschweißen und an den Überständen mit Bohrungen zur Befestigung auf dem Sparren versehen müssen. 67 Schon diesen Schritt wäre der Fachmann nicht gegangen. Zum einen hätte er als naheliegenden Weg die Lehre der D4 als Ganzes genutzt, wonach die Winkelprofile quer zu benachbarten Dachsparren angeordnet sind und durch das Lochraster in verschiedenen translatorischen Positionen befestigt werden können, und zum zweiten hätte der Fachmann nicht den Nachteil in Kauf genommen, den bereits die D1 und D4 jeweils überwunden hatten, wonach die lotrechte Stellung des Antennenmasts nur für eine vorher festgelegte Dachneigung möglich ist. Der Fachmann hätte also die Winkelprofile nicht isoliert aus der D4 herausgegriffen und auch nicht an die Vierkantrohre der D1 angeschweißt. 68 Darüber hinaus hätte er sich in einem dritten Schritt überlegen müssen, wie er eine lotrechte Ausrichtung des Antennenmasts für verschiedene Dachneigungen vorsehen könnte. Selbst wenn er statt der Halteplatten 5a und 5b der D1 die Winkelprofile der D4 in entsprechend angepasster Weise ersetzt hätte, hätte er ausgehend von der D1 Überlegungen angestellt, die Winkelstellung an den Winkelprofilen auf den Dachsparren justierbar zu gestalten, was jedoch nicht in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 führen würde. 69 Zur Überzeugung des Senats hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, die teleskopierbaren Vierkantrohre der D1 durch teleskopierbare Rundrohre gemäß dem Merkmal M6 zu ersetzen. Zwar hätte der Fachmann ohne Weiteres vorsehen können, die Rohre mit quadratischem Querschnitt durch weniger gut, aber grundsätzlich auch geeignete Rohre mit rechteckigem, dreieckigen, sechseckigen o. ä. Querschnitt zu ersetzen, da solche Rohre mit der Lehre der D1, den an sich starren Dachhalter mit Haltestange (Antennenmast) an den am Dachsparren zu befestigenden Halteplatten in der Winkelstellung zu justieren, vereinbar wären, denn auch diese Querschnitte behalten konstruktionsbedingt die zwischen Träger (Montagebasis) und Haltestange vorgegebene Winkelstellung bei. Anders verhält es sich bei Rohren mit rundem Querschnitt, denn solche hätten mit dem (ggf. in der Form angepassten) Schlitten der D1 keine konstruktionsbedingt zwischen Träger (Montagebasis) und Haltestange vorgegebene Winkelstellung und wären nicht mit Lehre der D1 vereinbar, wonach die lotrechte Winkelstellung am Dachsparren eingestellt wird. Eine solche Konstruktionsänderung würde der Fachmann nicht ohne Weiteres vorsehen, da sie ihn sogar von der Lehre der D1 weggeführt hätte. Vielmehr hätte dies bereits eine Vorausschau über sämtliche noch weitere Maßnahmen erfordert, um die Winkelstellung entgegen der Lehren der D1 und der D4 vorzunehmen, was nach Ansicht des Senats nicht mehr naheliegend ist. Aber selbst damit wäre der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangt, denn er hätte noch mindestens einen weiteren Schritt gehen müssen, indem er den Schlitten nicht nur in der Form an ein Rundrohr hätte anpassen, sondern zusätzlich noch gegen ein Verkippen hätte sichern müssen. 70 Darüber hinaus fehlen selbst bei mosaikartiger Zusammenschau einzelner Komponenten der D1 und der D4 der Summe aus beiden Druckschriften noch die Merkmale M6, M9 und M
- 71 Bei dieser Sachlage kommt es bei einer weiteren Zusammenschau mit der D6 oder D7 nicht mehr darauf an, ob der Fachmann ohne Weiteres ihm allgemein als Befestigungsmittel bekannte Schellen und Gegenschellen für die Befestigung eines Antennenmasts an einem tragenden Rundrohr verwendet hätte, denn es fehlt schon eine Montagebasis mit Rundrohr. 72 2.6 Auch ausgehend von der Lehre der D1 in Verbindung mit der D10 und in weiterer Kombination mit der D6, D7 oder dem Fachwissen gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1: 73 Hinsichtlich einer Kombination der D1 mit der D10 hat der Kläger vorgetragen, die D10 referenziere die Lösung der D1 ausdrücklich als verbesserungswürdig, wobei er auf D10, Sp. 1, Z. 18 – 23 verweist. Die Beklagten führen dagegen aus, dass die D10 nicht auf die D1 verweise, sondern lediglich Zwischensparrenlösungen verwerfe und sinngemäß einen Aufsparrenhalter verbessere. Die Druckschrift D10 offenbare eine in sich geschlossene Lösung und biete überhaupt keinen Anlass, sich mit Zwischensparrenhaltern oder Druckschriften zu diesem Thema zu beschäftigen. Der Senat teilt diese Auffassung. 74 Der Einwand des Klägers, dass der Fachmann durch die in der D10 als nachteilig benannte Zwischensparrenlösung veranlasst gewesen sei, den Zwischensparrenhalter der D1 zu verbessern, greift nicht durch, denn die D10 hat sich mit ihrer Lehre bereits von Zwischensparrenhaltern abgewendet und einen verbesserten Aufsparrenhalter offenbart. Eine Veranlassung, den Aufsparrenhalter in Richtung des erteilten Patentanspruchs 1 noch weiter zu entwickeln, bestand daher nicht. 75 Selbst wenn der Fachmann bei seiner Suche nach einem Aufsparrenhalter – analog zur Kombination von D1 und D4 – auf die D10 gestoßen wäre, hätte er diese zur Überzeugung des Senats nicht herangezogen, um die Lehre der D1 in Richtung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 zu kombinieren. Denn auch die D10 zeigt eine Aufsparrenbefestigung, die grundlegend anders konstruiert ist als der teleskopierbare Zwischensparrenhalter der D
- Analog zu den o. g. Ausführungen hinsichtlich der Druckschrift D4 hätte der Fachmann die Hohlprofile der D10 kürzen und um 90 Grad gedreht auf den Sparren befestigen müssen. Er hätte damit sowohl die Lehre der D10 als auch die Lehre der D1 verlassen, weil das Basisteil der D10 nicht mehr unterhalb der Gleitschiene befestigt werden könnte, bzw. weil eine Justage der Winkelstellung am Dachsparren nicht mehr möglich wäre. Stattdessen hätte er sich in mehreren Schritten überlegen müssen (analog zu den o. g. Ausführung zur Kombination der D1 mit der D4), wie er die Justage der Winkelstellung bei gleichzeitig flachem Aufbau wiederherstellen kann. Dies hält der Senat für nicht mehr naheliegend. 76 Selbst bei mosaikartiger Zusammenschau einzelner Komponenten der D1 und der D10 fehlen der Summe aus beiden Druckschriften noch die Merkmale M6, M9 und M
- Somit wäre der Fachmann nicht zur Verwendung eines Rundrohrs als Teil der Montagebasis gelangt, an dem er gemäß D6 oder D7 oder seinem Fachwissen eine Schelle und eine Gegenschelle hätte vorsehen können. 77 2.7 Soweit der Kläger in Bezug auf das Streitpatent, Abs. [0032], vorgetragen hat, dass der Rahmen der D4 (gleiches gelte für D10) nicht geeignet wäre, um Sparrenabstände zwischen 50 cm und 120 cm zu bedienen und der Durchschnittsfachmann den breitesten Abstand vorsehen (d. h. 120 cm) müsste, wobei dies zu unnötiger Dachabdeckung und Lagerhaltung hinsichtlich der unterschiedlichen möglichen Rohrlängen führe, so dass der Fachmann die teleskopierbare Montagebasis der D1 beibehielte, greift dies nicht durch. Denn anders als der Kläger meint, sieht auch das Streitpatent nicht einen universell einsetzbaren Antennenhalter für alle Dachsparrenabstände vor. Die Streitpatentschrift lehrt in Absatz [0032] einen Antennenhalter, der von 500 mm bis 950 mm einstellbar ist. Somit kann keines der Rohre länger als 50 cm sein. Auch das Streitpatent sieht im Ausführungsbeispiel ein weiteres Rohr mit 80 cm Länge für Dachsparrenabstände bis zu etwa 1200 mm vor. 78 Der weitere Vortrag des Klägers, dass die D6 ein Rundrohr zeige und den Fachmann lehre, eine Satellitenantenne an einem runden Rohr mittels Schellen und Gegenschellen zu befestigen, ist gleichfalls unbehelflich. Zwar dürfte dem Fachmann bekannt gewesen sein, zum Verbinden von runden Haltestangen Schellen bzw. Kreuzrohrschellen zu verwenden, jedoch war ihm nicht bekannt und er hatte auch keine Veranlassung, ein Rundrohr bei einer Aufsparrenhalterung einzusetzen. Denn keine der als Stand der Technik zu berücksichtigenden Druckschriften lehrt die Verwendung von Rundrohren für eine Dachhalterung, weder für eine Zwischensparrenhalterung noch für eine Aufsparrenhalterung. 79 2.8 Wie der Fachmann, ausgehend von einem der aus dem vorliegenden Stand der Technik bekannten Aufsparrenhalter, zum erteilten Aufsparrenhalter gemäß Patentanspruch 1 hätte gelangen können, wurde weder vorgetragen noch war es für den Senat ersichtlich, denn sämtliche Aufsparrenhalter gemäß dem vorgelegten Stand der Technik verwenden zwei beabstandete Winkelschienen, Profilschienen oder dergleichen, die über benachbarten Dachsparren angeordnet werden und an denen eine Platte mit vertikal verstellbaren Antennenmast oder -stumpf angebracht ist. 80 Im Zusammenwirken mit den weiteren Merkmalen ist das teleskopierbare Rundrohr elementares Element der erfindungsgemäßen Vorrichtung, welches sich nur isoliert von dem Antennenhalter und rückschauend als einfach darstellt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als Ganzes beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik. 81 Gleiches gilt für die angegriffenen Unteransprüche 2 und 4 bis 8, die nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des tragenden Patentanspruchs 1 bilden. III. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. 83 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239031196&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public