G und § 7 PatV. Erfinder kann nur eine natürliche Person und keine künstliche Intelligenz sein (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 11. Aufl., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 68 Eine natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten (vgl. Palandt, BGB, § 1 Rn. 1). Hierzu zählt nicht die vom Anmelder als Erfinder genannte künstliche Intelligenz, bei der es sich um eine Sache bzw. Maschine handelt, die nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. 69 Entgegen der vom Anmelder im Amts- und im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung kann eine künstliche Intelligenz nicht Erfinder eines Patents sein. 70 Es entspricht dem Zweck des Gesetzes, dass eine Maschine nicht als Erfinder benannt werden kann. Vor Inkrafttreten des geänderten Patentgesetzes von 1936 mit dem § 26 PatG in der damaligen Fassung pflegte man in Ermangelung nachweisbarer schöpferischer Beiträge einzelner Betriebsangehöriger das Vorhandensein einer identifizierbaren Erfinderpersönlichkeit überhaupt zu leugnen und stattdessen eine anonyme Betriebserfindung anzunehmen, welche als eine im Betrieb gemachte Erfindung definiert war, die durch die Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten des Betriebs derart beeinflusst ist, dass sie sich nicht auf erfinderische Leistungen bestimmter Persönlichkeiten zurückführen lässt. Seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, das die Erfinderpersönlichkeit schützen wollte, ist die Person des Erfinders bzw. Miterfinders anzugeben, dessen Erfindereigenschaft je nach den Umständen, die zur Erfindung geführt haben, auf unterschiedlichen Beiträgen beruhen kann. Da § 26 PatG der damaligen Fassung bzw. der nunmehr geltende § 37 PatG die Erfinderpersönlichkeit schützen soll, ist eindeutig, dass eine Maschine nicht als Erfinder oder Miterfinder genannt werden kann, unabhängig davon, wie groß die maschinelle Hilfe bei der Entwicklung der Erfindung gewesen sein mag. 71 Es ist auch nichts prinzipiell Anderes, ob man Betriebserfindungen ohne Angabe eines persönlichen Erfinders verhindern wollte, oder Erfindungen einer maschinellen künstlichen Intelligenz, die in einem Betrieb zur Entwicklung einer Erfindung zu Hilfe genommen wird. Ob man nun auf dem Standpunkt steht, ein Betrieb als Ganzes habe die Erfindung gemacht oder eine einzelne Maschine, die im Betrieb steht, ist kein prinzipieller Unterschied, der es rechtfertigen würde, das Erfordernis der Benennung eines oder mehrerer Erfinder bei der Anmeldung anzugeben, als nicht mehr vom Gesetzeszweck umfasst zu sehen. Es ist auch kein prinzipieller Unterschied, ob ein Erfinder sich eines Computers bedient, um Rechnungen durchzuführen, die er alleine nicht schaffen würde, oder ob er sich einer Maschine bedient, die in der Lage ist, bei neuem Input die Algorithmen selbständig ohne erneute Programmierung anzupassen. Die Maschine ist dadurch nicht selbst schöpferisch tätig. Selbst wenn ein Programmierer einen Zufallsgenerator einsetzen würde, sodass nicht immer das gleiche Ergebnis herauskäme, bedient sich der Erfinder bzw. bedienen sich die Erfinder nur der Maschine, die nach welchen Algorithmen auch immer, nur rechnet. 72 In der Anmeldung muss daher der Anmelder angeben, ob nur er sich der Maschine für seine Erfindung bedient hat oder ob daran andere Personen beteiligt waren. Die Frage, wer im konkreten Fall der Erfinder ist, wenn die Erfindung mit Hilfe einer künstlichen Intelligenz gemacht wurde, mag nicht einfach zu beantworten sein. Wen der Anmelder dann als Erfinder angibt, ob er allein es war oder andere Personen, die sich der künstlichen Intelligenz bedienten, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht nachgeprüft. Wenn ein Erfinder der Ansicht ist, er sei vom Anmelder zu Unrecht nicht genannt worden (vgl. § 63 Abs. 2 PatG), so ist der Streit darüber vor den ordentlichen Gerichten zu führen. 73 Wenn der Anmelder meint, er sei als Eigentümer, Besitzer, Hersteller/Programmierer und Betreiber von DABUS die einzige Person, die einen Anknüpfungspunkt für die Zuordnung des Rechts an der Erfindung biete und es gäbe keine anderen Personen, die einen Beitrag zur Erfindung geliefert haben, so spricht nichts dagegen, dass er sich als Erfinder im Sinne des Patentgesetzes bezeichnet, weil er allein sich der Maschine bedient hat. Wenn er Zweifel hat, ob nicht auch oder nur derjenige daran beteiligt ist, der diese Software bedient, so muss der Anmelder sich selbst entscheiden, ob dieser sich allein oder auch der Maschine bedient hat, um zur Erfindung zu gelangen, sodass er als Erfinder (mit)genannt werden muss. Das Amt prüft dies jedenfalls nicht nach. Der Anmelder kann sich aber nicht um die Angabe dadurch drücken, die Person anzugeben, die für sich die angemeldete Erfindung der künstlichen Intelligenz bedient haben, indem er eine Maschine als Erfinder benennt. 74 Soweit der Anmelder meint, die Rechtsfrage, ob eine Maschine mit künstlicher Intelligenz als Erfinder genannt werden kann, sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, weshalb die Anmeldung jedenfalls nicht im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung zurückgewiesen werden dürfte, kann dem nicht gefolgt werden. § 37 PatG sagt auch nach der Rechtsprechung eindeutig, dass als Erfinder nur eine Person angegeben werden kann (bzw. mehrere Personen genannt werden müssen, wenn es sich um Miterfinder handelt). Eine Maschine ist eindeutig keine Person und daher nicht in der Erfinderbenennung anzugeben. Unerheblich ist dabei, ob es bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall gibt, dass als Erfinder eine Maschine mit künstlicher Intelligenz angegeben wurde. Würde ein Anmelder als Erfinder eine Pflanze oder einen Stein benennen, weil er der Ansicht wäre, dass für die besondere Oberfläche, die er in seiner Anmeldung beschreibt, der „wahre Erfinder“ eine Pflanze oder ein Stein auf seinem Balkon sei, oder würde er statt der Person des Erfinders nur dessen „graue Gehirnzellen“ angeben, so läge auch ein offensichtlicher Mangel vor, auch wenn es dazu noch keine BGH-Entscheidung gibt. 75 Der Hinweis des Anmelders, dass das Intellectual Property Office eine Parallelanmeldung akzeptiert habe, ändert nichts an der eindeutigen Rechtslage. 76 Soweit der Anmelder geltend macht, die Bundesregierung möchte den Einsatz von künstlicher Intelligenz fördern, ändert dies auch nichts an der derzeitigen Rechtslage. 77 Zu Hilfsantrag 1 78 Auch die Erfinderbenennung des Anmelders im Hilfsantrag 1 erfüllt nicht die
G und § 7 PatV. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann nur eine natürliche Person Erfinder sein und keine künstliche Intelligenz (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 79 In der zum Hilfsantrag 1 eingereichten Anlage B4 und der geänderten Beschreibungsseite 1 gemäß Anlage B5 heißt es, Erfinder sei DABUS und 80 „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“ 81 Die vom Anmelder in der Beschreibung genannte künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 82 Zu Hilfsantrag 2 83 Auch die Erfinderbenennung des Anmelders im Hilfsantrag 2 erfüllt nicht die
G und § 7 PatV. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann nur eine natürliche Person Erfinder sein und keine künstliche Intelligenz (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 84 Die in der zu Hilfsantrag 2 eingereichten Anlage B4 als Erfinder benannte künstliche Intelligenz mit dem Namen DABUS kann nicht Erfinder sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 85 Zu Hilfsantrag 2A 86 Nicht gewährbar ist auch der Hilfsantrag 2A, mit dem der Anmelder beantragt, festzustellen, dass die Einreichung einer Erfinderbenennung entbehrlich sei und die Änderung der Beschreibungsseite 1 gemäß Anlage B5 zugelassen wird. 87 Wie bereits zu Hilfsantrag 1 ausgeführt, heißt es in der geänderten Beschreibungsseite 1 gemäß Anlage B5: 88 „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“ 89 Die vom Anmelder in der Beschreibung genannte künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 90 Zu Hilfsantrag 2B 91 Nicht gewährbar ist der Hilfsantrag 2B, mit dem der Anmelder beantragt, festzustellen, dass die Einreichung einer Erfinderbenennung entbehrlich sei. 92 Eine Erfinderbenennung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, wie sich aus § 37 PatG ergibt. Eine fehlende Erfinderbenennung führt zur Zurückweisung der Anmeldung (vgl. Schulte/Moufang a. a. O., § 37 Rn. 18). 93 Zu Hilfsantrag 3 94 Auch die Erfinderbenennung des Anmelders in Hilfsantrag 3 erfüllt nicht die
G und § 7 PatV. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann nur eine natürliche Person Erfinder sein und keine künstliche Intelligenz (vgl. Schulte/Moufang a. a. O., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 95 In der zum Hilfsantrag 3 als B6 eingereichten Erfinderbenennung wird zwar der Anmelder und damit eine natürliche Person als Erfinder benannt. Im Widerspruch hierzu steht jedoch die zu Hilfsantrag 3 eingereichte geänderte Beschreibungsseite 1 gemäß Anlage B5, in der es ausdrücklich heißt: 96 „Die Erfindung wurde selbständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt.“ 97 Die vom Anmelder in der Beschreibung genannte künstliche Intelligenz kann nicht Erfinder sein. Insoweit wird er auf die Ausführungen zum Hauptantrag zurückgenommen. 98 Zu Hilfsantrag 4 99 Nicht gewährbar ist auch der Hilfsantrag 4, mit dem der Anmelder beantragt hat, die als Anlage B7 eingereichte Erfinderbenennung als form- und fristgerecht anzuerkennen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann nur eine natürliche Person Erfinder sein und keine künstliche Intelligenz (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 100 In der zum Hilfsantrag 4 eingereichten Anlage B7 heißt es nach dem Namen des Anmelders: 101 „Die Erfindung wurde selbständig durch die künstliche Intelligenz DABUS erzeugt.“ 102 Wie bereits ausgeführt, kann eine künstliche Intelligenz nicht Erfinder sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag Bezug genommen. 103 Zu Hilfsantrag 5 104 Nicht gewährbar ist auch der Hilfsantrag 5, mit dem der Anmelder beantragt hat, die als Anlage B8 eingereichte Erfinderbenennung als form- und fristgerecht anzuerkennen. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, kann nur eine natürliche Person Erfinder sein und keine künstliche Intelligenz (vgl. Schulte/Moufang, a. a. O., § 37 Rn. 13, § 6 Rn. 18). 105 In der zum Hilfsantrag 5 eingereichten Anlage B8 heißt es nach dem Namen des Anmelders: 106 „der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren.“ 107 Abweichend von der Entscheidung des 11. Senats vom 11. November 2021 in dem Verfahren 11 W (pat) 5/21 vertritt der Senat die Auffassung, dass die zusätzliche Angabe in der Erfinderbenennung gegen § 7 Abs. 2 PatV verstößt. Der angefügte Zusatz, wonach die künstliche Intelligenz namens DABUS dazu veranlasst habe, die Erfindung zu generieren, führt zu einem Widerspruch zu der Angabe, Erfinder sei der Anmelder. 108 Wie bereits ausgeführt, kann eine künstliche Intelligenz nicht Erfinder sein. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. 109 Somit war die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen. 110 3. Die Rechtsbeschwerde war hinsichtlich der Frage, ob eine künstliche Intelligenz (Kl) als Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG benannt werden kann, und zur Frage, ob § 7 PatV dahingehend als abschließend zu verstehen ist, dass auch nur die im Katalog des Absatzes 2 genannten Angaben in der Erfinderbenennung statthaft sind, zuzulassen. Die beiden Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und erfordern zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 100 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PatG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE239031248&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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