JURE249031384 ECLI:DE:BPatG:2024:250124B35Wpat11.23.0 BPatG München 35. Senat 20240125 35 W (pat) 11/23 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Antrieb für mobile Gegenstände Die Zurücknahme der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann bis zu dessen Eintragung (und nicht lediglich bis zur Verfügung der Eintragung) erklärt werden. Der Anmelder hat somit auch bis zum Ende einer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GebrMG i. V. m. § 49 Abs. 2 PatG gewährten Aussetzung der Eintragung die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die Anmeldung weiterverfolgen möchte. Führt die Anmeldung zur Eintragung des Gebrauchsmusters, weil die Anmeldung nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde, ist die Eintragung auch dann im Patentblatt bekanntzumachen und die Gebrauchsmusterschrift zu publizieren, wenn der Gebrauchsmusterinhaber nachträglich der Eintragung widerspricht. In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2022 000 758.2 (hier: Beschwerde gegen die Eintragung eines Gebrauchsmusters) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Dr. Nielsen und Eisenrauch beschlossen: Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird zurückgewiesen. I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft das Gebrauchsmuster 20 2020 000 758.2 ("Streitgebrauchsmuster") mit der Bezeichnung 2 "Antrieb für mobile Gegenstände, der Fahrtwind, Wind und Luft für die Erzeugung von Energie nutzt und für die Kühlung von Motoren, Generatoren und anderen, gegenstandszugehörenden Maschinen und Technologien nutzen kann", 3 das am 24. Juli 2023 ins Register für Gebrauchsmuster eingetragen wurde. 4 Das Streitgebrauchsmuster geht auf eine Anmeldung der Gebrauchsmusterinhaberin zurück, die diese am 24. März 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht hatte. Zu den eingereichten Unterlagen zählte auch das amtlichen Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters" (G 6003), das die Gebrauchsmusterinhaberin unter ihrer Firma ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschrieben hatte. Mit dem Eintragungsantrag hatte die Gebrauchsmusterinhaberin ferner eine Lizenzinteresseerklärung abgegeben und den Antrag gestellt, die Eintragung und Bekanntmachung ihres Gebrauchsmusters bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Anmeldetag, also bis zum 24. Juli 2023, auszusetzen. Die Gebrauchsmusterstelle des DPMA hat diesem Antrag mit Bescheid vom 29. Juni 2022 entsprochen, wobei dort allerdings als Enddatum der Aussetzung versehentlich der "25.07.2022" angegeben worden war. Die Eintragung des Streitgebrauchsmusters erfolgte schließlich aber - wie vorgesehen - am 24. Juli 2023. Mit parallelem Schreiben vom selben Tag hat die Gebrauchsmusterstelle die Gebrauchsmusterinhaberin über die Eintragung des Streitgebrauchsmusters informiert und ihr die entsprechende Gebrauchsmusterurkunde übersandt. 5 Mit Eingabe vom 29. Juli 2023, eingegangen beim DPMA am selben Tag, hat die Gebrauchsmusterinhaberin gegen die Eintragung des Streitgebrauchsmusters "Widerspruch" eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass ihre Anmeldung zum Zeitpunkt der Eintragung nicht mehr anhängig gewesen sei und daher kein Raum mehr für die Eintragung bestanden habe. Die Anmeldung des Streitgebrauchsmusters habe als zurückgenommen gegolten, da sie (die Gebrauchsmusterinhaberin) das Prioritätsrechts aus dieser Anmeldung zwischenzeitlich für ihre spätere Patentanmeldung 10 2023 001 346.3 in Anspruch genommen habe. 6 Die Gebrauchsmusterstelle hat mit Bescheid vom 3. August 2023 der Gebrauchsmusterinhaberin mitgeteilt, dass deren Eingabe vom 29. Juli 2023 als Beschwerde gegen die Eintragungsverfügung behandelt werde. Zudem hat die Gebrauchsmusterstelle mit parallelem Schreiben vom 3. August 2023 der Gebrauchsmusterinhaberin eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Die Gebrauchsmusterstelle ist der Auffassung, dass die Eintragung des Streitgebrauchsmusters "gesetzesgemäß" verfügt worden sei, da die Gebrauchsmusteranmeldung zum Zeitpunkt der Eintragungsverfügung noch anhängig, insbesondere auch nicht durch den Eintritt einer Rücknahmefiktion wegen einer Prioritätsinanspruchnahme erledigt gewesen sei. 7 Mit Eingabe vom 8. August 2023 hat die Gebrauchsmusterinhaberin ergänzend vorgetragen, sie wünsche die "unverzügliche und vollständige Unkenntlichmachung bzw. Löschung des Titels der Erfindung aus dem Register" sowie aller ggf. in das Register eingetragenen Daten, die Rückschlüsse auf den Gegenstand der Erfindung oder auf sie selbst zuließen. Zu den zu löschen Daten gehörten alle persönlichen Daten wie Name, Anschrift und andere Kontaktdaten. 8 Die Beschwerdegebühr in tarifmäßiger Höhe von 200,00 € hat die Gebrauchsmusterinhaberin am 21. August 2023 entrichtet. 9 Die Gebrauchsmusterinhaberin beantragt (sinngemäß), 10 die Eintragungsverfügung, die am 24. Juli 2023 zur Eintragung des Gebrauchsmusters 20 2022 000 758.2 geführt hat, aufzuheben und alle ihre persönlichen Daten sowie alle Daten, die Rückschlüsse auf den Gegenstand der Anmeldung zuließen, aus dem Register für Gebrauchsmuster zu löschen. 11 Mit Schreiben vom 18. September 2023 hat die Leiterin der Gebrauchsmusterstelle erklärt, dass der Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin nicht abgeholfen werde, und die Eingabe der Gebrauchsmusterinhaberin vom 29. Juli 2023 dem Bundespatentgericht zu Entscheidung vorgelegt. 12 Gemäß ihrem Bescheid vom 3. August 2023 hat die Gebrauchsmusterstelle bis auf weiteres von der Bekanntmachung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters im Patentblatt und von der Publikation einer Gebrauchsmusterschrift abgesehen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 14 1. Bei der Eingabe der Gebrauchsmusterinhaberin vom 29. Juli 2023, mit der diese "Widerspruch" gegen die am 24. Juli 2023 erfolgte Eintragung des Streitgebrauchsmusters eingelegt hat, handelt es sich der Sache nach um eine Beschwerde im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 73 Abs. 1 PatG, die sich gegen eine Verfügung der Eintragung im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 GebrMG richtet. 15 Der "Widerspruch" der Gebrauchsmusterinhaberin kann insbesondere nicht lediglich als Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG ausgelegt werden, da dies offensichtlich nicht dem von der Gebrauchsmusterinhaberin angestrebten Rechtserfolg entsprochen hätte. Durch einen Verzicht wäre das Streitgebrauchsmuster lediglich für die Zukunft ("ex nunc") beseitigt worden und jegliche Publikation wäre unberührt geblieben. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.