JURE249031387 ECLI:DE:BPatG:2023:201223B1Wpat24.22.0 BPatG München 1. Senat 20231220 1 W (pat) 24/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 11 2015 005 893.1 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 1. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Dezember 2023 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie den Richter Schell und die Richterin Lachenmayr-Nikolaou beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. I. 1 Die Beschwerdeführerin begehrt nach Rücknahme ihrer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Teilungserklärung nunmehr die Rückerstattung gezahlter Gebühren. 2 Die Prüfungsstelle für Klasse H04L des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat mit Beschluss vom 30. April 2021 die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 11 2015 005 893.1 antragsgemäß erteilt. Unter Bezugnahme auf den ihr am 3. Mai 2021 zugegangenen Erteilungsbeschluss hat die Anmelderin durch ihren damaligen Vertreter mit am 1. Juni 2021 beim DPMA eingegangenem und mit „EILT – BITTE SOFORT VORLEGEN“ gekennzeichnetem Schriftsatz erklärt: „…Es wird hiermit beantragt, die Erteilung der obigen Patentanmeldung bis zum 30. Juni 2021 auszusetzen, da die Anmelderin die Einreichung einer Teilanmeldung beabsichtigt...“. 3 Die Prüfungsstelle hat mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mitgeteilt, dass eine Aussetzung der Erteilung gem. § 49 Abs. 2 PatG lediglich innerhalb einer Frist von 15 Monaten ab dem Anmeldetag möglich sei und dass dem Aussetzungsantrag daher nicht entsprochen werden könne. Am 7. Juni 2021 hat die Anmelderin unter Einreichung von Unterlagen eine Teilungserklärung abgegeben sowie Gebühren i. H. v. 960.- Euro entrichtet. 4 Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat die Prüfungsstelle für Klasse H04L die Teilungserklärung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2021eindeutig und zweifelsfrei lediglich ein Antrag auf Aussetzung einer Erteilung zu entnehmen sei, nicht aber eine Teilungserklärung. Eine Teilung sei vielmehr erst am 7. Juni 2021 erklärt worden. Diese Erklärung sei jedoch nicht rechtzeitig erfolgt, da eine Teilungserklärung nach einem Erteilungsbeschluss lediglich bis zum Ablauf der Beschwerdefrist abgegeben werden könne und vorliegend die Beschwerdefrist am 4. Juni 2021 geendet habe. 5 Auf den am 31. Juli 2023 versandten Hinweis des Senats hat die Anmelderin ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 9. November 2023 ihres jetzigen Vertreters zurückgenommen. Zugleich hat sie die Rückerstattung der Beschwerdegebühr und der für die Teilanmeldung gezahlten Gebühren (Jahresgebühren, Anmeldegebühr, Prüfungsgebühr) beantragt. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 7 Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgenommen hat, war nur noch über den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zu entscheiden. Dieser Antrag ist zulässig und sachlich begründet, § 80 Abs. 3, Abs. 4 PatG. 8 1. Die Beschwerdegebühr ist mit der rechtswirksamen Einlegung der Beschwerde verfallen. Die Gebührenpflicht ist dabei grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. 9 Eine Rückzahlung erfolgt gem. § 80 Abs. 3 PatG nur ausnahmsweise aus Gründen der Billigkeit. Über die beantragte Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr aus Gründen der Billigkeit entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Möglichkeit der Rückzahlung gem. § 80 Abs. 4 PatG auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde besteht und eine Rückzahlung selbst bei einer erfolglosen Beschwerde angeordnet werden kann (vgl. BPatG, Beschluss vom 20.02.2017, 19 W (pat) 3/17; Schulte/Püschel, PatG, 11. Aufl. 2022, § 73 Rn. 138). 10 Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr setzt voraus, dass es nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verhaltens der Beteiligten und der Sachbehandlung durch das DPMA unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl. Benkard/Schwarz, PatG, 12. Aufl. 2023, § 80 Rn. 22). Unbilligkeit ist zu bejahen, wenn das Verfahren vor dem DPMA einen schwerwiegenden Verfahrensfehler oder eine anderweitige unsachgemäße Behandlung zu Lasten eines Beteiligten aufweist und wenn die Einlegung der Beschwerde – aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers – auf diesem Verfahrensfehler oder dieser unsachgemäßen Behandlung kausal beruht (vgl. Benkard/Schwarz, a. a. O., § 80 Rn. 22). Eine unrichtige Beurteilung (error in judgement) allein rechtfertigt die Rückzahlung nach ständiger Rechtsprechung nicht, selbst wenn ein erfahrener Patentrechtler sie ohne Weiteres als unzutreffend ansehen würde (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 73 Rn. 129 f. m. w. N.). Demgegenüber rechtfertigt ein Verstoß gegen die Aufklärungs- und Hinweispflicht eine Rückzahlung, wenn aus den Umständen erkennbar war, dass der Beteiligte keinen sachdienlichen Antrag stellt oder sein Vorbringen ergänzungsbedürftig ist (vgl. Schulte/Püschel, a. a. O., § 73 Rn. 152). Die Ursächlichkeit zwischen Verfahrensverstoß und Beschwerdeeinlegung ist zu bejahen, wenn der Erlass einer anderen, nicht zur Beschwerdeeinlegung zwingenden Entscheidung ohne den Fehler jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann; die Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet demgegenüber aus, wenn ein verständiger Beschwerdeführer die Beschwerde auch bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung eingelegt hätte (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.11.2013 - 7 W (pat) 70/11). 11 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist die Einbehaltung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise als unbillig im Sinne von § 80 Abs. 3 PatG anzusehen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.