JURE249031454 ECLI:DE:BPatG:2023:120123B25Wpat23.21.0 BPatG München 25. Senat 20230112 25 W (pat) 23/21 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 306 43 101 (Löschungsverfahren S 54/21 Lösch; hier: Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Januar 2023 unter Mitwirkung der stellvertretenden Vorsitzenden Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., und des Richters k. A. Staats, LL.M. Eur., beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wird zurückgewiesen. I. 1 Gegenstand der Beschwerde ist ein Bescheid der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2021, mit dem die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückgängigmachung der Löschung ihrer Marke 306 43 102 abgelehnt worden ist. Die Löschung erfolgte aufgrund eines von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Urteils des Kammergerichts Berlin, mit welchem die damalige Markeninhaberin und Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in die Einwilligung zur Löschung verurteilt worden ist. 2 Die Beschwerdeführerin hat der Löschung ihrer Marke widersprochen und geltend gemacht, dass beim Vollzug der Löschung wesentliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, um die es sich bei einer Löschung infolge eines Urteils handele, missachtet und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden seien. Zudem sei das zugrundeliegende Urteil selbst unrechtmäßig ergangen. 3 Die Markenabteilung hat mit o.g. Bescheid mitgeteilt, dass es nach Prüfung der von beiden Beteiligten eingereichten Stellungnahmen bei der Löschung der Marke im Register bleibe. 4 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. März 2021 Beschwerde erhoben und neben mehreren Sachanträgen auch Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 5 Im Beschwerdeschriftsatz, der wie alle weiteren Schriftsätze von der Beschwerdeführerin selbst verfasst ist, wurden die Rechtsanwälte K… als Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG angegeben. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 wurde eine Vollmachtsurkunde nachgereicht, die eine Bestellung von Rechtsanwalt H…, Kanzlei K…, ausweist. Mit Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 hat die Beschwerdeführerin einen Wechsel des Inlandsvertreters angezeigt und Rechtsanwalt J… zum neuen Inlandsvertreter bestellt. 6 Nach wechselseitigem, umfangreichem Austausch von Schriftsätzen hat der abgelehnte Richter als Senatsvorsitzender die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2022 verfügt. Die Ladung, die mit Schreiben vom 13. Juni 2022 versandt worden ist, ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2022 zugegangen. Ebenfalls mit Bescheid vom 14. Juni 2022 ist der Verfahrensbevollmächtigte aufgefordert worden, seine Vertretung anzuzeigen. 7 Daraufhin hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 ihre im Beschwerdeschriftsatz gestellten Sachanträge wiederholt bzw. geändert und ergänzt. Insbesondere hat sie erstmalig beantragt, die Beschwerdegegnerin als Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern in den USA habe, zur Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß § § 108, 110, 111, 112, 114 ZPO zu verpflichten. Des Weiteren hat sie einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung gestellt, den sie mit der noch ausstehenden Entscheidung zur Sicherheitsleistung, der Arbeitsüberlastung ihres das Verfahren bearbeitenden Geschäftsführers H1…, dessen Auslandsaufenthalt und Erkrankung, der zu kurzfristigen Übersendung eines gegnerischen Schriftsatzes sowie mit der fehlenden Bestellung eines prozessbevollmächtigten Vertreters begründet hat. Ein neuer Verhandlungstermin solle bevorzugt zwischen dem 19. Juli und dem 9. September 2022 anberaumt werden, hilfsweise zwischen dem 8. und 30. Dezember 2022. 8 Die Beschwerdegegnerin hat auf den ihr am 24. Juni 2022 zugestellten Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom selben Tag zum einen die fehlende Bestellung eines Inlandsvertreters gerügt und die Vorlage einer Vollmacht im Original gefordert sowie zum anderen der Terminverschiebung widersprochen. 9 Mit Beschluss vom 27. Juni 2022 hat der abgelehnte Richter den Verlegungsantrag zurückgewiesen, weil die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe in Abwägung mit dem Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot eine Verlegung des Verhandlungstermins nicht rechtfertigten, zumal eine Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten möglich sei. 10 Am 28. Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein, hilfsweise gegen Richterin Kriener, weiterhin hilfsweise gegen Richterin Dr. Rupp-Swienty, weiter hilfsweise gegen Richterin Fehlhammer eingereicht und mit diesem Schriftsatz sowie einem weiteren am Folgetag eingegangenen Schriftsatz folgende 16 Ablehnungsgründe geltend gemacht: 11 1.1 Missachtung des Terminverschiebungsantrags vom 20.06.2022 12 1.2 Missbräuchliche Ladung des Inlandsvertreters und Aufforderung Vertretungsanzeige 13 1.3 Unwirksamkeit der Terminladung, da keine Verfügung und keine Unterschrift 14 1.4 Unwirksamkeit der Terminladung, da Frist von einem Monat nicht eingehalten 15 1.5 Schriftsatz der Beschwerdegegnerin fast 4 Monate nicht weitergeleitet 16 1.6 Stärkung der prozessualen Position Beschwerdegegnerin durch Hinweis 17 1.7 Gesamtwürdigung (der zunächst geltend gemachten) Ablehnungsgründe 1-6 18 1.8 Missachtung der Wartepflicht wegen zuvor eingereichten Ablehnungsgesuchs 19 1.9 Willkürliche Annahme, dass der Inlandsvertreter ein Verfahrensbevollmächtigter sei 20 1.10 Missdeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Beschleunigungsgebot 21 1.11 Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der Sicherheitsleistung 22 1.12 Bewusste Verzögerung des Beschlusses, damit die Beschwerdeführerin nicht mehr an der mündlichen Verhandlung teilnehmen kann 23 1.13 Kein richterlicher Hinweis, ein Attest nachzureichen 24 1.14 Ungleichbehandlung bei der Zustellgeschwindigkeit der Schriftsätze 25 1.15 Beweis, dass der abgelehnte Richter kein Interesse hat, mit der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt zu erörtern 26 1.16 Willkürliche Annahme, dass in der Stellungnahme vom 25. Februar 2022 nicht Neues vorgetragen wurde 27 Der abgelehnte Vorsitzende Richter Prof. Dr. Kortbein hat zu dem Befangenheitsantrag am 17. August 2022 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wegen deren Inhalts auf Blatt 652 ff d. A. verwiesen wird. Diese wurde den Beteiligten unter Gewährung einer sechswöchigen Stellungnahmefrist zugestellt. 28 Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die hilfsweise erklärten Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen Kriener, Dr. Rupp-Swienty und Fehlhammer angesichts der Klarstellung in der dienstlichen Äußerung dahingehend, dass die Verfahrensleitung ausschließlich dem Vorsitzenden oblegen habe, hinfällig seien. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein werde jedoch vollumfänglich aufrechterhalten, da seine Stellungnahme die vorgetragenen Ablehnungsgründe nicht zu entkräften vermocht habe. Diese sei weitgehend unschlüssig und befasse sich nicht substantiiert mit sämtlichen Ablehnungsgründen. Dies zeige, dass der abgelehnte Richter nicht bereit sei, sich mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen, was ein weiterer Beleg seiner Befangenheit sei. 29 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, 30 das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären. 31 Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Befangenheitsantrag und zur dienstlichen Stellungnahme hierzu - wie im Schreiben vom 6. Oktober 2022 angekündigt - nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beschwerdeführerin und die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters, Bezug genommen. II. 33 Das von der Beschwerdeführerin gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO gestellte Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein wegen Besorgnis der Befangenheit ist zulässig, aber unbegründet, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt. 34 Gemäß § 72 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hierfür reicht es aus, wenn eine verständige Partei von ihrem Standpunkt aus die Befürchtung haben kann, dass der Richter der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübersteht. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn aus Sicht der ablehnenden Partei nachvollziehbar ein vernünftiger und daher einigermaßen objektiver Grund besteht, der sie von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Auflage, § 42 Rn. 9). Die Richterablehnung muss dabei im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gesehen werden, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 GG). Als Ausnahme von diesem Grundsatz sind die Ablehnungsvorschriften eng auszulegen. 35 Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein nicht. 36 1. Die Ablehnung der beantragten Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gibt keinen Anlass an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit zu zweifeln. Die Verlegung eines Verhandlungstermins ist nach § 82 Abs. 1 MarkenG iVm § 227 Abs. 1 ZPO möglich, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Sie liegt jedoch grundsätzlich im Ermessen des Vorsitzenden, der die geltend gemachten Gründe gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und –konzentration sowie das damit einhergehende Interesse des Gegners an der Beendigung des Rechtsstreits (vgl. BGH NJW 2006, 2492; BeckOK, ZPO, 46. Edition, § 227, Rn. 1) abzuwägen hat. Diese Abwägung hat der abgelehnte Richter in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 vorgenommen und nachvollziehbar begründet. Insbesondere hat er darauf abgestellt, dass zum einen der Sachverhalt bereits durch zahlreiche und umfangreiche Schriftsätze aufgeklärt war und die Beschwerdeführerin zum anderen in der mündlichen Verhandlung durch den von ihr bestellten Anwalt vertreten werden könnte. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine bewusste und einseitige Missachtung der Interessen der Beschwerdeführerin und für eine Befangenheit des abgelehnten Richters. 37 Die von der Beschwerdeführerin genannten Gründe erweisen sich auch nicht als so erheblich, dass dem Verlegungsantrag zwingend hätte gefolgt werden müssen, weil die Zurückweisung des Antrags aus objektiver Sicht offensichtlich unzumutbar gewesen wäre und sich damit die Entscheidung des abgelehnten Richters als sachwidrige Benachteiligung der Beschwerdegegnerin bzw. als willkürlich darstellt (zur engen Auslegung vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 72 Rn. 3 a.E.). 38
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