(1)Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht zu befürchten. 49 Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129, Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482, Rn. 28 - RETROLYMPICS). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (vgl. BGH GRUR 2017, 914, Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke). 50 Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente, wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BPatG 29 W (pat) 504/20 - E.VITA/e-VIVA). 51 (
- a)Die Vergleichsmarken weisen keine die Gefahr von Verwechslungen begründende klangliche Ähnlichkeit auf. 52 Bei der Feststellung des klanglichen Gesamteindrucks einer Wort-/Bildmarke ist von dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz auszugehen, dass der Wortbestandteil - sofern er kennzeichnungskräftig ist - den Gesamteindruck prägt, weil er die einfachste Möglichkeit bietet, die Marke zu benennen (vgl. BGH GRUR 2014, 378, Rn. 30 - OTTO CAP). Zudem ist für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen mündlich wiedergegeben werden, wenn diese jene in ihrer registrierten Form vor sich haben. Die klangliche Wiedergabe kann dabei auch durch die grafische Gestaltung der Marke beeinflusst werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 308). Sind verschiedene Aussprache- oder Benennungsmöglichkeiten einer Marke naheliegend und wahrscheinlich, sind diese beim klanglichen Zeichenvergleich zu berücksichtigen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 301) 53 Allein der Bestandteil „MADO“ prägt den maßgeblichen klanglichen Gesamteindruck der Widerspruchsmarke 1. Er tritt durch seine mittige Anordnung, die Großschreibung und den Fettdruck deutlich hervor und ist aufgrund seiner vier Buchstaben leicht erfassbar sowie aussprechbar. Dagegen wird das Publikum im Rahmen der mündlichen Wiedergabe der Widerspruchsmarke 1 die sehr viel kleiner wiedergegebene Wortfolge „Gerçek lezzetler“ bei der Benennung vernachlässigen. Sie kommt aus dem Türkischen, so dass ein Großteil des inländischen Verkehrs sie nicht verstehen wird und nur schwer aussprechen sowie merken kann. Die der türkischen Sprache mächtigen Verkehrsteilnehmer werden sie mit „echte Aromen“ (vgl. „https://de.pons.com/text-übersetzung/türkisch-deutsch?q=gerçek+lezzetler“) oder „wahre Geschmäcker“ (vgl. „https://de.langenscheidt.com/tuerkisch-deutsch/search?term=+lezzetler&q_cat=%2Ftuerkisch-deutsch%2F“) übersetzen. Hierbei handelt es sich um einen beschreibenden Hinweis auf die Qualität der für die Widerspruchsmarke 1 eingetragenen Getränke und alkoholfreien Präparate für die Zubereitung von Getränken. Selbst auf die mit der türkischen Sprache nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer wirkt die Komponente „Gerçek lezzetler“ aufgrund ihrer Gestaltung wie eine Sachangabe. Durch die Anführungsstriche, die Schreibschrift und die unmittelbare Positionierung unterhalb des Elements „MADO“ erweckt sie den Eindruck, als erläutere sie jenes. 54 Der klangliche Gesamteindruck der angegriffenen Marke wird hingegen durch das Wortelement „ODAM“ geprägt. Den sich darunter befindlichen Schriftzug „Cafe - Restaurant“ erkennt der Verkehr sofort und zweifelsfrei als beschreibenden Hinweis auf die Stätte des Vertriebs und der Erbringung der für die Marke 30 2020 250 545 eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen. Er tritt auch aufgrund seiner Schriftgröße in einer Weise zurück, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden kann. 55 Beim klanglichen Vergleich kommt der grafischen und farblichen Ausgestaltung der Vergleichszeichen ausweislich obiger Ausführungen vorliegend keine Bedeutung zu. 56 Somit stehen sich klanglich die Wörter „MA-DO“ und „O-DAM“ gegenüber. Diese stimmen zwar in der Silbenzahl und den einzelnen Buchstaben überein. Dennoch unterscheiden sie sich deutlich im Sprechrhythmus, in der Betonung sowie in der Vokalfolge. Es stehen dem nasalen Konsonanten „m“ der dunkle Vokal „o“ und dem etwas heller klingenden Vokal „a“ der Sprenglaut „d“ gegenüber. Besonders auffällig ist der Vokal „o“ am Anfang des Wortes „ODAM“, wo dessen - im Gegensatz zum Begriff „MADO“ - klanglicher Schwerpunkt liegt. Hinzu kommt, dass Wortanfänge im Allgemeinen und damit die unterschiedlichen Anfangssilben „ma“ sowie „o“ im Besonderen stärker beachtet werden als die übrigen Markenteile. Auch werden Kurzwörter, um welche es sich bei „MADO“ und „ODAM“ handelt, durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflusst als längere Wörter (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 292 und 297). 57 Dem Umstand, dass es sich bei „MADO“ und „ODAM“ um Anagramme handelt, kommt demgegenüber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Zwar kann eine anagrammatische Klangrotation zu einer Zeichenähnlichkeit führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn eine spontane begriffliche Zuordnung entweder nicht möglich ist oder zu abweichenden Ergebnissen führt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 295 und 296). Wie bereits zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 ausgeführt, ist „MADO“ die Kurzform des französischen Vornamens „Madeline“. Demgegenüber kann „ODAM“ als türkisches Wort die Bedeutung „Zimmer“ oder „Raum“ zukommen (vgl. „https://context.reverso.net/übersetzung/türkisch-deutsch/odam“). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Großteil des inländischen Verkehrs den beiden besagten Markenelementen diese Sinngehalte nicht beimessen wird. Allerdings wird er ihnen keine übereinstimmende begriffliche Gesamtaussage entnehmen und sie damit trotz Klangrotation nicht als ähnlich ansehen. 58 (
- b)Auch in schriftbildlicher Hinsicht sind ausreichende, einer Verwechslungsgefahr entgegenstehende Markenunterschiede festzustellen. 59 Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich die beiderseitigen Gestaltungen in ihrer Gesamtheit bildlich annähern. Sowohl die angegriffene Marke als auch die Widerspruchsmarke 1 weisen ovale Umrandungen, jeweils in Druckschrift wiedergegebene Anagramme mit Buchstabenumrandungen, darunter befindliche kleiner gehaltene Wortfolgen in Schreibschrift und ähnliche Farbtöne auf. Allerdings fallen die abweichenden Wortelemente „ODAM“ sowie „Cafe - Restaurant“ einerseits und „MADO“ sowie „Gerçek lezzetler“ andererseits deutlich auf, so dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht mit Verwechslungen in maßgeblichem Umfang zu rechnen ist. 60 Auch der bildliche Gesamteindruck der Vergleichsmarken wird von den beiden Bestandteilen „ODAM“ und „MADO“ geprägt. Grundsätzlich kann zwar nicht angenommen werden, dass sich der Verkehr bei der visuellen Wahrnehmung von Wort-/Bildmarken ausschließlich an den Wortelementen orientiert, ohne den Bildbestanteil in sein Erinnerungsvermögen aufzunehmen. Allerdings wird er dann dem Wort als einfachster Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung beimessen, wenn es sich bei dem Bildbestandteil um eine völlig bedeutungslose Zutat, insbesondere um eine bloße Verzierung, handelt (vgl. BPatG 30 W (pat) 524/21 - Kalnik/Kalinka Produkt). 61 Nach diesen Grundsätzen treten die Bildelemente der Vergleichszeichen gegenüber den Wortbestandteilen im maßgeblichen Gesamteindruck zurück. Ovale werden gerade im Gastronomiebereich in Form von Schildern regelmäßig genutzt (vgl. Google-Recherche zu Gaststättenschildern als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 1. September 2023). Ebenso werden sie als Wein- und Bierflaschenetiketten verwendet (vgl. BPatG 26 W (pat) 228/94 - Schlüssel-Bild; „www.grabsch.de/grabsch-homepage/angebot/biere/biersorten/“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 1. September 2023). Auch die ausweislich des Registers goldgelben sowie dunkelblauen Farbtöne der jüngeren Marke sowie ihre leichten Abwandlungen auf Seiten der älteren Marke sind nicht ungewöhnlich. Verschiedene Farben dienen vor allem dazu, das Gesamtbild ansprechender zu gestalten. Entsprechendes gilt für die Umrandung, mit der die Druckbuchstaben hervorgehoben werden sollen. Schließlich handelt es sich auch bei der Schreibschrift, in welcher die Komponenten „Gerçek lezzetler“ und „Cafe - Restaurant“ wiedergegeben sind, um einfache, sich im Bereich des Üblichen bewegende Stilmittel. Insofern wird der Verkehr bei einer Gesamtbetrachtung den grafischen Elementen der beiden Marken weniger Aufmerksamkeit zukommen lassen. 62 Die obigen Ausführungen im Rahmen der klanglichen Verwechslungsgefahr zum Zurücktreten der Komponenten „Gerçek lezzetler“ und „Cafe - Restaurant“ gelten ebenso im Zusammenhang mit der Beurteilung des bildlichen Gesamteindrucks der Widerspruchsmarke 1 und der angegriffenen Marke. 63 Die kennzeichnungskräftigen, sehr viel größeren und den jeweiligen Markengesamteindruck dominierenden Komponenten „MADO“ und „ODAM“ weichen - auch wenn sie in ähnlicher Größe und Schriftart erscheinen - aufgrund der unterschiedlichen Buchstabenfolgen so deutlich voneinander ab, dass eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anfangs- und Schlusselemente von Wörtern stärker auffallen als die Wortmitte (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 310). Der erste Buchstabe „O“ des Wortes „ODAM“ entspricht dem letzten Buchstaben des Wortes „MADO“. Er ist aufgrund seiner ovalen Kreisform einer der markantesten Buchstaben der lateinischen Alphabetschrift und wird dadurch mühelos wiedererkannt (vgl. Google-Recherche zu „Form des Buchstabens o“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 1. September 2023). Der Eindruck eines Kreises wird vorliegend dadurch verstärkt, dass sowohl bei der jüngeren als auch bei der älteren Marke das „O“ mit dem dazu passenden halbrunden Buchstaben „D“ kombiniert ist. Demzufolge treten die runden Umrisse am Anfang des Wortes „ODAM“ und am Ende des Wortes „MADO“ noch deutlicher zutage. Zudem befindet sich bei beiden an entgegengesetzten Seiten der Konsonant „M“, der durch seine beiden Spitzen ebenfalls stark auffällt. 64 Obwohl die markanten Konturen vertauscht sind, ist nicht zu erwarten, dass der maßgebliche Teil des Verkehrs in seiner Erinnerung eine Rotation vornehmen und die identischen Buchstaben an den gleichen Stellen positionieren wird. Selbst wenn er die beiden Worte „ODAM“ und „MADO“ als Anagramme erkennt, hat er insbesondere wegen Fehlens eines übereinstimmenden Begriffsgehalts keine Veranlassung, die Buchstaben umzustellen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist von einer Drehung auch nicht deshalb auszugehen, weil in Restaurants zur optischen Vergrößerung der Räumlichkeiten oft Spiegel angebracht sind. Es erscheint unwahrscheinlich, dass in entscheidungserheblichem Umfang das jeweilige Spiegelbild der beiden Markenbestandteile dem Verkehr gegenübertritt, zumal die Widerspruchsmarke 1 nicht für Gastronomiedienstleistungen eingetragen ist. Insofern ist bei der Prüfung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr vorliegend die Registerlage zugrunde zu legen (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 311). 65
(2)Ebenso ist nicht befürchten, dass die sich gegenüberstehenden Marken in maßgeblichem Umfang gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG). 66 Insbesondere scheidet vorliegend eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus, da hierfür bloße Assoziationen nicht ausreichen (vgl. BGH GRUR 2008, 903, 905, Rn. 31 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2009, 772, 777, Rn. 69 - Augsburger Puppenkiste). Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahelegen (vgl. BGH GRUR 2004, 779, 783 - Zwilling/Zweibrüder; GRUR 2018, 79, 84, Rn. 43 - OXFORD/Oxford Club). Dies setzt regelmäßig voraus, dass sich die ältere Marke zu einem bekannten Unternehmenskennzeichen entwickelt hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 558). Hierfür sind unter Zugrundelegung der Ausführungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 keine Anhaltspunkte erkennbar. 67 Des Weiteren kann zwar ein ähnlicher Aufbau der Marken dazu führen, dass sie gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Allerdings setzt dies ergänzend eine Ähnlichkeit im Sinngehalt voraus (vgl. BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 f. - Rebenfreund/Traubenfreund), was - wie oben dargelegt - hier nicht der Fall ist. 68
- f)Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kommt den deutlichen Unterschieden der Markenbestandteile „ODAM“ und „MADO“ sowie dem Umstand, dass sie den jeweiligen Gesamteindruck dominieren, maßgebliche Bedeutung zu. Demgegenüber reicht die durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 1 und selbst die teilweise Identität bzw. überdurchschnittliche Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen nicht für die Annahme aus, der Verkehr werde in entscheidungserheblichem Umfang die vorliegend zu vergleichenden Marken verwechseln. 69 2. Zur Widerspruchsmarke 2 70
- a)Zwischen den Vergleichsmarken besteht - ausgehend von der Registerlage -teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität. 71 Die Milch- und Milchprodukte (Klasse 29) der Widerspruchsmarke 2 umfassen einige Waren der angegriffenen Marke, wie „Streichkäse“ „Sauerrahm“ und „Quark“ (Klasse 29) oder „Milchreis“, „gefrorener Joghurt“ und „Milchspeiseeis“ (Klasse 30). Ebenso finden sich die in Klasse 30 der älteren Marke enthaltenen „Süßigkeiten“ identisch in Klasse 30 der jüngeren Marke („Gefrorene Süßigkeiten [Süßwaren]“ und „Nicht medizinische Süßwaren“). Zudem fallen Dienstleistungen der Klasse 43 der angegriffenen Marke, wie „Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars“, „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen mit Speisen“, „Bereitstellung von Speisen für den sofortigen Verzehr“ oder „Zubereitung von Speisen“, unter die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen in Cafe’s und anderen Gastronomieeinrichtungen“ der Klasse 43 der Widerspruchsmarke 2. 72 Zwischen dieser und den in den Klassen 29 sowie 30 enthaltenen Lebensmitteln der jüngeren Marke besteht zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit, da sie Gegenstand von Erstgenannter sind (vgl. Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 19. Auflage, Seite 432, linke Spalte). 73 Auch hier kann offenbleiben, inwieweit weitere Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich zueinander sind, da es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund der bestehenden Markenunterschiede darauf nicht ankommt. 74
- b)Der Widerspruchsmarke 2 kommt gleichfalls durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Anhaltspunkte für deren Schwächung oder Steigerung sind nicht erkennbar. 75
- c)Die Vergleichsmarken weisen in keiner Wahrnehmungskategorie eine hinreichende kollisionsbegründende Ähnlichkeit auf. 76 In ihrer Gesamtheit sind keine relevanten Ähnlichkeiten vorhanden. 77 Wie bereits zur Widerspruchsmarke 1 ausgeführt, wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke von dem Bestandteil „ODAM“ geprägt, der wiederum durch die Anordnung der Buchstaben und Vokale ausreichend deutlich von der Widerspruchsmarke 2 „MADO“ klanglich und bildlich abweicht. 78 Ihre auffälligen Unterschiede lassen zudem nicht erwarten, dass die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke 2 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. 79
- d)Auch wenn im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist, dass zumindest teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt, hält die angegriffene Marke unter Zugrundelegung durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke 2 den notwendigen Abstand zu ihr ein. 80 Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE249031491&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public