JURE249031548 ECLI:DE:BPatG:2024:100624B26Wpat38.20.0 BPatG München 26. Senat 20240610 26 W (pat) 38/20 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 30 2010 043 642 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2024 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, des Richters Staats, LL.M.Eur., und der Richterin Wagner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. 1 Die Wortmarke 2 motherbook 3 ist am 20. Juli 2010 angemeldet und – nach stattgebendem Senatsbeschluss 26 W (pat) 532/11 - am 2. April 2012 unter der Nummer 30 2010 043 642 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register als Marke eingetragen worden für die Dienstleistungen 4 Klasse 38: Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellung von Internet-Chatrooms und Internetforen; Bereitstellung von Telekommunikationskanälen für Teleshopping-Dienste; elektronische Anzeigenvermittlung; Kommunikationsdienste mittels Computerterminals; Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Vermietung von Zugriffszeit auf globale Computernetzwerke; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Bereitstellen des Zugriffs auf Computer- und Online-Datenbanken im Bereich von Unterhaltung und Gemeinschaftsaktivitäten im Internet; 5 Klasse 41: Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; elektronischer Austausch von Fotos und Videos mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; Unterhaltungsplanung; 6 Klasse 42: Computer-Dienstleistungen, nämlich Gestaltung und Unterhalt von Websites für virtuelle Gemeinschaften für registrierte Nutzer zur Organisation von Gruppen und Veranstaltungen, zur Diskussionsteilnahme und zur Teilnahme an sozialen, geschäftlichen und Gemeinschafts-Vernetzungsstrategien; Entwicklungs- und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte für Dritte; Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software. 7 Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 4. Mai 2012 veröffentlicht worden ist, hat die Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben aus 8 1. der Wortmarke (Widerspruchsmarke 1) 9 FACEBOOK 10 die am 21. Dezember 2009 angemeldet und am 11. Februar 2011 unter der Nummer 30 2009 068 372 in das beim DPMA geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der 11 Klasse 9: Entwicklungsprogramme (Software) für Computersoftware; Computersoftware zur Nutzung als Schnittstelle zur Anwendungsprogrammierung (API); Schnittstellengeräte oder -programme zur Anwendungsprogrammierung (API) für Computersoftware zur Ermöglichung von Online-Dienstleistungen für soziale Netzwerke, für das Erstellen von Anwendungen für soziale Netzwerke und für Genehmigung von Datenabfrage, Hochladen, Herunterladen, Zugang und Verwaltung; Computersoftware zum Hochladen, Herunterladen, Zugreifen, Veröffentlichung (Posting), Anzeigen, Markieren (Taggen), Bloggen, Streaming, Verlinken, Sharing oder anderweitigem Zurverfügungstellen von elektronischen Medien oder Information mittels Computer- und Kommunikationsnetzwerken; 12 Klasse 35: Marketing (Absatzforschung), Werbung und Verkaufsförderung für Dritte; Marktforschung und Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten (Verbraucherberatung), Informationen in Geschäftsangelegenheiten; Verkaufsförderung von Waren und Dienstleistungen Anderer mittels Computer- und Kommunikationsnetzwerken; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen mittels Computer- und Kommunikationsnetzwerken; Online-Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von digitalen Medien; Wohltätigkeitsdienste, nämlich Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations) in Bezug auf wohltätige, menschenfreundliche, freiwillige, öffentliche und gemeinnützige Dienstleistungen und humanitäre Aktivitäten; Veranstaltung von Wettbewerben für Werbezwecke; Entwicklung von Prämienprogrammen für Marketingzwecke zur Anerkennung, Belohnung und Ermutigung Einzelner und von Gruppen, die sich in Weiterbildung, Selbstverwirklichung, Wohltätigkeits-, menschenfreundlichen, freiwilligen, öffentlichen und gemeinnützigen Dienstleistungen und humanitären Aktivitäten und gemeinsamer Nutzung von kreativer Arbeit engagieren; Systematisierung von Rechnungszahlungsdaten für Nutzer von Computer- und Kommunikationsnetzwerken in Computerdatenbanken; 13 Klasse 36: Verarbeitung finanzieller Transaktionen, nämlich Clearing und Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mittels Computer- und Kommunikationsnetzwerken; elektronische Kapitaltransferdienste; Abwicklung von Zahlungen für Dritte; Finanzdienstleitungen, nämlich Zurverfügungstellen einer virtuellen Währung zum Gebrauch für Mitglieder einer Online-Community mittels Computer- und Kommunikationsnetzwerken; 14 Klasse 38: Elektronische Übertragung von Rechnungszahlungsdaten für Nutzer von Computer- und Kommunikationsnetzwerken; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer-, elektronische und Online-Datenbanken; Telekommunikationsdienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Daten, Nachrichten und Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Foren für Kommunikation über Themen von allgemeinem Interesse; Bereitstellung des Zugriffs auf Online-Kommunikationsverknüpfungen zur Weiterleitung der Benutzer auf andere lokale und globale Webseiten; Bereitstellung des Zugriffs auf Webseite Dritter über universale Anmeldung; Bereitstellung von Online-Chatrooms und elektronischen Anschlagtafeln; Dienstleistungen in Bezug auf Audio-, Text- und Videosendungen über Computer- oder andere Kommunikationsnetzwerke, nämlich Hochladen, Versenden, Anzeigen und elektronische Übertragung von Daten, Informationen, Audio- und Videobildern; elektronische Übermittlung von Fotos und Videos; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen über Online-Computerspiele und Videospiele über Computer- oder Kommunikationsnetzwerke; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk, welche Nutzern die Übertragung persönlicher Identitäten auf mehrere Websites und die gemeinsame Nutzung persönlicher Identitätsdaten bei und unter mehreren Websites ermöglicht; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen aus durchsuchbaren Informationsverzeichnissen und -datenbanken, einschließlich Texten, elektronischen Dokumenten, Datenbanken, Grafiken und audio-visuellen Informationen, auf Computer- und Kommunikationsnetzen; Bereitstellung des Zugriffs (in Datennetzen) auf nicht-herunterladbare Software-Anwendungen für soziale Netzwerke, für die Schaffung einer virtuellen Gemeinschaft und für die Übertragung von Audio-, und Videoinhalten, fotografischen Bildern, Grafiken und Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer-Datenbanken in den Bereichen sozialer Netzwerke, Vermittlung von Bekanntschaften und Partnervermittlung; Bereitstellung des Zugangs zu Webseites mit einer Technologie, die Benutzung ermöglicht, digitale Fotos und Videos hochzuladen, anzuschauen und herunterzuladen; Bereitstellung des Zugangs zu einer Plattform für den Gebrauch von nicht-herunterladbarer Software im Zusammenhang mit interaktiven Spielen anderer für einen oder mehrere Benutzer; Bereitstellung des Zugangs zu einem Online-Marktplatz für den An- und Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Computer-, elektronische und Online-Datenbanken in den Bereichen Unterhaltung und Interessengruppen bezüglich Sekundarschulen, akademisches Leben, Soziales und Gemeinschaft; Dienstleistungen in Bezug auf Audio-, Text- und Videosendungen über Computer oder andere Kommunikationsnetzwerke, nämlich die Ausstrahlung und Übermittlung von Fotografien, Audio- und Videosendungen, insbesondere auch mit markierten Daten oder Informationen, auch in elektronischer Form; 15 Klasse 41: Veröffentlichung von elektronischen Publikationen, auch im Internet, ausgenommen für Werbezwecke; Veröffentlichung elektronischer Zeitschriften und Weblogs (Schriften) mit benutzerkreierten oder spezifischen Inhalten; Bereitstellung von elektronischen Publikationen, nicht herunterladbar; Unterhaltungsdienstleistungen, nämlich online angebotene interaktive und Mehr- und Einzelspieler-Spieledienstleistungen (von einem Computernetzwerk); Vermittlung und Durchführung von Wettbewerben für Video- und Computerspiel-Spieler für Unterhaltungszwecke; Veranstaltung von Wettbewerben (Erziehung und Unterhaltung); Dienstleistungen in Bezug auf Audio-, Text- und Videosendungen über Computer oder andere Kommunikationsnetzwerke, nämlich die Veröffentlichung von Texten (ausgenommen Werbetexte), insbesondere auch mit markierten Daten oder Informationen, auch in elektronischer Form; 16 Klasse 42: Computerdienstleistungen, nämlich Erstellung von Websites für registrierte Nutzer zur Organisation von Gruppen und Veranstaltungen, zur Teilnahme an Diskussionen und zum Engagement in sozialen, geschäftlichen und gemeinschaftlichen Netzwerken; Computerdienstleistungen, nämlich Speichern von Websites für Dritte (Hosting) zur Organisation und Durchführung von Zusammenkünften, Veranstaltungen und interaktiven Diskussionen über Kommunikationsnetze; Anwendungs-Service-Provider (ASP) Dienstleistungen, nämlich Speichern von Daten für Dritte (Hosting); Anwendungs-Service-Provider (ASP) Dienstleistungen, nämlich Entwicklung von Software zur Ermöglichung oder Erleichterung des Hochladens, Herunterladens, Streamings, Versendens, Veröffentlichens (Postens), Bloggens, Verknüpfens, Sharings oder der sonstigen Bereitstellung von elektronischen Medien oder Informationen über Kommunikationsnetze; Erstellen und Design einer Website mit Technologie, die Online-Nutzern die Schaffung persönlicher Profile mit Informationen sozialer Netzwerke sowie die Übertragung und gemeinsame Nutzung solcher Informationen unter mehreren Websites ermöglicht; Vermietung von nicht-herunterladbaren Software-Anwendungen für soziale Netzwerke, für die Schaffung einer virtuellen Gemeinschaft und Übertragung von Audio-, und Videoinhalten, fotografischen Bildern, Texten, Grafiken und Daten; Computerdienstleistungen, nämlich die Erstellung von kundenspezifischen Websites mit benutzerdefinierten oder –spezifischen Informationen, persönlichen Profilen, Audio- und Videoinhalten, fotografischen Bildern, Texten, Grafiken und Daten; 17 Klasse 45: Vermittlung von Bekanntschaften, Knüpfen sozialer Netze und Partnervermittlung; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse, nämlich auf den Gebieten Weiterbildung, Selbstverwirklichung, Wohltätigkeits-, philanthropische, Freiwilligen-, öffentliche und gemeinnützige Angelegenheiten sowie humanitäre Angelegenheiten; 18 2. der farbigen (blau/weiß) Unionswort-/Bildmarke (Widerspruchsmarke 2) 19 die am 3. Juni 2010 angemeldet und am 17. Dezember 2010 unter der Nummer 9 151 168 in das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) geführte Register eingetragen worden ist für Waren und Dienstleistungen der 20 Klasse 9: Entwicklungstools für Computersoftware; Computersoftware zur Verwendung als Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) für Computersoftware zur Ermöglichung von Online-Diensten für soziale Netze, den Aufbau von Anwendungen für soziale Netze und zur Ermöglichung der Abfrage, des Hochladens, Herunterladens, des Zugangs zu und der Verwaltung von Daten; Computersoftware zum Hochladen, Herunterladen, für Zugang, Veröffentlichung, Anzeige, Markierung, zum Bloggen, Streamen, Verknüpfen, gemeinsamen Nutzen oder für sonstige Bereitstellung elektronischer Medien oder Informationen über Computer und Kommunikationsnetze; 21 Klasse 35: Marketing, Werbung und Verkaufsförderung; Marktforschung und -informationen; Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen Dritter über Computer- und Kommunikationsnetze; Erleichterung des Tauschens und Verkaufs von Dekorationsmaterial, Reinigungsprodukten, Toilettemitteln, Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, Kerzen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kleineisenwaren, Maschinen und Werkzeugmaschinen, handbetätigten Werkzeugen, Heimelektronikgeräten, Computern, Computerperipheriegeräten, Telefonen, Kameras, CDs und DVDs, elektrischen Haushaltsmaschinen, Fahrzeugen, Fahrrädern, Juwelier- und Schmuckwaren, Uhren und Taschenuhren/Armbanduhren, Druckereierzeugnissen, Lederwaren, Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen, Möbeln, Haushaltswaren, Geräten und Behältern für Haushalt und Küche, Webstoffen, Bekleidungsstücken, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Kurzwaren, Bodenbelägen, Spielen und Spielzeug, Turn- und Sportartikeln, Lebensmitteln, Getränken, alkoholischen Getränken und Süßwaren über Computer- und Kommunikationsnetze; Online-Einzelhandelsdienstleistungen zur Online-Lieferung von digitalen Multimedia, nämlich von Bildern, Filmen, musikalischen und audiovisuellen Werken und verwandten Handelswaren; Wohltätigkeitsdienste, nämlich Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Wohltätigkeits-, philanthropische, Freiwilligen-, öffentliche und Gemeinschaftsdienstleistungen sowie humanitäre Aktivitäten; Zusammenführung von Käufern und Lieferanten über ein computergestütztes Online-Netz; Bereitstellung von Wareninformationen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken mit Informationen, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; 22 Klasse 36: Verarbeitung von Finanztransaktionen, nämlich Verrechnung und Abstimmung von Finanztransaktionen über Computer- und Kommunikationsnetze; elektronische Verarbeitung von Rechnungszahlungsdaten für Benutzer von Computer- und Kommunikationsnetzen; elektronische Kapitaltransferdienste; Rechnungszahlungen; Finanzumtauschdienstleistungen, nämlich Bereitstellung einer virtuellen Währung zur Verwendung durch Mitglieder einer Online-Gemeinschaft über Computer- und Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Wirtschaftsinformationen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken mit Informationen, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; 23 Klasse 38: Bereitstellung des Zugangs zu Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken; Telekommunikation, nämlich elektronische Übertragung von Daten, Nachrichten und Informationen; Bereitstellung von Online-Foren für die Kommunikation zu allgemein interessierenden Themen; Bereitstellung von Online-Kommunikationsverknüpfungen zur Weiterleitung der Benutzer von Websites auf andere lokale und weltweite Websites; Bereitstellung des Zugangs zu Websites von Dritten über eine universelle Anmeldung; Bereitstellung von Online-Gesprächsforen und elektronischen Mailboxen; Ausstrahlung von Audio-, Text- und Videoinhalten über Computer- oder andere Kommunikationsnetze, nämlich Hochladen, Bekanntgeben, Anzeigen, Markieren und elektronisches Übertragen von Daten, Informationen, Ton und Videobildern; Bereitstellung eines Online-Netzdienstes zur Ermöglichung der Übertragung von persönlichen Benutzeridentitätsdaten zu mehreren Websites und zum Austausch von persönlichen Identitätsdaten mit und zwischen mehreren Websites; Bereitstellung des Zugangs zu Computerdatenbanken im Bereich soziale Netze, Vermittlung von Bekanntschaften und Partnervermittlung; Bereitstellung eines Online-Forums für den Kauf und Verkauf von Waren und Materialien sowie für den Austausch von Beschaffungsdaten über Computernetze; elektronische Übertragung von Rechnungszahlungsdaten für Benutzer von Computer- und Kommunikationsnetzen. 24 Klasse 41: Bereitstellung von Computer-, elektronischen und Online-Datenbanken für Bildungs-, Freizeit- und Vergnügungszwecke im Bereich Unterhaltung und im Bereich Interessengruppen auf Schul-, Hochschul-, Gesellschaftls- und Gemeinschaftsebene; Dienstleistungen zur gemeinsamen Nutzung von Fotos und Videos; Veröffentlichung von elektronischen Journalen und Weblogs mit benutzergenerierten oder speziellen Inhalten; elektronische Verlagsleistungen für Dritte; Unterhaltung, nämlich Ermöglichung von interaktiven Spielen und Spielen für mehrere Spielteilnehmer oder für einen einzigen Spieler über Computer- oder Kommunikationsnetze; Bereitstellung von Informationen über Online-Computerspiele und -Videospiele über Computer- oder Kommunikationsnetze; Veranstaltung und Durchführung von Wettkämpfen für Teilnehmer an Videospielen und Computerspielen; Durchführung von Wettbewerben und Anreizprämienprogrammen zur Anerkennung, Belohnung und Ermutigung von Einzelpersonen und Gruppen, die sich in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung, Selbstverwirklichung, Wohltätigkeits-, philanthropische, Freiwilligen-, öffentliche und Gemeinschaftsdienstleistungen sowie humanitäre Aktivitäten und beim Austausch von kreativen Arbeitsergebnissen engagieren; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf Nachrichten, kulturelle und akademische Themen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken mit Informationen, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze; 25 Klasse 42: Computerdienstleistungen, nämlich Bildung virtueller Gemeinschaften für registrierte Nutzer zur Organisation von Gruppen und Veranstaltungen, zur Teilnahme an Diskussionen und zur Mitwirkung in sozialen, geschäftlichen und Gemeinschaftsnetzwerken; Computerdienstleistungen, nämlich Hosting elektronischer Einrichtungen für Dritte zur Organisation und Durchführung von Tagungen, Veranstaltungen und interaktiven Diskussionen über Kommunikationsnetze; Dienstleistungen eines Anwendungsdienstanbieters, nämlich Hosting von Computersoftwareanwendungen für Dritte; Anwendungsdiensteanbieter (ASP) mit Software zur Ermöglichung oder Erleichterung des Hochladens, Herunterladens, des Streamings, Veröffentlichens, Anzeigens, Bloggings, Verknüpfens, des gemeinsamen Nutzens oder sonstigen Bereitstellens elektronischer Medien oder Informationen über Kommunikationsnetze; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbaren Softwareanwendungen für soziale Netze, zum Aufbau virtueller Gemeinschaften und zur Übertragung von Ton, Video, fotografischen Bildern, Texten, Grafiken und Daten; Computerdienstleistungen in Form von kundenspezifischen Webseiten mit nutzerdefinierten oder speziellen Informationen, persönlichen Profilen, Ton, Video, fotografischen Bildern, Text, Grafik und Daten; Bereitstellung einer Website mit Technologie zur Ermöglichung der Erstellung von persönlichen Profilen durch Online-Benutzer mit Informationen von Belang für soziale Netze und zur Übertragung und zum Austausch solcher Informationen zwischen mehreren Websites; 26 Klasse 45: Dienstleistungen im Bereich Vermittlung von Bekanntschaften, soziale Netze und Partnervermittlung; soziale Dienstleistungen und Bereitstellung von sozialen Informationen im Bereich persönliche Entwicklung, nämlich Persönlichkeitsentwicklung, Selbstverwirklichung, Wohltätigkeits-, philanthropische, Freiwilligen-, öffentliche und Gemeinschaftsdienstleistungen sowie humanitäre Aktivitäten; Bereitstellung von Informationen in Bezug auf soziale und politische Fragen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken mit Informationen, einschließlich Texte, elektronische Dokumente, Datenbanken, Grafiken und audiovisuelle Informationen, über Computer- und Kommunikationsnetze. 27 Die Widersprüche werden sowohl auf den Löschungsgrund der Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) als auch den Löschungsgrund des Sonderschutzes bekannter Marken (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG) gestützt. 28 Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat die Markenstelle für Klasse 38 des DPMA durch ein Mitglied des Patentamt- und Markenamts die Eintragung der angegriffenen Marke teilweise gelöscht, nämlich für alle eingetragenen Dienstleistungen mit Ausnahme folgender Dienstleistungen der 29 Klasse 42: industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, 30 hinsichtlich der sie die Widersprüche zurückgewiesen hat 31 Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe, da die Marken nicht ausreichend ähnlich seien. Im Umfang der Löschungsanordnung bestehe jedoch ein Löschungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Das Unternehmen und die Marke Facebook seien als soziales Online-Netzwerk für alle damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen bekannt, also insbesondere die Bereitstellung und den Betrieb eines solchen sozialen Netzwerks im Internet sowie Werbung für Dritte. Insoweit verfügten die Widerspruchsmarken über eine sehr hohe Kennzeichnungskraft, die auch auf hiermit eng verwandte Dienstleistungen ausstrahle. Die Vergleichsmarken seien für die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG hinreichend ähnlich, wobei ein Grad an Zeichenähnlichkeit genüge, der bewirke, dass die beteiligten Verkehrskreise die Marken gedanklich miteinander verknüpften. Eine solche gedankliche Verknüpfung und somit ein hinreichender Grad an Markenähnlichkeit sei vorliegend zu bejahen. Ausgehend von der sehr hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarken für auf soziale Netzwerke bezogene Dienstleistungen und wegen der Übereinstimmung der Marken im Bestandteil "book" sowie der Ähnlichkeit in der Zeichenbildung, bei der dem Grundwort "book" jeweils ein personenbezogener Bestandteil ("face"/"mother") vorangestellt sei, würden die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Marke gedanklich mit der bekannten älteren Marke verknüpfen. 32 Dies gelte jedoch nur für die Dienstleistungen, für die die Widerspruchsmarken über eine erhöhte Kennzeichnungskraft verfügten, sowie damit eng verwandte Dienstleistungen, nämlich die Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und die computer- und netzwerkbezogenen Dienstleistungen sowie technologische und Designerdienstleistungen der Klasse 42. Für die weiteren Dienstleistungen der Klasse 42 sei ein solcher Zusammenhang nicht erkennbar bzw. diese Dienstleistungen würden typischerweise nicht von sozialen Netzwerken erbracht. 33 Hinsichtlich der Dienstleistungen, für die eine stark erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken vorliege, nutze die angegriffene Marke deren Unterscheidungskraft ohne rechtfertigenden Grund aus. Insoweit mache sich die angegriffene Marke die Bekanntheit der Widerspruchsmarken zunutze und begebe sich in deren Sogwirkung. Einen rechtfertigenden Grund dafür habe die Markeninhaberin weder vorgetragen, noch sei ein solcher ersichtlich. 34 Hiergegen richtet sich im Umfang der Löschungsanordnung die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Ansicht, dass zwischen den Marken keine zureichende Zeichenähnlichkeit bestehe. Auch wenn für den Bekanntheitsschutz ein geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit ausreiche als er für die Verwechslungsgefahr zu fordern wäre, so müsse jedenfalls eine geringe Ähnlichkeit vorhanden sein. Eine solche liege nicht vor, da die Vergleichszeichen nur im beschreibenden Bestandteil "book" übereinstimmten. Würde dies ausreichen, so würde der Widersprechenden eine monopolgleiche Stellung für sämtliche Zeichen mit dem Bestandteil "book" eingeräumt werden, obwohl der Verkehr daran gewöhnt sei, dass ihm ständig Begriffe begegneten, die nach dem Prinzip "englisches Wort + book" gebildet seien. Vielmehr führten der erste Bestandteil und die Kombination beider Zeichenbestandteile erst dazu, dass der Verkehr diese Begriffe besonders wahrnehme, während er "book" als beschreibend und üblich wahrnehme und dementsprechend die Widerspruchsmarken nicht mit Begriffen wie "E-Book" oder "Openbook" gedanklich verknüpfe. 35 Zudem prägten verschiedene Eintragungen deutscher Marken mit dem Bestandteil "Book" ("Money Book", "Magie Book", "Change Book", "Social Page Book", "MINIFAB Book") das Markenverständnis des Verkehrs und unterstrichen, dass allein die Übereinstimmung in diesem Bestandteil nicht zur Begründung einer auch nur geringen Zeichenähnlichkeit ausreichend sei. Vorliegend seien hingegen die maßgebenden jeweils ersten Bestandteile "FACE" und "mother" in jeder Hinsicht vollkommen unterschiedlich, so dass eine gedankliche Verknüpfung der beiderseitigen Zeichen fernliege. 36 Die Widerspruchsmarken seien auch keine bekannten Marken für die streitgegenständlichen Dienstleistungen. Sie seien im Inland allenfalls bekannt für das Angebot eines sozialen Netzwerks. Die für die Widerspruchsmarken eingetragenen Dienstleistungen beträfen aber nur zu einem geringen Teil solche Waren und Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot eines sozialen Netzwerks. Die Markeninhaberin nennt dazu mehrere der für die Widerspruchsmarken eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die ihrer Auffassung nach einen Bezug zu sozialen Netzwerken aufweisen, zumeist solche, die den Begriff "soziale Netzwerke" bzw. "soziale Netze" beinhalten. 37 Die angegriffene Marke beanspruche hingegen gar keinen Schutz für Dienstleistungen mit Bezug auf soziale Netzwerke. Damit sei allein zu prüfen, ob die wenigen, von den Widerspruchsmarken umfassten Dienstleistungen in Bezug auf soziale Netzwerke so eng mit den angegriffenen Dienstleistungen verwandt seien, dass es gerechtfertigt wäre, die unterstellte Bekanntheit der Widerspruchsmarken für soziale Netzwerke auf die angegriffenen Dienstleistungen ausstrahlen zu lassen. Dies sei nicht der Fall. Für eine solche enge Verwandtschaft reiche es nicht aus, dass die angegriffenen Dienstleistungen irgendetwas mit "Computern", "Netzwerken" oder "Internet" zu tun hätten. 38 Die angegriffene Marke nutze auch nicht die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken aus. Wie sich aus verschiedenen Presseartikeln und dem Wikipedia-Eintrag "Kritik an Facebook" ergebe, werde die Social-Media-Plattform "Facebook" seit mehr als 10 Jahren immer wieder von Skandalen erschüttert, die weltweit die Berichterstattung und somit die Wahrnehmung des Unternehmens und ihrer Facebook-Marken entscheidend geprägt hätten. Der Behauptung, dass von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen profitiert werden solle, sei damit mangels positiver Anziehungskraft, Ruf und Ansehen der Boden entzogen. Vielmehr seien die Widerspruchsmarken bereits seit der Anmeldung der angegriffenen Marke bis heute ständig negativ konnotiert, so dass die Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung unzutreffend und fernliegend erscheine. 39 In der Beschwerdeschrift vom 2. April 2020 hat die Markeninhaberin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten. 40 Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß, 41 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des DPMA vom 26. Februar 2020 im Umfang der Löschungsanordnung aufzuheben und die Widersprüche zurückzuweisen. 42 Die Widersprechende beantragt, 43 die Beschwerde zurückzuweisen. 44 Nach ihrer Auffassung können keine Zweifel an der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarken bestehen. Die Markeninhaberin habe selbst die Bekanntheit der Marken im Inland eingeräumt und die Bekanntheit stelle sogar ein "Mehr" gegenüber der rechtserhaltenden Benutzung dar. Außerdem geht die Widersprechende davon aus, dass sie und ihr Facebook-Dienst sowie dessen Erfolgsgeschichte für den Senat offenkundig sind. Vorsorglich hat sie verschiedene Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung und der Bekanntheit ihrer Marken vorgelegt, u.a. eine eidesstattliche Versicherung ihres Associate General Counsel for Brands and Marketing Legal vom 28. September 2023. 45 Die Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG lägen vor. Mit den im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen habe sie eine überragende Bekanntheit der Marke "FACEBOOK" in Deutschland für den Kollisionszeitpunkt und auch für den heutigen Tag belegt. Ohne dass es beim Sonderschutz bekannter Marken darauf ankomme, bestehe die besondere Bekanntheit im Bereich der für die Widerspruchsmarken eingetragenen Waren und Dienstleistungen, die soziale Netzwerke beträfen, und genau für solche Dienstleistungen beanspruche die angegriffene Marke Schutz. Die beiderseitigen Zeichen seien auch ausreichend ähnlich, denn die beteiligten Verkehrskreise würden sie gedanklich miteinander verknüpfen. Zu Recht habe die Markenstelle ausgehend von der sehr hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarken, wegen ihrer Übereinstimmung im Bestandteil "book" sowie wegen der Ähnlichkeit der Zeichenbildung eine gedankliche Verknüpfung bejaht, was auch den Grundsätzen der Entscheidung BGH GRUR 2015, 1114 – Springender Pudel entspreche. Der übereinstimmende Bestandteil "book" sei nicht beschreibend, denn vorliegend gehe es nicht um (elektronische) Bücher, sondern um ein soziales Netzwerk. Auch der pauschale Hinweis der Markeninhaberin auf fünf eingetragene deutsche Marken mit dem Bestandteil "book" könne keine Kennzeichnungsschwäche rechtfertigen. Demgegenüber sei der Bestandteil "mother" als reine Zielgruppenangabe schwach. Dies zeige auch der Internetauftritt der Markeninhaberin, die ein solches Mütternetzwerk plane bzw. angeboten habe. 46 Die angegriffene Marke nutze die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Widerspruchsmarken aus. Nach den Gesamtumständen bestehe kein Zweifel, dass die Markeninhaberin versuche, die überragende Bekanntheit und Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken auszunutzen, wobei sie sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Facebook-Marke begebe, um ohne finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen von deren Anziehungskraft, guten Ruf und hohen Ansehen zu profitieren. Eine Erklärung, warum sie gerade die in ihrer Struktur ähnliche Marke "motherbook" mit dem selbständig kollisionsbegründenden Bestandteil "book" gewählt habe und unter dieser ein Netzwerk für Mütter anbiete, sei sie schuldig geblieben. Hiergegen spreche auch nicht die von der Markeninhaberin zitierte Presseberichterstattung. Eine nicht immer positive Presseberichterstattung über ein Unternehmen mit der Bekanntheit und Reichweite der Widersprechenden sei nicht überraschend. 47 Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. August 2022 sind die Verfahrensbeteiligten unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 228 – 237 GA) darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. 48 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 49 Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 50 Für die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht der Löschungsgrund des Sonderschutzes einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG i.V.m. § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die angegriffene Marke zu Recht teilweise gelöscht hat. 51 Da es sich vorliegend um ein Verfahren über Widersprüche handelt, bei denen die angegriffene Marke nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 MarkenG). In Bezug auf die erhobene Nichtbenutzungseinrede sind gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG ebenfalls in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. 52 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.