JURE249031570 ECLI:DE:BPatG:2024:010724B35Wpat10.22.0 BPatG München 35. Senat 20240701 35 W (pat) 10/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland In der Beschwerdesache … betreffend das Gebrauchsmuster 20 2018 006 626 (hier: Kostenbeschwerde) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen beschlossen: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 3. Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. 1 Das Gebrauchsmuster 20 2018 006 626 (Streitgebrauchsmuster) ist nach einem Löschungsantrag aufgrund Nichtwiderspruchs der Löschungsantragsgegnerin vollumfänglich gelöscht worden. Nach der Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin streiten die Verfahrensbeteiligten um die Kosten des Löschungsverfahrens (isolierte Kostenbeschwerde). 2 Die Antragsgegnerin war Inhaberin des aus dem Europäischen Patent EP 18 81 0936.7 abgezweigten Streitgebrauchsmusters 20 2018 006 626 mit der Bezeichnung "Kraftgerät", das am 26. Oktober 2021 eingetragen wurde. Ohne zuvor die Antragsgegnerin zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster aufgefordert zu haben, beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Februar 2022 [Schriftsatz fälschlich datierend vom "17. Februar 2021"], eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, die Löschung des Streitgebrauchsmusters. Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 25. Februar 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 23. März 2022, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, erklärte die Antragsgegnerin, dass dem Löschungsantrag nicht widersprochen werde. Zugleich beantragte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen. 3 Mit Bescheid vom 24. März 2022 teilte die Gebrauchsmusterabteilung den Verfahrensbeteiligten mit, dass das Löschungsverfahren in der Hauptsache beendet sei. Es sei nur noch über die Kosten des Löschungsverfahrens zu entscheiden. Hierzu werde den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat eingeräumt. Der Bescheid wurde am 25. März 2022 mittels einfachem Brief an die Antragstellerin versandt. Bis zum 27. April 2022 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. Mit Beschluss vom 27. April 2022 legte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens auf, §§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 93 ZPO. Zur Begründung ist angeführt, dass die Zustimmung der Antragsgegnerin in die Löschung des Streitgebrauchsmusters ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO sei. Weiterhin habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin keinen Anlass zur Stellung des Löschungsantrages gegeben. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin habe es vor der Stellung des Löschungsantrages im Zusammenhang mit dem Streitgebrauchsmuster keine Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben. Der Beschluss vom 27. April 2022 wurde am gleichen Tag zur Post gegeben bzw. an die Antragsgegnerin elektronisch zugestellt. 4 Am 29. April 2022 ging beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Stellungnahme der Antragstellerin gleichen Datums ein. Dort führte die Antragstellerin aus, dass eine vorherige Verzichtsaufforderung entbehrlich bzw. unzumutbar gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe durch ihr vorprozessuales Verhalten, das auf eine wirtschaftliche Vernichtung der Antragstellerin durch eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Justiz abgezielt habe, zu erkennen gegeben, dass eine Verzichtsaufforderung ohne Erfolg bleiben werde. 5 Sodann hat die Antragstellerin gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung vom 27. April 2022 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr entrichtet. Sie ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie vor dem Ablauf der Frist zur Stellungnahme über die Kosten des Löschungsverfahrens entschieden habe. Der Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2022 sei am 29. März 2022 bei der Antragstellerin eingegangen. Dies lasse sich aus dem Posteingangsstempel vom 29. März 2022 ersehen, der auf dem Dokument vom 24. März 2022 aufgebracht sei. Die Frist zur Stellungnahme habe damit am 29. April 2022 geendet. Das fristgerecht eingegangene Vorbringen der Antragstellerin sei unter Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör unberücksichtigt geblieben. Im Schriftsatz vom 29. April 2022 habe die Antragstellerin vorgebracht, dass die Antragsgegnerin versuche, die Antragstellerin mittels zahlreicher Gerichtsverfahren in Deutschland, den Niederlanden und in Österreich in die Insolvenz zu treiben. Sie habe unter anderem verschiedene Kunden der Antragstellerin aus einem Gebrauchsmuster abgemahnt, das Gegenstand eines "parallelen" Löschungsverfahrens sei. Die Antragsgegnerin habe dieses Gebrauchsmuster und das Streitgebrauchsmuster "ohne erkennbare Differenzierung geführt". Weiterhin bezichtige die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Internet der Produktfälschung. 6 Die Antragstellerin hat beantragt, 7 1. den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2022 aufzuheben und der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens aufzuerlegen sowie 8 2. ihr die Beschwerdegebühr zu erstatten. 9 Die Antragsgegnerin hat beantragt, 10 die Beschwerde zurückzuweisen. 11 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihr nicht bekannt sei, wann der Bescheid vom 24. März 2022 der Antragstellerin zugestellt worden sei. Jedoch sei unabhängig von der Frage, wann die Frist zur Stellungnahme für die Antragstellerin geendet habe, vorliegend ein Fall des § 93 ZPO gegeben. Die Antragsgegnerin sei nie zur Löschung des Gebrauchsmusters aufgefordert oder auch nur auf dieses angesprochen worden. Der Vortrag der Antragstellerin zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten sei lückenhaft und unsubstantiiert. Die von ihr angeführten Abnehmerverwarnungen hätten ein anderes Schutzrecht betroffen. Anders als die Antragstellerin dies suggerieren wolle, seien unter Bezugnahme auf das Streitgebrauchsmuster nie Abnehmerverwarnungen ausgesprochen worden. Im Übrigen regt die Antragsgegnerin an, aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt abzusehen. 12 Die Antragstellerin ist dem Vortrag der Antragsgegnerin nur insoweit entgegengetreten als sie vorträgt, dass die zahlreichen und ungerechtfertigten Angriffe seitens der Antragsgegnerin es geboten hätten, weitere Auseinandersetzungen "im Keim zu ersticken" und hat im Übrigen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 14 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (isolierte Kostenbeschwerde) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin im Löschungsverfahren sofort anerkannt und auch keinen Anlass zur Stellung des Löschungsantrages gegeben. Die Gebrauchsmusterabteilung hat daher die Kosten des Löschungsverfahrens im Ergebnis zutreffend der Antragstellerin auferlegt, §§ 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. § 93 ZPO. Der Umstand, dass die Gebrauchsmusterabteilung über die Kosten des Löschungsverfahrens vor dem Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist zur Stellungnahme entschieden hat, stellt jedoch eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt. 15 1. Für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung ist der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei juristischen Mitgliedern zuständig. Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat entscheidet zwar gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz, GebrMG in der Besetzung mit einem juristischen und zwei technischen Mitgliedern, wenn es sich um eine Beschwerde gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge handelt, jedoch wird mit der vorliegenden Beschwerde nicht eine Sachentscheidung über einen Löschungsantrag angegriffen, sondern lediglich eine isolierte Kostenentscheidung, und damit ist keine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Löschungsantrag i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt., GebrMG gegeben. Für die Besetzung ist die allgemeine Bestimmung des § 67 Abs. 1 Nr. 4 PatG maßgebend. 16 2. Das Leitbild der Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren ist durch den Verweis auf die Kostenvorschriften des patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahrens vom Unterliegensprinzip gekennzeichnet, §§ 17 Abs. 4 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 91 ff. ZPO. Hierbei kommt es darauf an, wieviel vom Schutzgegenstand, soweit angegriffen, nach der Entscheidung im Löschungsverfahren übriggeblieben ist. Der Gesetzgeber geht dabei von einem zwischen den Beteiligten verteiltem Kostenrisiko aus, wobei über die Billigkeitsklausel des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG die Möglichkeit einer Korrektur aus Billigkeitsgründen eröffnet wird. Vorliegend ist das Streitgebrauchsmuster, nachdem die Antragsgegnerin mit ihrer Eingabe vom 23. März 2022 dem Löschungsantrag ausdrücklich nicht widersprochen hatte, im beantragten vollem Umfang gelöscht worden, so dass allein nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens betrachtet, die Kosten des Löschungsverfahrens grundsätzlich der Antragsgegnerin aufzuerlegen wären. 17 3. Abweichend von der Verteilung der Kosten nach dem Unterliegensprinzip ist aber auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die Anwendung von § 93 ZPO allgemein anerkannt (BPatG, Beschluss vom 2. September 2011, Az. 20/10 – "Alterslegitimation bei Verkaufsautomaten"; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 17 GebrMG, Rn. 57). Voraussetzung ist neben dem sofortigen Anerkenntnis die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht durch sein Verhalten Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrages gegeben hat. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.