dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen unter der Nummer 1 352 854 international registrierte Wort-/Bildmarke 2 beansprucht Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Waren 3 „Klasse 9: Notebook computers, laptop computers, mouses, mouse pads, laptop carrying cases, sleeves for laptops, notebook computer carrying cases, cases adapted for notebook computers“ 4 übersetzt: „Notebooks [Computer], Laptop-Computer, Computermäuse, Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen, für Notebooks angepasste Taschen“. 5 Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am
G a.F. auf den Sonderschutz der bekannten Marke
G gestützt. Zum
weis der Bekanntheit hat sie mit der Widerspruchsbegründung vom
gewiesenen und amtsbekannten Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen und weil „Monster“
dem Marktführer „Red Bull“ die zweitstärkste Marke im Warensegment der zu den Erfrischungsgetränken gehörenden Energydrinks sei, sei der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eröffnet. Die Vergleichsmarken seien klanglich und begrifflich identisch, so dass eine für die Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ausreichende Markenähnlichkeit zu bejahen sei. 26 Die Widerspruchsmarke sei allerdings nur in dem sehr begrenzten Warensegment der Energydrinks und zudem nicht überragend bekannt. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Begriff „Monster“ ein beliebter und viel verwendeter Bestandteil von Marken sei. Eine gedankliche Verknüpfung der beiden Marken sei daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu erwarten, z.B. für Waren, die als Merchandising-Artikel für Energydrinks geläufig seien. Dies seien im vorliegenden Fall die Waren „mouse pads, laptop carrying cases, sleeves for laptops, notebook computer carrying cases“, für die die jüngere Marke Schutz beanspruche. Diese Waren würden von der bekannteren Energydrink-Marke „Red Bull“ als Merchandising-Artikel vertrieben. Daher sei davon auszugehen, dass der Verkehr auch eine gedankliche Verknüpfung mit der Marke „MONSTER“ vornehmen werde. 27 Für die genannten Waren nutze die jüngere Marke die Wertschätzung der bekannten Marke aus, denn sie leite den guten Ruf der Widerspruchsmarke auf ihre ähnlich gekennzeichneten Produkte um. Einen rechtfertigenden Grund dafür habe die Inhaberin der jüngeren Marke weder vorgetragen noch sei er ersichtlich. 28 Hinsichtlich der Waren „Notebook computers, laptop computers, mouses, cases adapted for notebook computers” sei eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Energydrink-Marke hingegen nicht zu erwarten, da diese Waren zu speziell seien und die Märkte keine Berührungspunkte hätten. 29 Den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke 2 „MONSTER ENERGY“ hat die Markenstelle in ihrem Beschluss vom
zuweisen. Dieser
weis sei nicht gelungen, weil die vorgelegten Unterlagen lediglich von der Wortmarke „MONSTER“ abweichende Benutzungsformen zeige, die nicht dem kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke entsprächen. 37 In den von der Widersprechenden eingereichten Unterlagen werde lediglich der Schriftzug oder bzw. verwendet und zwar zusammen mit dem kennzeichnungskräftigen krallenähnlichen Logo .Dieses Logo habe durch seine Größe und seine prominente Anordnung über dem Schriftzug, z.B. in dem Zeichen , eine sehr dominante Wirkung. Bei der von der Widersprechenden verwendeten Schreibweise bzw. handele es sich um eine ungewöhnliche Schriftart, die auf das klauenartige Logo abgestimmt sei. Die Buchstaben hätten zudem Anklänge an eine Runenschrift, und der zweigeteilte Buchstabe erinnere an ein keltisches Kreuz (Abbildung unter „Keltenkreuz“ bei www.wikipedia.de). Die grafische Ausgestaltung des „“-Schriftzugs gehe damit weit über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfalte eine eigene Wirkung. Die Abweichung beeinflusse die Unterscheidungskraft des Zeichens. Die Widersprechende räume selbst ein, dass die Ausgestaltung des Schriftzuges dazu beitrage, ihr „kantiges und aggressives“ Markenimage zu verstärken. Insofern gehe die Grafik über Ausgestaltungen, die reine Gestaltungselemente seien oder nur eine wörtliche Aussage illustrierten, hinaus. Die Beschwerdegegnerin könne auch keinen Schutz der Marke „MONSTER“ als Stammkennzeichen einer „MONSTER“-Zeichenserie beanspruchen. Eine solche Markenserie, die sich zugunsten des Schutzbereichs oder zugunsten einer rechtserhaltenen Benutzung der „MONSTER“-Wortmarke auswirken könnte, sei nicht
gewiesen und werde zudem bestritten. Auch werde bestritten, dass die Widersprechende Inhaberin eines bekannten Unternehmenskennzeichens sei. Der Name der Widersprechenden laute in abgekürzter Form nicht „MONSTER“, sondern „MONSTER ENERGY“. Unabhängig davon könne eine Benutzung des Kombinationszeichens nicht rechtserhaltend für die Widerspruchsmarke „MONSTER“ wirken, weil sich „MONSTER“ mit dem weiteren Begriff „ENERGY“ zu einem Gesamtbegriff mit der Bedeutung „Monster Energie“/“monstermäßige Energie“ verbinde. 38 Anders als die Markenstelle angenommen habe, handele es sich bei der Widerspruchsmarke 1 „MONSTER“ zudem nicht um eine bekannte Marke. Die von der Widersprechenden behaupteten Marktanteile ihrer Energydrinks in Deutschland blieben bestritten. Im Ergebnis komme es darauf jedoch nicht an, weil die konkrete Widerspruchsmarke selbst bekannt sein müsse. Auch im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sei das Zeichen in seiner eingetragenen Form maßgeblich und nicht etwa eine hiervon abweichende, benutzte Form. Dieser
weis sei nicht gelungen. In seiner Entscheidung Nr. B 3 066 570 (Anlagenkonvolut 1a, Übersetzung: 1b), habe das EUIPO den Bekanntheitsschutz für „Energydrinks“ lediglich für die Wort-/Bildmarke (UM 11 154 739), nicht jedoch für der Bildmarke (UM 17 912 990) und schon gar nicht für das Wortzeichen „MONSTER“ angenommen. Auch der als Anlage WS 3 der Widerspruchsbegründung vor dem DPMA vorgelegten Erklärung von Herrn X … vom 8. März 2017 sei zu entnehmen, dass auch Herr X … gerade das „Krallen-Logo“ als berühmt ansehe. Aus den beigefügten Anlagen ergebe sich ebenfalls nur die Verwendung der Bildmarken, z.B. (UM 003 531 639) oder (UM 012 560 637) oder (UM 010 892 743). Auch die Dosen der Energydrinks würden stets mit der Wort-/Bildmarke gekennzeichnet. Dass die hiesige Widerspruchsmarke, die Wortmarke „MONSTER“, für die beanspruchten Waren bzw. „Energydrinks“ eine bekannte Marke (in der Europäischen Union) sei, habe die Widersprechende daher nicht
gewiesen. 39 Selbst wenn man dies – unzutreffend – annehme, sei nicht
vollziehbar, woraus sich eine Verknüpfung der Marken bei „mouse pads, laptop carrying cases, sleeves for laptops, notebook computer carrying cases“ (Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen) ergebe. Die Vergleichswaren „Energydrinks“ auf der einen und „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“ auf der anderen Seite seien unähnlich. Zwar erstrecke sich der Schutz bekannter Marken
G auch auf unähnliche Waren und Dienstleistungen. Das gelte jedoch nicht, wenn die Waren und Dienstleistungen - wie vorliegend - so unähnlich seien, dass selbst bei übereinstimmenden Verkehrskreisen die jüngere Marke die ältere nicht in Erinnerung zu rufen vermöge. 40 Die Annahme des DPMA, es handele sich bei den streitgegenständlichen Waren der Klasse 9 um für Energydrinks übliche Merchandising-Artikel, sei falsch. Sie könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Marktführer Red Bull diese Produkte als Merchandising-Produkte vertreibe. Red Bull halte derzeit einen Marktanteil von 50 %. Gesponsert würden weltweit seit Jahren verschiedenste Sportarten. Die Marke „Red Bull“ spreche deshalb gerade auch Gamer an, so dass nicht verwunderlich sei, wenn Merchandising-Artikel wie Mauspads oder Laptoptaschen unter Verwendung der Marke „Red Bull“ angeboten und vertrieben würden. 41 Allein vom Angebot eines Global Players könne hingegen nicht auf andere Marktteilnehmer und damit auch nicht auf die Widerspruchsmarke „MONSTER“ geschlossen werden. Gerade im Bereich der Energydrinks sei der Markt groß und unüberschaubar. Zwar sponsere auch die Widersprechende einige Sportler. Diese seien jedoch nicht annähernd so präsent wie diejenigen Sportler, Vereine und Veranstaltungen, die von Red Bull gesponsert würden. Außerdem seien die Red-Bull-Marken nicht nur für Energydrinks, sondern auch für Computer (UM 000 052 787) und Laptops (UM 000 698 506) eingetragen. Bei späteren Anmeldungen sei auch Zubehör für Computer und Laptops, wie Mousepads, beansprucht worden. 42 Unzutreffend sei auch der Vortrag der Widersprechenden, „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“ würden von Energydrink-Herstellern, insbesondere von der Widersprechenden selbst, gezielt als Merchandising-Artikel in der Gaming-Szene eingesetzt und der Vertrieb solcher Merchandising-Produkte sei im betroffenen Warensektor marketingmäßig sinnvoll und werde von den betroffenen Verkehrskreisen erwartet. So sei es der Beschwerdegegnerin beispielsweise nicht gelungen, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 2 „MONSTER ENERGY" (UM 011 669 744) für die angeblich von ihr gebrauchten Merchandising-Artikel "Protective covers and cases for cell phones, laptops, tablets, portable media players and other electronic devices"
zuweisen. Die Marke sei zwischenzeitlich für sämtliche Waren der Klasse 9 gelöscht worden. Eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarken der Widersprechenden in der EU für Gaming-Controller sei nicht dargelegt und werde bestritten. Zudem sei eine solche Benutzung auch
dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin erst im Jahr 2018 erfolgt, also zeitlich
dem hier maßgeblichen Registrierungstag der angegriffenen Marke im März
gewiesen. Der kennzeichnende Charakter der Wortmarke „MONSTER“ werde in ihrer benutzten Form nicht beeinflusst. Das gelte zunächst im Hinblick auf die stilisierte Darstellung , insbesondere auf die besondere Ausgestaltung des Buchstabens „O“. Nicht mehr als rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke anzuerkennen seien Abwandlungen der Schreibweise erst dann, wenn diese Abwandlungen ersichtliche Veränderungen im klanglichen, optischen oder begrifflichen Gesamteindruck der Marke bewirkten. Dass sei vorliegend nicht der Fall. Vergleichbar mit dem vorliegenden Fall habe das Bundespatentgericht entschieden, dass der Buchstabe „Q“ in trotz der grafischen Ausgestaltung erkennbar bleibe und die Wortmarke „SPREEQUELL“ dementsprechend rechtserhaltend benutzt werde (BPatG 26 W (pat) 13/19). Demgemäß könne auch die besondere Ausgestaltung des Buchstabens „O“ in keinen Einfluss auf den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke 1 „MONSTER“ haben. Selbst wenn man von einer den Gesamteindruck beeinflussenden Ausgestaltung ausgehen sollte, werde der Verkehr die Darstellung noch als die Wortmarke „MONSTER“ abbildend erkennen, da diese klar lesbar in enthalten sei. 52 Auch die Hinzufügung des Krallenlogos sei für den kennzeichnen Charakter der Wortmarke unschädlich. Die Hinzufügung von Bildelementen verändere den kennzeichnenden Charakter einer Wortmarke nämlich nicht, wenn dadurch die wörtliche Aussage lediglich illustriert werde, ohne dass die bildliche Darstellung eine eigenständige kennzeichnende Bedeutung gewinne. Vorliegend nehme das Krallen-Logo auf die Wortmarke „MONSTER“ Bezug, weil dieses nicht nur als Abdruck einer Kralle (eines Monsters) verstanden werden könne, sondern auch als grafische Ausgestaltung des Buchstabens „M“. Zudem wirke sich das Bildelement klanglich nicht aus. 53 Ebenso sei die Hinzufügung des Wortelements „ENERGY“ als glatt beschreibender Zusatz in Bezug auf „Energydrinks“ irrelevant für den kennzeichnenden Charakter. 54 Vorliegend werde der Verkehr die Benutzung als Mehrfachkennzeichnung wahrnehmen. Die Widersprechende verwende die Marke „MONSTER“ z.B. wie folgt: 55 Während die Wortmarke “MONSTER“ jeweils einheitlich dargestellt werde, variierten die zusätzlichen Elemente von Produkt zu Produkt, was für eine Mehrfachkennzeichnung und gegen ein Gesamtkennzeichen spreche. Da die Widersprechende Inhaberin einer Zeichenserie mit dem Bestandteil „MONSTER“ sei (z.B. UM 014 777 839 - JUICE MONSTER, UM 009 228 479 - MONSTER REHAB) nehme der Verkehr die Marke „MONSTER“ als eine Art Unternehmenskennzeichnung und als Stamm von Serienzeichen wahr, die als die „MONSTER“-Marken bekannt seien. 56 Überdies nutze die jüngere Marke die Bekanntheit der Widerspruchsmarken für sich aus. Bei den Widerspruchsmarken handele es sich um bekannte Marken im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG. Es bestünden enge Berührungspunkte der Märkte betreffend „Energydrinks“ und betreffend die Waren „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“. Die Beschwerdeführerin vertreibe unter dem Zeichen „MONSTER“ sogenannte „Energydrinks“. Sie sei in den USA Marktführerin in diesem Bereich, in Europa habe sie in den Jahren 2009 bis Dezember 2015 über … mit „Monstermarken“ gekennzeichnete Dosen verkauft und Umsätze in Höhe von rund … Euro erzielt. Im Jahr 2015 habe der Umsatz bei über … EUR gelegen. In Deutschland würden die Getränke seit 2009 vertrieben. Bereits 2013 habe der Umsatz mit Energydrinks … US-Dollar 57 betragen, im Jahr 2015 seien es … US-Dollar und im Jahr 2017 schon … US-Dollar gewesen. 58 Der Marktanteil in Deutschland in den vergangenen Jahren stelle sich wie folgt dar: 59 Der Marktanteil in Spanien wie folgt: 60 Damit habe sie in wenigen Jahren enorme Marktanteile gewonnen. Durch hohe Werbeausgaben seien die Marken der Widersprechenden in Deutschland als Life-Style-Marken populär. Die Getränke der Widersprechenden gehörten insbesondere in der Zielgruppe der 18 bis 34-jährigen männlichen Erwachsenen zu den beliebtesten Getränkemarken. Sie seien durch intensives Sponsoring im Motorsport, anderen Trendsportarten und im Musikbereich so populär, dass in Fanshops Merchandising-Artikel wie T-Shirts, Pullover, Kopfbedeckungen (Anlage WS 3 Ziff. 141) oder auch Schutzhüllen für Smartphones und Laptoptaschen (Anlage WS 18) angeboten würden. Das Image der „MONSTER“ Energy-Getränke sei "kantig und aggressiv". Die Athleten und Veranstaltungen, die Monster sponsere, neigten dazu, kantig und aggressiv oder extrem zu sein. Durch dieses Image sei das Produkt für die Zielkunden attraktiv. 61 Die Behauptung der Markeninhaberin, bei „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“ handele es sich nicht um gängige Merchandising-Artikel, sei unzutreffend. Das DPMA habe korrekt festgestellt, dass enge Berührungspunkte der Märkte und eine gedankliche Verknüpfung zwischen „Energydrinks“ und den relevanten Waren der Klasse 9 bestünden. Die Widersprechende sei neben ihrem Engagement im Extrem- und Motorsport als Sponsorin im Gaming-Sektor aktiv und habe bei Fans dieser Sportarten ein hohes Ansehen und eine hohe Bekanntheit aufgebaut (Anlage WS 3 Ziff. 155 ff., Anhänge RCS 89 bis RCS 91). Zudem habe die Widersprechende auf ihrer Website eine Kategorie eingerichtet, die nur Gaming adressiere: https://www.monsterenergy.com/de/de/gaming. Hier könnten einige der vielen Events und sonstigen Werbemaßnehmen eingesehen werden, die die Markeninhaberin im Bereich Gaming unternehme. Die umfassenden Sponsoring- und Werbemaßnahmen würden auch dadurch belegt, dass die Widersprechende seit 2018 die Verwendung von MONSTER-Marken in Verbindung mit Videospielen lizenziert habe (Anlagenkonvolut BV 4 Ziff. 250 zum Schriftsatz vom 16. Februar 2024). 62 Soweit die Markeninhaberin meine, die Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 lasse sich nicht aus den Umsätzen für Energiedrinks herleiten, weil die eingereichten
weise nicht die 63 Marke in ihrer eingetragenen Form, sondern stets in Kombination mit dem Krallen-Logo, dem Zusatz „ENERGY“ und in der besonderen typografischen Gestaltung 64 zeigten, sei dem nicht zu folgen. Vielmehr seien auch
weise, bei denen die Wortmarke in Kombination mit einem Bildelement oder einem weiteren Wortelement verwendet werde, wie beispielsweise „MONSTER ENERGY“ in den Zeichen 65 oder , im Rahmen des Bekanntheitsvortrags zu berücksichtigen. So habe beispielsweise das DPMA in dem als Anlage WS 1 zur Widerspruchsbegründung eingereichten Beschluss vom
dem PMMA (§§ 107 ff. MarkenG) sind seit ihrem Inkrafttreten am
zuweisen. 76 2. Die sich ausdrücklich nur auf den
G relevanten Benutzungszeitraum beziehende Einrede ist zulässig. Da die fünfjährige Benutzungsschonfrist bei Unionsmarken mit ihrer Eintragung – hier am
G tritt an die Stelle der Benutzung der Marke gemäß § 26 MarkenG die Benutzung der Unionsmarke gemäß Art. 18 UMV in der Europäischen Union. 79 b. Zum
weis der rechtserhaltenden Benutzung hat die Widersprechende geltend gemacht, die Widerspruchsmarke 1 werde umfangreich benutzt und dabei u.a. auf die zur Bekanntheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eingereichten Unterlagen verwiesen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch auch in der Gesamtschau keine rechtserhaltende Benutzung, weil die wiedergegebenen Benutzungsformen nicht der eingetragenen Widerspruchsmarke „MONSTER“ entsprechen und die Abweichungen deren Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a UMV beeinflussen. Hierbei gelten im Wesentlichen dieselben Grundsätze wie bei § 26 Abs. 3 MarkenG§ 26 Abs. 3 MarkenG (vgl. Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 119 Rn. 54). 80 § 26 Abs. 3 MarkenG (vgl. Thiering in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 119 Rn. 54). 81 Von einer die Unterscheidungskraft beeinflussenden Abweichung ist daher auszugehen, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG). Maßgeblich ist dabei, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck
noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d. h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2013, 840, Rn. 20 – PROTI II; GRUR 2013, 68, Nr. 14 – Castell/VIN CASTEL; GRUR 2010, 729, Rn. 17 – MIXI; GRUR 2009, 766, Rn. 50 – Stofffähnchen I; GRUR 2005, 515 – FERROSIL). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat die Widersprechende mit dem Verkauf von Energydrinks in der Europäischen Union beachtliche Umsätze erzielt (dazu unter aa.), allerdings weichen die benutzten Formen der Widerspruchsmarke in markanten Merkmalen von der registrierten Form ab (dazu unter bb.). 82 aa. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Chairman und Chief Executive Officer der Y …Corp. und ihrer Tochtergesellschaften (darunter die Widersprechende), Herrn X …, vom 8. März 2017 ergibt sich, dass in Deutschland die „MONSTER Energy Drinks“ spätestens seit Dezember 2009 verkauft worden sind (Anlage WS 3, Ziff. 12). 83 In der Europäischen Union sind aus – für den Benutzungszeitraum relevanten - Verkäufen von „MONSTER Energy Drinks“ folgende Umsätze erzielt worden: 84 … 85 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Angaben auch – nicht mehr beachtliche - Umsätze enthalten, die im Vereinigten Königreich erzielt worden sind. Diese Umsätze machen jedoch den größten Anteil an den vorstehenden Umsätzen in der Europäischen Union aus (vgl. RCS-8). 86 In Deutschland sind in den Jahren 2013 bis 2017 folgende Umsätze erzielt worden: 87 … 88 Dem Umfang
reicht dies für eine rechtserhaltende ernsthafte Benutzung fraglos aus. 89 bb.
den eidesstattlichen Versicherungen vom
der eidesstattlichen Versicherung vom 8. März 2017 um das „berühmte ® („Krallen-Logo“)“. Es ist für die Widersprechende als UM 003 531 639 für Getränke der Klasse 32 geschützt. Neben Zusätzen wie „Energy“, „Rehab“ oder „Assault“ weisen alle Dosenaufmachungen des weiteren das Zeichen bzw. auf. Dieses Zeichen ist für die Widersprechende als Bildmarke für Getränke der Klasse 32 als UM 017 912 990 geschützt. 96 cc. Der Verkehr wird die abweichend benutzten Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck
nicht mit der eingetragenen Widerspruchs-Wortmarke „MONSTER“ gleichsetzen, d.h. in der benutzten Form nicht „dieselbe Marke“ sehen. 97 Die Widerspruchsmarke „MONSTER“ wird auf den gezeigten Getränkedosen weder isoliert noch in einer Standardschrift benutzt. Tatsächlich tretendas Bildelement sowie das Element bzw. und auch das Wort „ENERGY“ in unterschiedlichen Farbvarianten immer zusammen auf, z.B. wie folgt:. 98
Sichtweise entsteht durch die Verbindung mit dem oberen flachen Strich ein Kreuz, an dessen Querbalken das
unten ragende Element anschließt. Dieses Gebilde ist schon nicht ohne weiteres als Buchstabe erkennbar, sondern erscheint dem Betrachter zunächst als Fantasiezeichen. Zwar wird der Verkehr
einiger, wenn auch eher kurzer Überlegung dahin kommen, dass es sich um einen Fantasiebuchstaben handelt, der eine Lesart des Zeichens wie „MÜNSTER“ oder –
weiterer kurzer Überlegung vielleicht naheliegender – „MONSTER“ gestattet. Auf Anhieb und ohne weiteres erkennbar ist dies aber nicht. Insofern ist die vorliegende Fallgestaltung nicht mit der von der Widersprechenden angeführten Entscheidung betreffend (BPatG 26 W (pat) 13/19) vergleichbar, wo es nur um die Verfremdung eines einzelnen und als solchen im Gesamtbild zwanglos erkennbaren Buchstabens ging. 104 Die übrigen Buchstaben sind runenartig stilisiert, und zeichnen sich durch ungewöhnliche Proportionen der einzelnen Buchstaben, z.B. durch die ungleiche Länge der Schenkel von sowie ungleiche Rundungen beim aus. 105 Die grafische Ausgestaltung der Standardschrift "MONSTER" geht damit über eine bloße Ausschmückung hinaus und entfaltet eine eigene kennzeichnende und mitprägende Wirkung. Dieser eigenständige Bildcharakter führt dazu, dass der Verkehr die benutzte Form bzw. dem Gesamteindruck
nicht mehr mit der registrierten Widerspruchsmarke „MONSTER“ gleichsetzt. 106 c. Soweit der
gewiesen, dass die angeführten Zeichen „MONSTER ENERGY NITRO“, „MONSTER MULE“, „MONSTER ENERGY ZERO SUGAR“, „MONSTER ENERGY ASSAULT“, „MONSTER ENERGY ULTRA“ „MONSTER PUNCH MIXXD“ in einer Form benutzt wurden, die mit der Widerspruchsmarke „MONSTER“ gleichgesetzt wird. 108 3. Im Ergebnis hat die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 1 „MONSTER“ im relevanten Benutzungszeitraum nicht
gewiesen. Damit sind sowohl eine Verwechslungsgefahr
G als auch der Löschungsgrund des Sonderschutzes einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu verneinen. 109 II. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine Löschung der jüngeren Marke unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke auch im Übrigen nicht vor (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). 110 1. Da die internationale Registrierung der angegriffenen Marke am 31. März 2017 und damit zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz
G im vorliegenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (§§ 158 Abs. 2 und 3, 112 Abs. 1 MarkenG). Die mit dem Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getretenen Änderungen des § 9 MarkenG sind für die Entscheidung im vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung (vgl. hierzu BGH GRUR 2021, 482 Rn. 13 – RETROLYMPICS; GRUR 2019, 1058 Rn. 15 – KNEIPP). Die seit dem 14. Januar 2019 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG stellt eine Anpassung der Vorschrift an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar, mit der dieser den Bekanntheitsschutz
Maßgabe der Richtlinie 89/104/EWG auf den Bereich ähnlicher Waren und Dienstleistungen ausgeweitet hatte (vgl. EuGH GRUR 2003, 240 Rn. 30 – Davidoff [Davidoff/Durfee]). 111 2.
G kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke identisch oder dieser ähnlich ist, und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
G gilt § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG für Widersprüche aus Unionsmarken mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntheit im Inland die Bekanntheit in der Union gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe c UMV tritt. Dabei kommt ein Eingriff in den erweiterten Schutzbereich der älteren bekannten Marke
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von vornherein nur dann in Betracht, wenn der Verkehr zwischen den Marken eine gedankliche Verknüpfung vornimmt, wenn also die – im Registerverfahren zu unterstellende – Benutzung der angegriffenen Marke die bekannte Marke in Erinnerung ruft (vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 398 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 112 a. Eine - im Hinblick auf die grafische Verfremdung nicht feststellbare (s. oben I.) - rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „MONSTER“ unterstellt, wäre die erforderliche Bekanntheit zwar zu bejahen, jedoch im unteren Bereich anzusetzen. 113 aa. Die Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 – ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]). Die Marke muss einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]), ein bestimmter Prozentsatz ist dabei aber nicht zu fordern (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch [Pago]). Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 – PAGO/Tirolmilch [Pago]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 – Wunderbaum II; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel). 114 Die Bekanntheit muss nicht im Inland vorliegen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 – PAGO/Tirolmilch [Pago]); allerdings ist für die weitere Voraussetzung einer „gedanklichen Verknüpfung“ erforderlich, dass jedenfalls ein „wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil“ der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke kennt (vgl. EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 30, 34 – Iron & Smith/Unilever). 115 bb. Bei einem Umsatz im Jahr 2017 in Deutschland in Höhe von … US-Dollar und einem Marktanteil von rund 16 % in 2017, von rund 17 % in 2018, von rund 15 % in 2019 und in 2020 ist von einer bereits im Registrierungszeitpunkt der angegriffenen Marke gegebenen und auch über das Jahr 2020 andauernden Bekanntheit i.S.v. §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG auszugehen. Diese Bekanntheit ist allerdings trotz des nicht unbeachtlichen Marktanteils im unteren Bereich anzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass die von der Widersprechenden dargelegten Umsätze und Marktanteile der für die Waren „Fruchtsaftgetränke, 116 Erfrischungsgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, kohlensäurehaltige Wässer, Sodawasser und mit Vitaminen, Mineralien, Nährstoffen, Aminosäuren und/oder Kräutern angereichertes Selterswasser“ geschützten Widerspruchsmarke 1 sich nur auf das spezielle Marktsegment der „Energydrinks“ beziehen. Insoweit ist schon fraglich, ob Energydrinks ein eigenständiges Marktsegment bilden oder ob nicht allgemeiner auf „Erfrischungsgetränke“ oder zumindest auf „koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“ abzustellen wäre. Jedenfalls wäre der Marktanteil insoweit schon im Hinblick auf Großanbieter wie „Coca-Cola“ oder „Pepsi“ deutlich geringer. Dieser Umstand muss bei der Ermittlung des Bekanntheitsgrads der Widerspruchsmarke berücksichtigt werden, weil es sonst in der Hand der Widersprechenden läge, durch die Wahl eines sehr engen Marksegments hohe Marktanteile geltend machen zu können. 117 cc. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem von der Widersprechenden angeführten Beschluss des DPMA vom 27. März 2017 (Az. 30 2021 050 151, vorgelegt als Anlage WS 1). Zwar hat darin die Markenstelle zur Wortmarke „MONSTER“ (UM 009 492 158) festgestellt, dass es sich dabei um eine „in der Gemeinschaft bekannte Marke“ handele. Diese Feststellung ist aber - unter Hinweis auf den gegen die Annahme einer Bekanntheit sprechenden Marktanteil von unter 10 % - eher pauschal damit begründet worden, dass es sich
dem Marktführer „Red Bull“ um die zweitstärkste Marke (vorliegend bestritten) in dem speziellen Warensegment der Energydrinks handele, die in „aller Regel auch direkt neben den Produkten von Red Bull angeboten“ werde. Konkret musste sich die Markenstelle mit dem Grad der Bekanntheit nämlich nicht befassen, da sie selbst bei Annahme einer hohen Bekanntheit der Widerspruchsmarke „MONSTER“ einen Löschungsanspruch
G verneint hat. 118 b. Auch bei Zugrundelegung einer gewissen Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Verkehr bei Benutzung der angegriffenen Marke für die geschützten Waren der Klasse 9 eine gedankliche Verknüpfung mit der Widerspruchsmarke 1 herstellt. 119 aa. Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 58 – Intel/CPM; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 29 – ÖKO-TEST I m.w.N.; GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären). 120 bb. Was zunächst den Gesichtspunkt der Markenähnlichkeit angeht, stehen sich die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke „MONSTER“ gegenüber. 121 (1.) Die Markenähnlichkeit ist dabei im Ausgangspunkt
den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundätzen zu beurteilen, und kann sich mithin gleichermaßen aus Übereinstimmungen im Klang, im (Schrift)bild oder in der Bedeutung ergeben (BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 34 – Goldbären; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 – Springender Pudel), wobei es auch hier auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken ankommt, wenngleich im Rahmen des Bekanntheitsschutzes
G anders als bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht erforderlich ist, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, sondern es genügt, dass der Grad der Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen (EuGH GRUR 2008, 58 Rn. 29 – Adidas/Fitnessworld; EuGH GRUR 2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; GRUR 2009, 56 Nr. 30 Intel/CPM; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 33 – Springender Pudel). 122 (2.) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die gegenüberstehenden Marken und „MONSTER“ nicht so ähnlich, wie die Markenstelle angenommen hat. Die Ähnlichkeit ist vielmehr gering. 123 Eine relevante schriftbildliche Ähnlichkeit kann wegen der besonderen grafischen Ausgestaltung der jüngeren Marke nicht angenommen werden. 124 Entgegen den Ausführungen der Markenstelle kann auch nicht von einer klanglichen bzw. begrifflichen Identität der Vergleichsmarken ausgegangen werden. Die jüngere Marke wird infolge ihrer grafischen Verfremdung nämlich nicht auf Anhieb und ohne analysierende Betrachtung als das Wort „MONSTER“ wahrgenommen und entsprechend benannt. In der jüngeren Marke sind die sieben Zeichenbestandteile in etwa gleich groß und weisen jeweils in einer Reihe verlaufende „Oberstriche“ auf. Im Hinblick auf Größe und Ausgestaltung wird der Verkehr in den Einzelelementen - trotz der Verfremdung - einzelne Großbuchstaben, insbesondere „O, S, E“ erkennen. Demgemäß wird der Verkehr zwar auch bei den übrigen Bestandteilen Großbuchstaben erwarten, jedoch sind insbesondere der erste, der dritte und der fünfte Buchstabe nicht sofort identifizierbar. Schon das erste Element wird wegen des unterbrochenen Aufstrichs nicht ohne Weiteres als „M“ erkannt, so dass auch eine Lesart als „iT“ oder „iTI“ in Betracht kommt. Einer zwanglosen Wahrnehmung des „dritten“ Buchstaben als „N“ steht neben dem abermals durchbrochenen Aufstrich entgegen, dass ein „N“ keinen „Oberstrich“ hat. Der „fünfte“ Buchstabe schließlich kann trotz des „Oberstrichs“ auch wie ein „L“ gelesen werden kann. Dementsprechend ist die Marke auf den ersten Blick kaum zu lesen, ggfs. als „iT(I)OSLER“ oder „MO(?)SLER“. Erst
einer analysierenden, möglichen Bestandteilen und deren Bedeutung
gehenden Betrachtung, zu der der Verkehr erfahrungsgemäß nicht neigt (st. Rspr., vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 843, 845 Rn. 29 – MATRATZEN, BGH GRUR 2004, 783, 784 – NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m.w.N.), werden der erste Buchstabe als „M“, der dritte Buchstabe möglicherweise als stilisierter Kleinbuchstabe „n“ und der fünfte Buchstabe als stilisierter Kleinbuchstabe „t“ wahrgenommen und die jüngere Marke insgesamt als „Monster“ erkannt und entsprechend benannt. In der Folge sind die Vergleichsmarken und „MONSTER“ klanglicher und begrifflicher Hinsicht keinesfalls identisch und allenfalls als (gering) ähnlich einzustufen. 125 (3.) Der klangliche, begriffliche und schriftbildliche Zeichenabstand wäre noch größer, wenn man bei der Widerspruchsmarke 1 nicht auf die eingetragene Form „MONSTER“, sondern auf die benutze Form bzw. abstellen würde, die – wie dargelegt – wegen des Bestandteils nicht ohne weiteres als „MONSTER“ zu lesen ist. Ob für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit die eingetragene oder die benutzte Form maßgeblich ist (s. hierzu Hacker in: Ströbele/hacker/Thiering, a.a.O., § 14 Rn. 321-323), muss aber letztlich nicht entschieden werden. Auch wenn man von einer gewissen (geringen) kanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit ausgeht, scheidet eine gedankliche Verknüpfung der beiden Marken unter Berücksichtigung der eher im unteren Bereich anzusetzenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 (s. oben) und der gegebenen Warenferne (dazu im Folgenden) nämlich aus. 126 cc. Die sich gegenüberstehenden Waren der Widerspruchsmarke 1 („Energydrinks“) und die beschwerdegegenständlichen Waren „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“ der jüngeren Marke sind zunächst einmal absolut unähnlich. Der Warenabstand ist von Hause aus sehr groß. Bei dieser Ausgangslage bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, der Verkehr werde gleichwohl und trotz der nur geringen Bekanntheit der Widerspruchsmarke 1 und der nur geringen Zeichenähnlichkeit eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken herstellen. Solche Umstände hat die Widersprechende nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 127 Soweit die Markenstelle davon ausgegangen ist, der Verkehr werde bei den genannten Waren eine gedankliche Verknüpfung zur Widerspruchsmarke 1 „MONSTER“ vornehmen, weil „Computerzubehör“ unter der für Energydrinks bekannten Marke „Red Bull“ als Merchandising-Artikel vertrieben werde, kann dem nicht beigetreten werden. Auch wenn sich die Widersprechende in ihren Marketing-Bemühungen ersichtlich an die Aktivitäten von „Red Bull“ anlehnt, ist es nicht gerechtfertigt, von dem Verhalten eines einzigen Marktteilnehmers – mag es auch der Marktführer sein – auf die Wahrnehmung des Verkehrs insgesamt zu schließen. Im Übrigen ist nicht bekannt, in welchem Umfang „Red Bull“ insoweit tätig ist bzw. im maßgeblichen Zeitpunkt
alledem nicht anzunehmen. 134 dd. Das gilt erst recht im Hinblick auf „Notebooks [Computer], Laptop-Computer, Computermäuse, für Notebooks angepasste Taschen“. Diese Waren, für die die Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen hat, sind aufgrund der gemäß § 82 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO zulässigen Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin und Widersprechenden (wieder) verfahrensgegenständlich. Die vorstehenden Ausführungen betreffend die Waren „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“, die im weiten Sinn „Computerzubehör“ sind, gelten erst recht im Hinblick auf die der „Hardware“ zuzurechnenden Waren „Notebooks [Computer], Laptop-Computer, Computermäuse, für Notebooks angepasste Taschen“. Nicht überzeugend und auch nicht belegt ist das Vorbringen der Widersprechenden, bei Energydrinks auf der einen Seite und Computern/Laptops auf der anderen Seite handele es sich um Komplementärprodukte und Computer/Laptops im Gaming-Sektor seien als Merchandising-Artikel für Energydrinks prädestiniert. Bei Computern und Laptops handelt es sich in der Regel um hochwertige und technisch komplexe Produkte. Eine Praxis, solche Waren zu Werbezwecken als Merchandising-Artikel zu Getränken abzugeben, ist – worauf die Inhaberin der jüngeren Marke zutreffend hinweist - weder ersichtlich noch belegt. Das gilt auch im Hinblick auf eine mögliche Lizenzierungspraxis. 135 Eine gedankliche Verknüpfung zwischen der jüngeren Marke und der Widerspruchsmarke 1 ist hinsichtlich der Waren „Notebooks [Computer], Laptop-Computer, Computermäuse, für Notebooks angepasste Taschen“ somit - auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke „MONSTER“ - ausgeschlossen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die weiteren Voraussetzungen der unlauteren Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Widerspruchsmarke vorliegen und ob hierfür ggf. ein rechtfertigender Grund bestünde. 136 B. Widerspruch aus der Unions-Wortmarke UM 011 669 744 „MONSTER ENERGY“ (Widerspruch 2) 137 Der Senat geht davon aus, dass sich die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin und Widersprechenden auch auf den Widerspruch aus der Unionsmarke „MONSTER ENERGY“ bezieht. Die Anschlussbeschwerde hat jedoch auch insoweit keinen Erfolg. Zwischen der Unionsmarke „MONSTER ENERGY“ und der angegriffenen Marke besteht keine Verwechslungsgefahr
G. Auch der Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG scheidet aus, weil die Widerspruchmarke allenfalls für „Energydrinks“, nicht aber für die von der Marke UM 011 669 744 “MONSTER ENERGY“ geschützten Waren bekannt ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird – unter Berücksichtigung des im Wege der Verfallslöschung (s.o.) noch weiter eingeschränkten Warenverzeichnisses - auf die zutreffenden Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamts verwiesen, welche der Senat teilt und sich zu eigen macht. 138 C. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 - internationale Markenregistrierung - vom 13. September 2021 ist daher aufzuheben, soweit die Markenstelle der international registrierten Marke IR 1 352 854 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert hat, nämlich für die Waren: „mouse pads, laptop carrying cases, sleeves for laptops, notebook computer carrying cases“, übersetzt: „Mauspads, Laptoptaschen, Laptophüllen, Notebooktaschen“. Der Widerspruch aus der Marke UM 002 784 486“ (Widerspruch 1) ist auch insoweit zurückzuweisen. 139 Die Anschlussbeschwerde der Beschwerdegegnerin und Widersprechenden gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke UM 002 784 486 (Widerspruch 1) sowie gegen die Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke UM 011 669 744 (Widerspruch 2) hat keinen Erfolg. 140 D. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG, da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE249031633&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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