(2)Aber auch in Bezug auf die Waren "timepieces and chronometric instruments" der Klasse 14 kann von einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht ausgegangen werden. 56 (2.1) Die sich aus der eidesstattlichen Versicherung des CFO der Vertriebsgesellschaft L… GmbH vom 29. November 2016 ergebenden Angaben zu Verkaufszahlen, Umsätzen und Werbeaufwendungen enden im Juni 2016. Ergänzende Zahlen hat die Widersprechende auch nach Hinweis des Senats im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Bereits dieser Umstand schmälert die Tatsachengrundlage für die Annahme einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, weil eine hinreichend auf Tatsachen beruhende Aussage über die Kennzeichnungskraft im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kaum möglich ist. 57 (2.2) Aber auch zum Zeitpunkt der Anmeldung des jüngeren Zeichens (15. März 2016) reichen die vorgetragenen Tatsachen für eine entsprechende Annahme durch den Senat nicht aus. Die sich aus der eidesstattlichen Versicherung ergebenen Umsatzzahlen lassen für sich allein keinen Schluss auf eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu. Die dort angegebenen Zahlen müssen in Beziehung zu dem Produkt, den angesprochenen Kreisen und in Beziehung zu dem jeweiligen Marktumfeld gesehen werden. Vorliegend ist der angesprochene Verkehrskreis breit zu fassen, denn von den Waren der Klasse 14 wird der allgemeine Verkehr angesprochen. Soweit die Widersprechende der Auffassung ist, die Verkaufszahlen stellten im Luxusmarkensegment eine hohe Stückzahl dar, mag dies für sich genommen zutreffend sein. Für eine Ausrichtung auf ein bestimmtes Marktsegment besteht vorliegend aber kein Anlass, da die Waren dem allgemeinen Verkehr angeboten werden (vgl. BGH GRUR 2003, 712 – Goldbarren). Insoweit verfängt auch der Vergleich zu Verkaufszahlen im Fahrzeugbereich nicht. Abgesehen davon handelt es sich bei Automarken wie "Rolls Royce" oder "Bentley" um Herstellermarken, die seit etwa einem Jahrhundert existieren. Zudem stellt die Widerspruchsmarke keine vergleichbare Herstellermarke dar (dies wäre vorliegend "Hublot"), sondern eine Produktkennzeichnung für eine Modellserie. Solche Modell- bzw. Produktkennzeichnungen erreichen selbst bei den Standardmodellen von Rolls Royce oder Bentley (Phantom, Ghost, Continental) naturgemäß nicht die allgemeine Bekanntheit der Herstellermarken. Auch im Uhrenbereich verfügen nur sehr wenige Modellbezeichnungen (zumeist der Spitzenmarke Rolex) infolge jahrzehntelanger Modellpflege über eine gewisse allgemeine Bekanntheit (auch i.S.d. § 291 ZPO), wobei sie aber zumeist nur zusammen mit der Herstellermarke bekannt sind (z.B. Rolex Daytona, Rolex Yacht-Master, Rolex Datejust, Breitling Navitimer, Omega Speedmaster). Für eine vergleichbare allgemeine Bekanntheit bestehen bei der Widerspruchsmarke "BIG BANG" keine zureichenden Anhaltspunkte. 58 Zum Teil handelt es sich bei den vorgelegten Artikeln um Fachartikel, die sich auf einen eng begrenzten Personenkreis beziehen. Soweit sich die Widersprechende auf ihre Werbeaufwendungen beruft, fehlt es auch in diesem Zusammenhang daran, dass diese nicht in Beziehung zum jeweiligen Marktumfeld gesetzt worden sind. Darüber hinaus umfassen die Zahlenangaben Ausgaben in Bezug auf "advertising, promotion and marketing expenses" in Deutschland. Die angegebenen Zahlen umfassen somit eine breit gefächerte Anzahl und Art von Maßnahmen in Bezug auf Uhren. Hieraus und aus den weiteren Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass die Widerspruchsmarke als Kennzeichnungsmittel verwendet und deshalb bekannt ist, denn die Art der Werbemaßnahmen wurde nicht in Bezug gesetzt zu den Zahlen in der eidesstattlichen Versicherung. Insoweit ist nicht ersichtlich, an wen sich die Werbemaßnahmen gerichtet haben, und wie sie unter Verwendung der Widerspruchsmarke ausgestaltet waren. 59 Auch wenn die Vielzahl an Nennungen der Bezeichnung "BIG BANG" in den Medien nicht zu verkennen ist, besitzen die Belege der Anlage 4 der Widersprechenden (Online Berichterstattung; Printmedien) des Schriftsatzes vom 13. Februar 2017 keine hinreichende Aussagekraft, zumal sie sich auf die Jahre 2014 – 2016 beschränken. Unabhängig von der zu verneinenden Frage, ob eine gerichtliche Verpflichtung besteht, sich den erforderlichen Sachvortrag aus beigefügten Anlagen "herauszusuchen" (vgl. BVerfG GRUR 2001, 48; BGH NJW 2019, 1082), bestehen Bedenken gegen die Aussagekraft der Unterlagen. Soweit ersichtlich, kann z. B bei einer Online-Berichterstattung aus der Anzahl der Besucher einer Internetseite nicht geschlossen werden, dass der Widerspruchsmarke eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. BPatG 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL/HUGO BOSS). Zum Teil beziehen sich die Angaben über die Printmedien augenscheinlich auf Zeitschriften mit dem Vertriebsgebiet Österreich ("Schaufenster"). Ferner handelt sich zum Teil um Beilagen zu einer Tagespresse, dessen Verkaufsauflage keine Rückschlüsse auf die Kenntnisnahme einer Beilage zulässt. Zum Teil sind die Auflagen der Medien gering und der angesprochene Interessentenkreis klein, da fachbezogen. Hieraus lassen sich keine Schlüsse ziehen, inwieweit die Widerspruchsmarke als Herkunftshinweis vom angesprochenen Verkehrskreis wahrgenommen wurde. 60 (2.3) Ähnliches gilt für die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen. Sie sind zum großen Teil in französischer Sprache abgefasst, welche von einem beachtlichen Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise nicht verstanden wird und richten sich damit an ein ausländisches Publikum. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft muss aber gerade im Kollisionsgebiet bestehen, bei einer deutschen angegriffenen Marke also in Deutschland (vgl. BGH WRP 2017, 74, Rn. 42 – Wunderbaum II; vgl. a. BGH GRUR 2018, 79, 82, Rn. 28 - OXFORD/Oxford Club; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 173). Zwar ist es nach BGH GRUR 2017, 75, Rn. 42 – Wunderbaum II nicht "von vornherein ausgeschlossen", dass die Kennzeichnungskraft bei inländischen Verkehrskreisen dadurch gesteigert wird, dass die Marke "nicht nur im Inland" (!), "sondern in zahlreichen" (!) weiteren Ländern präsent ist und inländische Verkehrskreise der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen (insoweit zweifelnd Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, a.a.O.). Wird schon für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft einer im Inland benutzten Marke nach anerkannten Maßstäben eine intensive, langdauernde Benutzung verlangt (s.o.), so muss im Falle einer Auslandsbenutzung nicht nur eine mindestens vergleichbare Benutzungsintensität vorliegen, sondern es müssen zusätzlich besondere Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, die Auslandsbenutzung zugunsten einer im Inland erhöhten Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen, etwa intensive Privatimporte eines begehrten und nur bzw. vorwiegend im Ausland erhältlichen Produkts und/oder ein besonderer Ruf der ausländischen Marke, der ins Inland reicht (z.B. "Waldorf-Astoria" für Beherbergungsdienstleistungen). 61 Insgesamt lässt sich den Unterlagen weder eine Auflagenzahl noch das Verbreitungsgebiet hinreichend konkret entnehmen. Schließlich wird die Widerspruchsmarke in den Unterlagen z.T. nicht in Alleinstellung zur Kennzeichnung verwendet, sondern im Zusammenhang mit weiteren Begriffen. 62 Die Beschwerdeführerin hat auch keine demoskopischen Befragungen oder Statistiken vorgelegt. 63 Soweit die Beschwerdeführerin auf eine mögliche Bekanntheit der Marke "HUBLOT" hinweist, vermag diese Herstellerkennzeichnung nicht eine Bekanntheit der isolierten Produkt- oder Modellbezeichnung zu schaffen oder zu fördern (s.o.). Für eine Produkt- oder Modellbezeichnung, die derart lange und intensiv aufgebaut wurde, dass sie ohne "Begleitung" durch die Herstellermarke als solche eine erhöhte Bekanntheit genießt (im Automobilbereich z.B. "S-Klasse", "911", "Golf"), liegen keine Anhaltspunkte vor. 64
- d)Die jüngere Marke hält trotz teilweise identischer Vergleichswaren, normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Verkehrs den gebotenen deutlichen Abstand wegen geringer Markenähnlichkeit noch ein. 65
- aa)Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (EuGH GRUR 2013, 922 Rdnr. 35 – Specsavers/Asda; BGH a. a. O. Rdnr. 58 – INJEKT/INJEX), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53 – Henkel; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 28 f. – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2018, 79 Rdnr. 37 – OXFORD/Oxford Club m. w. N.; GRUR 2012, 64 Rdnr. 14 – Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 60 – Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2016, 382 Rdnr. 37 – BioGourmet). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (EuGH GRUR 2007, 700 Rdnr. 35 – HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; BGH a. a. O. - INJEKT/INJEX). 66
- bb)In ihrer Gesamtheit unterscheiden sich die Marken "The Sound Of Big Bang" und "BIG BANG" durch die abweichenden Wörter "The Sound Of" in jeder Hinsicht, zumal sich diese unüberhör- und unübersehbar am regelmäßig stärker beachteten Anfang der jüngeren Marke befinden, die angegriffene Marke gegenüber der Widerspruchsmarke um mehr als das Doppelte verlängern und mit der einfachen Bedeutung "der Klang des/von …" für jeden Durchschnittverbraucher verständlich sind. 67 Es liegt auch keine begriffliche Ähnlichkeit vor. Unmittelbare begriffliche Verwechslungen sind zu befürchten, wenn sich Wörter der deutschen oder einer gängigen Fremdsprache gegenüberstehen, die ihrem Sinn nach vollständig oder doch im Wesentlichen übereinstimmen, also Synonyme darstellen (BGH Mitt 1968, 196, 197 - Jägerfürst/Jägermeister; NJW-RR 1991, 1066 - Jenny/Jennifer; BPatG GRUR 1998, 1025, 1026 - Rebenfreund/Traubenfreund; 29 W (pat) 96/10 - HUMANPOWER/MANPOWER; 29 W (pat) 608/17 – WE.RE/WE). Dies gilt erst Recht, wenn es um Übereinstimmungen von Begriffen aus einer Fremdsprache geht, da in diesem Fall jeweils ein Übersetzungsvorgang erforderlich ist. 68 Vorliegend stimmen die Wortfolgen ihrem Sinn nach nicht vollständig oder im Wesentlichen überein. Beide werden nicht als Synonyme verwendet. Der "Urknall" bedeutet eine "plötzliche Explosion der extrem dicht zusammengedrängten Materie zum Zeitpunkt der Entstehung des Weltalls (welche die heute angenommene Expansion des Weltalls bedingt)" (vgl. www.duden.de/rechtschreibung/Urknall). Mit dieser Definition wird aber ersichtlich nicht auf das "Geräusch" der plötzlichen Explosion Bezug genommen, wie es bei der angegriffenen Marke der Fall ist. Entferntere Begriffsähnlichkeiten oder -anklänge reichen nicht aus, um von einer begrifflichen Ähnlichkeit ausgehen zu können (vgl. BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 45 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; GRUR 2004, 779 Rdnr. 66, 67 – Zwilling/Zweibrüder; BPatG 29 W (pat) 26/15 - limango/MANGO, 26 W (pat) 88/07 – Dornröschen/Schneewittchen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Widersprechenden zitierten Entscheidung des EUIPO B 2 763 954. Eine Vergleichbarkeit liegt schon deshalb fern, weil sich die jeweils angegriffenen Marken in ihrer Gestaltung unterscheiden. 69
- cc)Es sind auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der (klangliche) Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil "Big Bang" geprägt wird. 70 aaa) Eine zusammengesetzte Marke wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenbestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke daher nicht bestimmen, sondern dafür vernachlässigt werden können. (EuGH GRUR 2016, 80 Rdnr. 37 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft], mwN; BGH WRP 2019, 1316 Rdnr. 38 - KNEIPP). Die Feststellung, ob ein Bestandteil prägende Bedeutung hat, ist grundsätzlich nur anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen (BGH, a.a.O. – KNEIPP). 71 bbb) Ein Bestandteil einer Wortfolge kann den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen, wenn er sich durch seine Position im Zeichen oder durch seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängt und in sein Gedächtnis einprägen kann (EuGH, a.a.O. Rdnr. 40 – BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH, a.a.O. Rdnr. 41 - KNEIPP). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Das Schriftbild vermittelt dem angesprochenen Verkehr vielmehr eine Zusammengehörigkeit. Der Bestandteil "Big Bang" ist nicht hervorgehoben, etwa durch Größe, Farbe, Stellung usw. (anders als im Fall EUIPO B 002763954). Im Gegenteil befinden sich die abweichenden Wörter "The Sound Of" am stärker beachteten Anfang der jüngeren Marke. Schon deshalb kann der Widersprechenden auch nicht darin gefolgt werden, dass der Verkehr das Begriffspaar "Big Bang" zuerst wahrnehmen werde. Vielmehr verbinden sich die Wortbestandteile der angegriffenen Marke zu einer neuen sinngebenden Begriffseinheit, die nicht den Big Bang (Urknall) als solchen, sondern dessen Klang bzw. Geräusch benennt. Dass der Sinngehalt vage ist, weil es an einem definierten Klang des Urknalls fehlt, ein hörbarer Klang möglicherweise physikalisch gar nicht existiert(e), steht dem nicht entgegen. Die Wortelemente der angegriffenen Marke ergeben für den angesprochenen Verkehr trotzdem eine eigenständige (phantasievolle) Bedeutung, ähnlich wie etwa beim Paradoxon "The Sound of Silence". 72 ccc) Entgegen der Ansicht der Widersprechenden haftet der Wortfolge "The Sound Of" auch keine Kennzeichnungsschwäche in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren und Dienstleistungen an. Sie weist keinen beschreibenden Begriffsinhalt oder auch nur beschreibende Anklänge in Bezug auf die im Identitäts- und Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen auf. Die Frage, welche Kennzeichnungskraft der Wortfolge "The Sound of Diamonds" zukommen kann, stellt sich nicht, weil die angegriffene Marke anders lautet. Insoweit ist vorliegend von einer Gleichwertigkeit der Zeichenbestandteile auszugehen, was einer Prägung des Gesamteindrucks durch eines der beiden Elemente ebenfalls entgegensteht (vgl. BGH GRUR 1996, 775, 776 – Sali Toft; BPatG 30 W (pat) 7/18 - Endo Aktiv/ENDO-Klinik). 73 ddd) Angesichts der leichten Erfassbarkeit der Wortfolge der angegriffenen Marke und des sinnstiftenden Gesamtbegriffs ist nicht davon auszugehen, dass der Verkehr dazu neigt, die Wortfolge in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rdnr. 16 - BSA/DSA). Zudem würde damit eine Veränderung im Sinngehalt eintreten. Gerade die Präposition "of" stellt ein verbindendes Sprachelement dar, welches entgegen der Auffassung der Widersprechenden eine lediglich unterstützende Funktion ausschließt. 74 eee) Ferner würde auch der – unterstellte – Umstand, dass die Widerspruchsmarke für die Ware "Uhren" über eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, zu keiner anderweitigen Beurteilung führen. Die Wortbestandteile der angegriffenen Marke sind nicht nur grammatikalisch-formal aufeinander bezogen, sondern vermitteln auch inhaltlich einen eigenständigen und verständlichen Sinngehalt (vgl. BPatG 24 W (pat) 43/03 – Public Nation/PUBLIC). 75 fff) Aus den vorgenannten Gründen ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in jeder Hinsicht ausgeschlossen. 76
- dd)Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung ist zu verneinen. 77 aaa) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH GRUR 2013, 1239 Rdnr. 45 – Volkswagen/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2013, 833 Rdnr. 69 – Culinaria/Villa Culinaria). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 30 – THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2014 – I ZR 37/14, Rdnr. 11; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2012, 930 Rdnr. 45 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2014, 1101 Rdnr. 54 – Gelbe Wörterbücher). 78 bbb) Zwar sind in der jüngeren Marke die Wörter "Big Bang" enthalten, aber die Kombination mit den Wortelementen "The Sound of" bewirkt, dass der Verkehr eine geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehung zur Widersprechenden nicht vermutet. Vielmehr wird er von einem in sich geschlossenen Gesamtbegriff ausgehen, was gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung spricht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 9 Rdnr. 510). 79 ccc) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne wird auch angenommen, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Rdnr. 31 – THOMSON LIFE; GRUR 2010, 933 Rdnr. 34 – Barbara Becker; BGH GRUR 2010, 646 Rdnr. 15 – OFFROAD; BGH GRUR 2006, 859 – Malteserkreuz). 80 ddd) Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil "The Sound Of" kein Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen der Inhaberin der jüngeren Marke ist. 81
- ee)Aus ähnlichen Gründen kommt auch eine sogenannte mittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme ohnehin Zurückhaltung geboten ist, nicht in Betracht. Eine solche kann gegeben sein, wenn trotz der erkannten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit des Sinngehalts und einer einander entsprechenden Markenbildung auf eine Zusammengehörigkeit geschlossen werden kann. Die gedankliche Verbindung muss sich hier aufdrängen, wenn der Verbraucher die angegriffene Marke vor sich hat (BPatG 29 W (pat) 26/15 – limango/MANGO). Die jüngere Marke hat jedoch einen anderen Markenaufbau und benennt einen gesonderten, möglicherweise irrealen Aspekt des Urknalls. 82
- ff)Die von der Widersprechenden angeführte Entscheidung des EUIPO rechtfertigt keine andere Entscheidung, weil die jeweils jüngeren Zeichen optisch deutlich unterschiedlich sind. III. 83 Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben. IV. 84 Die von der Widersprechenden angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 MarkenG ist nicht veranlasst. 85
- a)Weder ist über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Im Übrigen hat der Senat bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr einschließlich der Frage der Prägung und der selbständig kennzeichnenden Stellung mehrgliedriger Marken die vom EuGH und BGH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe angelegt. 86
- b)Zunächst weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts ab. Die Widersprechende hat als Anlage FPS 5 keine Gerichtsentscheidung, sondern nur eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des EUIPO (B 2763954 v. 31.01.2018) vorgelegt. Dieser lag ein Fall zugrunde, in dem die dort angegriffene Marke zwar die gleichen Wortbestandteile aufwies, jedoch in einer grafischen Ausgestaltung, bei der die Wörter "BIG BANG" gegenüber "THE SOUND OF" die doppelte Schriftgröße aufwiesen. 87 Selbst wenn die vorliegende Senatsentscheidung von der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichts abweichen würde, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Auch wenn das nationale Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie weitgehend harmonisiert ist, ist das System der nationalen Markenrechte und des europäischen Markenrechts von den Grundsätzen der Autonomie und der Koexistenz geprägt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 (MaMoG), BT-Drucks. 19/2898, S. 1, 50). Daraus folgt zwingend, dass Parallelanmeldungen oder Löschungsanträge gegen parallel eingetragene Marken (die hier noch nicht einmal vorliegen) auf nationaler und auf europäischer Ebene im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsordnung zu prüfen sind (BPatG 25 W (pat) 537/18 – TEAM BUSINESS IT; 28 W (pat) 22/16 – POSTMAXX). 88
- c)Der Senat ist auch nicht von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt der selbständig kennzeichnenden Stellung abgewichen. Direkt im Anschluss an die von der Widersprechenden im Schriftsatz vom 31. August 2021, S. 4, zitierte Passage aus BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 38 hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt: 89 "Ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens nimmt dagegen keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat (EuGH, GRUR 2016, 80 Rn. 39 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH, GRUR 2009, 484 Rn. 34 - METROBUS)." 90 Hiervon ist der Senat vorliegend ausgegangen (s.o., vgl. a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 9 Rdnr. 510, Fßn. 1249 m.w.N.). Ob der Verkehr die jüngere Marke gesamtbegrifflich verstehen wird oder ob deren Anfangsbestandteile "The Sound Of" als derart belanglos anzusehen sind, dass der Verkehr sie vernachlässigen wird und – wie die Widersprechende offenbar meint – in der angegriffenen Marke auch nicht einmal einen eigenständigen Gesamtbegriff erkennen wird, ist eine Frage des Einzelfalls. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE249031642&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public