(1)Ob für das Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte gem. § 59 Abs. 1 MarkenG vom Grundsatz der Amtsermittlung auszugehen ist, ist in der Kommentarliteratur umstritten (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
- Aufl. 2024, § 53 Rn. 60 m. w. N.: mangels gesetzlicher Spezialregelung ist von der Geltung der allgemeinen Regelung des § 59 Abs. 1 MarkenG auszugehen; a. A. Bröcker in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG,
- Aufl. 2023, § 53 Rn. 29 mit der Begründung, dass mit dem Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte Partikularinteressen verfolgt würden). Auch bei Zugrundelegung des Amtsermittlungsgrundsatzes können Mitwirkungspflichten der Beteiligten bestehen. Diese müssen alleine in ihrer Sphäre liegende Tatsachen vortragen und beweisen, wodurch auch bei Anwendung von § 59 Abs. 1 MarkenG für das – kontradiktorisch ausgestaltete – Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte eine starke Annäherung an den Beibringungsgrundsatz resultieren kann. Im Nichtigkeitsverfahren ist der Antragsteller daher in jedem Fall für die seinen Vortrag stützenden tatsächlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig, die einer Ermittlung von Amts wegen nicht zugänglich sind (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 53 Rn. 61). 69
(2)Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer auf ein nicht registriertes älteres Recht beruft. Für diesen Fall wird auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (beispielsweise im Widerspruchsverfahren) von einer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht – und ggf. Feststellungslast – des dieses Recht geltend machenden Beteiligten (z. B. des Widersprechenden) hinsichtlich des Bestehens und des Zeitrangs des älteren Rechts sowie der Inhaberschaft angenommen (vgl. Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 42 Rn. 68 und § 53 Rn. 61). Den hiesigen Beschwerdeführer trifft daher in jedem Fall, auch bei Zugrundelegung des Amtsermittlungsgrundsatzes, eine Darlegungslast hinsichtlich der Entstehung dieses Schutzrechts. Eine solche Darlegungslast kann im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte jedoch nicht weiter reichen als bei zivilrechtlichen Urheberrechtsstreitigkeiten. In diesen Streitigkeiten vor den Verletzungsgerichten muss nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Schutzfähigkeit eines Werks darlegen und beweisen, der sich auf ein bestehendes Urheberrecht beruft. Dies kann üblicherweise regelmäßig durch die Vorlage des Werks erfolgen; falls das Werk nicht von vorneherein die urheberrechtlich relevante Leistung erkennen lässt, müssen die für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit maßgeblichen Gestaltungsmerkmale konkret dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden (vgl. BGH a. a. O. Rn. 18 – Vitrinenleuchte; Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 7. Aufl. 2022, § 2 Rn. 70 f.). Demgegenüber muss ebenfalls nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der behauptet, eine Formgestaltung beruhe auf dem vorbekannten Formenschatz, dies konkret vortragen und gegebenenfalls beweisen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, a. a. O. § 2 Rn. 73). Dieses Wechselspiel der jeweiligen Darlegungslasten nach allgemeinen Grundsätzen ist auch bei der Bestimmung der Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte zu beachten. 70 Der Beschwerdeführer ist seiner Darlegungslast vorliegend ausreichend nachgekommen, indem er im Beschwerdeverfahren sowohl Abbildungen des Werks vorgelegt hat als auch im Einzelnen zu den für den Gesamteindruck maßgeblichen Gestaltungselementen vorgetragen und nicht zuletzt ausgeführt hat, inwieweit die Gestaltung seiner Auffassung nach die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. 71
- bb)Die Gestaltung hebt sich ausreichend vom vorbekannten Formenschatz ab. 72 Der Senat hat, ebenso wie das DPMA und unter Zugrundlegung einer grundsätzlichen Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, eigene Recherchen zum vorbekannten Formenschatz durchgeführt und die Rechercheergebnisse den Beteiligten im Rahmen eines Hinweises zur Kenntnis gebracht. Daneben sind die beiden vom Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Abbildungen von mit Engelsflügeln und Korsettschnüren bedruckten Bekleidungsstücken in die Prüfung einzubeziehen. 73 Das Motiv von Engelsflügeln wurde als solches, also ohne Korsettschnürung, bereits vor 2015 und damit vor dem geltend gemachten Zeitpunkt der Entstehung des älteren Rechts auf Kleidungsstücken verwendet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Markenabteilung hat im angegriffenen Beschluss insoweit festgestellt, dass die Darstellung zweier Flügel grundsätzlich ein sehr gängiges Motiv und auch auf dem hier maßgeblichen Textilsektor sehr beliebt sei, und hat dem Beschluss Ausdrucke von Google-Trefferlisten mit Abbildungen von Engelsflügeln auf Textilien als – zu dem Zeitpunkt – aktuelle Recherchebelege beigefügt. Feststellungen zur Kombination von Engelsflügeln mit einer Korsage hat das DPMA unter Zugrundelegung des Akteninhalts nicht treffen können. 74 Die Recherche des Senats hat ergeben, dass in allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen (Internet, z. B. google-Suche oder Suche auf Amazon oder Etsy) zwar das Motiv von Flügeln ohne Korsettschnürung auf Kleidung wie T-Shirts oder Hoodies für den Recherchezeitpunkt ohne Weiteres festgestellt werden konnte (vgl. Anlagenkonvolut 1 zum Hinweis des Senats vom 19. März 2024, Bl. 81 ff. d. A., Suche mit den Stichworten "Engelsflügel", "Engelsflügel mit Korsett", "Engelsflügel mit Corsage-Schnürung" etc.). Auch wenn nach dem Vortrag des Beschwerdegegners die Kombination von Flügeln mit einem Korsett als solche bereits bekannt war, beispielsweise aus dem Erotikbereich, so konnten konkrete vorbekannte Gestaltungen dieser Kombination vom Senat jedoch nicht festgestellt werden (vgl. Anlagenkonvolute 1 und 2, Bl. 81 ff. d. A.). Der Senat konnte Verwendungen des Motivs von Engelsflügeln mit einer solchen Korsettschnürung auf Kleidung für die Zeit vor 2015 überhaupt nicht recherchieren, sondern lediglich das Motiv von Engelsflügeln ohne Korsage auf T-Shirts aus den Jahren 2013 und 2016 sowie einen bereits 2016 angebotenen Wandbehang, der die Rückansicht einer Figur mit Flügeln einer Korsage-Bindung zeigt, die jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung von dem Werk des Beschwerdeführers ganz erheblich abweicht (vgl. Anlagenkonvolut 2, Bl. 92 ff. d. A.). 75 Auf den Hinweis des Senats hat der Beschwerdegegner, den hinsichtlich des vorbekannten Formenschatzes bei Annahme des Beibringungsgrundsatzes eine Darlegungslast bzw. bei Zugrundelegung des Amtsermittlungsgrundsatzes entsprechende Mitwirkungspflichten treffen und dem der Senat insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, zwei seinem Vortrag nach vorbekannte Verwendungen vorgelegt: 76 Von diesen hebt sich die Gestaltung des Beschwerdeführers erheblich ab. Dies gilt zunächst für den Motivaufdruck auf dem weißen T-Shirt (Abbildung oben rechts), von dem sich die verfahrensgegenständliche Gestaltung des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Gesamtkomposition ganz deutlich unterscheidet. Die Umrissgestaltung der Darstellung auf weißem Grund ist deutlich geschwungener mit oben rund auslaufenden Flügeln, die im Zusammenspiel mit der nach unten spitz zulaufenden Korsage-Schnürung innerhalb des Motivs die Form eines Herzens erkennen lassen. All dies findet in der Gestaltung des Beschwerdeführers keinerlei Entsprechung: 77 Aber auch von dem Motiv auf dem schwarzen Langarm-Shirt (Abbildung oben links) weicht die Gestaltung des Beschwerdeführers nicht nur in einer Vielzahl von Details (z.B. Schleifenbänder unterschiedlich lang statt gleich lang, längere Reihen der Federn), sondern vor allem in der Gesamtkomposition deutlich ab. Die nach dem Vortrag des Beschwerdegegners vorbekannte Gestaltung ist insgesamt schmaler und länglicher, die des Beschwerdeführers kompakter. Die Korsage-Bindungen sind unterschiedlich positioniert und unterschiedlich breit. Bei dem vorbekannten Motiv ist die pinkfarbene Schnürung schmal und im oberen Bereich der Flügel angebracht, mit denen sie nach oben hin einen (halb-)runden Abschluss bildet, während die breite Ausführung der Schnürung beim Beschwerdeführer in der Mitte des Motivs liegt und durch die Position und die konkrete Ausgestaltung massiver und geradezu dominierend wirkt. 78 Zudem ist die Art, wie die Schnürung in der Gestaltung des Beschwerdeführers dargestellt wurde, nämlich mit parallelen und überkreuzten Bändern und der zweifachen Nutzung des jeweiligen Schnürlochs, auffällig und hebt sich von vorbekannten Gestaltungen deutlich ab. So hat der Senat bei seiner Recherche konstatiert, dass es zwar verschiedene Möglichkeiten gibt, ein Korsett, Schnürschuhe oder Ähnliches zu binden (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 96 ff. d. A.), Darstellungen der vorliegend abgebildeten Art der Schnürung fanden sich jedoch nicht auf Anhieb. Diese taucht weder bei der Klassifikation sogenannter "Schnürfamilien" auf (vgl. Bl. 102 d. A.) noch bei Vorschlägen für originelle Schnürtechniken bei Schuhen (vgl. Bl. 106 ff. d. A.). Neben der kontrastreichen Kombination der schwungvollen, lebendig wirkenden Flügel/Federn mit der starren geometrischen Ausführung der Korsettschnürung ist auch die Ausführung der Schnürung als solche etwas Besonderes und bestimmt den Gesamteindruck wesentlich mit. Klassischerweise sind Schnürungen entweder gerade oder über Kreuz, daneben gibt es auch kreative Möglichkeiten für die Schnürung eines Korsetts oder von Schuhen. Die Schnürung, wie sie vorliegend dargestellt ist, ist jedoch in der Praxis nur schwer ausführbar, weil man jedes Loch doppelt nutzen müsste, einmal für das Kreuz und einmal für die waagerechte Führung der Schnur. Dementsprechend findet sich diese spezielle Form der Korsettschnürung auch im Rahmen zeichnerischer Darstellungen nicht als Teil des vorbekannten Formenschatzes (vgl. Anlagenkonvolut 3, Bl. 96 ff. d. A.). 79
- d)Die vorliegende zeichnerische Darstellung von Engelsflügeln mit Korsettschnürung zur Umsetzung mit Strass-Steinen auf Kleidung stellt somit eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers dar, die sich deutlich vom vorbekannten Formenschatz abhebt und – auch im Hinblick auf den Schutz der sog. "kleinen Münze" – urheberrechtlichen Schutz genießt. Der Schutzbereich ist aufgrund der vorbekannten Verwendungen von Engelsflügeln in unterschiedlicher Ausführung auf Kleidung allerdings gering und wird maßgeblich bestimmt durch die besondere Art der Korsettschnürung sowie die Gesamtkomposition, insbesondere den Kontrast zwischen der "geometrisch" anmutenden Schnürung einerseits und der schwungvollen Darstellung der Flügel/Federn andererseits. 80 II. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des geltend gemachten Urheberrechts aktivlegitimiert, § 53 Abs. 3 MarkenG. 81 Die Inhaberschaft des Beschwerdeführers wurde ebenso wenig bestritten wie der Zeitpunkt der Entstehung des behaupteten älteren Rechts, so dass die Einvernahme der in der Antragsschrift insoweit angebotenen Zeugen entbehrlich ist. 82 III. Eine (unterstellte) markenmäßige Benutzung der angegriffenen Marke würde eine Verletzung dieses älteren Urheberrechts darstellen und einen (hypothetischen) Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers begründen, so dass dieser berechtigt wäre, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen, § 13 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG. Denn bei der angegriffenen Marke handelt es sich um eine unfreie Bearbeitung und nicht um eine freie Benutzung des urheberrechtlich geschützten Werks des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs. 1 UrhG a. F. 83 1. § 23 UrhG wurde geändert und § 24 UrhG aufgehoben mit Wirkung zum 7. Juni 2021 durch Gesetz vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204). Die bis dahin in § 24 UrhG a. F. geregelte sog. "freie Bearbeitung" ist nunmehr als Schutzbereichsbegrenzung in § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG geregelt. Für die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften in ihrer alten bzw. neuen Fassung ist maßgeblich auf den Kollisionszeitpunkt abzustellen, also den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke am 29. Juni 2019, so dass vorliegend §§ 23, 24 UrhG in ihrer alten Fassung anwendbar sind (vgl. OLG München, Urteil vom 25.11.2021, 29 U 5825/20, ZUM-RD 2023, 213 Rn. 34 – The real Badman & Robben; s. auch Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 51 Rn. 47 zum relevanten Zeitpunkt für die Voraussetzungen der Verwechslungsgefahr bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen einer älteren Marke). 84 2. Eine Verletzung des Urheberrechts gem. § 97 UrhG liegt nicht nur bei einer identischen widerrechtlichen Nachbildung eines Werks vor. Aus der Bestimmung des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG (alte und neue Fassung), nach der Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werks nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden dürfen, ergibt sich, dass der Schutzbereich des Veröffentlichungsrechts i. S. v. § 12 UrhG und der Verwertungsrechte gem. § 15 UrhG sich – bis zu einer gewissen Grenze – auch auf vom Original abweichende Gestaltungen erstreckt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 27 – Vitrinenleuchte; a. a. O. Rn. 55 – Porsche 911 m. w. N). Bei der Prüfung, ob eine Veränderung eines Werks in den Schutzbereich des Urheberrechts fällt, ist zu berücksichtigen, dass jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG darstellt. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG und keine Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG, sondern ein selbstständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werks eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 UrhG a. F./§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG n. F. ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werks veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH a. a. O. Rn. 28 – Vitrinenleuchte; a. a. O. Rn. 56 – Porsche 911 m. w. N.). Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbstständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es somit entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Die Voraussetzung einer freien Benutzung, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen, ist in der Regel erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbstständigen Werkschaffen erscheint (vgl. BGH, GRUR 2011, 134 Rn. 11 – Perlentaucher; OLG München a. a. O. Rn. 35 - The real Badman & Robben). 85 3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht von einer freien Bearbeitung ausgegangen werden, da nach der erforderlichen Gesamtschau die eigenschöpferischen Züge des älteren Werks in der angegriffenen Marke in erheblichem Umfang übernommen worden sind und die Abweichungen in der angegriffenen Marke nicht aus dem Schutzbereich des älteren Rechts herausführen. 86 Zwar weicht die Gestaltung der angegriffenen Marke in mehreren Punkten von der älteren Gestaltung ab, wie aus der nachfolgenden Gegenüberstellung ersichtlich: 87 Die angegriffene Marke weicht von der älteren Gestaltung ab hinsichtlich 88 - der Verwendung des rot schattierten Hintergrunds in Form einer quadratischen Umrahmung, 89 - der Hinzufügung von einem Herz und vier Sternen, wobei sich das Herz in den oberen Bereich zwischen den Flügeln symmetrisch und stimmig einfügt, 90 - der ein wenig schmaleren, geraderen und länglicheren Gestaltung der Flügel, die im oberen Bereich etwas weniger "wulstig" wirken und am unteren Ende spitzer zulaufen, voneinander einen geringeren Abstand aufweisen und deren Federn besser erkennbar sind, 91 - der leicht abgewandelten Darstellung der Korsettschnürung (nämlich der besseren Sichtbarkeit der Ösen, der geringeren Anzahl von Reihen und der etwas längeren Schleife). 92 Demgegenüber wurde eine Vielzahl von Elementen übernommen, insbesondere wurden die groben Proportionen und der Umriss der Gesamtgestaltung im Wesentlichen übernommen, zudem die Art der Darstellung und Reihung der Federn und die Art der Korsettschnürung mit überkreuzten und waagerecht verlaufenden Bändern bis hin zur asymmetrische Schleife am unteren Ende. 93 Beim Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, bei dem nicht nur auf die Unterschiede, sondern insbesondere auch auf die Gemeinsamkeiten der Gestaltungen abzustellen ist (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 – Vitrinenleuchte), ist festzuhalten, dass nicht nur eine Vielzahl von Elementen übernommen wurde, sondern gerade auch die eigenpersönlichen Züge des älteren Werks, nämlich die ungefähren Größenverhältnisse, die kontrastreiche Darstellung der schwungvoll wirkenden Flügel einerseits und der geraden/geometrischen Ausführung der Korsettschnüre andererseits (mit Ausnahme der wiederum verspielt wirkenden Schleife) sowie die auffällige Art der Korsettschnürung mit Kreuzen und Linien. Die festgestellten Abweichungen sind demgegenüber nicht so wesentlich, dass sie aus dem – wenn auch geringen – Schutzbereich des älteren Rechts herausführen. 94 Der Gesamteindruck der neuen Gestaltung weicht daher vom Gesamteindruck des älteren Werks keinesfalls dergestalt ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen würden, also nicht mehr wiederzuerkennen wären (vgl. BGH GRUR 2022, 899 Rn. 58 – Porsche 911 m. w. N.). Vielmehr ist aufgrund der den Gesamteindruck beider Gestaltungen wesentlich bestimmenden und in der angegriffenen Marke übernommenen eigenpersönlichen Züge eine Verletzung des Urheberrechts des Beschwerdeführers anzunehmen, so dass diesem ein – bei unterstellter Benutzung auch bundesweiter – Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zusteht und die Eintragung der angegriffenen Marke gem. §§ 51, 53 MarkenG für nichtig zu erklären und die Löschung der Marke anzuordnen war. 95 D. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass. 96 I. § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG geht von dem Grundsatz aus, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt. Die Kosten können gem. § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG ausnahmsweise einem der Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies kann bei Vorliegen besonderer Umstände, beispielsweise bei der Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten, angenommen werden (vgl. Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage 2024, § 71 MarkenG, Rn. 13; st. Rspr., vgl. z. B. BPatG, Beschluss vom 19.07.2021, 26 W (pat) 567/18 – Crystal Smoke/Cristal m. w. N.). 97 II. Vorliegend sind derartige besondere Umstände nicht ersichtlich. Nicht ausreichend ist insoweit das Obsiegen des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass der Nichtigkeitsantrag wohl eine Reaktion auf die Verletzungsklage des Beschwerdegegners vor dem Landgericht Hamburg darstellt, da dies, also die Antragstellung im Hinblick auf anderweitige Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, keine ungewöhnliche Konstellation in Nichtigkeitsverfahren allgemein darstellt (a. A. Albrecht/Hoffmann, Die neuen amtlichen Markenlöschungsverfahren, MarkenR 2020, 1). 98 III. Zwar bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG mit Art.14 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens wegen älterer Rechte (s. u. Ziff. E. II.). Selbst wenn diese Regelung mit Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie nicht vereinbar sein sollte, bleibt jedoch trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist angesichts des klaren Wortlauts der nationalen Vorschrift sowie der Tatsache, dass es sich nicht um eine ausschließlich begünstigende Regelung handelt, für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie kein Raum. Der Senat hat daher die Kostenentscheidung auf der Basis der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 MarkenG getroffen. 99 Von einer Vorlage des Verfahrens an den EuGH sieht der Senat ab, lässt aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu. Auch wenn eine Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar ist gem. §§ 82 Abs. 2 MarkenG, 91 Abs. 1 ZPO, so kann sie doch überprüft werden, wenn Rechtsbeschwerde in der Hauptsache eingelegt wird (vgl. Koch in BeckOK Markenrecht, a. a. O. § 83 Rn. 14). 100 E. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 MarkenG zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist. 101 I. Die vorliegende Entscheidung betrifft das neue amtliche Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte, zu dem bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. In Bezug auf dieses Verfahren stellt sich u. a. die Frage der Geltung des Amtsermittlungs- oder Beibringungsgrundsatzes. 102 II. Zudem ist fraglich, ob die Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG – gerade auch im Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte – mit dem Unionsrecht, nämlich mit Art.14 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG, vereinbar ist. 103 1. Art. 14 der RL 2004/48/EG (Enforcement- bzw. Durchsetzungsrichtlinie) normiert eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen. Die Richtlinie sieht damit eine grundsätzliche Verteilung der Kosten nach dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien vor, sofern nicht eine andere Kostenregelung der Billigkeit entspricht. 104 Damit enthalten § 71 Abs. 1 MarkenG und Art. 14 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG einander widersprechende Zweifelsregelungen. 105 2. Die Durchsetzungsrichtlinie ist auch auf gewerbliche Schutzrechte und damit im Markenrecht anwendbar. Die Richtlinie betrifft nach ihrem Art. 1 S. 1 die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen. Art. 1 S. 2 RL 2004/48/EG stellt ausdrücklich klar, dass der Begriff "Rechte des geistigen Eigentums" im Sinne der Richtlinie auch die gewerblichen Schutzrechte umfasst. 106 3. Inwieweit § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wird in den Beschlüssen des Bundespatentgerichts und in der Kommentarliteratur regelmäßig nicht oder nur am Rande diskutiert (vgl. kurze Darstellung der Problematik bei Albrecht in BeckOK Markenrecht, 38. Edition 1.07.2024, § 71 Rn. 1.1; für eine Konformität mit Unionsrecht Meiser in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 6 mit Verweis auf BPatG, Beschluss vom 21.12.2021, 25 W (pat) 37/19 – Sallaki/Sallaki-Hecht). Zum Widerspruchsverfahren wurde entschieden, dass der Grundsatz der eigenen Kostentragung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bereits deswegen nicht im Widerspruch zur Durchsetzungsrichtlinie stehe, da deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Die Richtlinie verfolge das Ziel der Bekämpfung der Produktpiraterie und beziehe sich damit maßgeblich auf Verletzungsfälle, nicht jedoch auf Fragen, welche die Entstehung von Rechten des geistigen Eigentums beträfen (vgl. BPatG a. a. O. – Sallaki/Sallaki-Hecht m. w. N.). Im Widerspruchsverfahren seien demgegenüber keine Rechtsverletzungen zu prüfen, sondern lediglich die Frage, ob ein älteres Recht die Entstehung eines jüngeren Rechts dulden muss oder nicht. 107 4. Bei dem zum 1. Mai 2020 eingeführten amtlichen Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte stellt sich die Frage der Geltung der Durchsetzungsrichtlinie und der Unionsrechtswidrigkeit von § 71 Abs. 1 MarkenG nach Auffassung des Senats erneut. Auch wenn es in derartigen Verfahren nicht um Rechtsverletzungen, sondern um den Bestand von Rechten geht, so sind sie doch kontradiktorisch ausgestaltet. Vor allem aber war bislang in derartigen Konstellationen lediglich der Weg zu den Verletzungsgerichten eröffnet mit der in §§ 91 f. ZPO normierten Kostenregelung, nach der grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die der Regelung in Art. 14 Durchsetzungsrichtlinie entspricht. Es erscheint fraglich, ob die vom nationalen Gesetzgeber geschaffenen unterschiedlichen prozessualen Ausgestaltungen der Nichtigkeitsklage vor den Zivilgerichten einerseits und des amtlichen Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA und dem BPatG andererseits für die Frage der Anwendung der Durchsetzungsrichtlinie und insbesondere die Geltung von Art. 14 DurchsetzungsRL 2004/48/EG entscheidend sein können. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259031756&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public