(688). Sie sind damit zugleich auch notwendige Streitgenossen (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 66 Rn. 50). Notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO) sind einzeln beschwerdeberechtigt (BGH GRUR 2014, 1024 – VIVA Friseure/VIVA). Die von einem Streitgenossen eingelegte Beschwerde wirkt allerdings für alle, so dass sie im Verfahren zuzuziehen sind (§ 62 Abs. 2 ZPO) (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 66 Rn. 21). 44 5. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens liegen vor, nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke zu 1) dem ihm am 16. Juli 2018 zugestellten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit am 30. August 2018, mithin innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 MarkenG a.F., widersprochen hat. 45 6. Von Bösgläubigkeit ist auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Marke bösgläubig angemeldet worden ist, hat dabei umfassend und unter Berücksichtigung aller im Einzelfall erheblichen Faktoren zu erfolgen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 37 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 10 - lvadal). Ein Anmelder handelt dabei nicht allein deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR Int. 2013, 792 Rn. 37 - Malaysia Dairy Industries). Ein Vorbenutzungsrecht in diesem Sinne ist dem Markenrecht fremd. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ausgehend hiervon kann ein bösgläubiger Markenerwerb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere darin liegen, dass der Anmelder in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Vorbenutzers ohne rechtfertigenden Grund die gleiche oder eine verwechselbar ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen anmeldet mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den weiteren Gebrauch der Marke zu sperren (vgl. BGH GRUR 1998, 1034 - Makalu; GRUR 2000, 1032 - EQUI 2000; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Darüber hinaus kann der Erwerb eines formalen Markenrechts, unabhängig vom Bestehen eines schutzwürdigen Besitzstandes eines Dritten, auch dann bösgläubig sein, wenn sich die Anmeldung der Marke unter anderen Gesichtspunkten als wettbewerbs- oder sittenwidrig darstellt. Das wettbewerblich Verwerfliche kann insbesondere darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke verbundene - an sich unbedenkliche - Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn. 20 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS). Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 14 - GLÜCKSPILZ; BPatG 29 W (pat) 16/14 Rn. 64 - YOU & ME; Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 1081). 46 7. Vorliegend ist von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG). 47
- a)Allerdings dürfte zum Zeitpunkt der Anmeldung der Streitmarke kein schutzwürdiger Besitzstand der einzelkaufmännischen Firma D6…des Herrn F… an der Bezeichnung "Cold Blue" vorgelegen haben. 48
- aa)Denn ein durch die Anmeldung gestörter Besitzstand muss durch eine hinreichende Marktpräsenz und daraus folgende Bekanntheit der Kennzeichnung im Inland belegt sein (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rdnr. 1125). Dazu sind in erster Linie Angaben zu Umfang und Dauer der Verwendung, Werbeaufwendungen, Konkurrenzverhältnissen, Marktpositionen, etc. erforderlich. Für einen schützenswerten Besitzstand spricht insbesondere der Umstand, dass der Verkehr in der fraglichen Kennzeichnung einen Hinweis auf den Vorbenutzer erkennt. Im Bereich der Massenprodukte dürfte sich ein relevanter Besitzstand im Regelfall erst nach jahrelanger Benutzung entwickelt haben (Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1126). An solchen Angaben fehlt es hier. Sofern Angaben in allgemein gehaltener Form gemacht werden, beziehen sich diese ausschließlich auf die Kennzeichnung , nicht aber auf die angegriffene Marke. 49
- bb)Ferner kann sich die Nichtigkeitsantragstellerin nicht kumulativ auf einen schutzwürdigen Besitzstand der Firma D6… an der Kennzeichnung "Cold Blue" berufen, wenn sie zugleich geltend macht, dass die Eintragung der identischen Streitmarke wegen Schutzhindernissen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 9 MarkenG a. F. für nichtig zu erklären und zu löschen sei. Denn die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes setzt grundsätzlich die Schutzfähigkeit des vorbenutzten Rechts voraus, so dass absolute Schutzhindernisse einen solchen Besitzstand regelmäßig ausschließen (BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ-BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; Ströbele, a. a. O., § 8 Rdnr. 1132). 50
- b)Eine bösgläubige Markenanmeldung ergibt sich aber unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes. 51
- aa)Dieser Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005, 580 Rdnr. 18 u. 20 – The Colour of Elégance). Da die Sperrwirkung zum Inhalt einer Marke als Ausschließlichkeitsrecht gehört, kann das für die Annahme einer Bösgläubigkeit maßgebliche Kriterium nur im zweckfremden Einsatz der Marke liegen. Die insoweit maßgebliche Grenze ist erst überschritten, wenn das Verhalten des Markenanmelders bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH GRUR 2008, 621 Rdnr. 32 – AKADEMIKS; BGH a. a. O. – The Colour of Elégance; BPatG 25 W (pat) 114/14 – KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF; 26 W (pat) 156/03 – Flasche mit Grashalm). Für eine Bösgläubigkeit spricht beispielsweise, wenn der Markeninhaber mit der Anmeldung Druck ausübt, um finanzielle oder sonstige Gegenleistungen zu erzwingen (BGH GRUR 2001, 244 Rdnr. 39 – Classe E; BPatG 30 W (pat) 61/09 – Cali Nails). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht das wesentliche Motiv ist (BGH GRUR 2008, 917 Rdnr. 23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rdnr. 32 – AKADEMIKS; GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000). Daher ist die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den Nachweis eines eigenen Benutzungswillens der anmeldenden Person ausgeschlossen; vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 37 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rdnr. 18 – Ivadal). 52
- bb)Die Umstände im vorliegenden Fall lassen in der Gesamtschau den Schluss zu, dass die Inhaber der angegriffenen Marke diese in der Absicht angemeldet haben, deren Sperrwirkung nach ihrer Eintragung zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. 53 aaa) Denn ihnen ist zum Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen, dass die einzelkaufmännische Firma D6… Wasserpfeifentabakprodukte unter der Produktkennzeichnung "Cold Blue" in Deutschland in den Verkehr gebracht hat. 54 Der Inhaber der Firma D6…, Herr F…, erwarb am 24. Juni 2016 von der Markeninhaberin zu 3), Frau A… (damals noch nicht verheiratet), die hälftigen Anteile an der polnischen GmbH "D… Sp.z.o.o.", einem Unternehmen der Familie P…. Zweck dieses Unternehmens war der Aufbau einer Wasserpfeifentabakproduktion in Deutschland. Die von der D… Sp.z.o.o. hergestellten und gelieferten Produkte wurden unter der für den Inhaber der Firma D6… seit dem 5. August 2015 eingetragenen Dachmarke 55 (30 2015 211 100) sowie einem weiteren Produktkennzeichen, u. a. seit April 2016 auch "Cold Blue", von der Firma D6… in Deutschland vertrieben. Im August 2017 beendete die Firma D6… diese Geschäftsbeziehung und erwirkte am 7. September 2017 eine einstweilige Verfügung sowohl gegen die D…Sp.z.o.o. als auch, am 11. September 2017, gegen die S… GmbH, mit denen diesen beiden Unternehmen der Familie P…untersagt wurde, mit gekennzeichneten Wasserpfeifentabak in Deutschland anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben und/oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Gründe für den Abbruch der Geschäftsbeziehung waren, dass sich der Inhaber der Firma D6… von der Familie P… hintergangen fühlte, weil diese Wasserpfeifentabak unter der Marke u. a. mit der Geschmacksrichtung "Cold Blue" unmittelbar an deutsche Abnehmer vertrieben und am 28. April 2017 zu diesem Zweck die Firma S… GmbH als Umgehungsgesellschaft gegründet hätten. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hierzu wurde wurde das beschwerdegegenständliche Zeichen angemeldet. 56 bbb) Die Inhaber der angegriffenen Marke haben zudem unmittelbar nach deren Eintragung am 16. Januar 2018, nämlich im Februar 2018, drei einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht M… gegen Abnehmer der Firma D6…, u. a. die Firmen S1… und S2… (Az.: …), erwirkt, um deren Vertrieb von Wasserpfeifentabak zu sperren. 57 ccc) Die Inhaber der Streitmarke hatten bei deren Anmeldung keinen eigenen ernsthaften Benutzungswillen. Eigene Nutzungshandlungen oder -absichten hinsichtlich der Kennzeichnung "Cold Blue" sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die zwischen den Beteiligten streitigen Umstände, die zur Frage der Inhaberschaft und Nutzung der Marke vorgetragen worden sind, tragen nicht zur Antwort auf die Frage bei, welche Motivation der Markenanmeldung "Cold Blue" zugrunde gelegen hat. Über die Bösgläubigkeit des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdegegnerin bei der Anmeldung der Marke 30 2015 211 100 wird in dem anhängigen Verfahren 26 W (pat) 21/24 zu entscheiden sein. 58 ddd) Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung zur Förderung des eigenen Wettbewerbs kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist weder vorgetragen worden, wie sich die Anmeldung in die unternehmerische Logik der Markeninhaber eingefügt hat (EuGH, Urt. v. 12. September 2019 - C-104/18 P Rdnr. 62 – Koton/Esteban [STYLO & KOTON], BeckRS 2019, 20743), noch, ob überhaupt ein unternehmerischer Zweck verfolgt worden ist. 59 Insbesondere ergibt sich ein solcher auch nicht aus den mit dem Schriftsatz vom 7. Mai 2024 übermittelten Anlagen. Diese beziehen sich weitestgehend auf die Marke "7 Days" beziehungsweise "7 Days" im Zusammenhang mit oder auch in Alleinstellung von weiteren Kennzeichnungen wie "Vanilla Creme", "Blizzard Apple", "Party Smoke" "Cherry limo Cherry & Berry", "Kamikaze Berry" oder "Bullshit", nicht aber auf das beschwerdegegenständliche Zeichen. Diesen am nächsten kommen die als Anlagen L6c, L6f dargestellten Banderolen, die unter anderem die Aufschrift Cold peach" "Cold Melon", aber damit ebenfalls nicht die beschwerdegegenständlichen Zeichen, sondern Abwandlungen derselben zeigen. Die Anlage L9d zeigt zwar die Abbildung einer 1000g Dose Wassepfeifentabak mit der Produktkennzeichnung "Cold Blue". Diese Abbildung ist aber nach den Ausführungen des Beschwerdeführers lediglich als Beispiel "in Ermangelung von Bildmaterial einer 200g Dose" (vergleiche Schriftsatz vom 18. August 2021, Seite 6) für die Anbringung des Steuerzeichens mit dem Entwertungsvermerk "839" zu sehen. 60 Irgendwelche Verkäufe beziehungsweise geschäftlichen Aktivitäten sind ausschließlich für das Zeichen "7 Days" vorgetragen worden, vergleiche Anlagen L9e, L13a bis e, Anlagen L14 a bis c sowie die als Anlage 27 eingereichte, als Eidesstattliche Versicherung überschriebene Erklärung des Beschwerdeführers zu 2). Herr P… erklärt zwar darin, dass er sich die streitgegenständliche Kennzeichnung ausgedacht habe. 61 Dem Markengesetz ist aber ein bloßer "Ideenschutz" fremd. Auch ein etwaiger urheberrechtlicher Schutz des Zeichens allein würde keinen schützenswerten Besitzstand begründen, solange es nicht für Waren benutzt wird (vergleiche BPatG GRUR-RS 2020. 29912 Rn 12 – STRAIGHT OUTTA HESSEN; BPatG, 27 W (pat) 87/09 – Krystallpalast Varieté). Die weiteren Ausführungen, insbesondere die Rechnungsübersicht, beziehen sich aber ebenfalls auf die Marke "7Days". 62 8. Da einer bösgläubigen Markenanmeldung stets ein rechtsmissbräuchliches und sittenwidriges Handeln zugrunde liegt, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung der Billigkeit, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aufzuerlegen (BPatG 25 W (pat) 47/21 – Kosmetiksalon Babette, Bar Babette, Bar in der Karl-Marx-Allee 36; 28 W (pat) 33/17 – BODE PANZER; 26 W (pat) 46/17 – Kirmeskind; 26 W (pat) 61/14 – MUC). Die anderen beiden Markeninhaber sind zwar notwendige Streitgenossen, haben aber selbst keine Beschwerde eingelegt, so dass ihnen auch keine Kosten auferlegt werden können (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 45. Aufl., § 100 Rdnr. 3). 63 9. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Auch das Gericht hat die Durchführung einer solchen nicht für sachdienlich erachtet. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259031774&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public