(481)li. Sp., Abschnitt bb), - „UHF-Empfänger II“). 20 b2) Darüber hinaus kann sich die Anmelderin auch nicht auf eine Beschwer in materieller Hinsicht berufen, aus der sich zu ihren Gunsten ein etwaiges Rechtsschutzinteresse zur Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ableiten ließe. Die Anmelderin hat möglicherweise eine Nachanmeldung getätigt, worauf ihr Antrag auf Ausstellung einer Prioritätsbescheinigung vom
- Januar 2020, dem das DPMA Folge geleistet hat, hindeutet. Um eine Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten einer ggf. getätigten Nachanmeldung zu vermeiden, wäre aus Sicht der Anmelderin die Beseitigung des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses eine gebotene Maßnahme gewesen. Dennoch stünde dem Wunsch, den vorliegenden Zurückweisungsbeschluss aus der Welt zu schaffen, kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse der Anmelderin mehr gegenüber. Nicht jede Möglichkeit einer zukünftigen, unrichtigen Beurteilung einer Rechtsfrage begründet für sich genommen eine Beschwer (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,
- Aufl., § 73 Rn. 59 - m. w. N). Hier dürfte aber das Fallenlassen der Patentanmeldung noch vor Beschwerdeeinlegung - im vorliegenden Zusammenhang - als Obliegenheitsverletzung zu bewerten sein, wodurch jedenfalls deshalb ein relevantes Rechtsschutzinteresse der Anmelderin an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens verneint werden muss. 21
- Der erkennende Senat hat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 PatG ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beschwerde als unzulässig erwiesen hat und auch im Übrigen kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkennbar erschien. Insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist hierdurch nicht zu befürchten. 22 Zwar hat die Anmelderin in ihrer Beschwerdeschrift, für den Fall, dass sich nach Ansicht des Senats eine - wie im vorliegenden Tenor ausgesprochene - Entscheidung abzeichnen sollte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und ferner mitgeteilt, dass sie beabsichtige, bis zum
- Februar 2025 eine Beschwerdebegründung einzureichen. Diese Verlautbarungen sind jedoch mit der am
- Dezember 2024 von der Anmelderin gegenüber dem Bundespatentgericht (zusätzlich) erklärten Zurücknahme der Anmeldung als überholt anzusehen. Der Anmelderin musste klar sein, dass sie durch ihre ausdrücklich erklärte Zurücknahme der Anmeldung einer Entscheidung in der Sache endgültig die Grundlage entzogen hatte. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259031798&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public