dem die Glashütte benannt wurde, nunmehr "Žofina Hut" und die deutsche Bezeichnung werde nicht mehr verwendet. Gegen eine relevante Bekanntheit in Deutschland spreche zudem, dass Deutschland eine eigene Glasmachertradition aufweise, angesiedelt insbesondere in der Lausitz. 9 Zudem bestehe die Marke als Wort-/Bildmarke aufgrund des Bildbestandteils nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Zwar könne die Buchstabenfolge "Sw" innerhalb des Bildbestandteils als Abkürzung von "Sophienwald" verstanden werden, die mittige Anordnung oberhalb des Wortbestandteils "Sophienwald" innerhalb eines wolkenartigen Ornaments führe aber von einer rein akzessorischen Funktion der Buchstabenfolge, die zwingend den Charakter der Wortkombination teilen würde, weg. Der Bildbestandteil werde schon aufgrund seiner Größe als eigenständiger Bestandteil der Marke wahrgenommen und nicht rein akzessorisch als bloße Abkürzung des Wortbestandteiles "Sophienwald", er entfalte vorliegend eine eigene Unterscheidungskraft. 10 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung führt sie aus, dass es bei der Beurteilung eines bloß beschreibenden Begriffsgehalts i.S.v. § 8 Abs 2 S. 2 MarkenG nicht zwingend auf das Verständnis der Verbraucher in ihrer Gesamtheit ankomme, sondern dass auch die Kreise zu berücksichtigen seien, die mit den betroffenen Waren Handel betrieben und aufgrund dieser Tatsache breitere Kenntnis von sämtlichen Umständen dieser Warenproduktion aufwiesen. Somit könne auch das Verständnis der am Handel beteiligten Fachkreise ausschlaggebend sein. 11 Unter dem Namen "Sophienwald" sei eine Ortschaft in der Tschechischen Republik bekannt; die mit der Glasproduktion seit Jahrzehnten in Verbindung stehe, und es sei anzunehmen, dass die relevanten Fachkreise mit der Historie der Glasproduktion vertraut seien. Mit dem Begriff werde auf eine Glashütte mit langjähriger Tradition in Bezug auf Waren der Glasproduktion im deutschsprachigen Raum hingewiesen, eine Vorstellung hinsichtlich Qualität, Güte, Tradition und jahrzehntelanger Historie sei evident. Mit dem Begriff "Sophienwald" assoziierten die beteiligten Fachkreise die historische und kulturelle Bedeutung der großartigen Glastradition in diesem Gebiet, und es würden dabei "positiv besetzte Vorstellungen", die ein Allgemeininteresse an dem Freihaltebedürfnis begründen können, hervorgerufen. Zumindest
dem Verständnis der Glas-Fachhändler/ beteiligten Verkehrskreise nehme die Bezeichnung auf die Geschichte der dortigen Glaserzeugung Bezug und weise auf dieses Gebiet als Produktionsstätte oder Rohstoffquelle hin. Vor allem bei Glasprodukten im höheren Preissegment werde häufig auf langjährige Tradition und somit zwangsläufig auf ehemalige Glashütten Bezug genommen. Auch weise Glashütte "Sophienwald" nicht bloß im niederösterreichisch - böhmischen Grenzgebiet relevante Bekanntheit auf. Darüber hinaus sei für die Eignung zur Beschreibung bzw. für den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke nicht bloß auf aktuelle Gegebenheiten abzustellen, sondern auch auf eine mögliche künftige beschreibende Verwendung. 12 Es komme nicht darauf an, ob mögliche Wettbewerber derzeit auf diese Angaben zur Beschreibung ihrer Angebote angewiesen sind oder gegebenenfalls gleichwertige Ausdrücke (beispielsweise auf deutsche Glashütten in der Lausitz oder "Zofina Hut" statt "Sophienwald") zur Verfügung stünden. Für die Eigenschaft einer Bezeichnung als beschreibend sei es unerheblich, ob alternative Beschreibungen möglich seien, da Mitbewerbern die freie Wahl zwischen allen unmittelbar beschreibenden Angaben und Zeichen zu erhalten sei. Aufgrund des Verweises auf langjährige Traditionen sei es unschädlich, dass der Ort,
dem die Glashütte benannt wurde, nunmehr einen anderen Namen trage, sei doch die Glashüttentradition unter dem Namen "Sophienwald" bekannt. Im deutschsprachigen Raum werde auch eher die deutsche Bezeichnung "Sophienwald" verwendet als der tschechische Name "Zofina Hut", zumal mit einem deutschen Begriff die Konnotation deutscher Qualität einherginge und Konsumenten grundsätzlich eher zu vertrauter wirkenden Produkten mit deutscher Bezeichnung griffen. Der Kontext zwischen Waren und Ort werde bewusst genutzt, um die Waren mit "positiv besetzten Vorstellungen" zu einem derartig traditionellen Standort zu verbinden. In Sophienwald habe es eine historische Glashütte gegeben und dort seien die für die Glasproduktion notwendigen Ressourcen vorgefunden und verarbeitet bzw. in der Kunst der Glasbläserei Gläser handwerklich hergestellt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass zumindest
dem Verständnis der Glas-Fachhändler die Bezeichnung auf die Historie Bezug nehmen und auf das Gebiet als Produktionsstätte oder Rohstoffquelle hinweisen solle. Den deutschen Verkehrskreisen sei die beschreibende Eigenschaft von "Sophienwald" auch aufgrund deren Kürzels "wald" als Ortsangabe und Produktionsmerkmal erkennbar. 13 Die vorliegende Wort-/Bildmarke weise auch keinen Überschuss auf, auf den ihr Schutz bezogen und beschränkt werden könnte; insbesondere ein schöpferischer Überschuss, der einen rein akzessorischen Charakter der umrandeten Buchstabenfolge "Sw" verhindern würde, sei zu verneinen. Die Buchstabenfolge erschöpfe sich in einer reinen Abkürzung der Bezeichnung "Sophienwald", zumal für die Buchstabenfolge "Sw" dieselbe Schriftart und Größe verwendet werde. Die wolkige Umrandung, ebenso wie die Verwendung von Kursivschrift und verschnörkelter Schrift sei verkehrsüblich. Zudem seien die beiden Markenelemente – die Buchstabenfolge ("Sw") als bloßes Kürzel und die beschreibende Erläuterung der Buchstabenfolge ("Sophienwald") – dazu bestimmt, die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen. Die Buchstabenfolge "Sw" solle die Wahrnehmung der Bezeichnung "Sophienwald" durch die Verkehrskreise verstärken, indem die Verwendung der Bezeichnung "Sophienwald" vereinfacht und die Erinnerung daran erleichtert werde. Eine bei isolierter Betrachtung nicht beschreibende Buchstabenfolge nehme aufgrund ihrer Kombination mit einem beschreibenden Hauptausdruck insgesamt einen beschreibenden Charakter an, weil sie als dessen Abkürzung wahrgenommen werde. Es spiele auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich seien. 14 Die Beschwerdeführerin beantragt, 15 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
dem
rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist (§ 50 Abs. 1 MarkenG) und wenn die Schutzhindernisse gemäß §§ 3, 7 oder § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 13 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Ist eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.; 2014, 565 Rdnr. 18 – smartbook; GRUR 2010, 138 Rdnr. 48 – ROCHER-Kugel). Im Fall der Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung obliegt es
der jüngsten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2021, 1526 Rdnr. 37 ff. – NJW-Orange im Anschluss an EuGH GRUR 2014, 776 Rdnr. 70 – Oberbank u. a. [Farbmarke-Rot]; GRUR 2020, 1301 – Ferrari [testarossa]) dem Markeninhaber, im Nichtigkeitsverfahren diejenigen Umstände
zuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt, während es ansonsten bei der Feststellungslast des Antragstellers bleibt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 53 Rdnr. 62). Soweit der Antrag auf Schutzhindernisse
G gestützt wird, kommt eine Löschung der Eintragung gemäß § 50 Abs. 2 Satz 3 MarkenG nur in Betracht, wenn der Antrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt worden ist. 28
dem diese am
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; gemäß § 8 VwZG gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. 32 2. Der Löschungsantrag ist jedoch nicht begründet. 33 a)
G sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rdnr. 37 – Agencja Wydawnicza Technopol/HABM [1000]; BGH WRP 2021, 1166 Rdnr. 13 f. – Black Friday; GRUR 2017, 186 Rdnr. 38 – Stadtwerke Bremen). 34 Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich
dem Verständnis der Verkehrskreise, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 14 – Black Friday; GRUR 2009, 669 Rdnr. 16 – POST II). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 682 Rdnr. 23 - 25 – Bostongurka; a. a. O. – Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; BGH a. a. O. Rdnr. 19 – Black Friday; a. a. O. – Stadtwerke Bremen). 35 Ein Freihaltebedürfnis
G setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben
dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein Freihaltebedürfnis liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 52 – Prana Haus/HABM [PRANAHAUS]; GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – Wrigley/HABM [Doublemint]; GRUR 2004, 680 Rdnr. 38 – Campina Melkunie [BIOMILD]; BGH a. a. O. – Black Friday; a. a. O. Rdnr. 42 – Stadtwerke Bremen). Für die Annahme einer zukünftig beschreibenden Angabe bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2010, 534 Rdnr. 53 – PRANAHAUS; GRUR 1999, 723 Rdnr. 31 und 37 – Chiemsee; BGH a. a. O. Rdnr. 43 – Stadtwerke Bremen). Die damit verbundene Prognoseentscheidung darf nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen, sondern muss anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung realitätsbezogen erfolgen (BGH a. a. O. Rdnr. 43 – Stadtwerke Bremen). 36 Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist insbesondere maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und der Infrastruktur der umliegenden Region, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der beanspruchten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH a. a. O. Rdnr. 26 ff. – PRANAHAUS; a. a. O. Rdnr. 31-34 – Chiemsee), und ob die angesprochenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres
denken einen direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den betreffenden Produkten und Diensten herstellen (EuGH a. a. O. – PRANAHAUS). Erkennt der inländische Verkehr die geographische Herkunftsangabe nicht als solche, wird er die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung bringen. 37
weisbar. 41
Sophie, der Landgräfin von Fürstenberg, "Sophienwald" benannt sowie von Carl Stölzle im Jahr 1867 zunächst gepachtet und später erworben, aber infolge der Vertreibung der deutschen Bewohner nur bis 1945 betrieben. Seit 1905 ist im östlichen Ortsteil Nová Ves nad Lužnicí (Erdweis) der gleichnamigen Gemeinde eine Glasfabrik angesiedelt, die heute unter Skloform a.s. firmiert. Das Dorf Nová Ves nad Lužnicí wurde 1920 durch den Vertrag von Saint-Germain der Tschechoslowakei zugesprochen, von 1935 bis 1945
dem Münchener Abkommen dem deutschen Landkreis Gmünd zugewiesen, kam
dem Ende des Zweiten Weltkriegs wieder zur Tschechoslowakei zurück und wurde
der Vertreibung der deutschen Bewohner stark entsiedelt. Der seit 1993 zu Tschechien gehörende Ortsteil "Žofina Hut" verfügt seit 1945 über keine nennenswerte Infrastruktur und keine Bahnstation, sondern ist lediglich über eine Landstraße zu erreichen. Im Jahr 2011 hatte er 56 Einwohner in 21 Häusern (vgl. http://www.skloform.cz/de/c-15-geschichte.html; Urteil des OLG Wien vom
der Landgräfin von Fürstenberg "Sophienwald" genannt wurde. Auch in dem in der deutschen Zeitschrift "Pressglas-Korrespondenz" im März 2012 veröffentlichten Auszug aus dem 2006 erschienenen Buch von Herbert Knittler mit dem Titel "Wirtschaftsgeschichte des Waldviertels" (Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 6. März 2024) wird Sophienwald nur in einer Tabelle unter zahlreichen weiteren Glashütten aufgeführt, aber nicht näher erläutert. 49 Abgesehen davon, dass Sophienwald nur vereinzelt in Aufzählungen, in einer kurzen Erwähnung oder in einer Fußnote in teilweise sehr alten oder 50 bis 60 Jahre alten sowie überwiegend österreichischen Fundstellen auftaucht, handelt es sich nicht um Fachliteratur für (inländische) Glasfachleute, sondern um überwiegend österreichische Staats-, Erd-, Landes- oder Geschichtskunde. Bei der einzigen jüngeren Fundstelle in der deutschen Fachzeitschrift "Pressglas-Korrespondenz" von 2012 wird Sophienwald nur ein einziges Mal in einer Tabelle genannt. 50 Aufgrund dieser Faktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der inländische Fachverkehr zum Anmeldezeitpunkt die historische Glashütte Sophienwald gekannt hat. Denn auch bei den inländischen Fachkreisen kommt es nicht auf das Verständnis einzelner konkreter Personen an, die sich aus historischen, aber fachlich nicht notwendigen Gründen mit der Glaserzeugung und den zahlreichen Glashütten im niederösterreichisch-böhmischen Grenzgebiet befassen und diesem Kreis zuzurechnen sind, sondern, da der Fachverkehr genauso wie der Durchschnittsverbraucher eine normative Kunstfigur darstellt (BPatG 26 W (pat) 12/18 – STONE BREWING), auf den Durchschnittsadressaten, der höchstens über Grundkenntnisse der böhmischen Glastradition verfügt. Dabei hat die tatrichterliche Feststellung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege einer juristischen Bewertung der auffindbaren
weise zu erfolgen (BPatG 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; 26 W (pat) 12/18 – STONE BREWING). Dem durchschnittlichen Fachverkehrsteilnehmer der hier angesprochenen Glaswarenfachkreise und des Gastronomiefachverkehrs ist jedenfalls die nur vereinzelt in überwiegend alten, historischen, österreichischen Schriften erwähnte Glashütte Sophienwald nicht bekannt. Im Übrigen wissen die Fachleute, die sich vor dem Anmeldetag tatsächlich intensiv mit der Geschichte der Glaserzeugung im Gebiet um das heutige "Žofina Huť" beschäftigt haben, auch von dem Ende der dortigen Glashüttentradition und der Bedeutungslosigkeit des Ortes. 51 Dies gilt umso mehr für die in Klasse 14 eingetragenen Waren "Münzen", hinsichtlich derer ein Bezug zum ehemaligen Ort "Sophienwald" weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 52 ccc) Im tschechischen Ortsteil "Žofina Huť" existiert kein Münz- oder Glasherstellungsgewerbe und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich dort künftig Betriebe zur Produktion von Münzen oder Trink- und Weingläsern ansiedeln werden. 53 Für deren Herstellung fehlt dem Ortsteil "Žofina Huť" die erforderliche Infrastruktur. Anders als im
barortsteil Nová Ves nad Lužnicí, in dem sich seit 1905 die Glasfabrik Skloform a.s. befindet (http://www.skloform.cz/de/c-15-geschichte.htmlhttp://www.skloform.cz/de/c-15-geschichte.html) und der über einen Bahnanschluss mit eigener Bahnstation http://www.skloform.cz/de/c-15-geschichte.html) und der über einen Bahnanschluss mit eigener Bahnstation verfügt und an der internationalen Strecke von Prag
Gmünd liegt (OLG Wien Urteil vom 11. Juli 2019, - 133 R 20/19t, Ziffer 4.1), fehlt es in "Žofina Huť" an einer vergleichbaren Verkehrsanbindung, weil es nur über eine Landstraße zu erreichen ist. Angesichts der geringen Einwohnerzahl mangelt es auch an potentiellen Arbeitskräften. Ferner steht auch der bei der Glasproduktion verwendbare Rohstoff Holz (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Glasindustrie/; https://de.wikipedia.org/wiki/Waldglas) nicht zur Verfügung, weil es sich bei dem ca. 35 km entfernten Waldgebiet Žofínský prales ("Sophien-Urwald") um ein 1838 gegründetes, unzugängliches Naturreservat handelt, das seit 1991 zum Schutz vor Rehwild umfriedet ist (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Žofínský prales; OLG Wien, Urteil vom 11. Juli 2019, - 133 R 20/19t, Ziffer 4.1). Insgesamt handelt es sich bei "Žofina Huť" daher um einen nicht entwicklungsfähigen Ortsteil, bei dem nicht damit zu rechnen ist, dass dort eine Glas- oder Münzproduktion begonnen wird. 54
G gilt der Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.
G kann das Bundespatentgericht die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hierzu bedarf es stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996, 399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfahrensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 – mcpeople/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/Garsette). Dabei ist stets ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrensausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. – Schutzverkleidung). Besondere, die Kostentragung auslösende Umstände liegen im Nichtigkeitsverfahren beispielsweise vor, wenn der Nichtigkeitsantrag auf Gründe gestützt wird, für die es weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur auch nur ansatzweise Gründe gibt (BPatG 25 W (pat) 29/20 – Щедро; WRP 2020, 894 Rdnr. 74 – Farbmarke Orange; 26 W (pat) 27/14 – Brogsitter Der Botschafter guten Weines Bro-Secco; MarkenR 2006, 172, 175 – Pinocchio). 61 2. Ein Verstoß der Nichtigkeitsantragstellerin gegen ihre prozessuale Sorgfaltspflicht ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Angesichts der österreichi-schen Entscheidungen sowie derjenigen des EUIPO und des EuG, die übereinstimmend eine Schutzunfähigkeit sowohl der entsprechenden österreichischen als auch der entsprechenden Unionsmarke aus Sicht der ebenfalls Deutsch sprechenden österreichischen Fachkreise angenommen haben, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, den Nichtigkeitsantrag völlig grundlos auch gegen die deutsche Marke gerichtet zu haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-JURE259031802&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.